{"id":"bgbl1-2003-33-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":33,"date":"2003-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/33#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_33.pdf#page=23","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik","law_date":"2003-07-09T00:00:00Z","page":1295,"pdf_page":23,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                      1295\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik*)\nVom 9. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                          über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                             (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nS. 3074), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\nbildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\ngeändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 und 2 des\nTätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstän-\nS. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verord-\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\nnung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, jeweils\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8\nin Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-\nund 9 nachzuweisen.\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\nOrganisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                                              §4\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                                       Ausbildungsberufsbild\nfür Bildung und Forschung:\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§1\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                         2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDer Ausbildungsberuf Mechaniker für Landmaschinen-                     3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ntechnik/Mechanikerin für Landmaschinentechnik wird\n4. Umweltschutz,\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung                     5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nfür das Gewerbe Nr. 24, Landmaschinenmechaniker,                         Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\nder Anlage A der Handwerksordnung sowie\n6. Qualitätsmanagement,\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes\n7. Messen und Prüfen an Systemen,\nstaatlich anerkannt.\n8. Betriebliche und technische Kommunikation,\n§2                                       9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,\n10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\nAusbildungsdauer\n11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                              Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                  12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                         teilen, Baugruppen und Systemen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\n13. Messen und Prüfen,\ngemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder gemäß\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr                  14. Fügen, Trennen, Umformen,\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                      15. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n16. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Syste-\nmen und Betriebseinrichtungen,\n§3\n17. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nStruktur und                                      und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden,\nZielsetzung der Berufsausbildung,\nberufsfeldbreite Grundbildung                           18. Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Be-\ntriebseinrichtungen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt              19. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechani-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nschen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nund elektronischen Anlagen und Systemen,\n20. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emis-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des           sionsminderung,\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän-      21. Installieren von Maschinen und Anlagen,\ndigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-    22. Herstellen und Prüfen von elektrischen Stroman-\nden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.              schlüssen,","1296               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\n23. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzein-         2. Systematische Fehlersuche in einem der folgenden\nrichtungen,                                                  Systeme: Beleuchtungsanlage, Signaleinrichtung,\nLadestromsystem, Startsystem an einem Fahrzeug;\n24. In- und Außerbetriebnehmen von             Fahrzeugen,\nErstellen eines Arbeitsplanes und eines Mess- und\nMaschinen, Geräten und Anlagen,\nPrüfprotokolls,\n25. Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und          3. Warten von Bauteilen oder Baugruppen an land- oder\nAnlagen an Kunden.                                           baumaschinentechnischen Fahrzeugen, Maschinen,\nAnlagen oder Geräten; Dokumentieren dieser Arbeiten.\n§5                             Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Planung und\nAusbildungsrahmenplan                       Durchführung der Herstellung, der Fehlersuche und der\nWartung Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach       Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen        sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorgani-\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-       sation, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Umwelt-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-         schutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Wirt-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche        schaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fach-\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere           gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die        Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nAbweichung erfordern.                                         Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe auf-\nzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung\n§6                             der Arbeitsaufgaben begründen kann.\nAusbildungsplan\n§9\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nGesellenprüfung, Abschlussprüfung\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                    (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\n§7\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nBerichtsheft                         wesentlich ist.