{"id":"bgbl1-2003-33-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":33,"date":"2003-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/33#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_33.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik","law_date":"2003-07-09T00:00:00Z","page":1281,"pdf_page":9,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                      1281\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum\nMechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/\nzur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik*)\nVom 9. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                       (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                           Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                           denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nS. 3074), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3               Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                    gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-                ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                     Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober                     und 9 nachzuweisen.\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem                                                     §4\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n§1                                     folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                         1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDer Ausbildungsberuf Mechaniker für Karosserie-                        2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ninstandhaltungstechnik/Mechanikerin               für    Karosserie-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ninstandhaltungstechnik wird gemäß § 25 der Handwerks-\nordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 23, Kraft-                 4. Umweltschutz,\nfahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung                      5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nstaatlich anerkannt.                                                          Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\n6. Qualitätsmanagement,\n§2                                      7. Messen und Prüfen an Systemen,\nAusbildungsdauer                                  8. Betriebliche und technische Kommunikation,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                           9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landes-                10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\nrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufs-\n11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\ngrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung ge-\nSystemen sowie von Betriebseinrichtungen,\nmäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                   12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                             teilen, Baugruppen und Systemen,\n13. Messen, Prüfen und Einstellen,\n§3                                     14. Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be-\nund Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,\nStruktur und\n15. Aufbereiten und Schützen von Oberflächen,\nZielsetzung der Berufsausbildung,\nberufsfeldbreite Grundbildung                          16. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\nSystemen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                17. Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen, Auf-\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                       bauten und Fahrgestellen,\nder Berufschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                  18. Beurteilen von Schadensumfang, Fehlern, Mängeln\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                    und Feststellen von deren Ursachen,\n19. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25       einrichtungen,\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in 20. Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-     21. Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von\nöffentlicht.                                                               Fahrzeugen.","1282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\n§5                             Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der\nAusbildungsrahmenplan                       Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen                                  §9\nunter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen\nAnleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der                             Gesellenprüfung\nBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt              (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-             Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-         auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\ndungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-     soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\nhöchstens 13 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem\n§6                             Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren\nAusbildungsplan                         sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Mi-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des            nuten hierüber ein Fachgespräch führen. Die Arbeitsauf-\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen          gabe kann aus mehreren Aufgabenteilen bestehen. Hierfür\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht:\nFestlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten\n§7                             an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließlich\nder Bearbeitung der Oberfläche sowie Anschließen von\nBerichtsheft                         elektrischen, elektronischen, pneumatischen oder\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form          hydraulischen Systemen und Bauteilen nach Schalt- und\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge-          Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion.\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-         Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxis-\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das            bezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                         führung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll\nder Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilauf-\n§8                             gaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,\nZwischenprüfung                          technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitäts-\nsichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    Material disponieren, Bauteile und Baugruppen trennen\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         und verbinden, Störungen in Systemen feststellen, Fehler\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nut-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      zung von Standardsoftware erstellen kann. Durch das\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-      gene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-         Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,          zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Bearbeitung der\nArbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun-\n70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu\nden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-\ngewichten.\nspricht, durchführen sowie während dieser Zeit in insge-\nsamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch              (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-\nführen. Innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit soll der      bereichen:\nPrüfling in insgesamt höchstens drei Stunden schriftliche     1. Instandhaltungstechnik,\nAufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die\nArbeitsaufgabe beziehen. Die Aufgabenstellungen können        2. Funktionsanalyse sowie\ndarüber hinaus weitere Lerninhalte abdecken. Für die          3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nArbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:\nIn den Prüfungsbereichen Instandhaltungstechnik und\nAnfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils         Funktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme\nunter Anwendung von manuellen und maschinellen Be-            mit verknüpften informationstechnischen, technologi-\nund Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken         schen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren,\nsowie Erstellen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und       zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.\nErgebnisprotokolls.\nIm Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt ins-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe        besondere in Betracht:\nplanen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurtei-\nlungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie        Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung\nFertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang              einer Karosserie oder eines Karosseriebauteils unter\nvon Technik, Arbeitsorganisation, Berufsbildung, Arbeits-     Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren sowie unter\nund Tarifrecht, Umweltschutz, Sicherheit und Gesund-          Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.\nheitsschutz sowie Wirtschaftlichkeit berücksichtigen          Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine Schadens-\nkann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,        analyse durchführen, die Sicherheits-, Gesundheits-\ndass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen dar-         schutz- und Umweltschutzbestimmungen sowie die\nstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen     zulassungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                      1283\nVerwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie                   (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nWerkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren\n1. im Prüfungsteil A und\nzuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen,\ndass er Problemanalysen durchführen, die für die Instand-         2. im Prüfungsteil B\nhaltung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel        jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nunter Beachtung von technischen Regeln und der Werk-              wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B\nstoffeigenschaften auswählen, die Maßnahmen unter Be-             müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\nrücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen           dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine\nauswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie              ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\nfunktionale Zusammenhänge einer Kraftfahrzeugkaros-\nserie und deren Konstruktion darstellen kann.\n§ 10\nIm Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbeson-\nÜbergangsregelung\ndere folgende Aufgabe in Betracht:\n(1) Ist für die Ausbildung in den im § 12 Satz 2 genannten\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung\nAusbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines\nund zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem\nschulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind\ntechnischen System.\ndie bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur             anzuwenden.\nInstandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksich-\n(2) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen\ntigung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen\nBerufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metalltechnik\nmechanischen, elektrischen, elektronischen, pneuma-\nentsprechend\ntischen oder hydraulischen Bauteile, Werkzeuge und\nHilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln aus-           a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\nwählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen                   vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch\nauswerten und ändern sowie funktionale Zusammen-                      § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I\nhänge eines technischen Systems darstellen, die notwen-               S. 229),\ndigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeits-         b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\nsicherheit planen und anwenden kann.                                  öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-                  zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. No-\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-                vember 1993 (BGBl. I S. 1971),\nhen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nc) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\nBetracht:\nschen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-               und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                             bildungszeit in den industriellen Metallberufen und in\n(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen            den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988\nHöchstwerten auszugehen:                                              (BGBl. I S. 229) oder\n1. Instandhaltungstechnik                       180 Minuten,      d) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\nschen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\n2. Funktionsanalyse                             120 Minuten,          und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.          