{"id":"bgbl1-2003-36-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":36,"date":"2003-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/36#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_36.pdf#page=19","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes","law_date":"2003-07-16T00:00:00Z","page":1459,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003              1459\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nVom 16. Juli 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        4. die sich aus den nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 5 gezahl-\nten Vergütungen und den durchschnittlichen Strom-\nbezugskosten pro Kilowattstunde des Elektrizitäts-\nArtikel 1                              versorgungsunternehmens in den letzten zwölf abge-\nschlossenen Kalendermonaten ergebenden Kosten\nÄnderung\n(Differenzkosten) maßgeblich zu einer erheblichen\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nBeeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unter-\nNach § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom               nehmens führen.\n29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch Artikel 7\nElektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet,\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert   dem Unternehmen die anteilig weitergereichte Strom-\nworden ist, wird folgender § 11a eingefügt:                 menge und die Differenzkosten durch Testat eines Wirt-\nschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuwei-\n„§ 11a                            sen. Der Nachweis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3\nBesondere Ausgleichsregelung                   sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage des\nTestats; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle     Satz 1 durch die Stromlieferungsverträge für die letzten\nbegrenzt auf Antrag den Anteil der Strommenge nach § 11     zwölf abgeschlossenen Kalendermonate und Gutachten\nAbs. 4 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunterneh-    eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers.\nmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzie-      Die Sätze 1 bis 3 gelten für selbständige Teile des Unter-\nrenden Gewerbes sind, weitergegeben wird, um dadurch        nehmens entsprechend.\ndie sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese\n(3) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strom-\nUnternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit\nmenge wird ein bestimmter Vom-Hundert-Anteil des\nhierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden\ngesamten an das Unternehmen über 100 Gigawattstun-\nund die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit\nden pro Jahr hinaus von dem Elektrizitätsversorgungs-\nder Stromverbraucher vereinbar ist.\nunternehmen gelieferten Stroms aus dem Netz für die all-\n(2) Die Begrenzung darf nur erfolgen, soweit das Unter-   gemeine Versorgung an einer Abnahmestelle festgesetzt.\nnehmen nachweist, dass und inwieweit                        Der Vom-Hundert-Anteil ist so zu bestimmen, dass die\n1. sein Stromverbrauch aus dem Netz für die allgemeine      Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strom-\nVersorgung in den letzten zwölf abgeschlossenen          menge bezogen auf die gesamte über 100 Gigawattstun-\nden hinausgehende Strommenge unter Zugrundelegung\nKalendermonaten an einer Abnahmestelle 100 Giga-\nder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 5 zu erwartenden Ver-\nwattstunden überstiegen hat,\ngütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen.\n2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöp-\n(4) Die Entscheidung ergeht grundsätzlich innerhalb von\nfung des Unternehmens 20 vom Hundert überschrei-\nvier Wochen nach Eingang der vollständigen Antrags-\ntet,\nunterlagen mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller und\n3. die Strommenge nach § 11 Abs. 4 Satz 1 anteilig an       dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Entschei-\ndas Unternehmen weitergereicht wird und                  dung ergeht für ein Jahr.","1460             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\n(5) Auf Antrag ist eine erneute Entscheidung möglich.         (8) Die Anwendung der Absätze 1 bis 7 ist Gegenstand\nHierbei bleiben die durch die vorangegangene Entschei-       des Erfahrungsberichts nach § 12.“\ndung hervorgerufenen Wirkungen außer Betracht. Bei\nunveränderten Rahmendaten kann das Bundesamt für                                      Artikel 2\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle in einem vereinfachten\nWeitere Änderungen\nPrüfungsverfahren auf die Vorlage bestimmter Antrags-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nunterlagen verzichten.\n§ 11a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom\n(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch Artikel 1\nuntersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\nübertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundes-\nministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit.                                                                                 Artikel 3\n(7) Für den Ausgleich der durch die Anwendung der                                 Inkrafttreten\nAbsätze 1 bis 5 bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen         Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nverbleibenden Strommenge ist § 11 sinngemäß anzuwen-         nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Juli 2004\nden.                                                         in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}