{"id":"bgbl1-2003-34-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":34,"date":"2003-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/34#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_34.pdf#page=21","order":3,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/ zur Zweiradmechanikerin","law_date":"2003-07-09T00:00:00Z","page":1357,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003              1357\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nfür die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin\nVom 9. Juli 2003\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes        und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und des § 27 Abs. 2     Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbil-\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-              dung zusammen durchgeführt werden.\nmachung vom 24. September 1998 ( BGBl. I S. 3074), die          (7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-\nzuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 sowie Artikel 135 Nr. 3 der   ausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmecha-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-         nikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1340) mit Ausnahme\nändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-      der §§ 11 und 12 zugrunde zu legen.\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium                                    §2\nfür Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen                            Bestehensregelung\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nder Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 35 Prozent\nund Forschung:\nund Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit\n65 Prozent zu gewichten.\n§1\n(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die\nGegenstand und Struktur der Erprobung                Arbeitsaufgaben einschließlich der schriftlichen Aufga-\nbenstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen\n25 Prozent zu gewichten.\ndie Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verord-\nnung über die Berufsaubildung zum Zweiradmechani-               (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\nker/zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I         Prüfung sind die Arbeitsaufgaben einschließlich des Fach-\nS. 1340) als Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung      gespräches sowie der Dokumentation mit 50 Prozent,\nbewertet und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/       die Prüfbereiche Funktionsanalyse und Diagnosetechnik\nAbschlussprüfung einbezogen werden.                           sowie Instandhaltungstechnik mit je 20 Prozent und der\nPrüfbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der\nzu gewichten.\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling\nschriftlich mitgeteilt.                                         (4) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestan-\nden, wenn\n(3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der\nVerordnung über die Berufsausbildung zum Zweirad-             1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,\nmechaniker/zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003           2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und\n(BGBl. I S. 1340) gilt jeweils als Teil 2 der Gesellen-\nprüfung/Abschlussprüfung.                                     3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In\n(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1\nzwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen\nder Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind,\nmindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prü-\nsollen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur\nfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen\ninsoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der\nerbracht worden sein.\nHandwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 des\nBerufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der            (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nBerufsfähigkeit erforderlich ist.                             nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\n(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschluss-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet.\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\n(6) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerks-      bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nordnung sowie des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2       Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","1358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\n§3                                    (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nÜbergangsregelung                           31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften\ndieser Verordnung weiter anzuwenden.\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils                               §4\ngeltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die\nVertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwi-              Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und\nschenprüfung abgelegt worden ist.                              mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 9. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}