bildungszeit in den handwerklichen Metallberufen vom\n8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084)\n(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind der Prüfungs-\nbereich Instandhaltungstechnik mit 45 Prozent, der                sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsaus-\nPrüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und               bildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter\nder Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit              anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien verein-\n20 Prozent zu gewichten.                                          baren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\n(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder          (3) Absatz 2 dieser Übergangsregelung lässt § 3 Abs. 2\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen                der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung un-\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu                 berührt.\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-                                           § 11\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nInkrafttreten\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nBerlin, den 9. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1284               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/\nzur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                    2                                             3                                    4\n1      Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer       Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                  zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                     1285\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                      4\n5    Planen und Vorbereiten            a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nvon Arbeitsabläufen                   nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-\nsowie Kontrollieren und               terien sowie nach Herstellervorgaben planen und\nBewerten von Arbeits-                 festlegen\nergebnissen                       b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren                                                   4*)\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche\nkontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß-\nnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse\nvorschlagen\n6    Qualitätsmanagement               a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Nr. 6)                           anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten      4*)\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n7    Messen und Prüfen                 a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\nan Systemen                           abschätzen\n(§ 4 Nr. 7)                       b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale\nan Baugruppen und Systemen messen, prüfen und\nbeurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-\nanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,               5*)\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse\ndokumentieren\n8    Betriebliche und tech-            a) Bedeutung der Information, Kommunikation und\nnische Kommunikation                  Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-\n(§ 4 Nr. 8)                           lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen\nbeitragen\nb) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nvon Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-\nfung von technischen Unterlagen und Informationen\nnutzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1286               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                      4\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen sowie deutsche und englische Fachaus-\ndrücke anwenden\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\n8*)\nf) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen\nidentifizieren\ng) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-\ngen\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-\ngramme lesen und anwenden\ni) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-\nordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-\nwenden\nk) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-\nlischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund beachten\nl) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-\nheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-\nwenden\n9    Kommunikation mit inter-          a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-\nnen und externen Kunden               men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-\n(§ 4 Nr. 9)                           rücksichtigen\nb) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\narbeiten beachten                                        3*)\nc) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen\nbeachten\nd) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\n10    Bedienen von Fahrzeugen           a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur\nund Systemen                          Bedienung beachten und anwenden\n(§ 4 Nr. 10)                      b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären\n3*)\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden\nd) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbe-\nsondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten\n11    Warten, Prüfen und Ein-           a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nstellen von Fahrzeugen                linien beim Transport und beim Heben von Hand\nund Systemen sowie von                anwenden\nBetriebseinrichtungen             b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,\n(§ 4 Nr. 11)                          abstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins-\nbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach-\nfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen,\nArbeitsschritte dokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003             1287\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen       9\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,\nDichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-\nkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-\ngen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen\nprüfen