{"id":"bgbl1-2003-35-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":35,"date":"2003-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Bewachungsverordnung","law_date":"2003-07-10T00:00:00Z","page":1378,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bewachungsverordnung\nVom 10. Juli 2003\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Neuregelung des Versteigerungs-\nrechts und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen vom\n24. April 2003 (BGBl. I S. 547) wird nachstehend der Wortlaut der Bewachungs-\nverordnung in der seit dem 1. Mai 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die nach ihrem § 18 teils am 1. April 1996, teils am 1. Juni 1996 in Kraft\ngetretene Verordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602),\n2. den am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes\nvom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n10. November 2001 (BGBl. I S. 2992),\n4. den am 15. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724),\n5. den am 1. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425),\nzu 5. des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202).\nBerlin, den 10. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003             1379\nVerordnung\nüber das Bewachungsgewerbe\n(Bewachungsverordnung – BewachV)\nAbschnitt 1                              (2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Be-\nscheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete\nUnterrichtungsverfahren\nPerson am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat\nund sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen, ins-\n§1                              besondere durch einen aktiven Dialog mit den Unterrichts-\nZweck, Betroffene                       teilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche\nVerständnisfragen, davon überzeugt hat, dass die Person\n(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungs-   mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen\ngewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des       rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten\nGewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und           und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung\nfachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren      nach Maßgabe von § 4 vertraut ist.\npraktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu\nmachen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrneh-\n§4\nmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.\nAnforderungen\n(2) Dem Unterrichtsverfahren haben sich zu unterziehen\nDie Unterrichtung umfasst für alle Arten des Be-\n1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a\nwachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen\nAbs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige\nPflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:\nausüben wollen,\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein-\n2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter,        schließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,\nsoweit sie mit der Durchführung von Bewachungsauf-\ngaben direkt befasst sind,                              2. Bürgerliches Gesetzbuch,\n3. die mit der Leitung des Gewerbetriebes beauftragten      3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang\nPersonen und                                                mit Waffen,\n4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung        4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungs-\nvon Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1 Satz 4             dienste,\nder Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.           5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in\nGefahrensituationen und Deeskalationstechniken in\n§2                                  Konfliktsituationen und\nZuständige Stelle                       6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.\nBei der Unterrichtung von Personen im Sinne des § 1\nDie Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Han-\nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 sind die Sachgebiete der Anlage 2 und\ndelskammern. Sie können Vereinbarungen zur gemein-\nbei denjenigen der Nummer 4 die Sachgebiete der An-\nsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.\nlage 3 zugrunde zu legen.\n§3                                                           §5\nVerfahren                                        Anerkennung anderer Nachweise\n(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unter-       (1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis\nrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätig-      der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:\nkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens\nunverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen.        1. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüs-\nDie Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2      se, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den\nNr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern;         §§ 25, 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder\nfür Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrich-          nach den §§ 25, 46 Abs. 2 der Handwerksordnung\ntung mindestens 40 Stunden dauern. Eine Unterrichts-            erworben wurden,\nstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von   2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse\nmodernen pädagogischen und didaktischen Möglich-                auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Indus-\nkeiten Gebrauch gemacht werden. Mehrere Personen                trie- und Handelskammern nach § 46 Abs. 1 in Verbin-\nkönnen gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl         dung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes\nder Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.            erlassen worden sind,","1380               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003\n3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zu-             sein; sie dürfen nicht an der Beratung über das Prüfungs-\nmindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch     ergebnis teilnehmen.\nim Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvoll-          (5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.\nzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr,\n(6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Be-\n4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c           scheinigung nach Anlage 4 aus, wenn die geprüfte Person\nAbs. 6 .                                                  die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.\n(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3      (7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die\nunterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2      Kammer in Satzungsform.