{"id":"bgbl1-2003-34-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":34,"date":"2003-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_34.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin","law_date":"2003-07-09T00:00:00Z","page":1340,"pdf_page":4,"num_pages":17,"content":["1340                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin*)\nVom 9. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                                 §3\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                                                   Struktur und\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                                       Zielsetzung der Berufsausbildung,\nS. 3074), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3                             berufsfeldbreite Grundbildung\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\ngeändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 und 2 des                         (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I                     eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nS. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verord-               Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nnung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, jeweils                  der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nin Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-                     über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                     (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nOrganisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I                       Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-\nS. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                 denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                    Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nfür Bildung und Forschung:                                              gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die\n§1                                     Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des\nBerufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Diese Befähi-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10\nDer Ausbildungsberuf           Zweiradmechaniker/Zweirad-            nachzuweisen.\nmechanikerin wird\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung                                                 §4\nfür das Gewerbe Nr. 20, Zweiradmechaniker, der An-                                     Ausbildungsberufsbild\nlage A der Handwerksordnung sowie\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes                                die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nstaatlich anerkannt.                                                      1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§2\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\n4. Umweltschutz,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das\ndritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den                       5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nFachrichtungen:                                                              Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\n1. Fahrradtechnik oder                                                    6. Qualitätsmanagement,\n2. Motorradtechnik                                                        7. Messen und Prüfen an Systemen,\ngewählt werden.                                                           8. Betriebliche und technische Kommunikation,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                    9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                    10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\ngemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder § 29                       11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der                        Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-                 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                 teilen, Baugruppen und Systemen,\n13. Fügen, Trennen und Umformen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.   14. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän-\ndigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik  15. Instandhalten von Fahrwerken,\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-\nden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.         16. Instandhalten von elektrischen Systemen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003                1341\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fach-                                         §8\nrichtung Fahrradtechnik sind mindestens die folgenden                             Zwischenprüfung\nFertigkeiten und Kenntnisse:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n1. Herstellen und Instandhalten von Systemen und An-         Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nlagen der Fahrradtechnik,                                des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahrzeug-           (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nrahmen und deren Gruppen,                                Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\n3. Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen         Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nmit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,                     nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\n4. Warten von Motoren, Warenpräsentation,                    chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n5. Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun-\n6. Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren         den zwei Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Berei-\nund Produkten,                                           chen, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen\n7. Verkauf von Dienstleistungen.                             sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens\n15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Innerhalb\n(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fach-\nder vorgegebenen Prüfungszeit soll der Prüfling in ins-\nrichtung Motorradtechnik sind mindestens die folgenden\ngesamt höchstens drei Stunden schriftliche Aufgaben-\nFertigkeiten und Kenntnisse:\nstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeits-\n1. Warten und Prüfen von Motoren,                            aufgaben beziehen. Die Aufgabenstellungen können\n2. Instandhalten von Verbrennungsmotoren,                    darüber hinaus weitere Lerninhalte abdecken. Für die\nArbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:\n3. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Syste-\nmen der Kraftübertragung,                                1. Messen, Prüfen und Einstellen an Fahrzeugen sowie\nAnfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls,\n4. Instandhalten von Gemischbildungseinrichtungen,\n2. Instandhalten von Fahrwerksystemen, insbesondere\n5. Instandhalten von elektrischen und elektronischen             Radaufhängung, Lager und Räder, durch Montieren,\nSystemen und Management- Systemen,                           Demontieren und Fügen einschließlich Erstellen eines\n6. Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,           Arbeitsplanes und einer Dokumentation.\n7. Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrich-          Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-\ntungen,                                                  nen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilun-\ngen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie\n8. Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von motorisierten\nInstandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammen-\nZwei- und Dreirädern sowie motorisierten Spezialfahr-\nhang von Technik, Arbeitsorganisation, Berufsbildung,\nzeugen,\nArbeits- und Tarifrecht, Umweltschutz, Sicherheit und\n9. Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten.             Gesundheitsschutz sowie Wirtschaftlichkeit berücksich-\ntigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling\n§5                               zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren\nLösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevan-\nAusbildungsrahmenplan                       ten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter     gehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben\nBerücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung     begründen kann.\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine                                     §9\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche                     Gesellenprüfung, Abschlussprüfung\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-                in der Fachrichtung Fahrradtechnik\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.                                (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fach-\nrichtung Fahrradtechnik erstreckt sich auf die in der Anla-\nge aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\n§6                               den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-\nAusbildungsplan                         weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des              (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen         höchstens zehn Stunden drei einander gleichwertige\nAusbildungsplan zu erstellen.                                Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die\nKundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumen-\ntieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens\n§7                               30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das einem\nBerichtsheft                          Kundeninformations- und -beratungsgespräch entspricht.\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form         Hierfür kommen insbesondere folgende Aufgaben in\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-       Betracht:\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-          1. Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahr-\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das               radtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                            Beurteilen sowie Ändern, Montieren, Demontieren und","1342              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nEinstellen an Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits-    Beschreibung der Vorgehensweise bei Instandhaltungs-\nund Komfortsystemen,                                     arbeiten.\n2. Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen,        Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er funktionstechnische\ninsbesondere Aufbauen eines Fahrrades aus Einzel-        Untersuchungen und Problemanalysen durchführen, die\nkomponenten sowie Erstellen der Dokumentation und        zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme\nAuslieferung des einsatzbereiten Fahrrades,              im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu\n3. Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren         erforderliche Dokumentation erstellen kann.\nund Produkten einschließlich zugehöriger Dienst-         Im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen\nleistungen sowie Erstellen der Auftragsdokumentation.    Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nDie Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxis-        sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-          Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\nführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation          menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nsoll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teil-\n(4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\naufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,\nHöchstwerten auszugehen:\ntechnischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitäts-\nsichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen,         1. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik 150 Minuten,\nInformationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren,        2. Instandhaltungstechnik                      150 Minuten,\nFahrzeuge und Systeme bedienen, Fehler und Störungen\ndiagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen         3. Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nund nachrüsten sowie Protokolle anfertigen kann. Durch          (5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs-\ndas Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach-     bereiche Funktionsanalyse und Diagnosetechnik sowie\nbezogene Probleme und deren Lösungen Kunden                  Instandhaltungstechnik gegenüber dem Prüfungsbereich\ngegenüber darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevan-   Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Ge-\nten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorge-       wicht.