{"id":"bgbl1-2003-36-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":36,"date":"2003-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"2003-07-16T00:00:00Z","page":1442,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["1442                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\nGesetz\nüber die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze\nVom 16. Juli 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende\nDienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unter-\nArtikel 1                                  liegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.\nGesetz                                    Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,\nüber die Berufe in der Krankenpflege                             soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem\n(Krankenpflegegesetz – KrPflG)*)                             Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleich-\nstellung ergibt.\nAbschnitt 1\n§2\nErlaubnis zum\nFühren von Berufsbezeichnungen                                                             Voraussetzungen\nfür die Erteilung der Erlaubnis\n§1                                        (1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu ertei-\nFühren der Berufsbezeichnungen                               len, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller\n(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen                                     1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbil-\ndungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung\n1. „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesund-\nbestanden hat,\nheits- und Krankenpfleger“ oder\n2. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“                          oder  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus\n„Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“                                     dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des\nBerufs ergibt, und\nführen will, bedarf der Erlaubnis.\n3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\n(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die                        Berufs ungeeignet ist.\nallgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige\neines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-                         (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Ertei-\nmes sind, dürfen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1                      lung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Ab-\nsatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                 nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuwei-\n– Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine         sende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis\nallgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die\neine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG\nist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung\nNr. L 19 S. 16), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und  nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann\ndie Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,                       widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung\n– Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite      nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.\nallgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-\nweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209            (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nS. 25), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und die Fest-\nlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,\nzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die\n– Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates        Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich-\nvom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und            wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die\n92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerken-         Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben\nnung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/\nEWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG,                  oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder\n78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/               sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger\nEWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten           Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch\nder Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allge-\nmeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der  das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt\nHebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG       des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prü-\nNr. L 206 S. 1), soweit sie die Anerkennung beruflicher Befähigungs-   fung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines\nnachweise von Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits-\nund Kinderkrankenpflegern, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Heb-      Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die\nammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Masseuren und medizini-           eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 anstreben, kann die\nschen Bademeistern, medizinisch-technischen Laboratoriumsassis-        Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des\ntenten, medizinisch-technischen Radiologieassistenten, medizinisch-\ntechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik, veterinärmedizi-\nSatzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungs-\nnisch-technischen Assistenten, Orthoptisten, Podologen, Rettungs-      zeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden,\nassistenten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und            aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen\nJugendlichenpsychotherapeuten und Altenpfleger betrifft,\nVertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als\n– Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-\ngliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft      Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die all-\nandererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6).     gemeine Pflege verantwortlich sind, anerkannt wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003                 1443\nHierbei sind die in einem Vertragsstaat absolvierten Aus-     nisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Kranken-\nbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung          schwestern und der Krankenpfleger, die für die allgemeine\nzu berücksichtigen. Bei Anträgen von Staatsangehörigen        Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1\neines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-        für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen\nmes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen,     nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der\nkann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im           zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber\nSinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,          vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen,\nPrüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt          die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richt-\nwerden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte           linie 77/453/EWG entspricht und den für diesen Staat in\nAusbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat         der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbil-\n(5) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\ndungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung\nbeantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1\ngemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines\nals erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des\nMitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn\nEuropäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung ab-\ndessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die\ngeschlossen haben und dies durch Vorlage eines den\nvon dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Aus-\nMindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der\nbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.\nRichtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988\n(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der\nbeantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1       Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Be-\nals erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des      rufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in\nEuropäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als            der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buch-\nKrankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-      stabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni\nmeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben         1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken-\nund dies durch Vorlage eines nach dem 28. Juni 1979 aus-      nung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur\ngestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten       Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der\nDiploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-            jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des\ngungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der         betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirt-\nEuropäischen Union oder eines in der Anlage zu Satz 1         schaftsraumes nachweisen, sofern die Ausbildung im\naufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten        Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Ver-\nDiploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-            gleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung\ngungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des             hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragstel-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               ler, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne\nnachweisen. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder             des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang\nsonstigen Befähigungsnachweisen von Mitgliedstaaten,          zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,\ndie der Europäischen Union erst nach dem 28. Juni 1979        wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum\nbeigetreten sind, gilt das Datum des Beitritts, bei ab-       Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede\nweichender Vereinbarung das hiernach maßgebende               geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt\nDatum. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonsti-          ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der\ngen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertrags-             Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-             nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richt-\nschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung über         linie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine\nden Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus der         Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben\nRichtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über        das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der\ndie gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungs-           Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der\nzeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der              Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht\nKrankenschwester und des Krankenpflegers, die für die         überschreiten. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.\nallgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maß-\n(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Dritt-\nnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung\nstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-\ndes Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien\nlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Euro-\nDienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 176 S. 1) und aus\npäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.