{"id":"bgbl1-2003-34-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":34,"date":"2003-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/34#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_34.pdf#page=23","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin","law_date":"2003-07-09T00:00:00Z","page":1359,"pdf_page":23,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003                     1359\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin*)\nVom 9. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                                 §3\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                                                   Struktur und\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                                       Zielsetzung der Berufsausbildung,\nS. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der                                 berufsfeldbreite Grundbildung\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-\nändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit                   (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nAbs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August                 eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\n1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2             Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 geändert worden                     der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-                  über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)                   (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nund dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002                        Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-\n(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für                   bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nWirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-                   Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-\nministerium für Bildung und Forschung:                                  setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\n§1                                     Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9\nnachzuweisen.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraft-                                             §4\nfahrzeugmechatronikerin wird\nAusbildungsberufsbild\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ndas Gewerbe Nummer 23, Kraftfahrzeugtechniker, der\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nAnlage A der Handwerksordnung sowie\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an-\nerkannt.                                                              2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§2                                       4. Umweltschutz,\nAusbildungsdauer                                  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                              Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landes-                 6. Qualitätsmanagement,\nrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufs-                 7. Messen und Prüfen an Systemen,\ngrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß\n8. Betriebliche und technische Kommunikation,\n§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder gemäß § 29\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der                     9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-                 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\nSystemen sowie von Betriebseinrichtungen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.\n12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän-           teilen, Baugruppen und Systemen,\ndigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-    13. Bedienen und Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen\nden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.              und deren Systemen,","1360               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\n14. Warten, Prüfen und Einstellen von Kraftfahrzeugen         aufgaben beziehen. Die Aufgabenstellungen können darü-\nund Systemen,                                            ber hinaus weitere Lerninhalte abdecken. Für die Arbeits-\n15. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren          aufgaben kommen insbesondere in Betracht:\nUrsachen sowie Beurteilen der Ergebnisse,                1. Messen und Prüfen von Fahrzeugbaugruppen und\n16. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Kraft-           -systemen mit Anfertigen von Mess- und Prüfproto-\nfahrzeugen, deren Systemen, Baugruppen und Bau-              kollen an zwei der nachfolgenden Systeme:\nteilen,                                                      a) Bordnetzsystem,\n17. Aus-, Um- und Nachrüsten,                                     b) Beleuchtungssystem,\n18. Untersuchen von Kraftfahrzeugen nach straßenver-              c) Ladestromsystem,\nkehrsrechtlichen Vorschriften,\nd) Startsystem,\n19. Diagnostizieren, Instandhalten, Aus-, Um- und Nach-\ne) Motorsystem oder\nrüsten.\nf) Kraftübertragungssystem;\n§5                             2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\nAusbildungsrahmenplan                           Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse mit Anferti-\ngen der Mess- und Prüfprotokolle an zwei der nach-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter          folgenden Fahrzeugsysteme:\nBerücksichtigung der Schwerpunkte Personenkraft-\nwagentechnik, Nutzfahrzeugtechnik, Motorradtechnik                a) Bordnetzsystem,\nund Fahrzeugkommunikationstechnik nach der in der                 b) Beleuchtungssystem,\nAnlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\nc) Ladestromsystem oder\nlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-\nmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-             d) Startsystem;\nrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-        3. Instandhalten, insbesondere Montieren und Demontie-\nrung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,           ren von Motor, Kraftübertragung oder Fahrwerk; Anfer-\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-               tigen einer Arbeitsplanung.