\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form             (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-        14 Stunden fünf einander gleichwertige Arbeitsaufgaben,\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-           die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und doku-\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das            mentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchs-\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                         tens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Als\nArbeitsaufgaben eins und zwei kommen insbesondere in\nBetracht:\n§8\n1. Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandhalten\nZwischenprüfung                              und Inbetriebnehmen und jeweils Einstellen eines elek-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             trohydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder einer\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende              Anlage,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    2. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen in elektri-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          schen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte           sowie Beheben der Störungen und Prüfen der Funktio-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-          nen an einem Fahrzeug, einer Maschine, einem Gerät\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-             oder einer Anlage.\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,          Als Arbeitsaufgaben drei, vier und fünf kommt insbeson-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            dere in Betracht:\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun-    Systematische Fehlersuche und Beheben von Fehlern\nden drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entspre-        und deren Ursachen an Bauteilen oder Baugruppen in drei\nchen, durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt      der nachfolgenden maschinentechnischen Funktions-\nhöchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.        bereiche: Verbrennungsmotor, Kraftübertragung, Fahr-\nInnerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit soll der Prüfling     werk, Lenkung, Bremsanlage, Anbaugeräte, Zusatzaus-\nin höchstens drei Stunden schriftliche Aufgabenstellun-       stattungen, Pumpensysteme, Heizsysteme sowie Maschi-\ngen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben   nen, Geräte und Anlagen der Land-, Bau- oder Kommu-\nbeziehen. Die Aufgabenstellungen können darüber hinaus        nalwirtschaft.\nweitere Lerninhalte abdecken. Für die Arbeitsaufgaben\nDie Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxis-\nkommen insbesondere in Betracht:\nbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-\n1. Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werk-         führung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation\nstückes unter Anwendung manueller und maschineller        soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teil-\nBearbeitungs- und Umformtechniken sowie lösbarer          aufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,\nund unlösbarer Fügetechniken; Anfertigen eines Ar-        technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitäts-\nbeitsplanes,                                              sichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                 1297\nMaterial disponieren, Bauteile und Baugruppen montie-        hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nren, elektrische und hydraulische Systeme aufbauen,          Betracht:\ninstand setzen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störun-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\ngen in elektrischen sowie hydraulischen und mechani-\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nschen Systemen systematisch feststellen, eingrenzen und\nbeheben sowie Prüfprotokolle erstellen kann. Durch das          (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nFachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-     Höchstwerten auszugehen:\ngene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die\n1. Arbeitsplanung                                150 Minuten,\nArbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe auf-\nzeigen, Kunden über Einsatz und Instandhaltung unter         2. Funktionsanalyse                              150 Minuten,\ntechnischen und wirtschaftlichen Aspekten informieren\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                   60 Minuten.\nund beraten sowie die Vorgehensweise bei der Durch-\nführung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Die Bear-           (5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs-\nbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumen-      bereiche Arbeitsplanung und Funktionsanalyse gegen-\ntationen ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit         über dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n30 Prozent zu gewichten.                                     jeweils das doppelte Gewicht.\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei-        (6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nchen:                                                        nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\n1. Arbeitsplanung,                                           Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\n2. Funktionsanalyse sowie                                    Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nIn den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Funktions-       bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nanalyse sind fachliche Probleme mit verknüpften informa-     Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\ntionstechnischen und technologischen Sachverhalten zu           (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nanalysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege\ndarzustellen.                                                1. im Prüfungsteil A und\nFür den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt ins-            2. im Prüfungsteil B\nbesondere in Betracht:                                       jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nAnfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und Inbe-         wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B\ntriebnahme eines land- oder baumaschinentechnischen          müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\nSystems.                                                     dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine\nungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine Problemanaly-\nse durchführen, die zur Montage und Inbetriebnahme not-\nwendigen mechanischen, hydraulischen und elektrischen                                       § 10\nKomponenten, Werk- und Hilfsstoffe, Leitungen, Werk-                               Übergangsregelung\nzeuge, Ersatzteile und Hilfsmittel unter Beachtung der\ntechnischen Regeln auswählen, Installations- und Monta-         (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ngepläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter      treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nBerücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheits-            Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nschutzes, der Umweltschutzbestimmungen und des Qua-          tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nlitätsmanagements unter Einbeziehung von Schaltplänen        ten dieser Verordnung.