\nder Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des                                Abschnitt 2\nKrankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwort-\nlich sind (ABl. EG Nr. L 176 S. 8) in ihrer jeweils geltenden                       Ausbildung\nFassung, getroffen worden ist, gilt das hiernach maß-\ngebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit                                        §3\nund Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-\nAusbildungsziel\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderun-            (1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\ngen des Artikels 3 der Richtlinie 77/452/EWG anzu-            und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten\npassen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,        Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weite-\nPrüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach-            rer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, per-\nweisen sind nach einem der in Satz 1 bis 3 genannten Zeit-    sonale, soziale und methodische Kompetenzen zur ver-\npunkt von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen        antwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung,\nWirtschaftsraumes ausgestellte Diplome, Prüfungszeug-         Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Die","1444               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\nPflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung          (3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Ab-\npräventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen        satz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn\nauf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und          sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:\nFörderung der physischen und psychischen Gesundheit           1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine ent-\nder zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die           sprechend qualifizierte Fachkraft mit einer ab-\nunterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie             geschlossenen Hochschulausbildung,\nLebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestim-\nmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungs-            2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungs-\nziel).                                                            plätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch\nqualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abge-\n(2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll ins-      schlossener Hochschulausbildung für den theore-\nbesondere dazu befähigen,                                         tischen und praktischen Unterricht,\n1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich aus-            3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen\nzuführen:                                                     Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr-\na) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Pla-          und Lernmittel,\nnung, Organisation, Durchführung und Dokumen-         4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Aus-\ntation der Pflege,                                        bildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-\nb) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung           ordnung für die Berufe in der Krankenpflege durch Ver-\nder Qualität der Pflege,                                  einbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3,\ndie von der zuständigen Behörde für die Durchführung\nc) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pfle-         von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet\ngenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der           beurteilt werden.\nindividuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit\nund Krankheit,                                        Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen\nbleiben unberührt. Die Länder können durch Landesrecht\nd) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis       das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1\nzum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,            bestimmen.\n2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung               (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nauszuführen:                                              ordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschul-\na) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster       ausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf be-\nMaßnahmen,                                            stimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.\nb) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Thera-            (5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und\npie oder Rehabilitation,                              Koordination des theoretischen und praktischen Unter-\nrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem\nc) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituatio-         Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt\nnen,                                                  die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die\n3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusam-          Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2\nmenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufs-     Satz 3 sicherzustellen.\nübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen              (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungs-\nzu entwickeln.                                            angeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe\nunter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anfor-\n§4                              derungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2\nSatz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverord-\nDauer und Struktur der Ausbildung\nnung nach § 8 abweichen, sofern das Ausbildungsziel\n(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Kranken-           nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung\npflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, für         mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG ge-\nGesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Ge-            währleistet ist.\nsundheits- und Kinderkrankenpfleger schließt mit der\nstaatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeit-                                      §5\npunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in\nVoraussetzungen\nTeilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theore-\nfür den Zugang zur Ausbildung\ntischem und praktischem Unterricht und einer praktischen\nAusbildung.                                                      Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung\nnach § 4 Abs. 1 ist,\n(2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen\nan Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schu-         1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in ge-\nlen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. In        sundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach\nden Ländern, in denen die Ausbildungen in der Kranken-            § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und\npflege dem Schulrecht unterliegen, erfolgt die Genehmi-       2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwerti-\ngung der Schulen nach dem Schulrecht der Länder und               ge, abgeschlossene Schulbildung oder\nnach Maßgabe von Absatz 3. Die praktische Ausbildung\nwird an einem Krankenhaus oder mehreren Kranken-              3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige\nhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie wei-             Schulbildung, zusammen mit\nteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrich-          a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbil-\ntungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen                  dung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer\noder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.                      von mindestens zwei Jahren oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003                1445\nb) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder        weniger als ein Drittel auf den theoretischen und prakti-\nKrankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abge-     schen Unterricht entfallen; dasselbe ist für die Ausbildung\nschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbil-       zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum\ndung von mindestens einjähriger Dauer in der         Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben.\nKrankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.               (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für\nPersonen, die ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen\n§6                              sonstigen Befähigungsnachweis haben und eine Erlaub-\nAnrechnung gleichwertiger Ausbildungen               nis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4, 5 oder 6\nbeantragen, zu regeln:\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere\n1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-\nAusbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei\ngen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die\nDritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßga-\nvon den Antragstellern vorzulegenden, erforderlichen\nbe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungs-\nNachweise und die Ermittlung durch die zuständige\nverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf die\nBehörde entsprechend den Artikeln 6 bis 9 der Richt-\nDauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.\nlinie 77/452/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG\noder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/\n§7                                  EWG,\nAnrechnung von Fehlzeiten                    2. das Recht von Personen, die ein Diplom haben und\nAuf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden         eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen,\nangerechnet                                                      nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richt-\nlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeich-\n1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,           nung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die im Heimat- oder\n2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,             Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-\nvon der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertre-          bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat-\ntenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des             oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Ab-\nUnterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der          kürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,\npraktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8         3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend\nerlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für           Artikel 10 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 8 Abs. 2\ndie Berufe in der Krankenpflege und                          der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der\n3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schü-               Richtlinie 92/51/EWG.\nlerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf ein-\nschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge-\nsamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.                                   Abschnitt 3\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1                     Ausbildungsverhältnis\nhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine\nbesondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbil-                                     §9\ndungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.                            Ausbildungsvertrag\nFreistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungs-\n(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schü-\ngesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den\nlerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungs-\nLandespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.\nvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts\nzu schließen.