\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben\n(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nbegründen kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\neinschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\ndas Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-     Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nbereichen:                                                   ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\n1. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik,                     bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n2. Instandhaltungstechnik sowie\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n1. im Prüfungsteil A und\nIn den Prüfungsbereichen Funktionsanalyse und Dia-\ngnosetechnik sowie Instandhaltungstechnik sind insbe-        2. im Prüfungsteil B\nsondere fachliche Probleme mit verknüpften informations-     jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\ntechnischen, technologischen, instandhaltungstechni-         wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B\nschen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren,       müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\nzu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.          dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine\nIm Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetech-        ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\nnik kommt insbesondere in Betracht:\n§ 10\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von\nArbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren                        Gesellenprüfung, Abschlussprüfung\nSystemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störun-                    in der Fachrichtung Motorradtechnik\ngen und deren Ursachen.                                         (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fach-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheits-,    richtung Motorradtechnik erstreckt sich auf die in der\nGesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen              Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nberücksichtigen, technische Informationen nutzen und         auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\ndem jeweiligen System zuordnen kann. Des Weiteren soll       soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nder Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durch-             (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\nführen, die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatz-    höchstens zehn Stunden drei einander gleichwertige\nteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von         Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen,\ntechnischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter            bearbeiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit\nBerücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie          in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fach-\nSchaltpläne, Datensammlungen und branchenbezogene            gespräch führen, das einem Kundeninformations- und\nSoftware nutzen und auswerten kann.                          -beratungsgespräch entspricht. Hierfür kommen insbe-\nIm Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommen ins-        sondere folgende Aufgaben in Betracht:\nbesondere folgende Aufgaben in Betracht:                     1. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\nBeschreibung der Funktion von Fahrzeugsystemen und               Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse an Motor-\nderen Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung             management- und Abgasreinigungssystemen, Erstel-\nund zur Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist, sowie          len eines Mess- und Prüfprotokolls,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003                   1343\n2. Instandhalten von Verbrennungsmotoren und Kraft-          Beschreibung der Vorgehensweise bei Instandhaltungs-\nübertragungssystemen, insbesondere Prüfen, Messen        arbeiten.\nund Einstellen sowie Erstellen der zugehörigen Mess-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er funktionstechnische\nund Prüfprotokolle,                                      Untersuchungen und Problemanalysen durchführen, die\n3. Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtun-       zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme\ngen, Umbauen und Ausrüsten von Fahrzeugen, ins-          im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu\nbesondere durch Montieren und Anschließen von Bau-       erforderliche Dokumentation erstellen kann.\nteilen und Baugruppen sowie Erstellen der Dokumen-       Im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen\ntation.                                                  Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nDie Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxis-        sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-          Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\nführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation          menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nsoll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teil-\naufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,       (4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden           zeitlichen\ntechnischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitäts-    Höchstwerten auszugehen:\nsichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen,         1. Funktionsanalyse und\nInformationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren,            Diagnosetechnik                              150 Minuten,\nFahrzeuge und Systeme bedienen, Fehler und Störungen\ndiagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen         2. Instandhaltungstechnik                        150 Minuten,\nund nachrüsten sowie Protokolle anfertigen kann. Durch       3. Wirtschafts- und Sozialkunde                   60 Minuten.\ndas Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach-\n(5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs-\nbezogene Probleme und deren Lösungen Kunden\nbereiche Funktionsanalyse und Diagnosetechnik sowie\ngegenüber darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevan-\nInstandhaltungstechnik gegenüber dem Prüfungsbereich\nten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorge-       Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben           Gewicht.