\nNr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren\nUnterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens drei-\n§ 5d\njährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nach-\nweisen.                                                                    Anerkennung anderer Nachweise\nInhaber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Prü-\nfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach § 5a.\nA b s c h n i t t 1a\nSachkundeprüfung\nAbschnitt 2\n§ 5a                                         Haftpflichtversicherung,\nHaftungsbeschränkung\nZweck, Betroffene\n(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1                                        §6\nSatz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den\nHaftpflichtversicherung\nzuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbrin-\ngen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen               (1) Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem\nKenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten           Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der\nnotwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische        Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der\nPflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwen-        Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei\ndung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die            einem im Geltungsbereich dieser Verordnung zum\neigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungs-           Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflicht-\naufgaben ermöglichen.                                         versicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 abzu-\nschließen und aufrechtzuerhalten.\n(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4\naufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes        (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt\nder dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der        je Schadensereignis\nmündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1       1. für Personenschäden 1 Million Euro,\nund 5 genannten Gebiete zu legen ist.\n2. für Sachschäden 250 000 Euro,\n§ 5b                            3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15 000\nEuro,\nZuständige Stelle und Prüfungsausschuss\n4. für reine Vermögensschäden 12 500 Euro.\n(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch\nIndustrie- und Handelskammern.                                Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines\nVersicherungsjahres verursachten Schäden können auf\n(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie-       den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme\nund Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen            begrenzt werden. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Risi-\ndie Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzen-        ken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen,\nden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für      soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig\ndie Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im      wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versiche-\nPrüfungswesen geeignet sein.                                  rungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.\n(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können              (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des\neinen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.                Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 155 Abs. 2\nder Gewerbeordnung bestimmte Behörde.\n§ 5c\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für den\nVerfahren                          Auftraggeber nur Landfahrzeuge oder Landfahrzeuge\n(1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen schrift- einschließlich mitgeführter Gegenstände bewacht werden\nlichen Teil zu gliedern.                                      sollen.\n(2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig bis zu                                §7\nfünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden Prüfling                     Haftungsbeschränkung\netwa 15 Minuten dauern.\nDer Gewerbetreibende darf die Haftung aus der Bewa-\n(3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsaus-    chungstätigkeit nur bis zur Mindesthöhe der Versiche-\nschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten.        rungssumme (§ 6 Abs. 2 Satz 1) beschränken, soweit dies\n(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber       auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Für die\nbeauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie Mit-        Geltendmachung von Ansprüchen können Ausschluss-\nglieder eines anderen Prüfungsausschusses anwesend            fristen vereinbart werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003              1381\nAbschnitt 3                                   wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn\nVerpflichtungen                                  Jahre noch nicht verstrichen sind, oder\nbei der Ausübung des Gewerbes                        2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebun-\ngen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungs-\n§8                                 schutzgesetzes verfolgen oder in den letzten fünf\nJahren verfolgt haben.\nDatenschutz, Wahrung\nvon Geschäftsgeheimnissen                    Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wach-\npersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitz-\n(1) Die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts    tum bei Objekten, von denen im Falle eines kriminellen\ndes Bundesdatenschutzgesetzes finden mit Ausnahme            Eingriffes eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit\ndes § 27 Abs. 2 auch Anwendung, soweit der Gewerbe-          ausgehen kann, beauftragt werden sollen, kann die\ntreibende in Ausübung seines Gewerbes Daten über             zuständige Behörde deshalb zusätzlich bei der für den\nPersonen, die nicht in seinem Unternehmen beschäftigt        Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Ver-\nsind, weder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen      fassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen\nnoch in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbei-     Informationssystems veranlassen. Das gilt auch nach\ntet, nutzt oder dafür erhebt. Soweit die Vorschriften des    Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. § 1 des Sicher-\nErsten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes nur          heitsüberprüfungsgesetzes bleibt unberührt.\nfür automatisierte Verarbeitungen gelten, finden sie keine\nAnwendung. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des          (3) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die\nBundesdatenschutzgesetzes, die nur für automatisierte        er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter\nVerarbeitungen oder für die Verarbeitung personenbezo-       Übersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unter-\ngener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien        lagen vorher zu melden. Er hat ihr für jedes Kalenderjahr\ngelten, finden entsprechende Anwendung. Die §§ 34            Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen\nund 35 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten mit der          Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns\nMaßgabe, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Satz 2      bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden.\ndes Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwen-           Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in § 1 Abs. 2\ndung finden.                                                 Nr. 2 und 3 genannten Personen.\n(2) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbe-                                   § 10\nbetrieb beschäftigten Personen schriftlich zu verpflich-\nten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und                                   Dienstanweisung\nBetriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des          (1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch\nDienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu            eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu\noffenbaren.                                                  regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten,\ndass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Be-\n§9                             fugnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten\noder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt.\nBeschäftigte\nDie Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die\n(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsauf-          Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung\ngaben nur Personen beschäftigen,                             des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und\n1. die zuverlässig sind,                                     Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und\njeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständi-\n2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss     gen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und                 anzuzeigen hat.\n3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein            (2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen\nPrüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Bescheini-     Abdruck der Dienstanweisung sowie der Unfallverhü-\ngung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17            tungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BGV C 7)\nAbs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 5 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanwei-\nder Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c         sungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.\nAbs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorlegen.\nZur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde eine                                § 11\nunbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des                                      Ausweis\nBundeszentralregistergesetzes ein; dies gilt entsprechend\nfür die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.           (1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen\nAusweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen.\n(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der     Der Ausweis muss enthalten:\nRegel auch solche Personen nicht, die\n1. Namen und Vornamen der Wachperson,\n1. Mitglied\n2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,\na) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als\nOrganisation unanfechtbar verboten wurde oder        3. Lichtbild der Wachperson,\nder einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach      4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbe-\ndem Vereinsgesetz unterliegt oder                        treibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmäch-\nb) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das          tigten.\nBundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundes-       Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von\nverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.","1382              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003\n(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend     4. über die Überlassung von Schusswaffen und Munition\nzu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.               gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes und\nüber die Rückgabe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2.\n(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu ver-\npflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzu-         (3) Der Gewerbetreibende hat folgende Unterlagen und\nführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständi-      Belege zu sammeln:\ngen Behörde vorzuzeigen.\n1. Versicherungsvertrag nach § 6 Abs. 1,\n(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1\n2. Verpflichtungserklärung des Wachpersonals nach § 8\nSatz 5 Nr. 1 und 3 der Gewerbeordnung ausüben, haben\nAbs. 2,\nsichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kenn-\nnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden             3. Nachweise über die Zuverlässigkeit, Unterrichtungen\nzu tragen.                                                       und Sachkundeprüfungen von Wachpersonen nach\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 sowie über Meldungen von Wach-\n§ 12                                  personen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern\nnach § 9 Abs. 3,\nDienstkleidung\n4. Dienstanweisung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Emp-\nBestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachperso-\nfangsbescheinigung nach Abs. 2,\nnen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, dass\nsie nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften    5. Vordruck eines Ausweises nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und\noder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden             Verzeichnis nach Abs. 2,\nkann und dass keine Abzeichen verwendet werden, die\n6. die Benennung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 und die\nAmtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Wach-\nbehördliche Zustimmung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 des\npersonen, die eingefriedetes Besitztum in Ausübung ihres\nWaffengesetzes,\nDienstes betreten sollen, müssen eine Dienstkleidung\ntragen.                                                      7. Anzeige über Waffengebrauch nach § 13 Abs. 2.