\n§8\n(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten\nVerordnungsermächtigung                      1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale          schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,\nSicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem           2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nJugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für         3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende\nBildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit                 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die\nZustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und             inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen\nPrüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege           Ausbildung,\ndie Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4        4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-\nAbs. 1 sowie das Nähere über die staatlichen Prüfungen           lichen Ausbildungszeit,\nund die Urkunden für die Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\n5. die Dauer der Probezeit,\nund 2 zu regeln. Bei der Festlegung der Mindestanforde-\nrungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kranken-      6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs-\npflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sind          vergütung,\ndie Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 und das          7. die Dauer des Urlaubs und\nEuropäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über\ndie theoretische und praktische Ausbildung von Kranken-      8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs-\nschwestern und Krankenpflegern (BGBl. 1972 II S. 629) zu         vertrag gekündigt werden kann.\nberücksichtigen. Insbesondere ist eine Mindeststunden-          (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur\nzahl von 4 600 Stunden vorzusehen, von denen min-            Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und\ndestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht   der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch","1446               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\nvon deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine                                   § 13\nAusfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages                                   Probezeit\nist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen\nVertretern auszuhändigen.                                        Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.\nDie Probezeit beträgt bei Gesundheits- und Krankenpfle-\n(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der       gerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesund-\nSchriftform.                                                  heits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits-\nund Kinderkrankenpflegern sechs Monate.\n§ 10\nPflichten des Trägers der Ausbildung                                            § 14\n(1) Der Träger der Ausbildung hat                                      Ende des Ausbildungsverhältnisses\n1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen           (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der\nForm planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so       Ausbildungszeit oder, sofern zum Zeitpunkt der Prüfung\ndurchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der      die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen 4 600 Aus-\nvorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann         bildungsstunden vollständig erbracht worden sind, mit\nund                                                       Ablegen der Prüfung.\n2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbil-           (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staat-\ndungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumen-     liche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes\nte und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Aus-    Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Aus-\nbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung           bildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Aus-\nerforderlich sind.                                        bildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur\nnächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens je-\n(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Verrich-      doch um ein Jahr.\ntungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck\nund dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren                                     § 15\nphysischen und psychischen Kräften angemessen sein.\nKündigung des Ausbildungsverhältnisses\n(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungs-\n§ 11                              verhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein-\nPflichten der Schülerin und des Schülers             haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.\nDie Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen,          (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis\ndie in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erfor-      nur gekündigt werden\nderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind   1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündi-\ninsbesondere verpflichtet,                                        gungsfrist,\n1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen             a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2\nteilzunehmen,                                                     und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder\n2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen                b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie\nAufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen         2. von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungs-\nund                                                           frist von vier Wochen.\n3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2         (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen\nSatz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweige-          des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe\npflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse          erfolgen.\nStillschweigen zu wahren.\n(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist un-\nwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem\n§ 12                              zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen\nAusbildungsvergütung                       bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor\neiner außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu\n(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und        dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.\ndem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu\ngewähren.                                                                                  § 16\n(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechts-                        Beschäftigung im Anschluss\nverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches                          an das Ausbildungsverhältnis\nSozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet wer-\nden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung            Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss\nhinaus. Können die Schülerin und der Schüler während          an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass\nder Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzu-         hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt\nzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht           ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.\nabnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten\nabzugelten.                                                                                § 17\n(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder                   Nichtigkeit von Vereinbarungen\nwöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäfti-            (1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin\ngung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu          oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses\nvergüten.                                                     Abschnitts abweicht, ist nichtig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003                1447\n(2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler           (3) Krankenschwestern und Krankenpfleger im Sinne\nfür die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhält-           des Absatzes 1 haben beim Erbringen der Dienstleistung\nnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit             im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und\nbeschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin   Pflichten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin oder\noder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate             eines Gesundheits- und Krankenpflegers. Wird gegen\ndes Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen          diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde\nBeendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit          unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunfts-\neingeht.                                                       staates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu\nunterrichten.\n(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über\n(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des\n1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich\ndie Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,\ndieses Gesetzes den Beruf einer Gesundheits- und\n2. Vertragsstrafen,                                            Krankenpflegerin oder eines Gesundheits- und Kranken-\n3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-              pflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\ndensersatzansprüchen und                                   ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungs-\nerbringung in einem anderen Vertragsstaat des Euro-\n4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in           päischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber\nPauschbeträgen.                                            auszustellen, dass sie\n1. den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder\n§ 18                                 des Gesundheits- und Krankenpflegers im Geltungs-\nMitglieder geistlicher Gemeinschaften,                   bereich dieses Gesetzes ausüben dürfen und\nDiakonissen, Diakonieschwestern                    2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzen.\nDie §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schüle-\nrinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemein-\nschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern                                    Abschnitt 5\nsind.                                                                             Zuständigkeiten\n§ 20\nAbschnitt 4\nAufgaben der zuständigen Behörden\nErbringen von Dienstleistungen\n(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-\ndige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin oder\n§ 19\nder Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.\nDienstleistungserbringer\n(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zu-\n(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des              ständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des           durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durch-\nBerufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,          geführt werden soll.\ndie für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem\n(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\nGesetzes zuständigen Behörden.\nraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschrif-\nten abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines\nin der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 oder in § 25 genannten                            Abschnitt 6\nDiploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-\ngungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienst-                             Bußgeldvorschriften\nleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-\nVertrages vorübergehend ihren Beruf im Geltungsbereich                                     § 21\ndieses Gesetzes ausüben. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-                             Ordnungswidrigkeiten\nsprechend.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-\nbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher          1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden\nanzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der                Berufsbezeichnungen führt:\nDringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die          a) „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Ge-\nAnzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung                 sundheits- und Krankenpfleger“ oder\nzu erfolgen. Mit der Anzeige sind                                  b) „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder\n1. Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber, dass                  „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ oder\nder Beruf der Krankenschwester oder des Kranken-           2. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung\npflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich\nsind, im Herkunftsstaat ausgeübt werden darf, und              a) „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“,\n2. das Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige                   b) „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkranken-\nBefähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 vorzu-                 pfleger“\nlegen.                                                         führt.\nDie Bescheinigungen nach Nummer 1 dürfen bei ihrer Vor-           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nlage nicht älter als zwölf Monate sein.                        zu dreitausend Euro geahndet werden.","1448              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\nAbschnitt 7                            das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1\nNr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem\nAnwendungsvorschriften\nInkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird.\n§ 22                                (2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\nund 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehr-\nNichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes              kräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten\nFür die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten     dieses Gesetzes\nBerufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwen-         1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule\ndung.                                                            unterrichten oder\n§ 23                             2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach\ndem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I\nWeitergeltung der Erlaubnis                      S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes\nzur Führung der Berufsbezeichnungen                    vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Er-       Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung\nlaubnis als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“             oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder\noder als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkranken-       3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten\npfleger“ oder eine einer solchen Erlaubnis durch das             nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforder-\nKrankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893),           lichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich\nzuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom               abschließen.\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche\nAnerkennung als „Krankenschwester“ oder „Kranken-                                         § 25\npfleger“ oder „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinder-\nkrankenpfleger“ nach den Vorschriften der Deutschen                           Erlaubnis bei Vorlage von\nDemokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1                  Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2.                                            Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2\n(2) „Krankenschwestern“, „Krankenpfleger“, „Kinder-       und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\nkrankenschwestern“, „Kinderkrankenpfleger“, die eine Er-     auf Grund der Vorlage eines vor dem in § 2 Abs. 4 für die\nlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte    Anerkennung jeweils maßgebenden Datum von einem an-\nstaatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten        deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes\nGesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterfüh-     ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonsti-\nren. Die Berufsbezeichnung „Krankenschwester\", „Kran-        gen Befähigungsnachweises der Krankenschwestern\nkenpfleger“, „Kinderkrankenschwester“, „Kinderkranken-       oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verant-\npfleger“ darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1     wortlich sind, beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen. In\ngeführt werden.                                              den Fällen, in denen die Ausbildung der Antragstellerin\noder des Antragstellers den Mindestanforderungen des\n(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene      Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977\nAusbildung als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfle-         nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage\nger“, als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkranken-      einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftstaates\npfleger“ und als „Krankenpflegehelferin“ oder „Kranken-      verlangen, aus der sich ergibt, dass die Person während\npflegehelfer“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften    der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung\nabgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der          mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die\nKrankenpflege oder Kinderkrankenpflege erhält die            Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Kranken-\nAntragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraus-     pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,\nsetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine         ausgeübt hat. Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle\nErlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Nach Abschluss       Verantwortung für die Planung, Organisation und Aus-\nder Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die          führung der Krankenpflege der Patientinnen und Patienten\nAntragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraus-     erstreckt haben.\nsetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine\nErlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegeset-\nzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch                                Artikel 2\nArtikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I\nS. 1467) geändert worden ist.\nÄnderung des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes\n§ 24                                Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),\nWeitergeltung                         zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom\nstaatlicher Anerkennungen von Schulen               12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844), wird wie folgt geändert:\n(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Kranken-         1. In § 2 Nr. 1a werden die Buchstaben e und f wie folgt\npflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt        gefasst:\ngeändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April\n2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche Anerkennung erhal-        „e) Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesund-\nten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach              heits- und Krankenpfleger,\n§ 4 Abs. 2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückge-           f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Ge-\nnommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls                sundheits- und Kinderkrankenpfleger,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003               1449\n2. § 17a wird wie folgt geändert:                                   Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne\na) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se-              des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,\nmikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:             Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises\nbelegt werden, wenn die durch diesen Nachweis\n„ab dem 1. Januar 2005 gilt das Verhältnis 9,5 zu 1.“        bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se-              anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\nmikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:             schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen\neines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den\n„eine Überschreitung auf Grund der Umsetzung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-\nVorgaben des Gesetzes über die Berufe in der\ngliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn\nKrankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze\ndessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung\nist zulässig.“\nhat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der\neinen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-\nArtikel 3                                 erkannt hat.“\nÄnderung                                b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Krankenhausentgeltgesetzes                            „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt\n§ 4 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom                     als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen\n23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das durch Artikel 1b        Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes\ndes Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844) geändert            eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                Vorlage eines den Mindestanforderungen des\nArtikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG\n1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch              des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-\nein Komma ersetzt.                                              meine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-\ndiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-\n2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:                   ausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in\nder jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1\n„4. erhöht um Mehrkosten auf Grund der Umsetzung                Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates\ndes Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege          vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine\nund zur Änderung anderer Gesetze.“                         Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-\nnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG\n(ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden\nArtikel 4\nFassung entsprechenden Diploms des betreffen-\nÄnderung                                   den Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-\nder Bundespflegesatzverordnung                          raumes nachweist, sofern die Ausbildung keine\n§ 6 Abs. 1 Satz 4 der Bundespflegesatzverordnung vom              wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der\n26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch             nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hin-\nArtikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I               sichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antrag-\nS. 4637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              steller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede\nim Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen\nAnpassungslehrgang zu absolvieren oder eine\n1. In Nummer 6 wird das Semikolon durch ein Komma\nEignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nach-\nersetzt.\ngewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der\nfestgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet\n2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:                   ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein\n„7. zusätzliche Kosten auf Grund der Umsetzung des              Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b\nGesetzes über die Berufe in der Krankenpflege              der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die\nund zur Änderung anderer Gesetze;“.                        Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2\nder genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-\ngang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung\nArtikel 5                                 abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,\nÄnderung                                   zwischen dem Anpassungslehrgang und der\ndes Diätassistentengesetzes                          Eigungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der\nAnpassungslehrgang darf die Dauer von drei\nDas Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I               Jahren nicht überschreiten.“\nS. 446), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-         c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nändert:\n„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für\nDrittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem\na) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-              Recht der Europäischen Gemeinschaften eine\ngefügt:                                                      Gleichstellung ergibt.“\n„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-\ntragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,      2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“\ndie eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die          durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.","1450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\nArtikel 6                                   abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,\nzwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-\nÄnderung                                     nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der\ndes Ergotherapeutengesetzes                             Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-\nDas Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I                ren nicht überschreiten.“\nS. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes         c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-\n„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für\nändert:\nDrittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich\nhinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      Recht der Europäischen Gemeinschaften eine\na) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-              Gleichstellung ergibt.“\nfügt:\n2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“\n„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-             durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.\ntragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,\ndie eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne                                 Artikel 7\ndes Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,\nPrüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises                                   Änderung\nbelegt werden, wenn die durch diesen Nachweis                            des Hebammengesetzes\nbescheinigte Ausbildung überwiegend in einem              Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-           S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes\nschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen         vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-\neines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den       ändert:\nRechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-\ngliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn       1. § 2 wird wie folgt geändert:\ndessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung\nhat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der       a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\neinen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-                gefügt:\nerkannt hat.“                                                  „Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               Sinne des Satzes 1 kann auch durch Vorlage eines\nDiploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungs-\n„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als         nachweises belegt werden, wenn die durch diesen\nerfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-          Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in\ntragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes                  einem anderen Vertragsstaat des Europäischen\neine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch               Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtun-\nVorlage eines den Mindestanforderungen des                     gen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß\nArtikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG                den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines\ndes Rates vom 21. Dezember 1988 über eine all-                 Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder\ngemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-                     wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfah-\nschuldiplome, die eine mindestens dreijährige                  rung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt\nBerufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19                 wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Dritt-\nS. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des              landes anerkannt hat.“\nArtikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG\ndes Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-          b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher                     „(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für\nBefähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie               Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich\n89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils             hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem\ngeltenden Fassung entsprechenden Diploms des                   Recht der Europäischen Gemeinschaften eine\nbetreffenden Vertragsstaates des Europäischen                  Gleichstellung ergibt.“\nWirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-\ndung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich      2. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Euro-\nzu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung            päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines\nhinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.            Drittstaates, für deren Diplomanerkennung sich nach\nAntragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-         dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine\nschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben              Gleichstellung ergibt,“ eingefügt.\neinen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder\neine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre\nnachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der                                  Artikel 8\nfestgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet\nÄnderung des Gesetzes\nist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein\nPrüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b\nüber den Beruf des Logopäden\nder Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die             Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai\nAntragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2       1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 18 des\nder genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-         Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie\ngang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung           folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003               1451\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Recht der Europäischen Gemeinschaften eine\na) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-             Gleichstellung ergibt.“\nfügt:\n2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“\n„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-             durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.\ntragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,\ndie eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne                                 Artikel 9\ndes Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,\nPrüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises\nÄnderung des Masseur- und\nbelegt werden, wenn die durch diesen Nachweis                          Physiotherapeutengesetzes\nbescheinigte Ausbildung überwiegend in einem             Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-           26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch\nschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen         Artikel 25 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I\neines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den       S. 1467), wird wie folgt geändert:\nRechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-\ngliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn       1. § 2 wird wie folgt geändert:\ndessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung\na) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-\nhat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der\nfügt:\neinen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-\nerkannt hat.“                                                 „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-\ntragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndie eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 oder 2 beantragen,\n„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als        kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nerfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-         im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines\ntragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes                 Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungs-\neine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch              nachweises belegt werden, wenn die durch diesen\nVorlage eines den Mindestanforderungen des                    Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in\nArtikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG               einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\ndes Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-              raumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines\nmeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldi-               Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den\nplome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus-             Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-\nbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der           gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn\njeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1                dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung\nBuchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates                hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der\nvom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine                 einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-\nRegelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-                  erkannt hat.“\ngungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils\ngeltenden Fassung entsprechenden Diploms des                    „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als\nbetreffenden Vertragsstaates des Europäischen                 erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-\nWirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-               tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes\ndung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich             eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch\nzu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung               Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-\nhinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.               kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des\nAntragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-            Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-\nschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben                 ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-\neinen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder                  me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-\neine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre               dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der\nnachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der               jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1\nfestgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet             Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates\nist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein         vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine\nPrüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b                Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-\nder Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die                 gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie\nAntragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2              89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils\nder genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-                geltenden Fassung entsprechenden Diploms des\ngang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung                  betreffenden Vertragsstaates des Europäischen\nabgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,                Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-\nzwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-                  dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich\nnungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der                zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung\nAnpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-               hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.\nren nicht überschreiten.“                                     Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-\nschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:               einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder\n„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für            eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre\nDrittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich           nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der\nhinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem                   festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet","1452               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\nist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein         dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der\nPrüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b                jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1\nder Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die                 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates\nAntragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2              vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine\nder genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-                Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-\ngang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung                  gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie\nabgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,                89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils\nzwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-                  geltenden Fassung entsprechenden Diploms des\nnungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der                betreffenden Vertragsstaates des Europäischen\nAnpassungslehrgang darf die Dauer von drei                    Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-\nJahren nicht überschreiten.“                                  dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich\nc) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz an-                zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung\ngefügt:                                                       hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.\nAntragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-\n„Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz, Satz 2, 4 und 5            schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben\ngelten entsprechend.“                                         einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre\n„(5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend für         nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der\nDrittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich           festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet\nhinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem                   ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein\nRecht der Europäischen Gemeinschaften eine                    Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b\nGleichstellung ergibt.“                                       der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die\nAntragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2\n2. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2          der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-\noder Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3, 4 oder 5“              gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung\nersetzt.                                                          abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,\nzwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-\nnungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der\nArtikel 10                                 Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-\nÄnderung des MTA-Gesetzes                             ren nicht überschreiten.“\nDas MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402),            c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom                     „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:           Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich\nhinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      Recht der Europäischen Gemeinschaften eine\na) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-                Gleichstellung ergibt.“\ngefügt:\n2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“\n„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-\ndurch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.\ntragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,\ndie eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 bis 4 beantragen,\nkann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes                                Artikel 11\nim Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines\nDiploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungs-                    Änderung des Orthoptistengesetzes\nnachweises belegt werden, wenn die durch diesen          Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I\nNachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in        S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes\neinem anderen Vertragsstaat des Europäischen           vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-\nWirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtun-       ändert:\ngen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß\nden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder             a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-\nwenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfah-             fügt:\nrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt\nwird, der einen Ausbildungsnachweis eines Dritt-              „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-\nlandes anerkannt hat.“                                        tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,\ndie eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne\n„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als        des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,\nerfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-         Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises\ntragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes                 belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis\neine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch              bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem\nVorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-              anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\nkels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des               schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen\nRates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-               eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den\nne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-               Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-\nme, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-             gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003               1453\ndessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung               „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-\nhat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der          tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,\neinen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-               die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die\nerkannt hat.“                                                 Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne\ndes Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nPrüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises\n„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als        belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis\nerfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-         bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem\ntragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes                 anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\neine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch              schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen\nVorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-              eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den\nkels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des               Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-\nRates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-               gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn\nne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-               dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung\nme, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-             hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,\ndung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der              der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes\njeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1                anerkannt hat.“\nBuchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates\nvom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nRegelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-                    „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt\ngungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie                    als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen\n89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils            Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes\ngeltenden Fassung entsprechenden Diploms des                  eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch\nbetreffenden Vertragsstaates des Europäischen                 Vorlage eines den Mindestanforderungen des\nWirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-               Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG\ndung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich             des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine all-\nzu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung               gemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-\nhinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.               