\nbegründen kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben\neinschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und         (6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\ndas Fach-gespräch mit 30 Prozent zu gewichten.               nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-     ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nbereichen:                                                   Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\n1. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik,                     ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\n2. Instandhaltungstechnik sowie\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nIn den Prüfungsbereichen Funktionsanalyse und Dia-           1. im Prüfungsteil A und\ngnosetechnik sowie Instandhaltungstechnik sind insbe-\nsondere fachliche Probleme mit verknüpften informations-     2. im Prüfungsteil B\ntechnischen, technologischen, instandhaltungstechni-         mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In\nschen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren,       zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen\nzu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.          mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prü-\nIm Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetech-        fungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen\nnik kommt insbesondere in Betracht:                          erbracht worden sein.\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von                                       § 11\nArbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren\nSystemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störun-                               Übergangsregelung\ngen und deren Ursachen.                                         (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheits-,    treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nGesundheits- und Umweltschutzbestimmungen berück-            Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nsichtigen sowie technische Informationen nutzen und dem      tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\njeweiligen System zuordnen kann. Des Weiteren soll der       ten dieser Verordnung.\nPrüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die       (2) Ist für die Ausbildung in dem in § 12 Satz 2 genannten\nfür die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werk-     Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines\nzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen        schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind\nRegeln auswählen, Maßnahmen unter Berücksichtigung           die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter\nbetrieblicher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Daten-       anzuwenden.\nsammlungen und branchenbezogene Software nutzen\n(3) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen\nund auswerten kann.\nBerufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metalltechnik\nIm Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt ins-         entsprechend\nbesondere in Betracht:\na) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\nBeschreibung der Funktion von Fahrzeugsystemen und               vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch\nderen Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung             § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I\nund zur Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist, sowie          S. 229),","1344             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nb) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung            sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsaus-\nöffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),       bildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. No-             anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien verein-\nvember 1993 (BGBl. I S. 1971),                                baren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\nc) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-                 (4) Absatz 2 und 3 dieser Übergangsregelung lassen § 3\nschen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen            Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-\nund einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-          ordnung unberührt.\nbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in\nden industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988\n(BGBl. I S. 229) oder\n§ 12\nd) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\nschen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-             Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen vom          Gleichzeitig tritt die Zweiradmechaniker-Ausbildungsver-\n8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084)                                ordnung vom 5. April 1989 (BGBl. I S. 621) außer Kraft.\nBerlin, den 9. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003             1345\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)            b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)            b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer       Ausbildung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)               Vermeidung ergreifen                                  zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)            beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1346               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                      4\n5    Planen und Vorbereiten            a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nvon Arbeitsabläufen                   nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-\nsowie Kontrollieren und               terien sowie nach Herstellervorgaben planen und\nBewerten von Arbeits-                 festlegen\nergebnissen                       b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren                                                   4*)\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche\nkontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-\nnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse\nvorschlagen\n6    