und Prüfergebnisse dokumentieren\nf) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und\nBetriebseinrichtungen berücksichtigen\n12   Montieren, Demontieren        a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Instandsetzen von            nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-\nBauteilen, Baugruppen            barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-\nund Systemen                     legen\n(§ 4 Nr. 12)                  b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und\nlagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-\ndere Schraubverbindungen unter Beachtung der\nTeilefolge und des Drehmoments herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in\nBetrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-\nigkeit prüfen\nf) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,     16\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichungen messen\nh) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter\nBerücksichtigung der Werkstoffeigenschaften an-\nreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen\nund umformen\ni) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nk) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nl) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren","1288               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                   3                                      4\n1    Planen und Vorbereiten            a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\nvon Arbeitsabläufen                   trages vorbereiten\nsowie Kontrollieren und           b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge\nBewerten von Arbeits-                 auswählen und bereitstellen                                     3*)\nergebnissen\n(§ 4 Nr. 5)                       c) Bauteile und Werkstoffe nach Verwendungszweck\nund Bearbeitungsverfahren auswählen\nd) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitbe-\ndarfs und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-\nzung ermitteln\ne) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe im Team planen                      3*)\nund festlegen\nf) Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und doku-\nmentieren\n2    Betriebliche und tech-            a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nnische Kommunikation                                                                                  2*)\nb) Zuschnitte und Bauteile zur Erläuterung skizzieren\n(§ 4 Nr. 8)\nc) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die\nZulassung zum Straßenverkehr, sowie Hersteller-\nrichtlinien beachten\nd) Fehlersuchanleitungen anwenden, Fehlercodes aus-\nwerten\ne) Prüfprotokolle erstellen und auswerten, technische\n3*)\nSachverhalte schriftlich und mündlich darstellen\nf) Arbeiten mit branchenüblicher Software und arbeits-\nplatzspezifischen Datenverarbeitungssystemen durch-\nführen sowie betriebsspezifische Kommunikations-\nund Informationssysteme nutzen\ng) Daten pflegen und sichern\n3    Kommunikation mit inter-          a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie\nnen und externen Kunden               auf Instandhaltungsbedingungen hinweisen\n(§ 4 Nr. 9)                       b) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten\nc) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-\nnen entgegennehmen, berücksichtigen und im Be-                        3*)\ntrieb weiterleiten\nd) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen, Richt-\nlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung\nbeachten\ne) Gespräche mit internen und externen Kunden situa-\ntionsgerecht führen\n4    Messen, Prüfen                    a) Oberflächen von Hand und mit Hilfsmitteln prüfen\nund Einstellen                    b) zweidimensionale und dreidimensionale Messsys-\n(§ 4 Nr. 13)                          teme anwenden\nc) elektrische, elektronische, pneumatische und hy-                 4*)\ndraulische Fahrzeugsysteme prüfen\nd) Mess- und Prüfergebnisse erfassen, dokumentieren,\nbewerten und weitergehende Maßnahmen einleiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                    1289\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                   3                                      4\ne) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck\nauswählen und als Prüfmittel einsetzen\nf) Sicht-, Geräusch-, Geruch- und Funktionsprüfungen\nan Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen durch-                        5*)\nführen\ng) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen\nh) lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen\n5    Qualitätsmanagement               a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\n(§ 4 Nr. 6)                           und Arbeitsqualität beachten und anwenden\nb) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit fest-\nstellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nc) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nd) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln\nsuchen, beseitigen und dokumentieren                            3*)\ne) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nf) Qualitätsmanagementsysteme des Betriebes anwen-\nden und zur Sicherung der Qualität beitragen\ng) Verfahrensabläufe für betriebsbedingte Rückruf-\nmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und\narbeitsvorbereitende Maßnahmen einleiten\n6    Handhaben von Werk-               a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung\nzeugen und Maschinen,                 der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus-\nBe- und Verarbeiten von               wählen\nHalbzeugen und Bauteilen          b) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Kühl-\n(§ 4 Nr. 14)                          und Schmiermittel zuordnen und anwenden\nc) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der\nWerkstoffeigenschaften ausrichten und spannen\nd) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften\nund Oberfläche mit Hilfe von Schablonen und An-\nreißwerkzeugen anreißen\ne) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand\nund mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stan-\nzen und schleifen\nf) Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen            14\nund trennschleifen, Metalle thermisch trennen\ng) Halbzeuge manuell und maschinell umformen, Zu-\nschnittslängen bestimmen\nh) Schraub- und Nietverbindungen herstellen, Lage-\ngenauigkeit und Teilefolge beachten\ni) Feinbleche durch Umformen fügen\nk) Bauteile aus Stahl und Leichtmetallen durch unter-\nschiedliche Schweißverfahren heften und fügen\nl) Rand- und Flächenversteifungen herstellen\nm) Bleche und Profile kalt und warm richten\nn) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter\nBeachtung