\nund Reparaturanleitungen planen und anwenden sowie\n(2) Ist für die Ausbildung in dem in § 11 Satz 2 genannten\nfunktionale Zusammenhänge an Fahrzeugen, Maschinen,\nAusbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines\nAnlagen oder Geräten darstellen kann.\nschulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind\nFür den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbe-        die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter\nsondere in Betracht:                                         anzuwenden.\nBeschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden                 (3) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen\nInstandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von        Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metalltechnik\nFehlern an land- oder baumaschinentechnischen Syste-         entsprechend\nmen.\na) der       Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur            nung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert\nInstandhaltung und Inbetriebnahme unter Berücksichti-            durch § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988\ngung betrieblicher Abläufe planen, technische Unterlagen         (BGBl. I S. 229),\nauswerten und anwenden, Messwerte beurteilen, Auswir-\nkungen von Einstellwerten auf das System beschreiben,        b) der       Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-\nmechanische und elektrische Größen sowie Bewegungs-              nung öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I\nabläufe ermitteln und darstellen, Signale an Schnittstellen      S. 738), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nfunktionell zuordnen, Prüfverfahren und Diagnosesysteme          26. November 1993 (BGBl. I S. 1971),\nauswählen und einsetzen sowie Fehlerursachen lokalisie-      c) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\nren und Schutzeinrichtungen prüfen kann.                         schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-             und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-           bildungszeit in den industriellen Metallberufen und in","1298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nden industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988              (4) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelung lassen § 3\n(BGBl. I S. 229) oder                                         Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-\nordnung unberührt.\nd) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\nschen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nund einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-                                     § 11\nbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen vom\n8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084)                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsausbil-            Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\ndungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter             Gleichzeitig tritt die Landmaschinenmechaniker-Ausbil-\nanzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinba-          dungsverordnung vom 29. März 1989 (BGBl. I S. 585)\nren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.            außer Kraft.\nBerlin, den 9. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003              1299\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                              3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer       Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen                                  zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1300               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                      4\n5    Planen und Vorbereiten            a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nvon Arbeitsabläufen                   nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-\nsowie Kontrollieren und               terien sowie nach Herstellervorgaben planen und\nBewerten von Arbeits-                 festlegen\nergebnissen                       b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren                                                   4*)\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche\nkontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-\nnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse\nvorschlagen\n6    Qualitätsmanagement               a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Nr. 6)                           anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten      4*)\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n7    Messen und Prüfen                 a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\nan Systemen                           abschätzen\n(§ 4 Nr. 7)                       b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale\nan Baugruppen und Systemen messen, prüfen und\nbeurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-\nanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,               5*)\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse\ndokumentieren\n8    Betriebliche und tech-            a) Bedeutung der Information, Kommunikation und\nnische Kommunikation                  Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-\n(§ 4 Nr. 8)                           lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen\nbeitragen\nb) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nvon Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-\nfung von technischen Unterlagen und Informationen\nnutzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                     1301\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                      4\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen sowie deutsche und englische Fachaus-\ndrücke anwenden\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\n8*)\nf) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen\nidentifizieren\ng) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-\ngen\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-\ngramme lesen und anwenden\ni) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-\nordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-\nwenden\nk) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-\nlischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund beachten\nl) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-\nheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-\nwenden\n9    Kommunikation mit inter-          a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-\nnen und externen Kunden               men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-\n(§ 4 Nr. 