\n(4) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind\n§ 13                              bis zum Schluss des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Ent-\nBehandlung der Waffen                       stehung folgenden Kalenderjahres in den Geschäfts-\nund Anzeigepflicht nach Waffengebrauch               räumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet\nhiervon abweichend\n(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewah-\nrung der Schusswaffen und der Munition verantwortlich.       1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3\nEr hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen und                Nr. 1 und aller sich hierauf beziehenden Schriftstücke\nder Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicher-            drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in\nzustellen.                                                       dem die Verträge endeten,\n(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine seiner Wach-       2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und des\npersonen im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht,              Absatzes 3 Nr. 2 bis 5 drei Jahre nach dem Schluss des\nso hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der                Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis\nzuständigen Behörde und, falls noch keine Anzeige nach           endete.\n§ 10 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizei-       (5) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Bewa-\ndienststelle anzuzeigen.                                     chungsverträge zu machen, besteht nicht, soweit Land-\nfahrzeuge bewacht werden.\n§ 14                                (6) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht\nBuchführung und Aufbewahrung                     zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern,\nAufzeichnungen, Unterlagen und Belegen bleibt un-\n(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe der fol-\nberührt.\ngenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie\nUnterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Auf-\nzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache                                    § 15\nvorzunehmen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetz-                       Unterrichtung der Gewerbeämter\nbuches gilt sinngemäß.\nIn Strafsachen gegen die in § 1 Abs. 2 aufgeführten\n(2) Der Gewerbetreibende hat über jeden Bewachungs-       Personen sind, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel\nvertrag Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt        an der Eignung oder Zuverlässigkeit hervorzurufen, von\nund Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses      den Staatsanwaltschaften und Gerichten folgende Infor-\naufzuzeichnen. Darüber hinaus hat er folgende Aufzeich-      mationen an die für die Überwachung des Bewachungs-\nnungen anzufertigen:                                         unternehmens zuständige Behörde zu richten:\n1. gemäß § 9 Abs. 1 über Namen, Anschrift, Geburts-\n1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unter-\ndatum und Tag der Einstellung von Wachpersonen,\nbringungsbefehls,\n2. gemäß § 11 Abs. 3 über die Verpflichtung der Wach-\n2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende\npersonen zur Mitführung und zum Vorzeigen des Aus-\nAntragsschrift,\nweises,\n3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,\n3. gemäß § 11 Abs. 4 über die Verpflichtung der Wach-\nperson, ein Namensschild oder eine Kennnummer zu         4. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit\ntragen,                                                      Begründung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003               1383\nAbschnitt 4                               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der\nOrdnungswidrigkeiten                           Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\neine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines\nReisegewerbes begeht.\n§ 16\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der\nOrdnungswidrigkeiten\nGewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der     eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines\nGewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig      Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.\n1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Haftpflichtversicherung nicht\nabschließt oder nicht aufrechterhält,\nAbschnitt 5\n2. entgegen § 8 Abs. 2 eine in seinem Gewerbebetrieb\nbeschäftigte Person nicht oder nicht in der vorge-                        Schlussvorschriften\nschriebenen Weise verpflichtet,\n3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Person mit der Bewa-                                  § 17\nchung beschäftigt,                                                           Übergangsvorschrift\n4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung\n(1) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die am\nmit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht\n1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt das\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nBewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als gesetz-\nnicht rechtzeitig macht,\nlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren, sowie\n5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht         Personen im Sinne der Nummer 4, die am 31. März 1996 in\ndurch Dienstanweisung regelt,                            einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind\n6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder     von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende\nnicht richtig ausstellt,                                 bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,\ndass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.\n7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein Schild nicht oder nicht\nin der vorgeschriebenen Weise trägt,                        (2) Für Personen im Sinne von § 5a Abs. 1, die am\n1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und\n8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der             ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind,\nSchusswaffen und der Munition nicht sicherstellt,        gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht.\n9. entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig   Personen, die am 1. Januar 2003 weniger als drei Jahre im\noder nicht rechtzeitig erstattet,                        Bewachungsgewerbe tätig sind, haben den Nachweis\n10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine      einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 5a\nAufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,    bis zum 1. Juli 2005 zu erbringen. Der Gewerbetreibende\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-    bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,\nzeitig macht oder                                        dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.\n11. entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unter-\n§ 18\nlage oder einen Beleg nicht oder nicht für die vor-\ngeschriebene Dauer aufbewahrt.                                          (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","1384                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 2)\nBescheinigung\nüber die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 der Gewerbeordnung\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\n(Name und Vorname)\ngeboren am ...................................................................... in ..............................................................................................\nwohnhaft in ........................................................................................................................................................................\nist in der Zeit vom ............................................................ bis ..........................................................................................\nvon der Industrie- und Handelskammer ............................................................................................................................\nals\n– Selbständiger*)\n– gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person*)\n– Betriebsleiter*)\n– Unselbständiger*)\nüber die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und ist mit ihnen\nvertraut.\nDie Unterrichtung umfasste insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,\n2. Bürgerliches Gesetzbuch,\n3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,\n4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,\n5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-\nsituationen,\n6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.\n(Stempel/Siegel)\n....................................................................................................................................................................................................\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003               1385\nAnlage 2\n(zu § 4)\nSachgebiete\nfür das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe\nBewachungsgewerbetreibende (80 Unterrichtsstunden)\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht\n– Aufgaben sowie Abgrenzungen der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und\nOrdnungsbehörden\n– Pflichten der Unternehmer nach\n• §§ 14, 34a GewO\n• der Bewachungsverordnung\n• dem Bundesdatenschutzgesetz\ninsgesamt etwa 20 Unterrichtsstunden\n2. Bürgerliches Gesetzbuch\n– Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht\n(§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot\n(§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt\nwerden\ninsgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden\n3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen\n– einzelne Straftatbestände (z. B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)\n– vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)\n– Umgang mit Verteidigungswaffen (Schusswaffen, Schlagstöcke, Sprays usw.)\ninsgesamt etwa 10 Unterrichtsstunden\n4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BVG C 7)\ninsgesamt etwa 14 Unterrichtsstunden\n5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-\nsituationen\n– Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)\n– Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen für Maßstabsverlust)\n– Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)\n– Richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)\ninsgesamt etwa 20 Unterrichtsstunden\n6. Grundzüge der Sicherheitstechnik\n– Mechanische Sicherungstechnik\n– Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung\n– Brandschutz\ninsgesamt etwa 10 Unterrichtsstunden","1386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003\nAnlage 3\n(zu § 4)\nSachgebiete\nfür das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe\nBewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht\n– Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und\nOrdnungsbehörden\n– § 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung\ninsgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden\n2. Bürgerliches Gesetzbuch\n– Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht\n(§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot\n(§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt\nwerden\ninsgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden\n3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen\n– einzelne Straftatbestände (z. B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)\n– vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)\n– Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)\n– Umgang mit Verteidigungswaffen (Schlagstöcke, Sprays usw.)\ninsgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden\n4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BVG C 7)\ninsgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden\n5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-\nsituationen\n– Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)\n– Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)\n– Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)\n– richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)\ninsgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden\n6. Grundzüge der Sicherheitstechnik\n– Mechanische Sicherungstechnik\n– Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung\n– Brandschutz\ninsgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003                                                                              1387\nAnlage 4\n(zu § 5c Abs. 6)\nBescheinigung\nüber die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung\nnach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\n(Name und Vorname)\ngeboren am ...................................................................... in ..............................................................................................\nwohnhaft in ........................................................................................................................................................................\nhat am ................................................................................................................................................................................\nvor der Industrie- und Handelskammer ..............................................................................................................................\ndie Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbe-\nordnung erfolgreich abgelegt.\nDie Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,\n2. Bürgerliches Gesetzbuch,\n3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,\n4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,\n5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-\nsituationen,\n6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.\n(Stempel/Siegel)\n....................................................................................................................................................................................................\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)"]}