{"id":"bgbl1-2003-33-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":33,"date":"2003-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung in der Bundeswehrverwaltung und der Bundeswehr","law_date":"2003-07-07T00:00:00Z","page":1274,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1274              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nin der Bundeswehrverwaltung und der Bundeswehr\nVom 7. Juli 2003\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-         3. § 24 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                              „§ 24\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der                                     Ausbildungsaufstieg\nBekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671)             (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nverordnet das Bundesministerium der Verteidigung im              nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:               Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahn-\nprüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt wer-\nden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die\nArtikel 1                               §§ 10 bis 22 und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind ent-\nsprechend anzuwenden.\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und                        (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a\nPrüfung für den mittleren nichttechnischen                 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist\nVerwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung                 nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels\nnicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und               anzuwenden.“\nPrüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungs-\ndienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November\n4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\n2001 (BGBl. I S. 3327) wird wie folgt geändert:\n„§ 24a\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                      Praxisaufstieg\na) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                    (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestal-\n„§ 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.                    ten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nVerteidigung die eineinhalbjährige Einführungszeit.\nb) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:                 Während der Lehrgänge sind schriftliche Leistungs-\n„§ 24 Ausbildungsaufstieg“.                               nachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehr-\nplan. Die praktische Einführung in Aufgaben der höhe-\nc) Nach § 24 wird die Angabe „§ 24a Praxisaufstieg“\nren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen\neingefügt.\nVerwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetz-\nten sorgen für die eigenverantwortliche und selbstän-\n2. § 23 wird wie folgt gefasst:                                  dige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum\n„§ 23                               Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammen-\nfassende schriftliche Bewertung über die Leistungen\nAllgemeine Aufstiegsregelungen                    und zum Befähigungsstand ab. Für die Bewertung der\n(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benen-         Leistungen während der Lehrgänge und der prakti-\nnen die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlver-            schen Einführung gilt § 35 entsprechend.\nfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der               (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein\nBundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die                  bei einem zentralen Lehrinstitut zu bildender Aus-\nDurchführung des an einem zentralen Lehrinstitut              schuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin\nstattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entspre-             oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungs-\nchend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg             amtes fest. § 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 32 bis 35 gelten\nentscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen           entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-            mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl\nteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-               fünf voraus; § 36 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt\nwahlverfahrens.                                               entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss\n(2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der              kann einmal wiederholt werden; § 39 Abs. 2 gilt ent-\nFeststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn           sprechend.\nverbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-                (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der              wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitge-\nhöheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.          teilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Ab-\n(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die           schlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durch-\ndie Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht            schnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfs-\nbestehen oder deren Befähigung für die höhere Lauf-           belehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der\nbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in         Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen.\nihrer bisherigen Laufbahn.“                                   § 37 Abs. 3 und § 38 gelten entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003               1275\nArtikel 2                                fahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der\nVerordnung                                 Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die\nüber die Laufbahn, Ausbildung und                      Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut\nPrüfung für den gehobenen nichttechnischen                    stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entspre-\nVerwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung                   chend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg\nentscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und                 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-\nPrüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwal-                 teidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-\ntungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 22. Okto-              wahlverfahrens.