\nchung erfordern.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte\n§6                             planen, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Mes-\nsungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen analy-\nAusbildungsplan                         sieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des            sowie Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusam-\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen          menhang von Technik, Arbeitsorganisation, Berufsbil-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 dung, Arbeits- und Tarifrecht, Umweltschutz, Sicherheit\nund Gesundheitsschutz sowie Wirtschaftlichkeit berück-\nsichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling\n§7                             zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren\nBerichtsheft                         Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevan-\nten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorge-\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\nbegründen kann.\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                                                       §9\nGesellenprüfung, Abschlussprüfung\n§8                                (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\nZwischenprüfung\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          wesentlich ist.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      höchstens acht Stunden fünf einander gleichwertige Ar-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       beitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bear-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-      beiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit in\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-         insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachge-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,          spräch führen. Mindestens zwei Arbeitsaufgaben sollen\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            dem gewählten Schwerpunkt entsprechen. Hierfür kom-\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun-    men folgende Aufgaben in Betracht:\nden drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entspre-\nchen, durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt      A. In allen Schwerpunkten:\nhöchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch              1. Prüfen und Messen sowie Beurteilen der Ergebnisse\nführen. Innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit soll der          am Motormanagementsystem unter Einbeziehung der\nPrüfling in höchstens drei Stunden schriftliche Aufgaben-         Abgaszusammensetzung sowie an einem weiteren der\nstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeits-       folgenden Systeme:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003             1361\na) Antriebssystem,                                           Vorschriften, insbesondere Überprüfen der Verkehrs-\nb) Bremssystem oder                                          sicherheit, Betriebssicherheit und Einhaltung der\ngesetzlichen Emissionsvorschriften mit Ermittlung von\nc) Informationssystem;                                       Soll- und Istwerten, Beurteilen von Schäden und\nAnfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls,                   Verschleißzuständen sowie Anfertigen der Dokumen-\ntation,\n2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\nUrsachen sowie Beurteilen der Ergebnisse an zwei der     2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\nfolgenden Systeme:                                           Ursachen an Motorrädern, insbesondere unter Ver-\na) Motorsystem,                                              wendung von Diagnosegeräten sowie Beurteilen der\nErgebnisse unter Einbeziehung eingrenzender Kun-\nb) Kraftübertragungssystem,                                  denbefragung mit Anfertigen eines Mess- und Prüf-\nc) Fahrwerkssystem oder                                      protokolls an einem der folgenden Systeme:\nd) Bremssystem,                                              a) Motorsystem,\n3. Instandhalten, insbesondere Montieren, Demontieren           b) Kraftübertragungssystem,\nund Einstellen von Fahrzeugsystemen und Baugrup-\nc) Bremssystem oder\npen des Motors, der Kraftübertragung, des Fahrwerks\noder der Ausstattung; Anfertigen einer Arbeitsplanung;       d) Fahrwerkssystem;\nB. im Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik:                E. im Schwerpunkt Fahrzeugkommunikationstechnik:\n1. Untersuchen von Personenkraftwagen nach straßen-         1. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\nverkehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungs-           Ursachen an Kraftfahrzeugen, insbesondere unter Ver-\nrechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfung           wendung von Diagnosesystemen sowie Beurteilen der\nder Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Einhal-       Ergebnisse durch Daten-BUS vernetzte Systeme, mit\ntung der gesetzlichen Emissionsvorschriften mit Er-          Anfertigen der Dokumentation,\nmittlung von Soll- und Istwerten, Beurteilung von\nSchäden und Verschleißzuständen sowie Anfertigen         2. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern und Störun-\nder Dokumentation,                                           gen an drahtlosen Signalübertragungsanlagen, Anten-\nnenanlagen oder an der Unterhaltungselektronik unter\n2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren             Einbeziehung eingrenzender Kundenbefragung.