{"id":"bgbl1-2003-34-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":34,"date":"2003-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/34#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_34.pdf#page=39","order":5,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin","law_date":"2003-07-09T00:00:00Z","page":1375,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003              1375\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nfür die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin\nVom 9. Juli 2003\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes       und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und des § 27 Abs. 2     Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbil-\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-              dung zusammen durchgeführt werden.\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die           (7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-\nzuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 sowie Artikel 135 Nr. 3 der   ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraft-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-         fahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1359)\nändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-      mit Ausnahme der §§ 11 bis 13 zugrunde zu legen.\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium                                    §2\nfür Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen                            Bestehensregelung\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nder Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 35 Prozent\nund Forschung:\nund Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit\n65 Prozent zu gewichten.\n§1                                 (2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die\nArbeitsaufgaben einschließlich der schriftlichen Aufga-\nGegenstand und Struktur der Erprobung\nbenstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen       25 Prozent zu gewichten.\ndie Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verord-\n(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\nnung über die Berufsaubildung zum Kraftfahrzeugmecha-\nPrüfung sind die Arbeitsaufgaben einschließlich des Fach-\ntroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli\ngespräches sowie der Dokumentation mit 50 Prozent, die\n2003 (BGBl. I S. 1359) als Teil 1 der Gesellenprüfung/Ab-\nPrüfbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik\nschlussprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der\nsowie Diagnosetechnik mit je 20 Prozent und der Prüf-\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung einbezogen werden.\nbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der      gewichten.\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling\n(4) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestan-\nschriftlich mitgeteilt.\nden, wenn\n(3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der\n1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,\nVerordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug-\nmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom            2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und\n9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1359) gilt jeweils als Teil 2 der    3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung.\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In\n(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1     zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen\nder Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind,            mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prü-\nsollen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur     fungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen\ninsoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der     erbracht worden sein.\nHandwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 des\nBerufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der            (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nBerufsfähigkeit erforderlich ist.                             nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\n(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Ab-             ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und        Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nTeil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet.         ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\n(6) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerks-     bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nordnung sowie des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2       Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","1376                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.                                                      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\n§3                                           (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nÜbergangsregelung                                     31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften\ndieser Verordnung weiter anzuwenden.\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils                                                             §4\ngeltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die\nVertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwi-                                    Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und\nschenprüfung abgelegt worden ist.                                                    mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 9. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}