{"id":"bgbl1-2003-33-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":33,"date":"2003-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/33#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_33.pdf#page=40","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie und Fahrzeugbaumechanikerin","law_date":"2003-07-09T00:00:00Z","page":1312,"pdf_page":40,"num_pages":22,"content":["1312                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum\nKarosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin*)\nVom 9. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                                §3\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                                          Struktur und Zielsetzung der\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                              Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung\nS. 3074), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                      (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\ngeändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 und 2 des                      eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I                     Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nS. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verord-               der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nnung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, jeweils                  über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nin Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-                      (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nsetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                    Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-\nOrganisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I                       denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nS. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                 Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                    gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-\nfür Bildung und Forschung:                                              ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die\nVermittlung orientiert sich an den Anforderungen des\n§1                                    Berufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Diese Befähi-\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 11 nach-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nzuweisen.\nDer Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbau-\nmechaniker/Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin                                                   §4\nwird\nAusbildungsberufsbild\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nfür das Gewerbe Nr. 18, Karosserie- und Fahrzeug-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nstaatlich anerkannt.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§2                                      4. Umweltschutz,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                              5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nKontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das\ndritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den                       6. Qualitätsmanagement,\nFachrichtungen                                                            7. Messen und Prüfen an Systemen,\n1. Karosserieinstandhaltungstechnik,                                      8. Betriebliche und technische Kommunikation,\n2. Karosseriebautechnik sowie                                             9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,\n3. Fahrzeugbautechnik                                                   10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\ngewählt werden.                                                         11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                       Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                    12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                        teilen, Baugruppen und Systemen,\ngemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder gemäß                      13. Messen, Prüfen und Einstellen,\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                      14. Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be-\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                          und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,\n15. Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nKenntnisse:\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen      A. In der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik:\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-    1. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\nden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.             Systemen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                1313\n2. Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen, Auf-                                      §7\nbauten und Fahrgestellen,                                                          Berichtsheft\n3. Beurteilen des Schadensumfangs, Feststellen von              Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\nFehlern, Mängeln und deren Ursachen,                      eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\n4. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzein-         genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nrichtungen,                                               bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n5. Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,\n6. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von                                           §8\nFahrzeugen.\nZwischenprüfung\nB. In der Fachrichtung Karosseriebautechnik:                    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n1. Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf- und Umbauen von\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nKarosserien, Karosserieteilen und Aufbauten sowie\nderen Instandhaltung,                                        (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\n2. Prüf- und Einstellarbeiten an Karosserien, Karosserie-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nteilen und Aufbauten,\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\n3. Demontieren und Montieren von Bauteilen und Bau-          chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\ngruppen, Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrich-         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ntungen,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun-\n4. Installieren und Inbetriebnehmen von Systemen und         den eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-\nAnlagen,                                                  spricht, durchführen sowie während dieser Zeit in insge-\n5. Beurteilen von Schäden, Feststellen der Ursachen,         samt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch\nführen. Innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit soll der\n6. Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,          Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden schriftliche\n7. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von            Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die\nFahrzeugen.                                               Arbeitsaufgabe beziehen. Die Aufgabenstellungen können\ndarüber hinaus weitere Lerninhalte abdecken. Für die\nC. In der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik:                   Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:\n1. Konstruieren, Herstellen und Umbauen von Fahrzeug-        Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils\nrahmen, Fahrzeugbauteilen und Fahrgestellen,              unter Anwendung von manuellen und maschinellen Be-\nund Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken\n2. Prüf- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeug-       sowie Erstellen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und\nteilen und Aufbauten,                                     Ergebnisprotokolls.\n3. Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtun-       Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-\ngen,                                                      nen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilun-\n4. Feststellen von Fehlern, Störungen, Schäden und           gen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie\nderen Ursachen,                                           Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang\nvon Technik, Arbeitsorganisation, Berufsbildung, Arbeits-\n5. Demontieren, Montieren und Instandhalten von Bau-\nund Tarifrecht, Umweltschutz, Sicherheit und Gesund-\nteilen und Baugruppen,\nheitsschutz sowie Wirtschaftlichkeit berücksichtigen\n6. Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,          kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,\n7. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von            dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen dar-\nFahrzeugen.                                               stellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen\nHintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der\nDurchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.\n§5\nAusbildungsrahmenplan                                                      §9\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter                           Gesellenprüfung,\nBerücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung               Abschlussprüfung in der Fachrichtung\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-               Karosserieinstandhaltungstechnik\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche             (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fach-\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-    richtung Karosserieinstandhaltungstechnik erstreckt sich\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-      auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nheiten die Abweichung erfordern.                             nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.\n§6\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\nAusbildungsplan\nhöchstens 13 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des            Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen         sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20\nAusbildungsplan zu erstellen.                                Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Die Arbeits-","1314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\naufgabe kann aus mehreren Aufgabenteilen bestehen.           Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur\nHierfür kommt insbesondere folgende Aufgabe in               Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichti-\nBetracht:                                                    gung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen\nFestlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten        mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumati-\nan Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließ-          schen oder hydraulischen Bauteile, Werkzeuge und Hilfs-\nlich der Bearbeitung der Oberfläche sowie Anschließen        mittel unter Beachtung der technischen Regeln aus-\nvon elektrischen, elektronischen, pneumatischen oder         wählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen\nhydraulischen Systemen und Bauteilen nach Schalt- und        auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhän-\nFunktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion.          ge eines technischen Systems darstellen, die notwendi-\ngen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeits-\nDie Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxis-\nbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-          sicherheit planen und anwenden kann.\nführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll      Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-\nder Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufga-   men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, techni- hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nscher, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichern-   Betracht:\nder Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\ndisponieren, Bauteile und Baugruppen trennen und ver-\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nbinden, Störungen in Systemen feststellen, Fehler ein-\ngrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung          (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nvon Standardsoftware erstellen kann. Durch das Fach-         Höchstwerten auszugehen:\ngespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene      1. Instandhaltungstechnik                      180 Minuten,\nProbleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nArbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-       2. Funktionsanalyse                            120 Minuten,\nzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung         3. Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nder Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Bearbeitung der\nArbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit         (5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind der Prüfungs-\n70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu            bereich Instandhaltungstechnik mit 45 Prozent, der Prü-\ngewichten.                                                   fungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der\nPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-\n20 Prozent zu gewichten.\nbereichen\n1. Instandhaltungstechnik,                                      (6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\n2. Funktionsanalyse sowie                                    Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nIn den Prüfungsbereichen Instandhaltungstechnik und          Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nFunktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme        ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nmit verknüpften informationstechnischen, technologi-         bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nschen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren,       Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nzu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.             (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nIm Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt insbe-\n1. im Prüfungsteil A und\nsondere in Betracht:\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung        2. im Prüfungsteil B\neiner Karosserie oder eines Karosseriebauteils unter         jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nAnwendung verschiedener Arbeitsverfahren sowie unter         wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B\nBerücksichtigung des Qualitätsmanagements.                   müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine Schadensana-    dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine\nlyse durchführen, die Sicherheits-, Gesundheitsschutz-       ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\nund Umweltschutzbestimmungen sowie die zulassungs-\nrechtlichen Vorschriften berücksichtigen, die Verwendung                                  § 10\nvon Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und\nGesellenprüfung, Abschlussprüfung\nMaschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen kann. Des\nin der Fachrichtung Karosseriebautechnik\nWeiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanaly-\nsen durchführen, die für die Instandhaltung erforderlichen      (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fach-\nBauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von      richtung Karosseriebautechnik erstreckt sich auf die in der\ntechnischen Regeln und der Werkstoffeigenschaften aus-       Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nwählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-        auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nlicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern,      soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nBerechnungen durchführen sowie funktionale Zusam-\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\nmenhänge einer Kraftfahrzeugkarosserie und deren Kon-\nhöchstens 19 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem\nstruktion darstellen kann.\nKundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren\nIm Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbeson-          sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30\ndere folgende Aufgabe in Betracht:                           Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Die Arbeits-\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung        aufgabe kann aus mehreren Auftragsteilen bestehen.\nund zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem      Hierfür kommt insbesondere folgende Aufgabe in\ntechnischen System.                                          