Qualitätsmanagement               a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                    anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do-        4*)\nkumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n7    Messen und Prüfen                 a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\nan Systemen                           abschätzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale\nan Baugruppen und Systemen messen, prüfen und\nbeurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-\nanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,               5*)\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse\ndokumentieren\n8    Betriebliche und tech-            a) Bedeutung der Information, Kommunikation und\nnische Kommunikation                  Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                    lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen\nbeitragen\nb) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nvon Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-\nfung von technischen Unterlagen und Informationen\nnutzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003                     1347\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                      4\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen sowie deutsche und englische Fachaus-\ndrücke anwenden\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\n8*)\nf) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen\nidentifizieren\ng) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-\ngen\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-\ngramme lesen und anwenden\ni) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-\nordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-\nwenden\nk) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-\nlischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund beachten\nl) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-\nheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-\nwenden\n9    Kommunikation mit inter-          a) Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen,\nnen und externen Kunden               im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben berück-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                    sichtigen\nb) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\narbeiten beachten                                        3*)\nc) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen\nnach Anleitung beachten, auf Sicherheitsregeln und\nVorschriften hinweisen\n10    Bedienen von Fahrzeugen           a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur\nund Systemen                          Bedienung beachten und anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)               b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklä-\nren                                                      3*)\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden\nd) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla-\ngen, Maschinen oder Geräten, anwenden\n11    Warten, Prüfen und Ein-           a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nstellen von Fahrzeugen                linien beim Transport und beim Heben von Hand\nund Systemen sowie von                anwenden\nBetriebseinrichtungen             b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)                   abstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-\nbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-\nfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen,\nArbeitsschritte dokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1348            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen       9\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,\nDichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-\nkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-\ngen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen\nprüfen und Prüfergebnisse dokumentieren\nf) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und\nBetriebseinrichtungen berücksichtigen\n12   Montieren, Demontieren        a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Instandsetzen von            nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-\nBauteilen, Baugruppen            barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-\nund Systemen                     legen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)           b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-\nvieren und lagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-\nsondere Schraubverbindungen unter Beachtung der\nTeilefolge und des Drehmomentes herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-\ntrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-\nkeit prüfen\nf) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,     16\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichungen messen\nh) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter\nBerücksichtigung der Werkstoffeigenschaften an-\nreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen\nund umformen\ni) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nk) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nl) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003                    1349\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                   3                                      4\n1    Planen und Vorbereiten            a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-\nvon Arbeitsabläufen sowie             auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan-\nKontrollieren und Bewer-              leitungen, der personellen und technischen Gege-\nten von Arbeitsergebnissen            benheiten planen, kontrollieren und bewerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-                   2*)\npen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung einleiten\nc) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf-\nmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen\nd) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und\nHilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen\ne) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergeb-\nnisse überprüfen, bewerten und protokollieren                         2*)\nf) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und\ndokumentieren\ng) Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen\n2    Qualitätsmanagement               