\nUrsachen an Personenkraftwagen, insbesondere unter\nVerwendung von Diagnosesystemen sowie Beurteilen         Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxis-\nder Ergebnisse unter Einbeziehung eingrenzender          bezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-\nKundenbefragung mit Anfertigung eines Mess- und          führung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation\nPrüfprotokolls an einem der folgenden Systeme:           soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teil-\naufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,\na) Antriebssystem,\ntechnischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitäts-\nb) Bremssystem,                                          sichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen,\nc) Komfort- und Sicherheitssystem oder                   Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren,\nKraftfahrzeuge und Systeme bedienen, Funktionen über-\nd) Karosseriesystem;                                     prüfen, Diagnosesysteme einsetzen, Fehler und Störun-\nC. im Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik:                      gen diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand set-\nzen und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen kann.\n1. Untersuchen von Nutzfahrzeugen nach straßenver-          Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er\nkehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungs-          fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,\nrechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfen der    die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hinter-\nVerkehrssicherheit, Betriebssicherheit, der Funktion     gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der\nder Kontrollsysteme und Einhaltung der gesetzlichen      Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Die\nEmissionsvorschriften mit Ermittlung von Soll- und Ist-  Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Doku-\nwerten, Beurteilung von Schäden und Verschleiß-          mentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit\nzuständen sowie Anfertigen der Dokumentation,            30 Prozent zu gewichten.\n2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren            (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-\nUrsachen an Nutzfahrzeugen, insbesondere unter Ver-      bereichen\nwendung von Diagnosesystemen sowie Beurteilen der\nErgebnisse unter Einbeziehung eingrenzender Kun-         1. Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik,\ndenbefragung mit Anfertigung eines Mess- und Prüf-       2. Diagnosetechnik sowie\nprotokolls an einem der folgenden Systeme:\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\na) Antriebssystem,\nIn den Prüfungsbereichen Kraftfahrzeug- und Instandhal-\nb) Bremssystem,                                          tungstechnik sowie Diagnosetechnik sind insbesondere\nc) elektropneumatisches System oder                      fachliche Probleme mit verknüpften informationstechni-\nd) Komfort- und Sicherheitssystem;                       schen, technologischen und instandhaltungstechnischen\nSachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete\nD. im Schwerpunkt Motorradtechnik:                          Lösungswege darzustellen.\n1. Untersuchen von Motorrädern nach straßenverkehrs-        Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instand-\nrechtlichen und straßenverkehrszulassungsrechtlichen     haltungstechnik kommen insbesondere in Betracht:","1362              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\n1. Beschreiben kraftfahrzeugtechnischer Systeme, Erläu-      bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\ntern der Funktionen und Analysieren der Verknüpfun-      Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\ngen,\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\n2. Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung\n1. im Prüfungsteil A und\nvon Instandhaltungsarbeiten an Kraftfahrzeugen und\nderen Systemen, insbesondere das Untersuchen, War-       2. im Prüfungsteil B\nten, Prüfen, Demontieren, Montieren, Instandsetzen,\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nEinstellen sowie Aus- und Umrüsten.\nwurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheits-,    müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\nGesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen,             dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine\nzulassungsrechtliche Vorschriften sowie die Methoden         ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\nder Instandhaltung unter Berücksichtigung des Qua-\nlitätsmanagements und der Grundsätze der Kundenorien-\ntierung anwenden und Ergebnisse bewerten kann. Des                                         § 10\nWeiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemana-                             Übergangsregelung\nlysen durchführen, für die Instandhaltung erforderliche\nErsatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie              (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nWerkstatteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beachtung       treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nvon technischen Regeln und Herstellerangaben aus-            Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nwählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-        tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nlicher Abläufe planen sowie Datensammlungen und bran-        ten dieser Verordnung.\nchenbezogene Software nutzen und auswerten kann.                (2) Ist für die Ausbildung in den in § 12 Satz 2 genannten\nFür den Prüfungsbereich Diagnosetechnik kommt insbe-         Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines\nsondere in Betracht:                                         schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind\nBeschreiben der Vorgehensweise beim systematischen           die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter\nEingrenzen und Bestimmen von Störungen, Fehlern und          anzuwenden.