\nber 2001 (BGBl. I S. 2766) wird wie folgt geändert:\n(2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der\nFeststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nverbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-\na) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                   beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der\n„§ 12 Schwerbehinderte Menschen“.                          höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.\nb) Nach § 24 wird die Angabe „Kapitel 2 Aufstieg“ ein-              (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die\ngefügt.                                                    die Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht\nbestehen, die Lehrgänge endgültig nicht erfolgreich\nc) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                   abschließen oder deren Befähigung für die höhere\n„§ 25 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.                     Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben\nin ihrer bisherigen Laufbahn.“\nd) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:\n„§ 26 Ausbildungsaufstieg“.                            5. § 26 wird wie folgt gefasst:\ne) Nach § 26 wird die Angabe „§ 26a Praxisaufstieg“                                        „§ 26\neingefügt.\nAusbildungsaufstieg\nf) Die Angabe „Kapitel 2 Prüfungen“ wird durch die\nAngabe „Kapitel 3 Prüfungen“ ersetzt.                          (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nnehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An-\ng) Die Angabe „Kapitel 3 Sonstige Vorschriften“ wird            wärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahn-\ndurch die Angabe „Kapitel 4 Sonstige Vorschriften“         prüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt wer-\nersetzt.                                                   den. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die\n§§ 10 bis 24 und 27 bis 40 sowie § 41 Abs. 2 sind ent-\n2. § 12 wird wie folgt gefasst:                                    sprechend anzuwenden.\n„§ 12                                     (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a\nSchwerbehinderte Menschen                        Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist\nnur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-\nnicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend\nwahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-\nanzuwenden.“\nnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die\nihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen\ngewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art      6. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\nund Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind                                        „§ 26a\nmit den schwerbehinderten Menschen und der\nPraxisaufstieg\nSchwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies\nzeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen              (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestal-\ndürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen her-           ten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei             Verteidigung die zweijährige Einführungszeit. Während\naktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz             der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge sind\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, ange-               schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzel-\nwandt.                                                          heiten regelt der Rahmenplan der Fachhochschule des\nBundes für öffentliche Verwaltung. Die praktische Ein-\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinder-\nführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in min-\ntenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehin-\ndestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzu-\nderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.\nsehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen             eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung\ntrifft das Prüfungsamt.“                                        der Aufgaben und geben zum Abschluss des jeweili-\ngen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche\n3. Nach § 24 wird die Angabe „Kapitel 2 Aufstieg“ einge-           Bewertung über die Leistungen und zum Befähigungs-\nfügt.                                                           stand ab. Für die Bewertung der Leistungen während\nder Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 37\n4. § 25 wird wie folgt gefasst:                                    entsprechend.\n„§ 25                                     (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein\nbei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nAllgemeine Aufstiegsregelungen                    Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – zu\n(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benen-          bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Auf-\nnen die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlver-              stiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag","1276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\ndes Prüfungsamtes fest. Der Ausschuss besteht aus             d)   Luftfahrzeugantriebe:\nder Mindestzahl der Mitglieder der mündlichen Prü-                 aa) fachspezifische Grundlagen,\nfungskommission gemäß § 29 Abs. 2. § 29 Abs. 3 bis 5\nund die §§ 34 bis 37 gelten entsprechend. Die Zu-                  bb) Luftfahrzeugantriebe,\nerkennung der Befähigung setzt mindestens das Errei-               cc) Betrieb und Instandsetzung,“.\nchen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus; § 38\nAbs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die    5. Die Überschrift „Kapitel 2 Aufstieg“ wird gestrichen.\nVorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wieder-\nholt werden; § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.\n6. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.\n(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nwird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitge-      7. Die bisherigen Kapitel 3 und 4 werden die Kapitel 2 und 3.\nteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Ab-\nschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durch-        8. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfs-\nbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der           „(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung\nMitteilung wird zur Personalgrundakte genommen.               ist eine Niederschrift zu fertigen.“\n§ 39 Abs. 3 und § 40 gelten entsprechend.“\n9. § 37 Satz 2 wird aufgehoben.\n7. Die bisherigen Kapitel 2 und 3 werden die Kapitel 3 und 4.\nArtikel 4\nVerordnung\nArtikel 3\nüber die Laufbahn, Ausbildung\nVerordnung                                         und Prüfung für den gehobenen\nüber die Laufbahn, Ausbildung                     technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung\nund Prüfung für den mittleren                                – Fachrichtung Wehrtechnik –\ntechnischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung                Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\n– Fachrichtung Wehrtechnik –                   Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und            Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –\nPrüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bun-      vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097) wird wie folgt ge-\ndeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom            ändert:\n17. April 2002 (BGBl. I S. 1444) wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe „Kapitel 2 Aufstieg“ wird gestrichen.                „Kapitel 2 Aufstieg“.\nb) Die Angaben zu § 21 und § 22 werden durch die                b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§§ 21, 22 (weggefallen)“ ersetzt.\n„§ 24 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.\nc) Die Angabe „Kapitel 3 Prüfung“ wird durch die\nc) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „Kapitel 2 Prüfung“ ersetzt.\n„§ 25 Ausbildungsaufstieg“.\nd) Die Angabe „Kapitel 4 Sonstige Vorschriften“ wird\ndurch die Angabe „Kapitel 3 Sonstige Vorschriften“          d) Die Angabe „Kapitel 3 Verwendungsaufstieg“ wird\nersetzt.                                                       gestrichen.\ne) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                „§ 29 Praxisaufstieg“.\na) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugbau“ durch                f) Die Angabe „Kapitel 4 Laufbahnprüfung“ wird\ndas Wort „Luftfahrzeugbau“ ersetzt.                            durch die Angabe „Kapitel 3 Laufbahnprüfung“\nb) In Nummer 4 wird das Wort „Flugtriebwerkbau“                    ersetzt.\ndurch das Wort „Luftfahrzeugantriebe“ ersetzt.              g) Die Angabe „Kapitel 5 Prüfungen beim Regelauf-\nstieg“ wird durch die Angabe „Kapitel 4 Prüfungen\n3. In § 6 Abs. 7 werden nach dem Wort „Einstellungs-                  beim Ausbildungsaufstieg“ ersetzt.\nbehörde“ die Wörter „und dem Bundesamt für Infor-               h) Die Angabe „Kapitel 6 Sonstige Vorschriften“ wird\nmationsmanagement und Informationstechnik der                      durch die Angabe „Kapitel 5 Sonstige Vorschrif-\nBundeswehr“ eingefügt.                                             ten“ ersetzt.\n4. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d wird wie         2. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Flugzeugbau\nfolgt gefasst:                                                  und Flugtriebwerkbau“ durch die Wörter „Luftfahr-\n„c) Luftfahrzeugbau:                                            zeugbau und Luftfahrzeugantriebe“ ersetzt.\naa) fachspezifische Grundlagen,\n3. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Luftfahrzeugbau und Bordausrüstung,\n„3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der\ncc) Betrieb und Instandsetzung,                                Fachhochschule oder des als gleichwertig aner-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003               1277\nkannten Hochschulabschlusses – gegebenenfalls             tigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Lauf-\neinschließlich einer Ablichtung der Urkunde über          bahn des gehobenen technischen Dienstes in der\ndie Verleihung eines Bachelorgrades in einem als          Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –\ngleichwertig anerkannten Studiengang – sowie“.            erforderlich sind. Nach Abschluss der Ausbildung\nsollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen\n4. In § 6 Abs. 7 werden nach dem Wort „Einstellungs-              Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzu-\nbehörde“ die Wörter „und dem Bundesamt für Infor-              nehmen.\nmationsmanagement und Informationstechnik der                     (2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungs-\nBundeswehr“ eingefügt.                                         abschnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-\nbeamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsaus-\n5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 werden vor der Angabe                     bildung zugelassen worden sind, einheitlich in einem\n„2 Wochen“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.                      Ausbildungsplan zu regeln.\n(3) Die Aufstiegsausbildung schließt mit der Auf-\n6. In § 18 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Flugzeugbau            stiegsprüfung ab. In der Prüfung ist festzustellen, ob\nund Flugtriebwerkbau“ durch die Wörter „Luftfahr-              die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für\nzeugbau und Luftfahrzeugantriebe“ ersetzt.                     die höhere Laufbahn befähigt sind.\n(4) § 9 Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 12 und 20\n7. In Kapitel 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nAbs. 3 gelten entsprechend.“\n„Kapitel 2\nAufstieg“.                         10. Die Überschrift „Kapitel 3 Verwendungsaufstieg“ wird\ngestrichen.