a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                    qualität beachten\nb) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüf-\nmitteln beachten und Maßnahmen einleiten\n2*)\nc) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-\nzess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und\ndokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern und\nMängeln abschätzen\nd) Verfahren für Rückrufaktionen oder Nachbesserun-\ngen beachten\ne) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nf) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-                         2*)\nden\ng) Dokumentation zur Übergabe von Fahrzeugen zu-\nsammenstellen, insbesondere Bedienungsanleitun-\ngen, Übergabeprotokoll und Prüfbescheinigung\n3    Messen und Prüfen                 a) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-\nan Systemen                           anschlüsse auf Schäden prüfen, Schäden beurtei-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                    len\n2*)\nb) physikalische Größen, insbesondere Längen, Flä-\nchen, Winkel, Drücke, Fördermengen und Tempera-\nturen beurteilen\nc) Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und anwen-\nden, Messwerte beurteilen\n2*)\nd) elektrische, elektronische Größen und Signale an\nBaugruppen und Systemen auslesen und beurteilen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1350               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                   3                                      4\n4    Betriebliche und tech-            a) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,\nnische Kommunikation                  vermitteln, präsentieren und dokumentieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                b) Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßen-\nverkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen be-\nachten                                                          2*)\nc) Herstellergarantie und Kulanzrichtlinien beachten\nd) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen,\ninsbesondere zur Erstellung von Arbeitsnachweisen,\nBestellungen und Rechnungen\ne) elektronische Informationssysteme und technische\nGeräte aktualisieren\nf) elektrische, elektronische, elektropneumatische und\nelektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne an-                    2*)\nwenden\ng) Bedeutung deutscher und englischer Fachaus-\ndrücke erklären\n5    Kommunikation mit inter-          a) Grundlagen der Kommunikation in Sprache, Gestik,\nnen und externen Kunden               Mimik, Haltung und Kleidung im Kundenkontakt an-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                    wenden\nb) Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen                       2*)\neinleiten\nc) Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hin-\nweisen\nd) Störungs- und Schadensanalyse durch eingren-\nzende Kundenbefragung durchführen\ne) Kunden auf Wartungsintervalle sowie auf die Vorteile\nvon Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen\nf) Kunden hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs\nund der Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der\n2*)\nBedienungsanleitung informieren\ng) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten\nh) Auswirkungen von Information, Kommunikation und\nKooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und\nGeschäftserfolg beachten\n6    Fügen, Trennen                    a) Werkzeuge, Material und Hilfsstoffe zum Weichlöten\nund Umformen                          auswählen; Bauteile und Materialien durch Weich-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)                   löten verbinden, insbesondere Anschlüsse und Ver-\nbindungen in elektrischen und elektronischen Syste-\nmen herstellen\nb) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Tren-\nnen auswählen und handhaben; Halter und Befesti-\ngungseinrichtungen aus Blechen und Profilen her-\nstellen\nc) Werkzeuge, Schutzeinrichtungen und Hilfsmittel zum\nHerstellen von geschweißten Verbindungen aus-\nwählen und handhaben; Schweißverbindungen an                    3*)\nVorrichtungen, Werkzeugen und Haltern durch MIG-/\nMAG-Schweißverfahren herstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003                    1351\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                   3                                      4\nd) Auswirkungen der Wärmezufuhr in metallische\nWerkstoffe berücksichtigen und wärmebedingte\nVerformungen korrigieren\ne) Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schrau-\nben, Kleben, Nieten, Pressen, Klemm- und Steck-\nverbindungen\nf) Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdrehmomente,\nAnzugsstufen und Sicherung beim Fügen beachten\n7    Manuelles und                     a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung\nmaschinelles Bearbeiten               der Verfahren und Werkstoffe auswählen und hand-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)                   haben\nb) Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff\n2*)\nund Maschineneigenschaften spanen, bearbeiten\nund der Weiterverarbeitung zuführen\nc) Bauteile mit handgeführten Zerspanungsmaschinen\nbearbeiten\nd) Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen\nin Werkstücken, durch Rundreiben und Fräsen auf\nPassungsdurchmesser bearbeiten\n2*)\ne) Werkstücke mit unterschiedlichen Drehmeißeln\ndurch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen her-\nstellen\n8    Instandhalten                     a) Räder und ihre Bauteile instand halten\nvon Fahrwerken                    b) Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung de-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)                   montieren, montieren und einstellen\nc) Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf                      9\nVerschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschä-\nden, prüfen\nd) Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von\nHerstellerangaben prüfen\ne) Fahrwerke abstimmen\nf) Bremssysteme instand halten\ng) Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit                      11\nbefüllen und entlüften\nh) Korrosionsschutz         und     Oberflächenbeschichtung\nwiederherstellen\n9    Instandhalten von                 a) Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, ein-\nelektrischen Systemen                 stellen und anschließen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)                                                                                    