{"id":"bgbl1-2003-33-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":33,"date":"2003-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/33#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_33.pdf#page=21","order":3,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik","law_date":"2003-07-09T00:00:00Z","page":1293,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003              1293\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung\nzum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/\nzur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik\nVom 9. Juli 2003\nAuf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in              (7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September              ausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhal-\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver-  tungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhal-\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert       tungstechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1281) mit Aus-\nworden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-         nahme der §§ 10 bis 12 zugrunde zu legen.\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober                                       §2\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen                             Bestehensregelung\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im             (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung            der Gesellenprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 mit 65 Pro-\nund Forschung:                                                zent zu gewichten.\n(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die\n§1\nArbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgaben-\nGegenstand und Struktur der Erprobung                 stellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit\n25 Prozent zu gewichten.\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen\ndie Leistungen der Zwischenprüfung nach § 9 der Verord-          (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\nnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für             Gesellenprüfung sind die Arbeitsaufgabe einschließlich\nKarosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für         des Fachgespräches sowie der Dokumentation mit\nKarosserieinstandhaltungstechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I    50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie\nS. 1281) als Teil 1 der Gesellenprüfung bewertet und in       Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent und\nein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung einbezogen             der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit\nwerden.                                                       10 Prozent zu gewichten.\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der          (4) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn\nGesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.     1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie\n(3) Die Prüfung nach § 9 der Verordnung über die Be-        2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und\nrufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstand-\nhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstand-       3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-\nhaltungstechnik gilt als Teil 2 der Gesellenprüfung.              entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-\nschafts- und Sozialkunde\n(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1\nder Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der        mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nGesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es        Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie\nfür die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende          Funktions- und Systemanalyse das doppelte Gewicht\nFeststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.            gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3\n(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus         müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\nden Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung     dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine\ngebildet.                                                     ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\n(6) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 und des § 37          (5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-\nAbs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile          und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nder Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen           sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\ndurchgeführt werden.                                          Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen","1294               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese            Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.          Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischen-\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich             prüfung abgelegt worden ist.\ngeprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im              (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                  31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften\ndieser Verordnung weiter anzuwenden.\n§3\n§4\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils       Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und\ngeltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die        mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 9. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}