\n8. § 24 wird wie folgt gefasst:\n11. § 29 wird wie folgt gefasst:\n„§ 24\n„§ 29\nAllgemeine Aufstiegsregelungen\nPraxisaufstieg\n(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-\nfung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am                   (1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-\nAuswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen             fung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundes-\ntechnischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung                 ministerium der Verteidigung die zweijährige Ein-\n– Fachrichtung Wehrtechnik – gemäß den §§ 33                   führungszeit. Zu Beginn kann eine zentrale Einführung\nbis 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen.               von bis zu einem Monat Dauer vorgesehen werden.\nAuf die Durchführung des an einem zentralen Lehr-              Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16\ninstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 ent-         bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge\nsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum                   sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen;\nEinzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige Wie-\nAufstieg entscheidet das Bundesamt für Wehrtechnik\nderholung der Lehrgänge oder eines einzelnen Leis-\nund Beschaffung im Einvernehmen mit dem Bundes-\ntungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistungen\nministerium der Verteidigung nach Maßgabe des\nnicht mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet wur-\nErgebnisses des Auswahlverfahrens.\nden. Die praktische Einführung in Aufgaben der höhe-\n(2) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der              ren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschied-\nFeststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn            lichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vor-\nverbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-              gesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und\nbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der               selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während\nhöheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.           der praktischen Einführung sind mindestens zwei Auf-\n(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die            träge, einschließlich Dokumentation und Vorlage-\ndie Aufstiegs-, eine Teil- oder die Zwischenprüfung            bericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistun-\nendgültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig              gen während der Lehrgänge und der praktischen Ein-\nnicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung            führung gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.\nfür die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt              (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein\nwird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.“                bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und\nWehrtechnik zu bildender Ausschuss nach einer Vor-\n9. § 25 wird wie folgt gefasst:                                   stellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbe-\namten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. Die §§ 30\n„§ 25                                und 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 33 Abs. 1 und 3 sowie die\nAusbildungsaufstieg                         §§ 36 bis 39 gelten entsprechend. Die Zuerkennung\n(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten            der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der\nwerden für die Aufgaben der neuen Laufbahn aus-                Durchschnittsrangpunktzahl fünf voraus; § 40 Abs. 1\ngebildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachaus-            Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vor-\nbildung, die inhaltlich wie ein Ingenieurstudium zu            stellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt\ngestalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung          werden; § 43 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die\nvon je 18 Monaten. Sie richtet sich nach den §§ 26             Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu erfol-\nbis 28 und vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und              gen hat.\nAufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen                       (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-\nKenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die                ten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mit-\nberufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fer-             geteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die","1278               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\nAbschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete                   Hauptfachrichtung aus. § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt\nDurchschnittsrangpunktzahl; sie ist mit einer Rechts-            mit der Maßgabe, dass die Prüfungskommissionen\nbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Ab-               aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.“\nschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte\ngenommen. § 41 Abs. 3 und § 42 gelten entspre-              18. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nchend.“\n„(3) Die §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3\nund 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, § 42 sowie\n12. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 3.\n§ 44 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.“\n13. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n19. § 49 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung\n„§ 49\nist eine Niederschrift zu fertigen.“\nZweite Teilprüfung\n14. Das bisherige Kapitel 5 wird Kapitel 4 und in der Über-              Die zweite Teilprüfung entspricht inhaltlich der Lauf-\nschrift wird das Wort „Regelaufstieg“ durch das Wort             bahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die\n„Ausbildungsaufstieg“ ersetzt.                                   §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4\nsowie die §§ 41 und 42 gelten entsprechend. § 43\n15. § 44 wird wie folgt geändert:                                    Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung\na) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das             innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss.“\nWort „zwei“ ersetzt.\n20. Das bisherige Kapitel 6 wird Kapitel 5.