2\nb) elektromotorische Antriebe prüfen, warten und in-\nstand setzen\nc) Generatoren und Energiespeichersysteme sowie\nderen Steuerung und Regelung prüfen, warten und                        3\nanschließen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1352             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nAbschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Fahrradtechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                             3                                    4\n1    Herstellen und Instand-       a) Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Naben-\nhalten von Systemen und          schaltung, instand setzen\nAnlagen der Fahrrad-          b) Muskelkraftantrieb und -übertragung instand setzen\ntechnik\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)            c) Beleuchtungs- und Signalanlage instand setzen\nd) Zusatzantriebssysteme instand setzen\ne) Energieversorgungssysteme instand setzen\nf) mechanische und hydraulische Kraftübertragungs-\neinrichtungen instand setzen und herstellen                              20\ng) Speichenräder instand setzen und herstellen\nh) Bauteile und Baugruppen von Fahrrädern und Spe-\nzialfahrzeugen nach Kundenbedarf herstellen und\nändern\ni) Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Lenkeranbau-\nteile nach Kundenwunsch, insbesondere unter Be-\nachtung von Ergonomie, warten, austauschen und\nanpassen\n2    Herstellen, Ändern und        a) Rahmenbauformen und Rahmengeometrien, insbe-\nInstandhalten von Fahr-          sondere unter ergonomischen Gesichtspunkten, be-\nzeugrahmen und deren             stimmen\nGruppen                       b) Rahmenwerkstoffe, deren Eigenschaften und Ein-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)               satzbereiche berücksichtigen\nc) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Trennen von Hartlöt-\nverbindung auswählen und anwenden\nd) Rahmen oder Rahmengruppen mit unterschied-\nlichen Fügetechniken, insbesondere Hartlöten und\nautogenes Schweißen, herstellen und ändern                                 8\ne) Rahmen oder Rahmenteile durch Hartlöten oder\nautogenes Schweißen unter Berücksichtigung von\nHerstellerangaben instand setzen und für den Korro-\nsions- und Oberflächenschutz vorbereiten\nf) Rahmen nach dem Lackieren oder Beschichten zur\nMontage vorbereiten\ng) Rahmen, Gabel und Ausfallenden unter Berücksich-\ntigung von Herstellerangaben richten\nh) Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen\n3    Herstellen, Ausrüsten und     a) Fahrzeuge aus Komponenten herstellen\nUmrüsten von Fahrzeugen       b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Fahrzeugtyp\nmit Zubehör und Zusatz-          und Kundenbedarf auswählen\neinrichtungen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)            c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und\nändern\n14\nd) Bedienungseinrichtungen, Bauteile und Baugruppen\nvon Fahrzeugen, insbesondere unter Berücksichti-\ngung von Kundenanforderungen, ändern, anpassen\nund montieren\ne) Funktionen von Fahrzeugen und Zubehör prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003             1353\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n4   Warten von Motoren,           a) Verbrennungsmotoren einstellen\nWarenpräsentation             b) Zündung prüfen und einstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)\nc) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen\nd) Filter prüfen und reinigen\ne) innere und äußere Dichtigkeit von Motoren prüfen\noder                                             4\nf) Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum\narrangieren, präsentieren und pflegen\ng) Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleis-\ntung präsentieren\nh) Waren aus- und kennzeichnen\n5   Instandhalten von             a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheits-\nKomfort- und Sicher-             systemen unter Berücksichtigung von Kundenanga-\nheitssystemen                    ben durch Prüfen und Messen eingrenzen und be-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)               stimmen\nb) Fehler und Störungen unter Verwendung von Dia-\ngnosemitteln feststellen\nc) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfort-                             6\nund Sicherheitssystemen bestimmen und protokol-\nlieren\nd) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicher-\nheitssysteme prüfen, einstellen und instand setzen\ne) Verbindungen der Sicherheits- und Komforteinrich-\ntungen prüfen, einstellen und instand setzen\n6   Beschaffen, Bereitstellen     a) Bestellungen von Handelswaren weiterleiten\nund Verkaufen von Waren       b) Warenannahme durchführen\nund Produkten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)            c) Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellen\nd) Verkaufsgespräche mit Kunden führen; Kunden über\nden Nutzen der angebotenen Waren und Produkte                            13\nberaten\ne) verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge,\nLieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellen\nf) Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln\n7   Verkauf von                   a) Kunden im Hinblick auf technisch und wirtschaftlich\nDienstleistungen                 angemessene Instandsetzungsmaßnahmen beraten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)            b) Reparaturaufträge, Angebote und Kostenvoran-\nschläge für den innerbetrieblichen Ablauf erstellen\nc) Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklun-\n13\ngen vorbereiten\nd) Reparaturaufträge abrechnen, dem Kunden die\nRechnung erläutern\ne) instand gesetzte und hergestellte Fahrzeuge aus-\nliefern","1354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nB. Fachrichtung Motorradtechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                             3                                    4\n1    Warten und Prüfen             a) Motoren einstellen\nvon Motoren                   b) Zündung prüfen und einstellen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1)\nc) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen                           4\nd) Filter prüfen, reinigen und erneuern\ne) innere und äußere Dichtigkeit prüfen\n2    Instandhalten von             a) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren\nVerbrennungsmotoren              unter Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2)               