\nderen Ursachen in Systemen von Kraftfahrzeugen, insbe-          (3) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen\nsondere durch Messen, Prüfen und Diagnostizieren.            Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metalltechnik\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Informationen aus    entsprechend\nFunktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen sowie Her-         a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\nstelleranweisungen, Datensammlungen und branchen-                vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6\nbezogener Software sowie Informationen, Daten und Pro-           Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I\ntokolle von den zur Störungs- und Fehlersuche eingesetz-         S. 229),\nten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräten, Systemtestern\nund Diagnosesystemen sowie aus Kundenhinweisen               b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\nnutzen, auswerten und Ergebnisse bewerten kann. Des              öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),\nWeiteren soll der Prüfling zeigen, dass er die Funktion von      zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. No-\nSystemen des Kraftfahrzeuges und deren Vernetzung                vember 1993 (BGBl. I S. 1971),\nbeschreiben und analysieren kann.                            c) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-             schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-           und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-\nhen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in               bildungszeit in den industriellen Metallberufen und in\nBetracht:                                                        den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988\n(BGBl. I S. 229) oder\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                    d) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\n(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen       schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nHöchstwerten auszugehen:                                         und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-\nbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen vom\n1. Kraftfahrzeug- und Instand-                                   8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084)\nhaltungstechnik                            150 Minuten,\nsind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsaus-\n2. Diagnosetechnik                             150 Minuten,  bildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.  anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinba-\nren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\n(5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs-\nbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik so-          (4) Absatz 2 und 3 dieser Übergangsregelung lassen § 3\nwie Diagnosetechnik gegenüber dem Prüfungsbereich            Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-\nWirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Ge-        ordnung unberührt.\nwicht.\n(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder                                § 11\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nÄnderung der Industriellen\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nMetall-Ausbildungsverordnung\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-          Die Industrielle Metall-Ausbildungsverordnung vom\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das     15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274), geändert durch die Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003                1363\nordnung vom 10. Juni 1996 (BGBl. I S. 802), wird wie folgt           c) In Absatz 4 werden am Ende der Nummer 3 das\ngeändert:                                                               Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Num-\nmer 4 gestrichen.\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „und Automobilmecha-\nniker/Automobilmechanikerin“ gestrichen.                      5. § 19 wird aufgehoben.\n2. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.                            6. Die Anlage 6 (zu § 10) wird aufgehoben.\n3. § 9 wird aufgehoben.\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                                                            § 12\na) In Absatz 2 werden am Ende der Nummer 4 das                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nSemikolon durch ein Komma ersetzt und die Num-               Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nmer 5 gestrichen.                                         Gleichzeitig treten die Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbil-\nb) In Absatz 3 werden am Ende der Nummer 3 das                dungsverordnung vom 4. März 1989 (BGBl. I S. 353) und\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und die Num-          die Kraftfahrzeugelektriker-Ausbildungsverordnung vom\nmer 4 gestrichen.                                         7. März 1989 (BGBl. I S. 373) außer Kraft.\nBerlin, den 9. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1364               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                    2                                             3                                    4\n1      Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer       Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                  zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003                     1365\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                      4\n5    Planen und Vorbereiten            a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nvon Arbeitsabläufen                   nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-\nsowie Kontrollieren und               terien sowie nach Herstellervorgaben planen und\nBewerten von Arbeits-                 festlegen\nergebnissen                       b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren                                                   4*)\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche\nkontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-\nnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse\nvorschlagen\n6    Qualitätsmanagement               a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Nr. 6)                           anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten      4*)\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n7    Messen und Prüfen                 a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\nan Systemen                           abschätzen\n(§ 4 Nr. 7)                       b) elektrische, elektronische Größen und Signale an\nBaugruppen und Systemen messen, prüfen und\nbeurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-\nanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,               5*)\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse\ndokumentieren\n8    Betriebliche und tech-            a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Do-\nnische Kommunikation                  kumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf\n(§ 4 Nr. 8)                           beurteilen und zur Vermeidung von Störungen bei-\ntragen\nb) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nvon Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-\nfung von technischen Unterlagen und Informationen\nnutzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1366               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                      4\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen sowie deutsche und englische Fachaus-\ndrücke anwenden\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\n8*)\nf) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen\nidentifizieren\ng) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-\ngen\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-\ngramme lesen und anwenden\ni) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-\nordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-\nwenden\nk) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-\nlischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund beachten\nl) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-\nheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-\nwenden\n9    Kommunikation mit inter-          a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-\nnen und externen Kunden               men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-\n(§ 4 Nr. 9)                           rücksichtigen\nb) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\narbeiten beachten                                        3*)\nc) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen\nbeachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften\nhinweisen\n10    Bedienen von Fahrzeugen           a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur\nund Systemen                          Bedienung beachten und anwenden\n(§ 4 Nr. 10)                      b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklä-\nren                                                      3*)\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden\nd) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbe-\nsondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten\n11    Warten, Prüfen und Ein-           a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nstellen von Fahrzeugen                linien beim Transport und beim Heben von Hand\nund Systemen sowie von                anwenden\nBetriebseinrichtungen             b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,\n(§ 4 Nr. 11)                          abstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-\nbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-\nfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen,\nArbeitsschritte dokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003             1367\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen       9\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,\nDichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-\nkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-\ngen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen\nprüfen und Prüfergebnisse dokumentieren\nf) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und\nBetriebseinrichtungen berücksichtigen\n12   Montieren, Demontieren        a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Instandsetzen von            nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-\nBauteilen, Baugruppen            barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-\nund Systemen                     legen\n(§ 4 Nr. 12)                  b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-\nvieren und lagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-\ndere Schraubverbindungen unter Beachtung der\nTeilefolge und des Drehmomentes herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in\nBetrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-\nigkeit prüfen\nf) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,     16\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichungen messen\nh) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter\nBerücksichtigung der Werkstoffeigenschaften an-\nreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen\nund umformen\ni) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nk) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nl) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren","1368               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                          in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                   3                                           4\n1    Planen und Vorbereiten            a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-\nvon Arbeitsabläufen                   auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan-\nsowie Kontrollieren