Betracht:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                1315\nHerstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Um-         Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur\nbauen einer Fahrzeugkarosserie oder eines Fahrzeug-           Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichti-\naufbaus oder von Teilen einschließlich der Bearbeitung        gung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen\nder Oberfläche sowie Anschließen von elektrischen, elek-      mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumati-\ntronischen, pneumatischen oder hydraulischen Systemen         schen oder hydraulischen Bauteile, Werkzeuge und Hilfs-\nund Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen ein-           mittel unter Beachtung der technischen Regeln aus-\nschließlich Prüfen der Funktion.                              wählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen\nauswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhän-\nDie Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbe-\nge eines technischen Systems darstellen, die notwendi-\nzogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-\ngen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeits-\nführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll\nsicherheit planen und anwenden kann.\nder Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufga-\nben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-  Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-\nscher, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichern-    men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nder Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material        hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\ndisponieren, Bauteile und Baugruppen trennen und ver-         Betracht:\nbinden, Störungen in Systemen feststellen, Fehler ein-        allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\ngrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung        menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nvon Standardsoftware erstellen kann. Durch das Fachge-\n(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nspräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene\nHöchstwerten auszugehen:\nProbleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nArbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-        1. Karosseriebautechnik                        180 Minuten,\nzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung          2. Funktionsanalyse                            120 Minuten,\nder Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Bearbeitung der\nArbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit       3. Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\n70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu                (5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind der Prüfungs-\ngewichten.                                                    bereich Karosseriebautechnik mit 45 Prozent, der Prü-\nfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbe-\nPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit\nreichen\n20 Prozent zu gewichten.\n1. Karosseriebautechnik,\n(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\n2. Funktionsanalyse sowie                                     nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nIn den Prüfungsbereichen Karosseriebautechnik und             Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nFunktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme         ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nmit verknüpften informationstechnischen, technologi-          bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nschen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren,        Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nzu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nIm Prüfungsbereich Karosseriebautechnik kommt insbe-\n1. im Prüfungsteil A und\nsondere in Betracht:\n2. im Prüfungsteil B\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Konstruktion,\nHerstellung, Montage oder beim Umbau einer Karosserie,        jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\neines Aufbaues oder eines Karosseriebauteils unter            wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B\nAnwendung verschiedener Arbeitsverfahren sowie unter          müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\nBerücksichtigung des Qualitätsmanagements.                    dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine\nungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-\nheits- und Umweltschutzbestimmungen sowie die zulas-\n§ 11\nsungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen, die Ver-\nwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werk-                     Gesellenprüfung, Abschlussprüfung\nzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen                  in der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik\nkann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er             (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt\nProblemanalysen durchführen, die für die Herstellung          sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\nerforderlichen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter      Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nBeachtung von technischen Regeln und der Werkstoff-           sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-\neigenschaften auswählen, die Maßnahmen unter Berück-          stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nsichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen aus-\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\nwerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie\nhöchstens 19 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kunden-\nfunktionale Zusammenhänge eines Kraftfahrzeugs und\naufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren\ndessen Konstruktion darstellen kann.\nsowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens\nIm Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbeson-           30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Die\ndere in Betracht:                                             Arbeitsaufgaben können aus mehreren Auftragsteilen\nBeschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden               bestehen.\nInstandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von         Als erste Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Be-\nFehlern in einem technischen System.                          tracht:","1316              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nHerstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder            Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbeson-\nUmbauen einer Fahrzeugbaukonstruktion einschließlich         dere in Betracht:\nder Bearbeitung der Oberfläche.\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der vorbeugenden\nAls zweite Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in              Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung\nBetracht:                                                    von Fehlern in einem technischen System.\nEinbauen eines Systems oder Bauteils nach Schalt- und        Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur\nFunktionsplänen, Herstellen von Verbindungen ein-            Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichti-\nschließlich Prüfen der Funktion.                             gung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen\nmechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeu-\nDie Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbe-      ge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen\nzogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-            Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungs-\nführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation          unterlagen auswerten und ändern sowie funktionale\nsoll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teil-   Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen\naufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,    sowie die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksich-\ntechnischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitäts-    tigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden kann.\nsichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen,\nMaterial disponieren, Bauteile und Baugruppen herstellen     Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-\nund montieren, elektropneumatische und elektrohydrau-        men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nlische Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Störun-       hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\ngen in Systemen feststellen, Fehler eingrenzen und           Betracht:\nbeheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung von Stan-         allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\ndardsoftware erstellen kann. Durch das Fachgespräch soll     menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nder Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und\nderen Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben          (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nrelevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die       Höchstwerten auszugehen:\nVorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgaben        1. Fahrzeugbautechnik                            180 Minuten,\nbegründen kann. Dabei ist die erste Arbeitsaufgabe mit\n60 Prozent und die zweite Arbeitsaufgabe mit 40 Prozent      2. Funktionsanalyse                              120 Minuten,\nzu gewichten. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben            3. Wirtschafts- und Sozialkunde                   60 Minuten.\neinschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und\ndas Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.                   (5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind der Prüfungs-\nbereich Fahrzeugbautechnik mit 45 Prozent, der Prüfungs-\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-     bereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der Prüfungs-\nbereichen                                                    bereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu\ngewichten.\n1. Fahrzeugbautechnik,\n(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\n2. Funktionsanalyse sowie                                    nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nIn den Prüfungsbereichen Fahrzeugbautechnik und Funk-        Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\ntionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme mit        ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nverknüpften informationstechnischen, technologischen         bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nund mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu          Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nbewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nIm Prüfungsbereich Fahrzeugbautechnik kommt ins-\n1. im Prüfungsteil A und\nbesondere in Betracht:\n2. im Prüfungsteil B\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung,\nMontage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter           mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In\nAnwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie            zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen\nunter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.             mindestens ausreichende Leistungen, im dritten Prüfungs-\nbereich dürfen keine ungenügende Leistungen erbracht\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-   werden.\nheits- und Umweltschutzbestimmungen sowie die zulas-\nsungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen, die Ver-\nwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werk-                                       § 12\nzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen                              Übergangsregelung\nkann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nProblemanalysen durchführen, die für die Herstellung\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nerforderlichen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nBeachtung von technischen Regeln und der Werkstoff-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\neigenschaften auswählen, die Maßnahmen unter Berück-\nten dieser Verordnung.\nsichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen aus-\nwerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie               (2) Ist für die Ausbildung in dem in § 13 Satz 2 genannten\nfunktionale Zusammenhänge eines Nutzfahrzeugs und            Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines\ndessen Fahrzeugkonstruktion darstellen kann.                 schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                 1317\ndie bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter        d) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\nanzuwenden.                                                         schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nund einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-\n(3) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen\nbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen vom\nBerufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metalltechnik\n8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084)\nentsprechend\na) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung           sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsausbil-\nvom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch          dungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter\n§ 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I         anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien verein-\nS. 229),                                                     baren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\nb) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung              (4) Absatz 2 und 3 dieser Übergangsregelung lassen § 3\nöffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),      Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom                    ordnung unberührt.\n26. November 1993 (BGBl. I S. 1971),                                                      § 13\nc) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nschen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nund einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-            Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in       Gleichzeitig tritt die Karosserie- und Fahrzeugbauer-Aus-\nden industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988           bildungsverordnung vom 5. April 1989 (BGBl. I S. 601)\n(BGBl. I S. 229) oder                                        außer Kraft.\nBerlin, den 9. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1318               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/\nzur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                    2                                              3                                    4\n1      Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer       Ausbildung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                Vermeidung ergreifen                                  zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                     1319\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                      4\n5    Planen und Vorbereiten            a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nvon Arbeitsabläufen                   nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-\nsowie Kontrollieren und               terien sowie nach Herstellervorgaben planen und\nBewerten von Arbeits-                 festlegen\nergebnissen                       b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren                                                   4*)\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche\nkontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-\nnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse\nvorschlagen\n6    Qualitätsmanagement               a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                    anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten      4*)\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n7    Messen und Prüfen                 a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\nan Systemen                           abschätzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale\nan Baugruppen und Systemen messen, prüfen und\nbeurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-\nanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,               5*)\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen, messen und prüfen, Prüfergebnisse\ndokumentieren\n8    Betriebliche und tech-            a) Bedeutung der Information, Kommunikation und\nnische Kommunikation                  Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                    lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen\nbeitragen\nb) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nvon Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-\nfung von technischen Unterlagen und Informationen\nnutzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1320               