der Werkstoffe und der Anforderungen\nherstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1290            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\no) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-\nschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der\nauftretenden Beanspruchung und der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\np) Werkstücke und Bauteile aus Kunststoff schweißen\nq) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-\nschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Ober-\nflächenbeschaffenheit weich- und hartlöten, Fluss-                  8\nmittelrückstände beseitigen\nr) Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksich-\ntigung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nach-\narbeit auswählen, Einstellwerte festlegen\ns) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei-\ntigen\n7   Aufbereiten und               a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der\nSchützen von Oberflächen         Karosserie- und Fahrzeugbauteile feststellen\n(§ 4 Nr. 15)                  b) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-,\nKorrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbe-\nreiten                                                              4\nc) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich-\ntungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien auftragen\nd) Oberflächen polieren\n8   Warten, Prüfen und Ein-       a) Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebsein-\nstellen von Fahrzeugen           richtungen nach Vorgaben durchführen und doku-\nund Systemen                     mentieren\n(§ 4 Nr. 16)                  b) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß, Beschädi-\ngung und Funktion prüfen und einstellen\nc) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte\nfür Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie\nund Rahmen prüfen, Abweichungen beurteilen, Er-\ngebnis dokumentieren\nd) Fahrwerkgeometrie vermessen, einstellen und Prüf-\nprotokoll erstellen\n14\ne) Sicht- und Funktionsprüfungen an Karosserien,\nFahrzeugrahmen und Aufbauten durchführen und\nErgebnisse dokumentieren\nf) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-\nment- und Starteranlagen sowie Komfort-, Sicher-\nheits-, Beleuchtungs- und Kontrollsysteme auf Funk-\ntion prüfen\ng) Dichtheit von Systemen prüfen, Füllstände kontrol-\nlieren\nh) Korrosionsschutz von Karosserien und Fahrzeug-\nrahmen prüfen\n9   Instandhalten von             a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer\nKarosserien, Fahrzeug-           Gesamt- und Einzelfunktion nach Vorgaben demon-\nrahmen, Aufbauten und            tieren, reinigen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen,\nFahrgestellen                    kennzeichnen, montagegerecht lagern und zu be-\n(§ 4 Nr. 17)                     stellende Teile festlegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003             1291\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nb) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den\nMontagevorgängen zuordnen, auf Vollständigkeit\nund Funktion prüfen, fehlerhafte Bauteile und Bau-\ngruppen ersetzen, Vorgaben beachten\nc) Bauteile und Baugruppen auf Oberflächenbeschaf-\nfenheit der Fügeflächen und der Formtoleranz prüfen\nsowie in montagegerechter Lage fixieren und verbin-\nden\nd) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei-\ndung und Instrumententräger, aus- und einbauen\ne) Fahrzeugverglasung ein- und ausbauen sowie in-\nstand setzen                                                             24\nf) Einzelfunktionen während des Montagevorgangs\nprüfen\ng) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorga-\nben instand setzen, insbesondere durch Ausbeulen,\nRichten, Heraustrennen und Ersetzen, lackscha-\ndensfreie Ausbeultechniken anwenden\nh) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen\nanwenden\ni) Maßnahmen zum Korrosionsschutz, insbesondere\nfür Schweißnähte, Hohlräume und Unterboden, aus-\nwählen und durchführen\nk) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen-\nden\nl) Bauteile, Baugruppen und Systeme einschließlich\nBordnetzsystem instand setzen und in Betrieb neh-\nmen\n10   Beurteilen von Schadens-      a) Schäden, Fehler und Störungen an Fahrzeugen\numfang, Fehlern, Mängeln         unter Berücksichtigung von Kundenhinweisen fest-\nund Festellen von deren          stellen, Sicht-, Geräusch- und Geruchskontrollen\nUrsachen                         durchführen, Ergebnisse dokumentieren\n(§ 4 Nr. 18)                  b) Ursachen von Schäden, Fehlern und Störungen an\nFahrzeugsystemen, Baugruppen und Bauteilen unter\nBeachtung der Schnittstellen durch Messen und\nPrüfen eingrenzen und bestimmen, Funktions- und                          12\nSchaltpläne, Fehlersuchanleitungen sowie Anord-\nnungspläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nc) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen, Scha-\ndenskalkulation erstellen\nd) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-\npen feststellen und dokumentieren\n11   Ausrüsten und Um-             a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,\nrüsten mit Zubehör und           Herstellerangaben und technischen Unterlagen aus-\nZusatzeinrichtungen              wählen, zuordnen und für den Einbau vorbereiten\n(§ 4 Nr. 19)                  b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und auf\nFunktion prüfen                                                          10\nc) Fahrzeuge umrüsten, Arbeiten dokumentieren\nd) Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften\nhinweisen","1292            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n12   Herstellen, Prüfen und        a) beschichtete Oberflächen bearbeiten und behandeln\nSchützen von Oberflächen      b) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe-\n(§ 4 Nr. 20)                     reiten, nicht zu bearbeitende Oberflächen und Teile\nschützen\nc) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und\nSchleifen ausgleichen\n12\nd) Oberflächen durch Grundieren, Füllen und Lackieren\nherstellen, wiederherstellen und schützen, Lackauf-\nbaustufen beachten\ne) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit\nund des Aussehens der Oberflächen auswählen und\nangleichen\n13   Kontrollieren und             a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen\nDokumentieren, Über-             kontrollieren\ngeben von Fahrzeugen          b) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-\n(§ 4 Nr. 21)                     ten unter Berücksichtigung des Umweltschutzes                              6\nkontrollieren, Ergebnisse dokumentieren, Nachbes-\nserung veranlassen\nc) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten"]}