und               leitungen, der personellen und technischen Gege-\nBewerten von Arbeits-                 benheiten planen, kontrollieren und bewerten                         2*)\nergebnissen                       b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und\n(§ 4 Nr. 5)                           Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen\nc) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf-\nmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen\nd) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-\npen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung einleiten                                                4*)\ne) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und\ndokumentieren\nf) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei\nKraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten\ng) Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Er-\ngebnisse der Zusammenarbeit auswerten                                           4*)\nh) Kraftfahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten\n2    Qualitätsmanagement               a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-\n(§ 4 Nr. 6)                           qualität beachten\n2*)\nb) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüf-\nmitteln beachten und Maßnahmen einleiten\nc) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen                    oder\nNachbesserungen beachten und anwenden\n2*)\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\ne) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-\nzess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und\ndokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern und\nMängeln abschätzen                                                              4*)\nf) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergeb-\nnisse überprüfen, bewerten und protokollieren\n3    Betriebliche und tech-            a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen\nnische Kommunikation              b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,\n(§ 4 Nr. 8)                           vermitteln, präsentieren und dokumentieren\nc) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die                       2*)\nZulassung im Straßenverkehr, beachten\nd) elektrische, elektronische, elektropneumatische und\nelektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von\nKraftfahrzeugen anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003                           1369\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                             in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,               im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                   3                                             4\ne) Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängel-\nhaftung beachten\nf) Vernetzungspläne identifizieren und anwenden\ng) elektronische Informationssysteme und technische                                   6*)\nGeräte aktualisieren\nh) Service-Informationen auch aus englischsprachigen\nUnterlagen und Datenbanken entnehmen und an-\nwenden\n4    Kommunikation mit inter-          a) mit Kunden situationsgerecht umgehen                                    2*)\nnen und externen Kunden\n(§ 4 Nr. 9)\nb) Störungs- und Schadensanalyse durch eingren-\nzende Kundenbefragung durchführen\nc) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und\nSystemen einweisen                                                           2*)\nd) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War-\ntungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der\nHersteller und des Betriebes hinweisen\ne) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten, zu-\nlassungsrechtliche Vorschriften beachten\nf) Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewer-                                   4*)\nten und Maßnahmen zur Erfüllung einleiten\ng) Kommunikationsregeln als Basis effizienter Team-\narbeit anwenden\n5    Bedienen und Inbetrieb-           a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa-\nnehmen von Kraftfahrzeu-              tions-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits-\ngen und deren Systemen                systeme bedienen                                                       2*)\n(§ 4 Nr. 13)                      b) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-\ntungen codieren und in Betrieb nehmen\nc) mechanische Notfunktionen anwenden\nd) erhöhtes Gefährdungspotential an Kraftfahrzeugen                              2*)\nerkennen, Sicherheitsvorschriften anwenden\n6    Warten, Prüfen und Ein-           a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Hersteller-\nstellen von Kraftfahrzeu-             angaben anwenden\ngen und Systemen                  b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher\n(§ 4 Nr. 14)                          auslesen                                                                4\nc) Wartungsarbeiten        nach     Wartungsplänen           durch-\nführen\nd) Einstellarbeiten an Kraftfahrzeugen und Systemen\nvornehmen\n4\ne) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß-\nnahmen zur Instandsetzung einleiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1370            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                      4\n7  Diagnostizieren von Feh-      a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,\nlern, Störungen und deren        elektrischen,     elektronischen,      mechatronischen,\nUrsachen sowie Beurteilen        pneumatischen und hydraulischen Systemen von\nder Ergebnisse                   Kraftfahrzeugen und deren Baugruppen feststellen\n(§ 4 Nr. 15)                  b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe\nvon Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein-\ngrenzen und bestimmen\nc) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und                   6\nStörungen eingrenzen und bestimmen, insbeson-\ndere durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmun-\ngen, Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen\nund Prüfen elektrischer, elektronischer, hydrauli-\nscher, mechanischer und pneumatischer Größen;\nZusammensetzung der Abgase interpretieren\nd) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und\ndokumentieren\ne) Informationsfluss zwischen den Datenübertragungs-\nsystemen berücksichtigen, Vernetzungspläne und\nFehlersuchprogramme anwenden                                               6\nf) Fehler und Störungen in vernetzten Systemen ein-\ngrenzen und bestimmen\n8  Montieren, Demontieren        a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schä-\nund Instandsetzen von            den prüfen\nKraftfahrzeugen, deren        b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berück-\nSystemen, Baugruppen             sichtigung von Montageanleitungen demontieren\nund Bauteilen                    und montieren                                                   4\n(§ 4 Nr. 16)\nc) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere\nSignale, prüfen und messen\nd) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren\ne) elektrische, elektronische, mechanische, mechatro-\nnische, pneumatische und hydraulische Systeme,                       4\nBaugruppen und Bauteile instand setzen\n9  Aus-, Um- und                 a) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-\nNachrüsten                       tung nach gesetzlichen Vorschriften und techni-\n(§ 4 Nr. 17)                     schen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen\nb) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-                      4\ntung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder\numbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra-\ntion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände-\nrungen dokumentieren\nc) Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulas-\n2\nsungsrechtliche Vorschriften hinweisen\n10   Untersuchen von Kraft-        a) Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prü-\nfahrzeugen nach straßen-         fungen vorbereiten, Durchführung begleiten                      2\nverkehrsrechtlichen Vor-\nschriften                     b) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeu-\n(§ 4 Nr. 18)                     ges überprüfen, Mängel dokumentieren und erfor-\nderliche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten\n4\nc) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose-\nsysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun-\ngen durchführen und Ergebnisse dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003                    1371\nAbschnitt III: Berufliche Fachbildung in Schwerpunkten\nSchwerpunkt A: Personenkraftwagentechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                     4\n1    Diagnostizieren,                  a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Fahrwerks-, Kom-\nInstandhalten, Aus-,                  fort- und Sicherheitssysteme anwenden, Daten aus-\nUm- und Nachrüsten                    lesen und interpretieren\n(§ 4 Nr. 19)                      b) Expertensysteme anwenden, insbesondere geführte\nFehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline\nnutzen                                                                    20*)\nc) Software von Steuergeräten ermitteln und aktuali-\nsieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an\nFahrzeugsystemen durchführen, Lernwerte anpas-\nsen, Änderungen dokumentieren\nd) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und\nNiveauregelungssysteme prüfen, diagnostizieren\nund einstellen, Regelung und Steuerung prüfen\ne) Antriebsaggregate mit Motormanagementsystem\nund Nebenaggregate prüfen, diagnostizieren und                             16\ninstand setzen\nf) automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe\nprüfen, diagnostizieren, instand setzen und einstel-\nlen\ng) Komfort- und Sicherheitssysteme prüfen, diagnosti-\nzieren, instand setzen, einstellen und nach Kunden-\nwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren\n10\nh) Datenkommunikationsleitungen instand setzen, ins-\nbesondere elektrische und optoelektronische Leitun-\ngen\ni) Karosseriesysteme, insbesondere Türschließanla-\ngen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen,\ndiagnostizieren, instand setzen und einstellen;\nmechanische Notfunktionen anwenden\n6\nk) Lenksysteme prüfen und instand setzen\nl) Allradantriebssysteme prüfen, instand setzen und\neinstellen, Fahrwerksvermessung durchführen\nSchwerpunkt B: Nutzfahrzeugtechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                     4\n1    Diagnostizieren,                  a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung ein-\nInstandhalten, Aus-,                  richten und umrüsten, Bauteile spanend bearbeiten\nUm- und Nachrüsten                b) Bauteile und Profile in verschiedenen Schweißposi-\n(§ 4 Nr. 19)                                                                                                       2\ntionen durch unterschiedliche Schweißverfahren hef-\nten und fügen sowie Bauteile und Profile thermisch\ntrennen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1372              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                         in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                                    3                                         4\nc) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-,\nKomfort- und Sicherheitssysteme und Zusatzein-\nrichtungen anwenden, Daten auslesen und interpre-\ntieren\nd) Expertensysteme, insbesondere geführte Fehler-\nsuche, Datenbank und Telediagnose, anwenden,\nHotline nutzen; fahrzeugspezifische Notrufsysteme\nbeachten                                                                      20*)\ne) Steuergeräte aktualisieren und parametrieren, Rück-\nstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsys-\ntemen durchführen, Lernwerte anpassen, Änderun-\ngen dokumentieren, Datenkommunikationsleitungen\ninstand