{"id":"bgbl1-2003-33-8","kind":"bgbl1","year":2003,"number":33,"date":"2003-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/33#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_33.pdf#page=63","order":8,"title":"Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1335,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                1335\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den           die Vertragsparteien können die Anwendung der Vor-\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-          schriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das        Zwischenprüfung abgelegt worden ist.\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen                (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.             31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften\ndieser Verordnung weiter anzuwenden.\n§3\nÜbergangsregelung                                                        §4\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils       Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und\ngeltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden;            mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 9. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch\n–––––––––––––––\nAnordnung\nzur Übertragung dienstrechtlicher\nZuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG\nVom 3. Juli 2003\nI.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der\nFassung des Artikels 223 der Siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der\nFinanzen:\n1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen\nPostbank AG werden von den unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten\nBereichen und Abteilungen wahrgenommen.\n2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands werden\nvon den Leiterinnen/Leitern der unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten\nBereiche und Abteilungen bezüglich der ihnen jeweils unterstellten Beamten\nwahrgenommen.\nFür besondere Fälle kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG sich die\nEntscheidung vorbehalten.","1336                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.                                                    Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nII.\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die\nBefugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen,\n1. den Leiterinnen/Leitern der dem Vorstand der Deutschen Postbank AG un-\nmittelbar nachgeordneten Bereiche und Abteilungen bezüglich der ihnen\njeweils unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (geho-\nbener Dienst) und\n2. dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der Bundesbesoldungs-\nordnung A\nübertragen. Für besondere Fälle kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG\nsich die Entscheidung vorbehalten.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung\ndes Bundesministers der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-\nkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 19. April 2001 (BGBl. I\nS. 775) außer Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus"]}