\nb) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann\nsie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss                                       Artikel 5\ndes ersten Teils der Fachausbildung wiederholt                                    Verordnung\nwerden.“                                                             über die Laufbahn, Ausbildung und\nPrüfung für den höheren technischen\n16. § 46 wird wie folgt geändert:                                          Dienst in der Bundeswehrverwaltung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                         – Fachrichtung Wehrtechnik –\n„(1) In der ersten Teilprüfung sind drei schriftliche    Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nAufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben das       Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bun-\nPrüfungsamt auf Vorschlag der Bundesakademie            deswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom\nfür Wehrverwaltung und Wehrtechnik je nach              6. März 2002 (BGBl. I S. 1051) wird wie folgt geändert:\nHauptfachrichtung aus dem in § 26 Abs. 3 Satz 1\nNr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder                1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa genannten Prü-                a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\nfungsgebiet auswählt.“\n„§ 22 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsgebiete“\ndurch das Wort „Prüfungsarbeiten“ ersetzt.                  „§ 23 Ausbildungsaufstieg“.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           c) Nach § 23 wird die Angabe „§ 23a Praxisaufstieg“\neingefügt.\n„Jede Prüfungskommission besteht aus min-\ndestens zwei Lehrenden oder sonstigen mit\n2. In § 4 Nr. 3 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter\nLehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bun-\n„oder über einen als gleichwertig anerkannten\ndesakademie für Wehrverwaltung und Wehr-\nMasterabschluss verfügt“ eingefügt.\ntechnik oder der Bundeswehrverwaltungs-\nschule I – Technik –, die durch das Prüfungs-\namt bestellt werden; ein Mitglied führt den         3. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nVorsitz.“                                               a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „gleichwerti-\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                               gen Prüfung“ die Angabe „oder entsprechender\nZeugnisse von Bachelor- und Masterabschlüssen“\n„Die Durchführung der ersten Teilprüfung und                eingefügt.\ndie Festlegung ihrer Einzelheiten obliegt der\nBundesakademie für Wehrverwaltung und                   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nWehrtechnik.“                                               „4. eine Ablichtung der Urkunde über die Verlei-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                       hung des akademischen Grades der durch die\njeweilige Abschlussprüfung erworben wurde,\n„(4) § 34 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.“                          und“.\n17. § 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:             4. In § 6 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Einstel-\n„Die Prüfungskommission wählt die Themen der                     lungsbehörde“ die Wörter „und dem Bundesamt für\nmündlichen Prüfung aus den in § 26 Abs. 3 Satz 1                 Informationsmanagement und Informationstechnik\nNr. 2 genannten Prüfungsgebieten der jeweiligen                  der Bundeswehr“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                 1279\n5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 werden vor der Angabe                    ministerium der Verteidigung die zweieinhalbjährige\n„3 Wochen“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.                     Einführungszeit. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge\nnach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während die-\n6. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    ser Lehrgänge sind die nach den §§ 16 bis 18 vorge-\nsehenen schriftlichen Leistungsnachweise zu erbrin-\n„Im Ausbildungsabschnitt „Praktische Ausbildung“              gen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige\nsollen die Baureferendarinnen und Baureferendare im           Wiederholung der Lehrgänge oder eines einzelnen\nBundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, im                 Leistungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistun-\nBundesamt für Informationsmanagement und Infor-               gen nicht mindestens mit der Punktzahl 4,0 bewertet\nmationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen          wurden. Die praktische Einführung in Aufgaben der\nÄmtern jeweils nachgeordneten Bereichen und im                höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschied-\nBundesministerium der Verteidigung die in ihrem               lichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vor-\nFachgebiet erworbenen Kenntnisse in der Praxis                gesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und\nanwenden und sie um die wehrtechnischen sowie                 selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während\nwirtschaftlichen Komponenten ergänzen.“                       der praktischen Einführung sind mindestens zwei Auf-\nträge, einschließlich Dokumentation und Vorlage-\n7.  § 22 wird wie folgt gefasst:                                  bericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistun-\ngen während der Lehrgänge und der praktischen Ein-\n„§ 22                               führung gelten die §§ 21 und 34 entsprechend.\nAllgemeine Aufstiegsregelungen                       (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein\n(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-             bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und\nfung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am               Wehrtechnik zu bildender Ausschuss im Auftrag des\nAuswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33              Bundesministeriums der Verteidigung nach einer Vor-\nbis 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen.              stellung der Beamtin oder des Beamten fest. § 25\nAuf die Durchführung des an der Bundesakademie für            Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie die §§ 32\nWehrverwaltung und Wehrtechnik stattfindenden                 bis 34 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der\nAuswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwen-               Befähigung setzt mindestens das Erreichen der\nden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet              Durchschnittspunktzahl 4,00 voraus; § 35 Abs. 1\ndas Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung im              Satz 3 bis 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-               Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wieder-\nteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-               holt werden; § 39 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass\nwahlverfahrens.                                               