setzen\nf) Telematikdienste nutzen\ng) Antriebsaggregate mit Motormanagementsystem\nund Nebenaggregaten prüfen, diagnostizieren und\ninstand setzen\nh) Getriebesysteme, insbesondere mit hydraulischen,\npneumatischen und elektropneumatischen Schaltun-\ngen, Automatikgetriebe mit integriertem Retarder,\nKupplungssysteme, Systeme zur Drehmomentanhe-\nbung beim Anfahrvorgang und Verteilergetriebe, prü-\nfen und instand setzen\ni) elektropneumatische             Systeme,         insbesondere                   18\nBremsanlagen, Federungen, Türbetätigungen und\nDruckluftversorgung, mit Sicherungs- und Trock-\nnungssystemen prüfen, diagnostizieren sowie para-\nmetrieren, Ergebnisse dokumentieren\nk) Allradantriebssysteme prüfen und instand setzen\nl) Nebenantriebe, insbesondere hydraulische Antriebe,\nprüfen und instand setzen, Nebenantriebe parame-\ntrieren\nm) mechanische und elektrohydraulische Lenksysteme\nvon Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, insbe-\nsondere Zweikreislenksysteme sowie Lenksysteme\nfür Vor- und Nachlaufachsen, vermessen, prüfen,\ninstand setzen, einstellen und kalibrieren\nn) Zusatzeinrichtungen an Nutzkraftwagen, insbeson-\ndere Hub- und Ladeeinrichtungen, instand setzen                                12\no) hydraulische und elektromagnetische Zusatzbrems-\nanlagen sowie Motorbremsanlagen prüfen und\ninstand setzen\np) mechanische Notfunktionen anwenden, Notfunktio-\nnen zurückstellen, System prüfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003                    1373\nSchwerpunkt C: Motorradtechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                     4\n1    Diagnostizieren,                  a) Diagnosesysteme für Antriebs- und Fahrwerkssys-\nInstandhalten, Aus-,                  teme anwenden, Daten auslesen und interpretieren\nUm- und Nachrüsten                b) Fehler und Störungen an elektrischen und elektroni-\n(§ 4 Nr. 19)                          schen Systemen unter Berücksichtigung von Kun-\ndenangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen,\nbestimmen und deren Ursachen feststellen\nc) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren von\nMotorrädern unter Beachtung der Gemischaufberei-                          20*)\ntungs- und Abgasanlage auf Basis von Kundenanga-\nben durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestim-\nmen und deren Ursachen feststellen, Ergebnisse\ndokumentieren\nd) Fehler und Störungen an Bauteilen, Baugruppen und\nSystemen der Kraftübertragungen von Motorrädern\ndurch Prüfen und Messen eingrenzen und bestim-\nmen und deren Ursachen feststellen\ne) Bauteile und Baugruppen an ein- und ausgebauten\nAntriebssystemen demontieren, prüfen, vermessen,\ninstand setzen, einstellen, montieren sowie auf\nFunktion prüfen\n8\nf) Rahmen, Radaufhängungssysteme und Fahrwerke\nauf Verschleiß und Schäden, insbesondere auf\nUnfallschäden, prüfen, demontieren, montieren und\neinstellen, Ergebnisse dokumentieren\ng) Fahrwerksgeometrie prüfen, Fahrwerke abstimmen\nund Ergebnisse dokumentieren\nh) Räder und ihre Bauteile prüfen und instand setzen,\ninsbesondere zentrieren und auswuchten, zulas-\nsungsrechtliche Bedingungen beachten\ni) Bremssysteme warten, instand setzen und auf Funk-\ntionsfähigkeit prüfen\n18\nk) Zusatzausrüstungen nachrüsten, insbesondere Ver-\nkleidungen und Trägersysteme\nl) leistungsverändernde Maßnahmen unter Berück-\nsichtigung zulassungsrechtlicher Vorschriften und\nHerstellerangaben planen und durchführen\nm) Motorräder für gesetzlich vorgeschriebene Ge-\nräusch- und Abgasuntersuchungen vorbereiten\nn) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit von\nVeränderungen unter besonderer Berücksichtigung\nvon technischen Regeln, Herstellervorschriften, Nor-\nmen und Gesetzen informieren und beraten                                    6*)\no) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten\nund durchführen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1374               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nSchwerpunkt D: Fahrzeugkommunikationstechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                     4\n1    Diagnostizieren,                  a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-,\nInstandhalten, Aus-,                  Komfort-, Sicherheits- und Energiemanagement- so-\nUm- und Nachrüsten                    wie Kommunikationssysteme anwenden, Daten aus-\n(§ 4 Nr. 19)                          lesen und interpretieren\nb) Expertensysteme, insbesondere geführte Fehler-\nsuche, Datenbank und Telediagnose, anwenden,\nHotline nutzen                                                            20*)\nc) Steuergeräte aktualisieren und anpassen, Soft-\nwaresysteme installieren und einrichten, Rückstel-\nlungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsyste-\nmen durchführen, Lernwerte anpassen, Änderungen\ndokumentieren\nd) Diagnosen in vernetzten Systemen auf Basis der Er-\ngebnisse von Standarddiagnoseroutinen vornehmen,\ninsbesondere Botschaften in Daten-BUS-Systemen\nanalysieren und interpretieren, Störungen aufgrund\nelektromagnetischer Unverträglichkeit erkennen                             12\ne) Telematikdienste nutzen, fahrzeugspezifische Not-\nrufsysteme prüfen und instand setzen, Telematik-\nsysteme nachrüsten\nf) Komfortsysteme, Fahrzeuginformations- und Fahr-\nzeugbediensysteme, insbesondere Memory- und\nSprachsysteme, diagnostizieren, instand setzen, ein-\nstellen, nach Kundenwünschen parametrieren und\nnachrüsten\ng) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Sig-\nnalverarbeitung für optische Übertragungssysteme\ndiagnostizieren, instand setzen und nachrüsten                             20\nh) Fehler und Störungen an drahtlosen Signalübertra-\ngungssystemen, Antennenanlagen und an der Unter-\nhaltungselektronik diagnostizieren und instand set-\nzen, Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertra-\ngungssystemen, Antennenanlagen und Unterhal-\ntungselektronik nachrüsten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}