9)                           rücksichtigen\nb) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\narbeiten beachten                                        3*)\nc) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen\nbeachten\nd) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\n10    Bedienen von Fahrzeugen           a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur\nund Systemen                          Bedienung beachten und anwenden\n(§ 4 Nr. 10)                      b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären\n3*)\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden\nd) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbe-\nsondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten\n11    Warten, Prüfen und Ein-           a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nstellen von Fahrzeugen                linien beim Transport und beim Heben von Hand\nund Systemen sowie von                anwenden\nBetriebseinrichtungen             b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,\n(§ 4 Nr. 11)                          abstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-\nbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-\nfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen,\nArbeitsschritte dokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1302            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen       9\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,\nDichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-\nkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-\ngen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen\nprüfen und Prüfergebnisse dokumentieren\nf) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und\nBetriebseinrichtungen berücksichtigen\n12   Montieren, Demontieren        a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Instandsetzen von            nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-\nBauteilen, Baugruppen            barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-\nund Systemen                     legen\n(§ 4 Nr. 12)                  b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und\nlagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-\nsondere Schraubverbindungen unter Beachtung der\nTeilefolge und des Drehmoments herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in\nBetrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-\nigkeit prüfen\nf) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,     16\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichungen messen\nh) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter\nBerücksichtigung der Werkstoffeigenschaften an-\nreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen\nund umformen\ni) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nk) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nl) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                    1303\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                   3                                      4\n1    Planen und Vorbereiten            a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei-\nvon Arbeitsabläufen so-               ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften nach\nwie Kontrollieren und                 Verwendungszweck auswählen\nBewerten von Arbeits-             b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nergebnissen                           schaften und der Bearbeitung nach Verwendungs-\n(§ 4 Nr. 5)                           zweck auswählen\n2*)\nc) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte sowie\nHilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und\nbereitstellen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus tech-\nnischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,\nermitteln\ne) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen\nf) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich-             2*)\ntigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke\nplanen, festlegen und ausführen\ng) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-\nwandes und der Notwendigkeit personeller Unter-\nstützung abschätzen\nh) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-                         3*)\ntrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von\nPersonen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-\nplatzes treffen\n2    Betriebliche und tech-            a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord-\nnische Kommunikation                  nungspläne lesen und anwenden\n(§ 4 Nr. 8)                       b) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen\nerstellen und Stücklisten anfertigen\nc) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-\nnormen, anwenden\nd) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und                   3*)\nanwenden\ne) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und\nBedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten,\nPrüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und\nEinstellen von mechanischen, hydraulischen sowie\nelektrischen und elektronischen Baugruppen und\nSystemen, lesen und anwenden\nf) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und an-\nwenden\ng) Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Maschi-\nnen-, Geräte- und Anlagentyp auswählen, Ersatzteile\nnach Arbeitsauftrag bestimmen                                         4*)\nh) technische Sachverhalte in Form von Protokollen\ndokumentieren\ni) Kommunikation mit Lieferanten führen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1304               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                    3                                     4\n3    Kommunikation mit inter-          a) Kunden auf Wartungsarbeiten und Wartungsinter-\nnen und externen Kunden               valle sowie auf den Nutzen von Service- und In-\n(§ 4 Nr. 9)                           standhaltungsvereinbarungen hinweisen\n2*)\nb) Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhal-\ntung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anla-\ngen informieren\nc) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit über Einsatz und Instandsetzung\nvon Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen\nberaten                                                                    4*)\nd) Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungswün-\nsche dokumentieren und deren Umsetzung einleiten\n4    Qualitätsmanagement               a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\n(§ 4 Nr. 6)                           qualität beachten und anwenden\n2*)\nb) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen beitragen                                                      2*)\nd) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be-\nwerten\ne) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln auf-                              3*)\nzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung bei-\ntragen\n5    Messen und Prüfen                 