die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu\nerfolgen hat.\n(2) Nach der bestandenen Großen Staatsprüfung\noder der Feststellung der Befähigung für die höhere              (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-\nLaufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und               ten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mit-\nAufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Ein-                  geteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die\ngangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen           Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete\nRechtsstellung.                                               Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechts-\n(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die           behelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte\ndie Große Staatsprüfung oder eine Teilprüfung end-            Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte\ngültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht          genommen. § 36 Abs. 3 und § 38 gelten mit der Maß-\nerfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die         gabe, dass an die Stelle des Oberprüfungsamtes das\nhöhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, ver-       Bundesministerium der Verteidigung tritt.“\nbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.“\n10. § 35 wird wie folgt geändert:\n8. § 23 wird wie folgt gefasst:                                  a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Durchschnitts-\n„§ 23                                   note“ durch das Wort „Durchschnittspunktzahl“\nersetzt.\nAusbildungsaufstieg\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nnehmen gemeinsam mit den Baureferendarinnen und                     „(4) Über das Gesamtergebnis der Großen\nBaureferendaren an der Ausbildung sowie an der                    Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.“\nGroßen Staatsprüfung teil. Die Prüfung kann einmal\nwiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich\nauf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist voll-\nArtikel 6\nständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38\nsowie § 39 Abs. 2 gelten entsprechend.“                                          Verordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und\n9. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:                            Prüfung für den mittleren feuerwehr-\ntechnischen Dienst in der Bundeswehr\n„§ 23a\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nPraxisaufstieg                      Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in\n(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-        der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031) wird\nfung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundes-           wie folgt geändert:","1280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie               bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Dienstfahr-\nfolgt gefasst:                                                         erlaubnis“ durch die Wörter „den Dienst-\n„§ 13 Dienstführerschein der Bundeswehr, Einwei-                       führerschein der Bundeswehr“ ersetzt.\nsungs- und Überprüfungsfahrt, Standortverwal-          c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Einweisungs-\ntung“.                                                     fahrt“ durch das Wort „Einweisungsfahrten“ ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Sachgebiete“ durch\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Beamten- und                           das Wort „Bereiche“ ersetzt.\nFeuerwehrdiensttauglichkeit und“ durch die An-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und der Feuer-\ngabe „Beamtendienst-, Feuerwehrdienst- und\nwehrbekleidung“ gestrichen.\nAtemschutztauglichkeit sowie“ ersetzt.\nb) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „und“            5. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „im Führen von“ durch\ngestrichen.                                               die Wörter „über die Aufgaben der“ ersetzt.\nc) In Nummer 6 wird der Punkt am Satzende durch\ndas Wort „sowie“ ersetzt.                             6. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Übungen (Anfahrübung\nd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:             und Planspiel)“ durch das Wort „Anfahrübungen“\nersetzt.\n„7. eine Erste-Hilfe-Bescheinigung zum Dienstfüh-\nrerschein der Bundeswehr.“                       7. In § 25 Abs. 1 wird die Angabe „Übungen (Anfahr-\nübung, Planspiel)“ durch das Wort „Anfahrübungen“\n3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe       ersetzt.\n„der Dienstfahrerlaubnis BE/CE“ durch die Angabe\n„des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE“            8. In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfungs-\nersetzt.                                                      stoff“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                             9. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) In der Überschrift wird das Wort „Dienstfahrerlaub-          „(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung\nnis“ durch die Wörter „Dienstführerschein der Bun-        ist eine Niederschrift zu fertigen.“\ndeswehr“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\naa) In Satz 1 wird die Angabe „der Dienstfahr-\nerlaubnis Klasse BC/CE“ durch die Angabe                                 Inkrafttreten\n„des Dienstführerscheins der Bundeswehr             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nBE/CE“ ersetzt.                                  in Kraft.\nBonn, den 7. Juli 2003\nDer Bundesminister der Verteidigung\nPeter Struck"]}