{"id":"bgbl1-2003-32-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":32,"date":"2003-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/32#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_32.pdf#page=24","order":4,"title":"Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1264,"pdf_page":24,"num_pages":7,"content":["1264                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft*)\nVom 3. Juli 2003\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes                                               §5\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch                                    Ausbildungsberufsbild\nArtikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit                    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                     Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                   1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nvom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Einver-                    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                          3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nForschung:                                                                4. Umweltschutz,\n§1                                     5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-\nAusnahmeregelung                                      niken,\nAbweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-                    6. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und\nzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren zur Bestattungs-                       technische Unterlagen,\nfachkraft gemäß den folgenden Vorschriften ausgebildet                    7. Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Ge-\nwerden.                                                                       schäfts- und Verwaltungsvorgängen,\n§2                                     8. Riten und Gebräuche,\nZiel und Entwicklung der Erprobung                           9. Handhabung und Warten von Werkzeugen, Geräten,\n(1) Während der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorberei-                     Maschinen und technischen Einrichtungen,\ntung einer Ausbildungsverordnung nach § 25 des Berufs-                   10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,\nbildungsgesetzes insbesondere erprobt werden, wie ein                         Durchführen warenkundlicher Arbeiten,\nAusbildungsberuf für das Bestattungswesen gestaltet\n11. Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,\nwerden sollte.\n12. Durchführen von Trauerfeiern und Bestattungen,\n(2) Dieser Beruf ist ein Beruf der gewerblichen Wirt-\nschaft. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen                13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientie-\nDienstes stattfindet, ist dieser Beruf ein Beruf des öffent-                  rung,\nlichen Dienstes.                                                         14. Psychologische Maßnahmen,\n§3                                    15. Bestattungsvorsorge.\nSachverständigenbeirat\nZur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständi-                                               §6\ngenbeirat zu bilden, dem die beteiligten Bundesministe-\nAusbildungsrahmenplan\nrien, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige\nKonferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche                       (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach\nGewerkschaftsbund, das Kuratorium der Deutschen Wirt-                    der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nschaft für Berufsbildung sowie die Vereinigung der Kom-                  und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nmunalen Arbeitgeberverbände angehören. Dieser kann                       dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nauch an der Vorbereitung einer Ausbildungsverordnung                     bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nnach § 25 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden.                   Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n§4                                    Abweichung erfordern.\nAusbildungsdauer                                   (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                     denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 28  Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit      setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-  Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9\nlicht.                                                                und 10 nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003                1265\n§7                                                             § 10\nAusbildungsplan                                               Abschlussprüfung\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des               (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen          Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§8                                 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nBerichtsheft                         insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Auf-\ngabe bearbeiten und mit praxisbezogenen Unterlagen\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\ndokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\n20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nAusführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch und\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\ndie Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nArbeitsschritte planen, Informations- und Kommunikati-\nonstechniken nutzen, Geschäfts- und Verwaltungsvor-\n§9                              gänge ausführen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und\nZwischenprüfung                          technische Einrichtungen handhaben und warten, Werk-\nund Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie Maßnahmen zur\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene\nund zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Darüber\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er betroffene\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       Personen unter trauerpsychologischen Aspekten beraten,\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-      betreuen und hierbei situationsbezogene Verhaltenswei-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-         sen und eine angepasste Gesprächsführung anwenden\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,          kann. Außerdem soll er nachweisen, dass er berufsbezo-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            gene Rechtsvorschriften und Normen anwenden, Riten\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   und Gebräuche umsetzen sowie über Bestattungsvorsor-\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische            ge beraten kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins-\nAufgaben durchführen und während dieser Zeit in höchs-        besondere die Vorbereitung und Durchführung einer\ntens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.           