a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken\n(§ 4 Nr. 13)                          und Bauteilen, insbesondere mit Messschieber,\n2*)\nMessschrauben, Messuhr und Lehren, messen, prü-\nfen, beurteilen und dokumentieren\nb) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen,\nDrücke und Fördermengen sowie elektrische und\nelektronische Größen, in Systemen messen, prüfen,                          6*)\nbeurteilen und dokumentieren\nc) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurteilen\n6    Fügen, Trennen,                   a) Fügen\nUmformen                              aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug\n(§ 4 Nr. 14)                                auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh-\nmoment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen\nbb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wie-\nderverwendbarkeit prüfen\ncc) Pressverbindungen herstellen, insbesondere\ndurch Einpressen, Schrumpfen und Dehnen                    3\ndd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstellen\nee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\nff)   lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien,\ndes Druckes und der Temperatur herstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003             1305\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                              3                                   4\ngg) Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel nach Eigen-\nschaften und Verwendungszweck auswählen;\nBleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Oberflächen-\nbeschaffenheit und der Anforderungen an die\nLötstelle weich- und hartlöten\nhh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche\nund Profile in verschiedenen Positionen und\nmit unterschiedlichen Verfahren schweißen ein-\nschließlich\n– Nahtart unter Berücksichtigung der Werk-\nstoffe und der Werkstücke festlegen\n– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\nauswählen\n– Einstellwerte festlegen\n– Werkstücke und Fugen vorbereiten                       6\n– Betriebsbereitschaft herstellen\nii)   Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler,\nDurchschweißung und Schlackeneinschlüsse\nsichtprüfen und nachbearbeiten\nb) Trennen\naa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen\nbb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen\nund Kunststoffen mit handgeführten sowie mit\nortsfesten Maschinen trennen\nc) Umformen\naa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und\nwarmbiegeumformen\nbb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm\nrichten\n7   Manuelles und                 a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nmaschinelles Bearbeiten          Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und\n(§ 4 Nr. 15)                     Schmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der\nForm und der Werkstoffeigenschaften ausrichten\nund spannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-\nfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus-\nwählen, ausrichten und spannen\nd) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten, ins-\nbesondere Bohrungen nach Allgemeintoleranzen                   4\ndurch Bohren und Profilsenken herstellen sowie\nBohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben\ne) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Maschi-\nnen bearbeiten\nf) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig\nund parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß bear-\nbeiten\ng) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schleifen","1306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n8  Warten, Prüfen und            a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs-\nEinstellen von Fahr-             sigkeiten sowie Schmier- und Kühlmittel nach War-\nzeugen, Systemen und             tungsangaben kontrollieren, Diagnose durchführen\nBetriebseinrichtungen         b) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen\n(§ 4 Nr. 16)                     und austauschen\nc) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile\nnach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen\nund konservieren\nd) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen                   6\nund Funktionsfähigkeit der elektrischen Energiever-\nsorgung wiederherstellen\ne) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Umdreh-\nfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach Wartungs-\nangaben mit Sollwerten vergleichen und einstellen\nf) Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen,\nArbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüf-\nprotokollen dokumentieren\n9  Eingrenzen und                a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden-\nBestimmen von Fehlern,           angaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch\nStörungen und deren              Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen und pro-\nUrsachen sowie Beurteilen        tokollieren\nvon Schäden                   b) Fehler und Störungen systematisch suchen, eingren-\n(§ 4 Nr. 17)                     zen, Ursachen feststellen, Möglichkeiten zur Behe-\nbung darstellen und beurteilen\nc) elektrische und hydraulische Funktions- und Schalt-\npläne sowie Fehlersuchanleitungen anwenden\n8\nd) Fehler und Störungen an Schnittstellen mecha-\nnischer, hydraulischer, pneumatischer, elektrischer\nund elektronischer Baugruppen eingrenzen\ne) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dicht-\nheit prüfen\nf) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden\nbestimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-\ntungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren\nund weiterleiten\n10   Instandsetzen von Fahr-       a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhal-\nzeugen, Systemen und             tungsplänen im Rahmen der vorbeugenden Instand-\nBetriebseinrichtungen            haltung austauschen\n(§ 4 Nr. 18)                  b) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung\nihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen und\nMontagehilfen demontieren und hinsichtlich Lage\nund Funktion kennzeichnen\nc) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen,\ninsbesondere an Motoren und an deren Aggregaten,\nKraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk- und                         16\nBremssystemen\nd) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme instand\nsetzen\ne) elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen\nsowie Kontrolleinrichtungen instand setzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003             1307\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nf) Einzelfunktionen im Rahmen der Instandsetzung prüfen\ng) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren\nh) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-\nlen und Ergebnisse dokumentieren\n11   Prüfen, Einstellen und        a) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-\nAnschließen von mecha-           pen nach Schaltplänen anschließen