{"id":"bgbl1-2003-33-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":33,"date":"2003-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/33#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_33.pdf#page=38","order":5,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land und Baumaschinentechnik","law_date":"2003-07-09T00:00:00Z","page":1310,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["1310               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nfür die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik\nVom 9. Juli 2003\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes       weit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und des § 27 Abs. 2     Handwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 des\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-              Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die         Berufsfähigkeit erforderlich ist.\nzuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 sowie Artikel 135 Nr. 3 der\n(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Ab-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-\nschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und\nändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-\nTeil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet.\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober             (6) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerks-\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium        ordnung sowie des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2\nfür Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen         und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im          Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbil-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung            dung zusammen durchgeführt werden.\nund Forschung:\n(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-\nausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik\n§1                              vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) mit Ausnahme der §§ 10\nGegenstand und Struktur der Erprobung                und 11 zugrunde zu legen.\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen\n§2\ndie Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Ver-\nordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Bau-                           Bestehensregelung\nmaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) als\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\nTeil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bewertet und\nder Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 30 Prozent\nin ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschluss-\nund Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit\nprüfung einbezogen werden.\n70 Prozent zu gewichten.\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der\n(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling\nArbeitsaufgaben einschließlich der schriftlichen Aufga-\nschriftlich mitgeteilt.\nbenstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit\n(3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der      25 Prozent zu gewichten.\nVerordnung über die Berufsausbildung in der Land- und\n(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\nBaumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) gilt\nPrüfung sind die Arbeitsaufgaben einschließlich des Fach-\njeweils als Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung.\ngespräches sowie der Dokumentation mit 50 Prozent, die\n(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Prüfbereiche Arbeitsplanung sowie Funktionsanalyse mit\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind, sollen         je 20 Prozent und der Prüfbereich Wirtschafts- und Sozial-\nin Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur inso-      kunde mit 10 Prozent zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                     1311\n(4) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestan-                                       §3\nden, wenn                                                                           Übergangsregelung\n1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1,\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\n2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und                              treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils\n3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung                      geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die\nVertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In\ndieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwi-\nzwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen\nschenprüfung abgelegt worden ist.\nmindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten\nPrüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen                (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nerbracht worden sein.                                            31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften\n(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder       dieser Verordnung weiter anzuwenden.\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den                                        §4\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.              mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 9. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}