schuldiplome, die eine mindestens dreijährige\nAntragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-            Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19\nschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben                 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder\neinen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder\ndes Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie\neine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre\n92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine\nnachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der\nzweite allgemeine Regelung zur Anerkennung\nfestgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet\nberuflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung\nist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein\nzur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)\nPrüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechenden\nder Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die\nDiploms oder eines den Anforderungen des Arti-\nAntragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2\nkels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG\nder genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-\nentsprechenden Prüfungszeugnisses des betref-\ngang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung\nfenden Vertragsstaates des Europäischen Wirt-\nabgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,\nschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung\nzwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-\nkeine wesentlichen Unterschiede im Vergleich\nnungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der\nzu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbil-\nAnpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-\ndung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte auf-\nren nicht überschreiten.“\nweist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist,\n„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für            haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren\nDrittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich           oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn\nhinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem                   nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum\nRecht der Europäischen Gemeinschaften eine                    Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unter-\nGleichstellung ergibt.“                                       schiede geeignet ist. Antragsteller haben das\nRecht, zwischen dem Anpassungslehrgang und\nder Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu\n2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“\nwählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer\ndurch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.\nvon drei Jahren nicht überschreiten.“\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nArtikel 12\n„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für\nÄnderung des Podologengesetzes                           Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich\nDas Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I                  hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem\nS. 3320) wird wie folgt geändert:                                    Recht der Europäischen Gemeinschaften eine\nGleichstellung ergibt.“\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-         2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2“ durch\ngefügt:                                                    die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.","1454               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\nArtikel 13                              c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nÄnderung                                      „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend\ndes Rettungsassistentengesetzes                          für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit\nDas Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989                   sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach\n(BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 21 des             dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine\nGesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie              Gleichstellung ergibt.“\nfolgt geändert:\n2. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.\na) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-\ngefügt:\n„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-                                  Artikel 14\ntragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,\ndie eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die                                Änderung\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne                   des Psychotherapeutengesetzes\ndes Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,\nPrüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises             Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998\nbelegt werden, wenn die durch diesen Nachweis          (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nbescheinigte Ausbildung überwiegend in einem           Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-           folgt geändert:\nschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen\neines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den       1. § 2 wird wie folgt geändert:\nRechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-\ngliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn           a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung\nhat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,              „Antragsteller mit einem Diplom aus einem Ver-\nder einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes               tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes,\nanerkannt hat.“                                               deren Ausbildung im Vergleich zu der nach diesem\nGesetz geregelten Ausbildung wesentliche Unter-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              schiede hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte auf-\n„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als        weist, haben einen höchstens dreijährigen Anpas-\nerfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-         sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-\ntragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes                 prüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene\neine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch              Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten\nVorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-              wesentlichen Unterschiede geeignet ist.“\nkels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz an-\nRates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-\ngefügt:\nne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-\nme, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-             „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-\ndung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der              tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,\njeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1                die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die\nBuchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates                Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne\nvom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine                 des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,\nRegelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-                  Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises\ngungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie                    belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis\n89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils            bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem\ngeltenden Fassung entsprechenden Diploms oder                 anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\neines den Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe b            schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen\nder Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prü-                  eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den\nfungszeugnisses des betreffenden Vertragsstaates              Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist,                 gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn\nsofern die Ausbildung keine wesentlichen Unter-               dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung\nschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz                hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,\ngeregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder           der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes\nInhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung             anerkannt hat.“\nwesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1\naufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu                c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „7“ durch die\nabsolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,              Angabe „8“ ersetzt.\nwenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung              d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\nzum Ausgleich der festgestellten wesentlichen\nUnterschiede geeignet ist. Antragsteller haben das              „(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für\nRecht, zwischen dem Anpassungslehrgang und                    Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich\nder Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen.             hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem\nDer Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei                Recht der Europäischen Gemeinschaften eine\nJahren nicht überschreiten.“                                  Gleichstellung ergibt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003               1455\n2. In § 8 Abs. 6 wird nach der Angabe „Abs. 3 Satz 2“ die              92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über\nAngabe „oder Abs. 3a“ eingefügt.                                    eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung\nberuflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung\nzur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)\nArtikel 15                                    in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden\nÄnderung                                      Diploms des betreffenden Vertragsstaates des\ndes Altenpflegegesetzes                               Europäischen Wirtschaftsraumes nachweisen,\nsofern die Ausbildung keine wesentlichen Unter-\nDas Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I                 schiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz\nS. 1513), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                    geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer\n17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), wird wie folgt ge-                oder Inhalte aufweist. Die antragstellende Person,\nändert:                                                                deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im\nSinne des Satzes 1 aufweist, hat einen Anpas-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                        sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-\n„§ 1                                    prüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiese-\nne Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestell-\nDie Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin“ oder\nten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem\n„Altenpfleger“ dürfen nur Personen führen, denen die\nDiplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prü-\nErlaubnis dazu erteilt worden ist.