und auf Funk-\nnischen, hydraulischen,          tion prüfen\npneumatischen, elektri-       b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-                6\nschen und elektronischen         pretieren, Systeme testen\nAnlagen und Systemen\n(§ 4 Nr. 19)                  c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen\nd) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme\nmit elektronischen Komponenten lesen und skizzie-\nren\n5\ne) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Kom-\nponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften\naufbauen und anschließen\nf) Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen\nKomponenten nach Plänen und Vorschriften auf-\nbauen, prüfen und einstellen\ng) physikalische Größen hydraulischer Systeme ein-\nschließlich deren elektrotechnischer Komponenten\nmessen, einstellen, Funktionen prüfen und doku-\nmentieren\nh) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup-\npen prüfen und einstellen\ni) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\nBaugruppen und Systemen unter Druck prüfen und\nUndichtigkeiten beseitigen\nk) kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen,\nhydraulischen und elektronischen Bauteilen und                           11\nSteuerungen, insbesondere mit Datenverarbeitungs-\ngeräten, einstellen\nl) Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie,\nvermessen, einstellen und dokumentieren\nm) mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf\nEinzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen\noder\nDruckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen,\nauf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und ein-\nstellen\nn) Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leck-\nverluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen\n12   Prüfen von Abgasen und        a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und\nEinrichtungen zur Emis-          mit Sollwert vergleichen\n4\nsionsminderung                b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen\n(§ 4 Nr. 20)","1308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n13   Installieren von              a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer\nMaschinen und Anlagen            Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der\n(§ 4 Nr. 21)                     Hygienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und\nabsichern\noder\nMontagestelle mit Materiallager, Versorgungsan-\nschlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt ein-\nrichten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere\ndurch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung\nund Verkehrsführung, nach Vorschriften durch-\nführen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und ab-\nbauen, persönliche Schutzausrüstung für den Mon-\ntageauftrag festlegen und nutzen\nb) Standort für das Aufstellen und Befestigen von An-\nlagen prüfen\nc) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bau-\nwerken anbringen\nd) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu för-                          10\ndernden Medien, des Gefälles und des Dehnungs-\nausgleiches verlegen\ne) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungs-\ntechnische Anlagen einbauen\nf) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen\ng) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen\nh) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-,\nSteuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie\nFördereinrichtungen auf Funktion prüfen und ein-\nstellen\ni) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen\nund organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen\nund in Betrieb nehmen\nk) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit\nvorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte\neinstellen und Übergabeprotokoll erstellen\n14   Herstellen und                a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs-\nPrüfen von elektrischen          bereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend\nStromanschlüssen                 der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden\n(§ 4 Nr. 22)\nb) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen\nfeststellen, vor mechanischen Beschädigungen\nschützen\nc) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und\nanwenden\nd) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbeson-\ndere zu Freileitungen, einhalten                                           5\ne) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isola-\ntionsbeschädigungen, sowie Schalter auf Beschädi-\ngungen prüfen, Maßnahmen einleiten\nf) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun-\ngen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003               1309\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                       4\nund -kupplungen, sowie Funktion von FI-Schutz-\nschaltern prüfen, Maßnahmen einleiten\ng) zulässige elektrische Leistung beachten\nh) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen\n15   Ausrüsten und Umrüsten        a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau\nmit Zubehör und Zusatz-          vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und\neinrichtungen                    dokumentieren\n(§ 4 Nr. 23)                  b) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher anbrin-\ngen                                                                         6\nc) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwen-\ndungs- und Transportzwecke, insbesondere mit\nHub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz-\nsystemen, aus- und umrüsten\n16   In- und Außerbetrieb-         a) Maßnahmen        zur   Entkonservierung     treffen  und\nnehmen von Fahrzeugen,           durchführen\nMaschinen, Geräten und        b) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach\nAnlagen                          Betriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere\n(§ 4 Nr. 24)                     Betriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten er-\nmitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und\ndokumentieren\n3\nc) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen\nd) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach\nBetriebsanleitung außer Betrieb nehmen und still-\nlegen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von tech-\nnischen Schäden und Gefahren durchführen\ne) Maßnahmen zur Konservierung durchführen\n17   Übergeben von Fahr-           a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge-\nzeugen, Maschinen,               meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten\nGeräten und Anlagen           b) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge-\nan Kunden                        biete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege\n(§ 4 Nr. 25)                     und Wartung sowie Sicherheitsvorschriften                                   2\nc) Übergabe dokumentieren, insbesondere nach den\ngesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen des\nHerstellers"]}