Bestattung in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen,\nDurch die Ausführung der Aufgaben sowie durch das             dass er einen Bestattungsauftrag bearbeiten, verwal-\nFachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits-       tungs- und friedhofstechnische Arbeiten durchführen,\nschritte planen, Informations- und Kommunikationstech-        Verstorbene versorgen, den Ablauf einer Bestattung pla-\nniken nutzen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und techni-        nen und die Durchführung einer Bestattung organisieren\nsche Einrichtungen handhaben und warten, Werk- und            kann.\nHilfsstoffe be- und verarbeiten sowie Maßnahmen zur\n(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prü-\nArbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit\nfungsbereichen Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Kunden-\nBestattungsdurchführung sowie Wirtschafts- und Sozial-\norientierung und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen\nkunde. In den Prüfungsbereichen Geschäfts- und Verwal-\nkann. Weiterhin soll der Prüfling zeigen, dass er bei der\ntungsvorgänge sowie Bestattungsdurchführung sind ins-\nDurchführung der praktischen Aufgaben sowie dem Fach-\nbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer,\ngespräch berufsbezogene Rechtsvorschriften und Nor-\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte fach-\nmen anwenden sowie Riten und Gebräuche umsetzen\nliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\nkann. Für die praktischen Aufgaben und das Fachge-\nspräch kommen insbesondere in Betracht:                       Lösungswege schriftlich darzustellen. Hierfür kommen\ninsbesondere in Betracht:\n1. Durchführen warenkundlicher Arbeiten,\n1. für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungs-\n2. Durchführen grabtechnischer Arbeiten.                          vorgänge:\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in     a) Rechtsvorschriften und Normen,\ninsgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-           b) Betriebswirtschaftliches Handeln,\nbieten lösen:                                                     c) Riten und Gebräuche,\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie          d) Auftragsannahme und Auftragsabwicklung;\nUmweltschutz,\n2. für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung:\n2. Arbeitsvorbereitende Maßnahmen,\na) Friedhofstechnik und Friedhofsverwaltung,\n3. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientie-\nrung,                                                         b) Hygienische Versorgung von Verstorbenen,\n4. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und                  c) Trauerfeier,\ntechnische Unterlagen,                                        d) Maschinen und Geräte, Werk- und Hilfsstoffe;\n5. Riten und Gebräuche,                                       3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n6. Werk- und Hilfsstoffe, Warenkunde,                             allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche\n7. Grabtechnische Arbeiten.                                       Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.","1266               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\nDurch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung           1. Prüfungsbereich\nsoll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheit und den                Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge        40 Prozent,\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz,                2. Prüfungsbereich\nqualitätssichernde Maßnahmen sowie Maßnahmen der                        Bestattungsdurchführung                   40 Prozent,\nKundenorientierung berücksichtigen, betriebliche Abläufe\nplanen und umsetzen, Unterlagen auswerten, Problem-                3. Prüfungsbereich\nlösungen finden und darstellen kann.                                    Wirtschafts- und Sozialkunde              20 Prozent.\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-         (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                            schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht worden sind. Weiterhin\n1. im Prüfungsbereich                                              sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausrei-\nGeschäfts- und Verwaltungsvorgänge           120 Minuten,      chende Leistungen zu erbringen. Werden die Prüfungs-\n2. im Prüfungsbereich                                              leistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenü-\nBestattungsdurchführung                      120 Minuten,      gend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\n3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.                                   § 11\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des                            Anwendungsregelung\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nin den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche               Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der               2008 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Ver-\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung               ordnung weiter anzuwenden.\nder Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-\nche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die ent-\nsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-                                               § 12\nprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils der Prüfung          Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Sie\nsind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                  tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003                    1267\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft\nZeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des                                                                               in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                               3                                         4\n1   Berufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                     Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Nr. 1)                     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit         Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 5 Nr. 3)                        Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 5 Nr. 4)                     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1268            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\nZeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des                                                                            in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                        4\n5   Umgang mit Informations-      a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informa-\nund Kommunikations-              tions- und Kommunikationssysteme einschließlich\ntechniken                        des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern\n(§ 5 Nr. 5)                   b) Informationen beschaffen, bewerten und nutzen;\nDaten erfassen, sichern und pflegen                           8\nc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationstechniken bearbeiten und lösen\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\n6   Berufsbezogene Rechts-        a) berufsbezogene Rechtvorschriften anwenden\nvorschriften, Normen und      b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln,\ntechnische Unterlagen                                                                        12\nMerkblätter, Handbücher, Montageanleitungen so-\n(§ 5 Nr. 6)                      wie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden\n7   Planen von Arbeits-           a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nabläufen, Ausführen von          barkeit prüfen\nGeschäfts- und Verwal-        b) technische Unterlagen beschaffen und nutzen, ins-\ntungsvorgängen                   besondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fach-\n(§ 5 Nr. 7)                      zeitschriften und Fachbücher\nc) Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zu-       8\nsammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen\nd) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen\nund vorbereiten\ne) Berichte erstellen\nf) Zeitaufwand, personellen Bedarf             einschließlich\nDienstleistungen Dritter abschätzen\ng) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und\numsetzen, Ergebnisse auswerten\nh) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\n8\ni) Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieb-\nlichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen\nk) Verwaltungsvorgänge bearbeiten\nl) bei der Kostenermittlung mitwirken\nm) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden\n8   Riten und Gebräuche           a) bestattungsbezogene Religionsgeschichte und welt-\n(§ 5 Nr. 8)                      anschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung\nberücksichtigen                                               8\nb) Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur be-\nrücksichtigen\nc) Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den\n4\nAngehörigen, erläutern\n9   Handhaben und Warten          a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nvon Werkzeugen, Geräten,         richtungen auswählen\nMaschinen und techni-         b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten\nschen Einrichtungen\n(§ 5 Nr. 9)                   c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-\ndung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische\n10\nEinrichtungen anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003             1269\nZeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                    4\nd) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen\nEinrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-\nlassen\ne) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen\nwarten\n10   Be- und Verarbeiten von       a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\nWerk- und Hilfsstoffen,          und Werkstoffe auswählen\nDurchführen warenkund-        b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunst-\nlicher Arbeiten                  stoffe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler\n(§ 5 Nr. 10)                     und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern\n8\nc) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen be-\narbeiten; Werkstoffverbindungen herstellen\nd) Särge und Urnen herrichten\ne) Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen,\nunterscheiden und anwenden\n11   Bearbeiten von                a) Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungs-\nBestattungsaufträgen             auftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrneh-\n(§ 5 Nr. 11)                     mung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis\nzum Verstorbenen und ärztliche Totenbescheini-\ngung, prüfen\nb) Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im\nRahmen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes\ninformieren\nc) Auftraggeber über Bestattungsarten und deren\nModalitäten beraten                                                    16\nd) schriftliche Angebote erstellen\ne) letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche\nAbreden prüfen und berücksichtigen\nf) Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages\nprüfen\ng) über Möglichkeiten der organisatorischen und psy-\nchologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der\nBestattung informieren\n12   Durchführen von Trauer-       Grabtechnische Arbeiten:\nfeiern und Bestattungen       a) Grabstellen einrichten, öffnen und schließen\n(§ 5 Nr. 12)\nb) Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorie-      16\nren\nc) Umbettung oder Exhumierung veranlassen oder vor-\nnehmen\nVersorgung von Verstorbenen:\nd) Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes\nanwenden\ne) Grundversorgung durchführen, insbesondere hygie-\nnische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Ein-\nbetten\nf) Transport und Überführung von Verstorbenen durch-                      14\nführen","1270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\nZeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                      4\ng) Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und\nhygienischer Vorgaben aufbewahren\nh) Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsycholo-\ngischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte\naufbahren\nVorbereiten, Organisieren und Durchführen von\nBestattungen:\ni) Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbeson-\ndere Trauerzeremonie und Kondukt festlegen und\nveranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der\nAuswahl von Trauermusik mitwirken                                        14\nk) bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der\nBestattungsart mitwirken\nl) Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben,\nUrnenbeisetzungen durchführen\n13   Qualitätssichernde Maß-       a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden\nnahmen und Kunden-               Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unter-\norientierung                     scheiden\n(§ 5 Nr. 13)                  b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-          8\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren\nf) Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten\nFirmen, anhand von Vorgaben überwachen und do-\nkumentieren                                                               6\ng) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbe-\nseitigung veranlassen\n14   Psychologische                a) Personen beraten und betreuen, situationsbezoge-\nMaßnahmen                        nes Verhalten und angepasste Gesprächsführung\n(§ 5 Nr. 14)                     anwenden\nb) trauerpsychologische Maßnahmen anwenden oder                             10\nsolche Leistungen Dritter vermitteln\nc) Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung be-\nruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden\n15   Bestattungsvorsorge           a) über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungs-\n(§ 5 Nr. 15)                     vorsorge informieren\nb) Angebote über Bestattungsvorsorge unterbreiten                            6\nc) Finanzierungsmöglichkeiten         der   Bestattungsvor-\nsorge erläutern"]}