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                      4\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen sowie deutsche und englische Fachaus-\ndrücke anwenden\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\n8*)\nf) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen\nidentifizieren\ng) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-\ngen\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-\ngramme lesen und anwenden\ni) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-\nordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-\nwenden\nk) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-\nlischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund beachten\nl) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-\nheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-\nwenden\n9    Kommunikation mit inter-          a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-\nnen und externen Kunden               men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                    rücksichtigen\nb) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\narbeiten beachten                                        3*)\nc) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen\nbeachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften\nhinweisen\n10    Bedienen von Fahrzeugen           a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur\nund Systemen                          Bedienung beachten und anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)               b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären\n3*)\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden\nd) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbe-\nsondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten\n11    Warten, Prüfen und Ein-           a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nstellen von Fahrzeugen                linien beim Transport und beim Heben von Hand\nund Systemen sowie von                anwenden\nBetriebseinrichtungen             b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)                   abstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-\nbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-\nfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen,\nArbeitsschritte dokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003             1321\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen       9\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,\nDichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-\nkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-\ngen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen\nprüfen und Prüfergebnisse dokumentieren\nf) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und\nBetriebseinrichtungen berücksichtigen\n12   Montieren, Demontieren        a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Instandsetzen von            nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-\nBauteilen, Baugruppen            barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-\nund Systemen                     legen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)           b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und\nlagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-\nsondere Schraubverbindungen unter Beachtung der\nTeilefolge und des Drehmoments herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in\nBetrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-\nigkeit prüfen\nf) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,     16\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichungen messen\nh) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter\nBerücksichtigung der Werkstoffeigenschaften an-\nreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen\nund umformen\ni) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nk) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nl) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren","1322               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                           in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,             im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                   3                                            4\n1    Planen und Vorbereiten            a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-\nvon Arbeitsabläufen so-               auftrages vorbereiten\nwie Kontrollieren und             b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge\nBewerten von Arbeits-                 auswählen und bereitstellen                                           3*)\nergebnissen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                c) Bauteile und Werkstoffe nach Verwendungszweck\nund Bearbeitungsverfahren auswählen\nd) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit-\nbedarfs und der Notwendigkeit personeller Unter-\nstützung ermitteln\ne) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe im Team planen                            3*)\nund festlegen\nf) Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und doku-\nmentieren\n2    Betriebliche und tech-            a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nnische Kommunikation              b) Zuschnitte und Bauteile zur Erläuterung skizzieren                     2*)\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die\nZulassung zum Straßenverkehr, sowie Hersteller-\nrichtlinien beachten\nd) Fehlersuchanleitungen anwenden, Fehlercodes aus-\nwerten\ne) Prüfprotokolle erstellen und auswerten, technische\nSachverhalte schriftlich und mündlich darstellen                            3*)\nf) mit branchenüblicher Standardsoftware und ar-\nbeitsplatzspezifischen Datenverarbeitungssystemen\narbeiten sowie betriebsspezifische Kommunikations-\nund Informationssysteme nutzen\ng) Daten pflegen und sichern\n3    Kommunikation mit inter-          a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie\nnen und externen Kunden               auf Instandhaltungsbedingungen hinweisen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                b) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten\nc) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-\nnen entgegennehmen, berücksichtigen und im Be-\ntrieb weiterleiten                                                          3*)\nd) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen, Richt-\nlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung\nbeachten\ne) Gespräche mit internen und externen Kunden situa-\ntionsgerecht führen\n4    Messen, Prüfen und                a) Oberflächen von Hand und mit Hilfsmitteln prüfen\nEinstellen                        b) zweidimensionale und             dreidimensionale         Mess-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)                   systeme anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                    1323\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                   3                                      4\nc) elektrische, elektronische, pneumatische und hy-                 4*)\ndraulische Fahrzeugsysteme prüfen\nd) Mess- und Prüfergebnisse erfassen, dokumentie-\nren, bewerten und weitergehende Maßnahmen ein-\nleiten\ne) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck\nauswählen und als Prüfmittel einsetzen\nf) Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfun-\ngen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen\ndurchführen                                                           5*)\ng) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prü-\nfen\nh) lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen\n5    Qualitätsmanagement               a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                    und Arbeitsqualität beachten und anwenden\nb) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-\nlen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nc) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nd) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln su-\nchen, beseitigen und dokumentieren                              3*)\ne) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nf) Qualitätsmanagementsysteme des Betriebes anwen-\nden und zur Sicherung der Qualität beitragen\ng) Verfahrensabläufe für betriebsbedingte Rückrufmaß-\nnahmen oder Nachbesserungen beachten und\narbeitsvorbereitende Maßnahmen einleiten\n6    Handhaben von Werkzeu-            a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung\ngen und Maschinen, Be-                der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus-\nund Verarbeiten von Halb-             wählen\nzeugen und Bauteilen              b) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Kühl-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)                   und Schmiermittel zuordnen und anwenden\nc) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der\nWerkstoffeigenschaften ausrichten und spannen\nd) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften\nund Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von Scha-\nblonen und Anreißwerkzeugen anreißen\ne) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand                  14\nund mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen\nund schleifen\nf) Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen\nund trennschleifen, Metalle thermisch trennen\ng) Halbzeuge manuell und maschinell umformen, Zu-\nschnittslängen bestimmen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nh) Schraub- und Nietverbindungen herstellen, Lage-\ngenauigkeit und Teilefolge beachten\ni) Feinbleche durch Umformen fügen\nk) Bauteile aus Stahl und Leichtmetallen durch unter-\nschiedliche Schweißverfahren heften und fügen\nl) Rand- und Flächenversteifungen herstellen\nm) Bleche und Profile kalt und warm richten\nn) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter\nBeachtung der Werkstoffe und der Anforderungen\nherstellen\no) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-\nschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der\nauftretenden Beanspruchung und der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\np) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoff schweißen\nq) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-\nschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Ober-\nflächenbeschaffenheit weich- und hartlöten, Fluss-                  8\nmittelrückstände beseitigen\nr) Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksich-\ntigung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nach-\narbeit auswählen, Einstellwerte festlegen\ns) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei-\ntigen\n7   Aufbereiten und Schützen      a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der\nvon Oberflächen                  Karosserie- und Fahrzeugbauteile prüfen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)           b) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-,\nKorrosionsschutz- und Beschichtungsmittel vorbe-\nreiten\n4\nc) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich-\ntungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien auftragen\nd) Oberflächen polieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003             1325\nAbschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen\nA Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n1   Warten, Prüfen und Ein-       a) Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebsein-\nstellen von Fahrzeugen           richtungen nach Vorgaben durchführen und doku-\nund Systemen                     mentieren\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe A       b) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß, Beschädi-\nNr. 1)                           gung und Funktion prüfen und einstellen\nc) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte\nfür Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie\nund Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen,\nErgebnis dokumentieren\nd) Fahrwerkgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-\nprotokoll erstellen\n14\ne) Sicht- und Funktionsprüfungen an Karosserien,\nFahrzeugrahmen und Aufbauten durchführen, Er-\ngebnis dokumentieren\nf) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-\nment- und Starteranlagen sowie Komfort-, Sicher-\nheits-, Beleuchtungs- und Kontrollsysteme auf Funk-\ntion prüfen\ng) Dichtheit von Systemen prüfen, Füllstände kontrol-\nlieren\nh) Korrosionsschutz von Karosserien und Fahrzeug-\nrahmen prüfen\n2   Instandhalten von             a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer\nKarosserien, Fahrzeug-           Gesamt- und Einzelfunktion nach Vorgaben demon-\nrahmen, Aufbauten und            tieren, reinigen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen;\nFahrgestellen                    kennzeichnen, montagegerecht lagern, zu bestel-\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe A          lende Teile festlegen\nNr. 2)                        b) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den\nMontagevorgängen zuordnen, auf Vollständigkeit\nund Funktion prüfen, fehlerhafte Bauteile und Bau-\ngruppen ersetzen, Vorgaben beachten\nc) Bauteile und Baugruppen auf Oberflächenbeschaf-\nfenheit der Fügeflächen und der Formtoleranz prüfen\nsowie in montagegerechter Lage fixieren und verbin-\nden\nd) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei-\ndungen und Instrumententräger, aus- und einbauen\ne) Fahrzeugverglasungen ein- und ausbauen sowie                             24\ninstand setzen\nf) Einzelfunktionen während des Montagevorgangs\nprüfen\ng) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vor-\ngaben instand setzen, insbesondere durch Ausbeu-\nlen, Richten, Heraustrennen und Ersetzen, lackscha-\ndensfreie Ausbeultechniken anwenden\nh) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen\nanwenden","1326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\ni) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere\nfür Schweißnähte, Hohlräume und Unterboden, aus-\nwählen und durchführen\nk) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen-\nden\nl) Bauteile, Baugruppen und Systeme einschließlich\nBordnetz instand setzen und in Betrieb nehmen\n3   Beurteilen des Schadens-      a) Schäden, Fehler und Störungen an Fahrzeugen\numfangs, Feststellen von         unter Berücksichtigung von Kundenhinweisen fest-\nFehlern, Mängeln und             stellen, Sicht-, Geräusch- und Geruchskontrollen\nderen Ursachen                   durchführen, Ergebnisse dokumentieren\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe A       b) Ursachen von Schäden, Fehlern und Störungen an\nNr. 3)                           Fahrzeugsystemen, Baugruppen und Bauteilen unter\nBeachtung der Schnittstellen durch Messen und\nPrüfen eingrenzen und bestimmen, Funktions- und                          12\nSchaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie Anord-\nnungspläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nc) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen, Scha-\ndenskalkulation erstellen\nd) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-\npen feststellen und dokumentieren\n4   Ausrüsten und Umrüsten        a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschrif-\nmit Zubehör und Zusatz-          ten, Herstellerangaben und technischen Unterlagen\neinrichtungen                    auswählen, zuordnen und für den Einbau vorbereiten\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe A       b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und auf\nNr. 4)                           Funktion prüfen                                                          10\nc) Fahrzeuge umrüsten, Arbeiten dokumentieren\nd) Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften\nhinweisen\n5   Herstellen, Prüfen            a) beschichtete Oberflächen bearbeiten und behandeln\nund Schützen von              b) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe-\nOberflächen                      reiten, nicht zu bearbeitende Oberflächen und Teile\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe A          schützen\nNr. 5)\nc) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und\nSchleifen ausgleichen\n12\nd) Oberflächen durch Grundieren, Füllen und Lackieren\nherstellen, wiederherstellen und schützen, Lackauf-\nbaustufen beachten\ne) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit\nund des Aussehens der Oberflächen auswählen und\nangleichen\n6   Kontrollieren und             a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen\nDokumentieren,                   kontrollieren\nÜbergeben von Fahrzeu-        b) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-\ngen                              ten unter Berücksichtigung des Umweltschutzes\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe A                                                                                    6\nkontrollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbes-\nNr. 6)                           serungen veranlassen\nc) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003             1327\nB Fachrichtung Karosseriebautechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n1   Konstruieren, Herstellen,     a) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten, Abwick-\nEin-, Auf- und Umbauen           lungen von Karosserieformen und geometrische\nvon Karosserien, Karosse-        Grundkörper, auch