“\nfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der\nRichtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antrag-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nstellende Person nach Maßgabe des Artikels 5\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpas-\n„(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses              sungslehrgang abgeschlossen oder eine Eig-\nGesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung                   nungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende\nerfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,              Person hat das Recht, zwischen dem Anpas-\nwenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-                 sungslehrgang und der Eignungsprüfung nach\ndes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Aus-             Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang\nbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit             darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.\nunangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-                    (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für\nwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnis-            Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit\nstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch                    sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach\ndas Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf               dem Recht der Europäischen Gemeinschaften\nden Inhalt des mündlichen und praktischen Teils                eine Gleichstellung ergibt.“\nder staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen\nvon Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des        3. § 6 wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaub-\nnis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit                                 „§ 6\ndes Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1                  Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist,\nauch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeug-            dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in\nnisses oder Befähigungsnachweises belegt wer-              gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes\nden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte           ungeeignet ist sowie\nAusbildung überwiegend in einem anderen Ver-\ntragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes              1. der Realschulabschluss oder ein anderer als\noder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlan-               gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder\ndes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und                 eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbil-\nVerwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats ver-              dung, die den Hauptschulabschluss erweitert,\nmitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber               oder\neine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem          2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig\nMitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbil-              anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine er-\ndungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.“                folgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5                   Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Kranken-\nangefügt:                                                      pflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine\nlandesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlos-\n„(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1\nsene Ausbildung von mindestens einjähriger\nbeantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1\nDauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflege-\nNr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen\nhilfe nachgewiesen wird.\"\nVertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsrau-\nmes eine Ausbildung abgeschlossen haben und\ndies durch Vorlage eines den Mindestanforderun-        4. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie               „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Ausbildung\n89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988                  nach § 4 Abs. 5 entsprechend.“\nüber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung\nder Hochschuldiplome, die eine mindestens\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\ndreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG\nNr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,          a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1“ die Angabe\noder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie                 „Nr. 1“ gestrichen.","1456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 2, 3, 6                           Artikel 16\noder 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5“\nersetzt.                                                      Neufassung des Altenpflegegesetzes\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\n6. Die Überschrift zu Abschnitt 3 „Ausbildung in der        und Jugend kann den Wortlaut des Altenpflegegesetzes in\nAltenpflegehilfe“ wird gestrichen und die §§ 10 bis 12   der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung\nwerden aufgehoben.                                       im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n7. § 18 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Sie beträgt sechs Monate.“                                                       Artikel 17\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n8. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die\nAngabe „§ 2 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.                         Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten\nRechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlä-\n9. § 27 wird wie folgt geändert:                            gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert\nwerden.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis\nnach § 1 die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“                               Artikel 18\noder „Altenpfleger“ führt.“\nInkrafttreten\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „zweitausendfünf-\nhundert Euro“ durch die Wörter „dreitausend            Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes, die zum\nEuro“ ersetzt.                                       Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie die\nArtikel 5 bis 14 treten am Tag nach der Verkündung in\n10. § 29 wird wie folgt geändert:                            Kraft. Die Artikel 15 und 16 treten am 1. August 2003 in\nKraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2004\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 wird jeweils    in Kraft. Gleichzeitig tritt das Krankenpflegegesetz vom\nnach der Angabe „§ 1“ die Angabe „Nr. 1“ gestri-     4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch\nchen.                                                Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                             S. 1467), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003                  1457\nAnlage\n(zu Artikel 1 § 2 Abs. 4 Satz 1)\nDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\nder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\na) Belgien\n– „brevet d’hospitalier(ère)/verpleegassistent(e)“ (Diplom eines Kranken-\nhaushilfspflegers/einer Krankenhaushilfsschwester), ausgestellt vom Staat,\nvon staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen,\n– „brevet d’infirmier(ère) hospitalier(ère)/ziekenhuisverpleger(-verpleegster)“\n(Diplom eines Krankenhauspflegers/einer Krankenhausschwester), ausge-\nstellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkanntenSchulen,\n– „diplôme d’infirmier(ère) gradué(e) hospitalier(ère)/gegradueerd zieken-\nhuisverpleger(-verpleegster)“ (Diplom eines akademisch geprüften Kran-\nkenhauspflegers/einer akademisch geprüften Krankenhausschwester),\nausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkannten höheren\nFachschulen;\nb) Dänemark\n„sygeplejerske“-Diplom, ausgestellt von den vom „sundhedsstyrelsen“\n(Staatliches Gesundheitsamt) anerkannten Krankenpflegeschulen;\nc) Finnland\nDiplom „sairaanhoitaja/sjukskötare“ oder „terveyedenhoitaja/hälsovardåre“,\nausgestellt von einer Krankenpflegeschule;\nd) Frankreich\n„diplôme d’Etat d’infirmier(ère)“ (staatliches Diplom eines Krankenpflegers/\neiner Krankenschwester), ausgestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen;\ne) Griechenland\n– „Τ\u0003 δ\u0005πλωµα Aδελ \u000eς N\u0003σ\u0003κ\u0013µας της Aνωτ\u0017ρας Σ\u001a\u0003λ\u000eς Aδελ \u001bν\nN\u0003σ\u0003κ\u0013µων“ (Krankenschwestern-/Krankenpflegerdiplom für allgemeine\nPflege der Höheren Fachschule für Krankenschwestern/Krankenpfleger,\ndie für die allgemeine Pflege verantwortlich sind), bescheinigt vom Ministe-\nrium für Soziale Dienste oder vom Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und\nsoziale Sicherheit, oder\n– „Τ\u0003 πτυ\u001a\u0005\u0003 N\u0003σ\u0003κ\u0013µ\u0003υ τ\u0003υ Tµ\u000eµατ\u0003ς Aδελ \u001bν N\u0003σ\u0003κ\u0013µων των\nΠαρα\u0005ατρικ\u001bν Σ\u001a\u0003λ\u001bν των K\u0017ντρων Aνωτ\u0017ρας Tε\u001aνικ\u000eς και Επαγγελ-\nµατικ\u000eς Εκπα\u0005δευσης“ (Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluss\nder Krankenpflegeabteilung der paramedizinischen Schulen der Einrichtun-\ngen für fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung), ausgestellt\nvom Ministerium für Bildung und Kultusfragen, oder\n– „Τ\u0003 πτυ\u001a\u0005\u0003 ν\u0003σηλευτ\u000e \u000e ν\u0003σηλε$τριας των Tε\u001aν\u0003λ\u0003γικ\u001bν Εκπαιδευτικ\u001bν\nΙδρυµ&των“ (T.E.I.) (Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluss der\nAnstalten für fachtheoretischen Unterricht) des Ministeriums für Bildung\nund Kultusfragen oder\n– „Τ\u0003 πτυ\u001a\u0005\u0003 της Aνωτ&της N\u0003σηλευτικ\u000eς της Σ\u001a\u0003λ\u000eς Επαγγελµ&των\nYγε\u0005ας, Tµ\u000eµα N\u0003σηλευτικ\u000eς τ\u0003υ Πανεπιστηµ\u0005\u0003υ Aθην\u001bν“ (Kranken-\nschwestern-/Krankenpflegerabschluss der Fakultät für Gesundheitswis-\nsenschaften, Abteilung Krankenpflege der Universität Athen);\nf) Irland\nZeugnis einer (eines) „Registered General Nurse“, ausgestellt von „an Bord\nAltranais“ (Nursing Board);\ng) Island\n„próf i hjúkrunarfrædum frá Háskóla Islands“ (Diplom der Krankenpflegeabtei-\nlung der medizinischen Fakultät der Universität Islands);","1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003\nh) Italien\n„diploma di infermiere professionale“, ausgestellt von staatlich anerkannten\nSchulen;\ni) Liechtenstein\nDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Kran-\nkenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-\nantwortlich sind, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden;\nj) Luxemburg\n– staatliches Diplom eines „infirmier“ (Krankenpfleger/Krankenschwester),\n– staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gradué“ (akademisch geprüf-\nter Krankenhauspfleger/akademisch geprüfte Krankenschwester),\nausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses\ndes Prüfungsausschusses;\nk) Niederlande\n– die Diplome „verpleeger A“, „verpleegster A“, „verpleegkundige A“,\n– das Diplom „verpleegkundige MBOV“ (Middelbare Beroepsopleiding Ver-\npleegkundige),\n– das Diplom „verpleegkundige HBVO“ (Hogere Beroepsopleiding Verpleeg-\nkundige),\nausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwaltung ernannten Prü-\nfungskommission;\nl) Norwegen\n„bevis for bestått sykepleiereksamen“ (Diplom in allgemeiner Krankenpflege),\nausgestellt von einer Krankenpflegeschule;\nm) Österreich\n„Diplom in der allgemeinen Krankenpflege“, ausgestellt von staatlich aner-\nkannten Krankenpflegeschulen;\nn) Portugal\n„diploma do curso de enfermagem geral“ (allgemeines Krankenpflegediplom),\nausgestellt von staatlich anerkannten Schulen und registriert von der zustän-\ndigen Behörde;\no) Schweden\nDiplom „sjuksköterska“ (Hochschulzeugnis in allgemeiner Krankenpflege),\nausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege;\np) Schweiz\n„diplomierte Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege/diplomierter\nKrankenpfleger für allgemeine Krankenpflege/infirmière diplômée en soins\ngénéraux/infirmier diplômé en soins généraux/infermiera diplomata in cure\ngenerali/infermiere diplomato in cure generali“, ausgestellt von der zuständi-\ngen Behörde;\nq) Spanien\n„titulo de diplomado en enfermeria“ (Universitätsdiplom für Krankenpflege),\nausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissenschaft oder vom Rektor\neiner Universität;\nr) Vereinigtes Königreich\n„Statement of Registration as a Registered General Nurse“ in Teil 1 des Regis-\nters, das vom „United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and\nHealth Visiting“ geführt wird."]}