und Messen eingrenzen, bestimmen und deren Ur-\nsachen feststellen\nb) Bauteile am ein- und ausgebauten Motor demontie-\nren, instand setzen und montieren\nc) Motoren zerlegen, reinigen und für die weitere Be-\narbeitung vorbereiten                                                    10\nd) Bauteile und Baugruppen prüfen, messen und in-\nstand setzen\ne) Motoren zusammenbauen und auf Funktion prüfen\nf) Nebenaggregate von Motoren demontieren, instand\nsetzen und montieren und für vorgeschriebene Prü-\nfungen vorbereiten\n3    Instandhalten von             a) Fehler und Störungen der Kraftübertragung unter\nBauteilen, Baugruppen            Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen und\nund Systemen der Kraft-          Messen eingrenzen und bestimmen\nübertragung                   b) Bauteile, Baugruppen und Systeme der Kraftübertra-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3)               gung am ein- und ausgebauten Motor demontieren,\ninstand setzen und montieren                                               4\nc) Getriebe und Endantriebe zerlegen, Bauteile und\nBaugruppen prüfen und instand setzen, Getriebe\nzusammenbauen und auf Funktion prüfen\nd) Bauteile und Baugruppen des Sekundärantriebs prü-\nfen, warten und instand setzen\n4    Instandhalten von             a) Gemischbildungseinrichtungen einschließlich deren\nGemischbildungs-                 Nebenaggregaten nach Herstellervorschrift warten,\neinrichtungen                    prüfen und einstellen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 4)            b) Fehler und Störungen sowie deren Ursachen an\nBauteilen und Baugruppen der Gemischbildung ein-\ngrenzen, bestimmen und beheben                                           12\nc) Gemischbildungseinrichtungen unter besonderer\nBeachtung von technischen Regeln, Normen und\nGesetzen hinsichtlich rationeller Energieverwendung\nund Umweltschutz einstellen und für vorgeschrie-\nbene Prüfungen vorbereiten\n5    Instandhalten von             a) Fehler und Störungen unter Berücksichtigung von\nelektrischen-, elektroni-        Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingren-\nschen- und Management-           zen und bestimmen\nSystemen                      b) Fehler und Störungen feststellen, insbesondere mit\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 5)               Schaltplänen und Fehlersuchanleitungen unter Ver-\nwendung von Diagnosetestern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003             1355\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nc) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen\nund protokollieren\nd) Bauteile und Baugruppen demontieren, instand set-\nzen und montieren\ne) elektrische Leitungsverbindungen demontieren, in-\nstand setzen und montieren                                               16\nf) elektrische und elektronische Systeme sowie Mana-\ngement-Systeme unter Beachtung der technischen\nRegeln, Normen und gesetzlichen Vorschriften war-\nten und einstellen\ng) Regel- und Steuerkreise der Management-Systeme\nunter Einbeziehung beteiligter mechanischer,\nhydraulischer und pneumatischer Systeme prüfen,\nmessen und instand setzen sowie Messprotokolle\nerstellen\nh) Datenkommunikationssysteme prüfen, messen und\ninstand setzen\n6   Instandhalten von             a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheits-\nKomfort- und Sicherheits-        systemen unter Berücksichtigung von Kundenanga-\nsystemen                         ben durch Prüfen und Messen eingrenzen und be-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 6)               stimmen\nb) Fehler und Störungen feststellen, insbesondere mit\nSchaltplänen und Fehlersuchanleitungen unter Ver-\nwendung von Diagnosemitteln\nc) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfort-\nund Sicherheitssystemen bestimmen und protokol-\nlieren\nd) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicher-                         12\nheitssysteme demontieren, instand setzen und mon-\ntieren\ne) Verbindungen der Sicherheits- und Komfortsysteme\ndemontieren, instand setzen und montieren\nf) Komfort- und Sicherheitssysteme warten und ein-\nstellen\ng) Regel- und Steuerkreise der Komfort- und Sicher-\nheitssysteme unter Einbeziehung beteiligter Systeme\nprüfen, messen und instand setzen sowie dazu-\ngehörige Messprotokolle erstellen\n7   Aus- und Umrüsten             a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung\nmit Zubehör und Zusatz-          von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen\neinrichtungen                 b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 7)               ändern\nc) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und\ndemontieren                                                                8\nd) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anschließen und\neinstellen\ne) Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Funktion prü-\nfen","1356               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                     4\n8    Herstellen, Umbauen               a) Bedienungseinrichtungen und Bauteile von Fahrzeu-\nund Ausrüsten von moto-               gen unter Berücksichtigung von speziellen Kunden-\nrisierten Zwei- und Drei-             anforderungen ändern, anpassen und montieren\nrädern sowie motorisierten        b) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung von\nSpezialfahrzeugen                     besonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpas-                            8\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 8)                    sen, ändern, montieren und auf Funktion prüfen\nc) Fahrzeugteile, insbesondere nach Unfallschäden,\ninstand setzen, herstellen und für den Korrosions-\nund Oberflächenschutz vorbereiten\n9    Verkaufen von Dienst-             a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, för-\nleistungen und Produkten              dern und umsetzen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 9)                b) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit\nunter besonderer Berücksichtigung von technischen\nRegeln, Normen und Gesetzen informieren und be-\nraten\nc) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten                           4*)\nund durchführen\nd) Verkaufspreise ermitteln\ne) Warenannahme, Warenlagerung und Warenbereit-\nstellung durchführen\nf) Kostenvoranschläge und Rechnungen vorbereiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}