rechnergestützt, entwerfen, skiz-\nrieteilen und Aufbauten          zieren, berechnen und konstruieren, dabei ergono-\nsowie deren Instand-             mische und zulassungsrechtliche Anforderungen\nhaltung                          berücksichtigen, Zeichnungen, Stücklisten und\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B          Kostenkalkulationen erstellen sowie Zuschnitte\nNr. 1)                           bestimmen\nb) Maße und Formen von vorhandenen Teilen und\nZeichnungen übertragen, Zugaben und Korrekturen\nberücksichtigen, Schablonen herstellen und handha-\nben\nc) Werkstoffe und Herstellverfahren von Karosserien\nund Karosserieteilen, insbesondere im Hinblick auf\ndie vorgegebene Nutzungsart und Nutzungsdauer,\nfestlegen\nd) Werkzeuge und Maschinen für karosseriespezi-\nfische Werkstoffe zuordnen und für die erforder-\nlichen Arbeitsschritte auswählen\ne) Dicht- und Dämmsysteme, insbesondere gegen\nStaub, Gas, Flüssigkeit, Strahlung, Frequenzen,\nSchall, Licht, Temperatur, Stoß und Schwingung, den\nAnforderungen entsprechend auswählen, anwenden\nund einbauen\nf) Karosseriebeschlagsysteme entsprechend den Auf-\ngaben auswählen und einbauen\ng) Karosserien, Karosserieteile sowie Formteile mit Zug\nund Fallung, insbesondere durch Hohl-, Spann- und\nFormtreiben, von Hand und mit Maschinen herstel-\nlen, Formtoleranz und Formdesign beachten, Nega-                          22\ntivformen anfertigen\nh) Karosserien und Aufbauten für spezielle Verwen-\ndungszwecke auf- und umbauen\ni) Karosserie- und Aufbauteile fixieren, lösbare und\nunlösbare Fügeverfahren anwenden\nk) Bleche und Profile warm richten und einziehen\nl) Ladungs- und Personentransportsicherungssys-\nteme der Aufbauart entsprechend auswählen und\neinbauen\nm) Schnittstellen für Klima-, Heizungs- und Lüftungsan-\nlagen herstellen, insbesondere Zu- und Abluftöffnun-\ngen, Montageeinrichtungen sowie ergänzende Luft-\nführungen auslegen und anfertigen\nn) Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen aus\nvorgefertigten und zugeordneten Bauteilen vervoll-\nständigen und in Karosserien integrieren\no) Fahrzeuginnenverkleidungen nach Kundenwün-\nschen, insbesondere unter Einbeziehung von Tex-\ntilien, Kunststoffen und Leder, festlegen und ein-\nbauen","1328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                     4\np) Fahrzeuginneneinrichtungen anfertigen und einbauen\nq) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten instand\nsetzen, insbesondere durch Ausbeulen und Richten\nsowie durch Austauschen von Teilen und Bauteilen\nr) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen\nfür Karosserien anwenden\ns) Fahrzeugverglasungen nach Vorgaben ein-, aus-\nbauen und instand setzen\nt) Bauteile, Baugruppen und Systeme in Karosserien\nund Aufbauten, insbesondere nach Herstellervorga-\nben, einbauen und instand halten, Dokumentationen\nerstellen\nu) Wartungs- und Pflegearbeiten an Betriebseinrich-\ntungen nach Herstellervorgaben durchführen, erfor-\nderliche Dokumentationen erstellen\n2   Prüf- und Einstellarbeiten    a) Maß- und Formkontrollen durchführen, Lage der\nan Karosserien, Karosse-         Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte von Bau-\nrieteilen und Aufbauten          gruppen, Zubehör und Zusatzeinrichtungen prüfen,\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B          Abweichungen beurteilen, Ergebnisse dokumentie-\nNr. 2)                           ren\nb) Funktionskontrollen und Einstellarbeiten nach Vorga-\nben vornehmen, Dokumentationen erstellen\nc) fahrzeughydraulische und fahrzeugpneumatische\nSysteme nach Vorgaben prüfen, Betriebsstoffe und\nFüllstände kontrollieren\nd) Bordnetz, Energieversorgungs-, Energiemanage-\nment- und Starteranlagen sowie Komfort- und\nSicherheitsanlagen, Beleuchtungs- und Kontroll-\nsysteme auf Funktion prüfen\ne) vorgeschriebene Kontrollgeräte überprüfen                                12\nf) Fahrwerksgeometrie vermessen und einstellen\ng) Korrosionsschutz prüfen\nh) Karosserieinnenbereiche nach gesetzlichen Vor-\nschriften prüfen, Sonderbestimmungen der Hygiene-\nanforderungen beachten\ni) Frei- und Klarsichtverhältnisse von festgelegten\nBedien- und Sichtbereichen innerhalb und außerhalb\nvon Karosserien prüfen und korrigieren\nk) Bedienungssicherheit prüfen, ergonomische Anfor-\nderungen berücksichtigen\nl) Zu- und Ablufteinrichtungen einstellen, Filter prüfen\nm) Dicht- und Dämmsysteme prüfen\n3   Demontieren und Montie-       a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für Karosserien\nren von Bauteilen und            und Aufbauten vorbereiten, nach Vorschriften, Nor-\nBaugruppen, Ausrüsten            men und technischen Unterlagen ein- und anbauen,\nmit Zubehör und Zusatz-          Funktion prüfen und dokumentieren\neinrichtungen                 b) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B          Gesamt- und Einzelfunktion demontieren, reinigen,\nNr. 3)                           auf Wiederverwendbarkeit prüfen; kennzeichnen und\nmontagegerecht lagern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003               1329\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                      4\nc) Bauteile und Baugruppen auswählen, durch Kenn-                             14\nzeichnung den Montagevorgängen zuordnen, auf\nVollständigkeit und Funktion prüfen und montieren\nd) Fahrzeuge, Karosserien und Aufbauten aus- und\numrüsten,       insbesondere      Ladehilfseinrichtungen\nsowie klimatechnische Systeme einbauen\ne) Kunden unter Einbeziehung der Betriebs- und War-\ntungsanleitungen in die Bedienung und Wartung von\nGeräten und Anlagen einweisen\n4   Installieren und In-          a) Bauteile und Baugruppen nach konstruktiven Vor-\nbetriebnehmen von                gaben zu Systemen und Anlagen zusammenbauen,\nSystemen und Anlagen             Teilfunktionen prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B       b) Systeme und Anlagen für Karosserien und Aufbau-                             8\nNr. 4)                           ten installieren\nc) Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Be-\ntrieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten\n5   Beurteilen von Schäden,       a) Schäden, Fehler und Störungen an Karosserien,\nFeststellen der Ursachen         Karosserieteilen und Aufbauten unter Beachtung von\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B          Kundenangaben, Sinneswahrnehmungen und Funk-\nNr. 5)                           tionsprüfungen eingrenzen und bestimmen, Doku-\nmentation erstellen\nb) Schäden, Fehler und Störungen an Systemen und\nAnlagen unter Beachtung von Kundenangaben, Sin-\nneswahrnehmungen und Funktionsprüfungen ein-\ngrenzen und bestimmen, Dokumentation erstellen\nc) Ursachen für Schäden, Fehler und Störungen fest-                            8\nstellen, Schnittstellen berücksichtigen, Funktions-\nund Schaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie An-\nordnungspläne anwenden\nd) Schäden, Fehler und Störungen an angrenzenden\nBauteilen und Baugruppen erkennen und dokumen-\ntieren\ne) Reparaturweg festlegen, Schadenskalkulation erstel-\nlen\n6   Herstellen, Prüfen            a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von\nund Schützen von                 Karosserien, Karosserieteilen, Aufbauten und Fahr-\nOberflächen                      zeugteilen prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B       b) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten, insbe-\nNr. 6)                           sondere durch Entfernen von Korrosion, Reinigen\nund Entfetten, vorbehandeln\nc) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Spach-\nteln und Verschwemmen, bearbeiten                                           8\nd) Oberflächenmaterialien auswählen und angleichen\ne) Oberflächen, insbesondere durch Grundieren und\nLackieren, herstellen, wiederherstellen und schützen\nf) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere\nfür Schweißverbindungen, Hohlräume und korro-\nsionsgefährdete Bereiche an Karosserien und Auf-\nbauten, auswählen und durchführen","1330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n7   Kontrollieren und             a) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-\nDokumentieren, Überge-           ten unter Berücksichtigung der Verkehrs- und\nben von Fahrzeugen               Betriebssicherheit sowie des Umweltschutzes kon-\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe B          trollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbesse-\nNr. 7)                           rungen veranlassen\n6\nb) Funktion von Baugruppen und Systemen an Karos-\nserien und Aufbauten kontrollieren und dokumentie-\nren\nc) Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten\nC Fachrichtung Fahrzeugbautechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n1   Konstruieren, Herstellen      a) Fahrzeugrahmen, Bauteile und Baugruppen von\nund Umbauen von                  Fahrzeugen, insbesondere Drehgestelle, zugverbin-\nFahrzeugrahmen,                  dende Einrichtungen, Aufnahmen von Fahrwerkstei-\nFahrzeugbauteilen                len und hydraulisch, pneumatisch sowie mechanisch\nund Fahrgestellen                betätigten Einrichtungen, auch rechnergestützt, ent-\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C          werfen, berechnen und konstruieren, Zuschnitte\nNr. 1)                           bestimmen, Kostenkalkulation erstellen\nb) Formen, Maße und Passungen zum Wiederherstellen\nvon Bauteilen und Baugruppen von Fahrzeugen\nermitteln, notwendige Zugaben und Korrekturen\nbeachten\nc) Schalt- und Funktionsplänen hydraulischer und\npneumatischer Systeme lesen und skizzieren\nd) Werkstoffe und Herstellverfahren von Bauteilen sowie\nBaugruppen von Fahrzeugen, insbesondere im Hin-\nblick auf die vorgegebene Nutzungsart und Nut-\nzungsdauer, festlegen, erforderliche Arbeitsschritte\nbestimmen\ne) Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unter Ein-\nhaltung der vorgegebenen Werkstoffgüte sowie der\ngeforderten Gesamt- und Einzelfunktionen herstellen\nund umbauen\nf) Fahrwerkssysteme, insbesondere für Straßen- und\nGeländeeinsätze, den Anforderungen entsprechend                          22\nauswählen und einbauen\ng) pneumatische und hydraulische Systeme sowie\nderen mechanische, elektrische und elektronische\nSteuerungen, insbesondere Bremsanlagen, hydrau-\nlische und pneumatische Kipp-, Hebe-, Verschiebe-,\nAbstütz- und Windensysteme, entsprechend den\nAnforderungen auswählen und einbauen, ergono-\nmische Anforderungen, insbesondere für Stellteile\nder zu bedienenden Baugruppen, beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003               1331\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                      4\nh) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-\ngruppen nach Schaltplänen installieren, an-\nschließen, parametrieren und in Betrieb nehmen\ni) Ladungssicherungssysteme auswählen und der Auf-\nbauart entsprechend auslegen und einbauen\nk) Schweißverfahren für Wanddicken über 5 mm aus\nun- und hochlegierten Stählen sowie Leichtmetallen\nanwenden\nl) Bolzen-, Buchsenlagerungen und Führungen, insbe-\nsondere durch Drehen bis zur Maßgenauigkeit von\nIT 11, herstellen, Bohrungen und Reibungen bis IT 7\nherstellen\nm) Buchsen und Lagersitze durch Schrumpfen und\nDehnen fügen, Nacharbeiten ausführen\nn) Fahrgestelle für spezielle Verwendungszwecke auf-\nund umbauen\no) Rückverformungs- und Messeinrichtungen               für\nschwere Rahmen und Fahrgestelle anwenden\np) Dicht-, Dämm- und Dämpfungssysteme, insbeson-\ndere gegen Schwingungen, Stöße, Vibrationen,\nTemperaturen und Frequenzen, einsetzen sowie\nMaßnahmen zur Abdichtung, insbesondere der Auf-\nbauten der hydraulischen Systeme, pneumatischen\nSysteme und der Kraftstoffsysteme, anwenden\n2   Prüf- und Einstellarbeiten    a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahr-\nan Fahrzeugen, Fahrzeug-         werk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prü-\nteilen und Aufbauten             fen, Abweichungen feststellen, beurteilen und doku-\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C          mentieren\nNr. 2)                        b) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup-\npen prüfen und einstellen\nc) Bordnetz, Energieversorgungs-, Energiemanage-\nment- und Starteranlagen sowie Komfort- und\nSicherheitsanlagen, Beleuchtungs- und Kontroll-\nsysteme auf Funktion prüfen\nd) elektronische Systeme nach Herstellervorgaben prü-\nfen, Fehlerspeicher auslesen, bewerten und proto-\nkollieren\ne) hydraulische und pneumatische Systeme einstellen,\nFunktionen und Übertragungsmedium prüfen, Volu-\nmenstrom, Temperatur und Druck messen, Ergeb-\nnisse dokumentieren\nf) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe                             10\nprüfen\ng) Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-\nprotokoll erstellen\nh) Bremssysteme, insbesondere an Anhängefahrzeu-\ngen, nach Herstellerangaben prüfen und einstellen,\nArbeiten entsprechend der gesetzlichen Sicherheits-\nprüfung vornehmen\ni) Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für\nBremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prü-\nfen und einstellen","1332            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nk) Überprüfung von vorgeschriebenen Kontrollgeräten\nvorbereiten\nl) Maße und Massen des Fahrzeuges oder Fahrzeug-\nbauteiles ermitteln, Achslasten prüfen\nm) belastungs- und verschleißintensive Bereiche auf\nSchäden prüfen und einstellen\nn) Dichtheit von Systemen prüfen\n3   Aus- und Umrüsten mit         a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,\nZubehör und Zusatzein-           Normen und technischen Unterlagen ein- und an-\nrichtungen                       bauen, auf Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C          dokumentieren\nNr. 3)                        b) Bedienungsbeschilderung vollständig, sichtbar und\nfest anbringen                                                           10\nc) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-\nportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeein-\nrichtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus- und\numrüsten\n4   Feststellen von Fehlern,      a) Fehler, Störungen und Schäden unter Beachtung\nStörungen, Schäden und           von Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung\nderen Ursachen                   bestimmen und protokollieren\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C       b) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elek-\nNr. 4)                           trische, hydraulische und pneumatische Schaltpläne\nsowie Fehlersuchanleitungen anwenden\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-\nstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer                         8\nsowie elektrischer und elektronischer Baugruppen\neingrenzen\nd) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden\nermitteln und dokumentieren sowie Gewährleis-\ntungsansprüche prüfen\ne) Schadensumfang beurteilen, Reparaturweg fest-\nlegen, Schadenskalkulation erstellen\n5   Demontieren, Montieren        a) Fahrzeugbauteile und Baugruppen, insbesondere\nund Instandhalten von            Aufbauten, Auf- und Anbauteile, instand halten\nBauteilen und Baugruppen      b) Betriebsstoffe nach Wartungsangaben kontrollieren,\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C          nachfüllen und wechseln, Undichtigkeiten beseitigen\nNr. 5)\nc) Fahrwerk, insbesondere hydraulisch, pneumatisch\nund elektronisch gesteuerte Federungs- und Brems-\nsysteme, einstellen und instand setzen\nd) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Trieb-\nwerks- und Fahrwerksteile, demontieren und mon-\ntieren\ne) mechanisch, pneumatisch, hydraulisch, elektronisch\nund elektrisch betätigte Fahrzeugteile, Fahrzeugsys-\nteme, insbesondere Lenksysteme, Hub- und Lade-                           18\neinrichtungen, montieren, demontieren und instand\nhalten\nf) Mess- und Rückverformungseinrichtungen für Fahr-\nwerksrahmen, Aufbauten und Kabinen anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003             1333\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\ng) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie\nKontrolleinrichtungen instand halten\nh) Schweißnähte überprüfen, Fehler und Schäden\nbeseitigen\ni) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-\npen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und\ndokumentieren\n6   Prüfen, Bearbeiten und        a) Lack- und Korrosionsschäden ermitteln, freilegen,\nSchützen von Oberflächen         reinigen, spachteln, schleifen und grundieren\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C       b) Fahrzeugbauteile, insbesondere durch Reinigen und                         6\nNr. 6)                           Entfetten, vorbehandeln, gegen Korrosion schützen,\nGrundierungen und Decklack von Hand aufbringen\n7   Kontrollieren und             a) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-\nDokumentieren, Über-             ten unter Berücksichtigung der Verkehrs- und\ngeben von Fahrzeugen             Betriebssicherheit sowie des Umweltschutzes kon-\n(§ 4 Abs. 2 Buchstabe C          trollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbesse-\nNr. 7)                           rung veranlassen\n4\nb) Kunden unter Einbeziehung der Betriebs- und War-\ntungsanleitungen in die Bedienung und Wartung von\nGeräten und Anlagen einweisen\nc) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten"]}