{"id":"bgbl1-2003-33-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":33,"date":"2003-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/33#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_33.pdf#page=62","order":7,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin","law_date":"2003-07-09T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":62,"num_pages":1,"content":["1334               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung\nzum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin\nVom 9. Juli 2003\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes          (6) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerks-\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und des § 27 Abs. 2     ordnung sowie des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-              und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die         Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbil-\nzuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 sowie Artikel 135 Nr. 3 der   dung zusammen durchgeführt werden.\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-\n(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-\nändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-\nausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechani-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober\n9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1312) mit Ausnahme der §§ 12\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium\nbis 14 zugrunde zu legen.\nfür Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                                        §2\nund Forschung:                                                                   Bestehensregelung\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\n§1\nder Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 35 Prozent\nGegenstand und Struktur der Erprobung                und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen        65 Prozent zu gewichten.\ndie Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Ver-            (2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die\nordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und         Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgaben-\nFahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeug-           stellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit\nbaumechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1312) als        25 Prozent zu gewichten.\nTeil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bewertet\nund in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Ab-               (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\nschlussprüfung einbezogen werden.                             Prüfung sind die Arbeitsaufgabe einschließlich des Fach-\ngespräches sowie der Dokumentation mit 50 Prozent, die\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der       Prüfbereiche Instandhaltungstechnik sowie Funktions-\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling\nanalyse mit je 20 Prozent und der Prüfbereich Wirtschafts-\nschriftlich mitgeteilt.\nund Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.\n(3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der\n(4) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestan-\nVerordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie-\nden, wenn\nund Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahr-\nzeugbaumechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1312) gilt   1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,\njeweils als Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung.      2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und\n(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1\n3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung\nder Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind, sol-\nlen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur        mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In\ninsoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der     zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen\nHandwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 des            mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten\nBerufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der          Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen\nBerufsfähigkeit erforderlich ist.                             erbracht worden sein.\n(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschluss-         (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der    nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet.                    Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu"]}