{"id":"bgbl1-2003-32-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":32,"date":"2003-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/32#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_32.pdf#page=15","order":3,"title":"Neufassung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung","law_date":"2003-06-30T00:00:00Z","page":1255,"pdf_page":15,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003  1255\nBekanntmachung\nder Neufassung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung\nVom 30. Juni 2003\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Alkohol-\nhaltige Getränke-Verordnung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1253) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der ab dem\n15. Juli 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. die am 6. Februar 1998 in Kraft getretene Verordnung über Spirituosen vom\n29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310),\n2. den am 15. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686),\n3. die am 15. Juli 2003 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3\nund 4 Buchstabe a, b und c, des § 19a Nr. 5 und des § 60 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nzu 2. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2\nBuchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), jeweils auch in Verbindung mit\nArtikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998\n(BGBl. I S. 3288),\nzu 3. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt\ndurch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\nOrganisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206).\nBonn, den 30. Juni 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","1256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\nVerordnung\nüber bestimmte alkoholhaltige Getränke\n(Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV)\nErster Abschnitt                          2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben aus-\nschließlich von Rebsorten stammen, die von einem\nSpirituosen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß\nArtikel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/\n§1                                  1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemein-\nWeinbrand oder Brandy                          same Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179\nS. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\n(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Weinbrand\nNr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001\noder Brandy im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e\n(ABl. EG Nr. L 345 S. 10), klassifiziert wurden,\nder Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai\n1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die           3. das Erzeugnis ausschließlich durch Destillieren zu\nBegriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von               weniger als 86 Volumenprozent von Wein oder Brenn-\nSpirituosen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1), zuletzt geändert durch     wein oder durch erneutes Destillieren zu weniger als\nAnhang I, V., B., VII., Nr. 4b bis d des Beschlusses des         86 Volumenprozent eines Weindestillats gewonnen\nRates der Europäischen Union Nr. 95/1/EG, Euratom,               worden ist und eine Gesamtmenge an den höheren\nEGKS vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), dürfen           Alkoholen Isobutanol, 1-Propanol und Isoamylalkohole\nüber die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zulässi-          von mehr als 150 Gramm je Hektoliter reinen Alkohols\ngen Stoffe hinaus nur folgende Stoffe verwendet werden:          enthält,\n1. zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerk-            4. das gesamte verwendete Weindestillat mindestens\nmale Auszüge, die                                             zwölf Monate in Eichenholzfässern mit einem Füllungs-\nvermögen von höchstens 1 000 Litern gereift ist,\na) durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz\noder Eichenholzspänen oder                            5. an Zuckerarten nur die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der\nZuckerartenverordnung aufgeführten Zuckerarten,\nb) durch Lagerung von Weindestillat auf getrockneten          auch karamellisiert, und nur in einer Menge verwendet\nPflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch               worden sind, dass der Gesamtgehalt an Zucker, als\ngetrocknet, oder getrockneten Mandelschalen,              Invertzucker berechnet, in einem Liter des gebrauchs-\nauch geröstet,                                            fertigen Erzeugnisses nicht mehr als 20 Gramm\nhergestellt wurden, wobei das zur Herstellung verwen-         beträgt,\ndete Weindestillat zu weniger als 94,8 Volumenprozent     6. zur Abrundung der Geruchs- und Geschmacksmerk-\ndestilliert worden sein muss,                                 male nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 hergestell-\n2. die nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverord-            te Auszüge aus den dort in Buchstabe b genannten\nnung zugelassenen Zusatzstoffe.                               Stoffen verwendet worden sind,\nDie in Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG)     7. der Weinbrand eine goldgelbe bis goldbraune Farbe\nNr. 1576/89 aufgeführten Erzeugnisse können auch kara-           hat, die typischen Merkmale der verwendeten Aus-\nmellisiert sein.                                                 gangserzeugnisse aufweist und in Aussehen, Geruch\nund Geschmack frei von Fehlern ist,\n(2) Die Auszüge nach Absatz 1 Nr. 1 müssen auf kaltem\nWege hergestellt werden; dabei dürfen die aus ihren          8. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose mindestens\nRückständen gewonnenen Destillate verwendet werden.              38 Volumenprozent beträgt und\n(3) Weinbrand oder Brandy, bei dem andere als nach         9. das Behältnis mit einer nach dem Verfahren der §§ 4\nAbsatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 zulässige Stoffe       und 5 erteilten Prüfungsnummer versehen ist, die von\nverwendet worden sind, darf gewerbsmäßig nicht in den            der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle\nVerkehr gebracht werden.                                         (zuständige Stelle) vergeben wird.\n§3\n§2\nHinweise auf das Alter\nDeutscher Weinbrand\nEs ist verboten, Weinbrand oder Brandy mit Hinweisen\nEine Spirituose im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e\nauf das Alter in den Verkehr zu bringen oder bei diesem\nder Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darf unter der Ver-\nErzeugnis mit solchen Hinweisen zu werben, wenn das\nkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“ gewerbs-\nErzeugnis oder das zu seiner Herstellung verwendete\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nDestillat weniger als zwölf Monate in Eichenholzfässern\n1. die Herstellung, ausgenommen die des Destillates, im      gereift ist. Satz 1 gilt entsprechend für Deutschen Wein-\nInland erfolgt ist,                                       brand.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003               1257\n§4                              4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch und\nAntrag auf                              Geschmack,\nErteilung einer Prüfungsnummer                  5. die festgestellten analytischen Werte für\n(1) Eine Prüfungsnummer (§ 5 Abs. 3 Satz 2) kann bean-        a) vorhandenen Alkoholgehalt, Gramm im Liter und\ntragen, wer Deutschen Weinbrand gemäß § 2 herstellt                  Volumenprozent,\noder abfüllt oder in wessen Auftrag er hergestellt oder          b) Gesamtextrakt (indirekt), Gramm im Liter,\nabgefüllt wird. Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf\neinem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 1 aufge-         c) Gesamtzucker nach Inversion, berechnet als Invert-\nführten Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine           zucker, Gramm im Liter.\nProbe von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle       (2) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung vorzu-\nkann, soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung     nehmen oder zu veranlassen. Sie trifft ihre Entscheidung\ndes Deutschen Weinbrands nicht ausreicht, weitere            nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem\nunentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen lassen.       Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann eine nochmalige\nDer Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer zu verse-      oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen\nhen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zählung der            sowie die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen ver-\nAntragsnummern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag        langen. Sie kann insbesondere den durch eine inländische\nkann die zuständige Behörde von der fortlaufenden            amtliche Untersuchung zu erbringenden Nachweis verlan-\nZählung der Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein         gen, dass der Alkohol der zur Herstellung verwendeten\ndringendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine ein-         Erzeugnisse ausschließlich aus Wein stammt und dass bei\nwandfreie Kontrolle gewährleistet ist.                       der fraktionierten Destillation eine ausgeprägte Weinigkeit\n(2) Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der Deutsche   und in der Verdünnung ein deutliches Weinaroma fest-\nWeinbrand auf Flaschen abgefüllt ist, ist auch diesem        gestellt worden ist. Für die Sinnenprüfung und ihre Bewer-\nAntrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizu-     tung gilt das in Anlage 2 angegebene Schema.\nfügen. Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung    (3) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über\nauf Flaschen eine weitere unentgeltliche Probe von drei      das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit\nFlaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 5 Abs. 1         einer Prüfungsnummer. Die Prüfungsnummer setzt sich\nnachzureichen. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass     zusammen aus\nabweichend von Satz 2 die Abfüllung lediglich angezeigt\n1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers\nwird. In diesem Fall kann die zuständige Stelle eine unent-\n(Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle\ngeltliche Probe von drei Flaschen anfordern oder entneh-\nzugeteilt wird; der Betriebsnummer ist der gemäß An-\nmen lassen.\nlage 3 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in\n(3) Von jeder Probe ist mindestens eine Flasche bis zum       dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat,\nAblauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungs-\n2. der Antragsnummer des Antragstellers (§ 4 Abs. 1\nbescheides aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann nach\nSatz 5) und\nVersiegelung auch dem Antragsteller aufgegeben werden.\nNach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragstel-      3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag-\nler innerhalb von drei Monaten über die von der zuständi-        stellung.\ngen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für  Auf Antrag können einem Betrieb mehrere Betriebsnum-\nZwecke der Prüfung oder Überwachung verwendet wurde.         mern zugeteilt werden. Der Prüfungsbescheid und die\n(4) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt,        Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von\noder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem        zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich bekannt zu\nAntragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu        geben. Die Bekanntgabe soll innerhalb von drei Wochen\nstellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene     nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle\nVerwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 3 Satz 3       erfolgen.\ngilt entsprechend.                                              (4) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten\n(5) Die Prüfungsnummer gilt für ein Jahr. Erfährt der     Untersuchungseinrichtung setzt eine fachliche Ausbil-\nDeutsche Weinbrand vor Ablauf dieser Frist eine wesent-      dung der die Untersuchung ausführenden Personen und\nliche Änderung seiner Qualität oder Geschmacksprägung,       eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allge-\nso bedarf es erneut der Zuteilung einer Prüfungsnummer.      meine Zulassung kann für Untersuchungseinrichtungen\nerfolgen, die gewerblich wein- oder branntweinchemische\n§5                              Untersuchungen ausführen.\nPrüfungsverfahren                           (5) Ein Doppel des Untersuchungsbefundes nach\nAbsatz 1 ist von der Einrichtung, die die Untersuchung\n(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer     durchgeführt hat, fünf Jahre nach seiner Erstellung aufzu-\nist unbeschadet des § 4 Abs. 2 von dem abgefüllten           bewahren.\nErzeugnis ein Untersuchungsbefund einer von der zustän-\ndigen Stelle zugelassenen Untersuchungseinrichtung vor-                                    §6\nzulegen, sofern die zuständige Stelle nicht selbst den                      Angabe der Prüfungsnummer\nUntersuchungsbefund erstellt. Der Untersuchungsbefund\nmuss folgende Angaben enthalten:                                (1) Der Prüfungsnummer ist die Angabe „Amtliche\nPrüfungsnummer“ voranzustellen. An Stelle dieser An-\n1. Aussteller des Untersuchungsbefundes,                     gabe kann die Kurzform „A.P.Nr.“ gebraucht werden.\n2. Name (Firma) des Antragstellers,                             (2) Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Absatz 1\n3. vorgesehene Bezeichnung,                                  sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher (§ 6 des","1258               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) be-              Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89\nstimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen                 genannten Anforderungen die in Spalte 3 festgesetzten\nverbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich         Voraussetzungen erfüllen.\nlesbar und unverwischbar anzubringen.\nZweiter Abschnitt\n§7\nWeinähnliche,\nMindestalkoholgehalte\nperlweinähnliche und schaumwein-\nSpirituosen im Sinne der Spalte 2 des Verzeichnisses          ähnliche Getränke und hieraus weiter-\nder in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des              verarbeitete alkoholhaltige Getränke\nRates genannten Spirituosen mit einem durch einzelstaat-\nliche Bestimmungen vorgeschriebenen Mindestalkohol-                                        § 10\ngehalt, der höher ist als der mit Artikel 3 Abs. 2 der Verord-\nBegriffsbestimmungen\nnung (EWG) Nr. 1576/89 für die jeweilige Kategorie festge-\nlegte Alkoholgehalt (90/C 1/07, ABl. EG Nr. C 1 S. 14;            (1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke,\nzuletzt geändert durch 90/C 61/28, ABl. EG Nr. C 61            die durch teilweise oder vollständige alkoholische Gärung\nS. 11), dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn        aus Fruchtsaft, Fruchtmark, jeweils auch in konzentrierter\nsie die in Spalte 3 dieses Verzeichnisses jeweils aufgeführ-   Form, oder Maische von frischen oder mit Kälte haltbar\nten Mindestalkoholgehalte aufweisen. Für Deutschen             gemachten Früchten, auch in Mischung miteinander, oder\nWeinbrand gilt § 2 Nr. 8.                                      aus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Rhabarber-\nstängeln, aus Malzauszügen oder aus Honig sowie im\n§8                               Übrigen nach Maßgabe der Verkehrsauffassung herge-\nstellt werden.\nZuckerung von bestimmten Spirituosen\n(2) Perlweinähnliche Getränke sind alkohol- und koh-\n(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von                  lensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Getränken\n1. Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe i        oder unmittelbar durch eine Gärung aus den in Absatz 1\nder Verordnung (EWG) Nr. 1576/89,                          genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe der\nVerkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie in\n2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des Artikels 1\ngeschlossenen Behältnissen bei +20 Grad Celsius einen\nAbs. 4 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89,\nauf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck\n3. Topinambur im Sinne des Artikels 7a in Verbindung           von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweisen.\nmit Nummer 7 des Anhangs der Verordnung (EWG)\n(3) Schaumweinähnliche Getränke sind alkohol- und\nNr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit\nkohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Geträn-\nDurchführungsbestimmungen für die Begriffsbestim-\nken oder unmittelbar durch eine Gärung aus den in Ab-\nmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen\nsatz 1 genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe\n(ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt geändert durch die\nder Verkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie\nVerordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom\nin geschlossenen Behältnissen bei +20 Grad Celsius einen\n6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9), und\nauf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck\n4. Hefebrand im Sinne des Artikels 7a in Verbindung            von mindestens 3 bar aufweisen.\nmit Nummer 8 des Anhangs der Verordnung (EWG)\n(4) Weiterverarbeitete weinähnliche, perlweinähnliche\nNr. 1014/90\noder schaumweinähnliche Getränke sind alkoholhaltige\ndürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89          Getränke, die aus Erzeugnissen nach Absatz 1, 2 oder 3,\nzulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung               gegebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten nach\nZuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerarten-      Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden.\nverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwen-\ndet werden. Der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker          (5) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der gewerbs-\nberechnet, darf in einem Liter des gebrauchsfertigen           mäßigen Herstellung der in den Absätzen 1, 2 und 3\nErzeugnisses nicht mehr als zehn Gramm betragen.               bezeichneten Getränke nicht verwendet werden.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort               (6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\ngenannten Spirituosen, die unter einer geographischen          nung sind anzuwenden.\nBezeichnung in den Verkehr gebracht werden.                       (7) Die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Getränke\n(3) In Absatz 1 genannte Spirituosen, die entgegen          können auch alkoholfrei oder alkoholreduziert sein.\nAbsatz 1 mit anderen als den dort genannten Zuckerarten           (8) In den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Getränke, bei\noder mit Zuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge         denen nach Absatz 5 nicht zulässige Erzeugnisse des\nhinaus hergestellt worden sind oder bei deren Herstellung      Weinbaus verwendet worden sind, dürfen gewerbsmäßig\nentgegen Absatz 2 Zucker verwendet worden ist, dürfen          nicht in den Verkehr gebracht werden.\ngewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.\n§ 11\n§9                                                     Kennzeichnung\nSpirituosen mit geographischen Angaben                    Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke\nDie in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen dürfen ge-         dürfen als „...Wein“ nur in solchen Wortverbindungen in\nwerbsmäßig unter den dort in Spalte 2 aufgeführten Ver-        den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 auf-\nkehrsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden,         geführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie\nwenn sie zusätzlich zu den für ihre Produktkategorie in        hergestellt sind. Bei der Verwendung von aus Früchten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003                  1259\nherrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzu-        1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit\ngeben. An Stelle der Namen der Früchte können auch               Artikel 1, 2, 5, 6 Abs. 1 oder 2 und Artikel 7 der Verord-\nandere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere              nung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April\nGattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei den in               1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Be-\n§ 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwen-           griffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von\ndung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure                 Spirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt geändert\nin Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu           durch Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission\nmachen. Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der                vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9), Spiri-\nFertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der           tuosen, die den Anforderungen des Artikels 1 Abs. 4\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist.             entsprechen, unter einer anderen als der vorgeschrie-\nArtikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der           benen Verkehrsbezeichnung,\nKommission über Durchführungsbestimmungen für die\n2. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit\nBezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau-\nArtikel 2 Spirituosen, die den Anforderungen des Arti-\nbenmoste vom 16. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 309 S. 1),\nkels 1 Abs. 4 nicht entsprechen, unter einer anderen als\nAnhang VIII, I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des\nder vorgesehenen Verkehrsbezeichnung oder\nRates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein\nvom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Artikel 6      3. entgegen Artikel 8 Spirituosen, deren Verkehrsbe-\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission             zeichnung eine dort genannte Angabe beigegeben\nmit Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung                wird,\nund Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit             gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nzugesetzter Kohlensäure vom 13. März 1995 (ABl. EG\nNr. L 56 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bleiben\nunberührt.                                                                                 § 13\nOrdnungswidrigkeiten\nDritter Abschnitt                            (1) Ordnungswidrig nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\nStraftaten und Ordnungs-                         und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer eine in\nwidrigkeiten, Schlussbestimmungen                        § 12 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.\n(2) Ordnungswidrig nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-\n§ 12                            mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer\neine in § 12 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig\nStraftaten\nbegeht.\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,                                                  § 14\n1. wer                                                                         Übergangsbestimmungen\na) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,\n(1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im Sinne\nb) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter des § 2, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht ent-\nder Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“,       sprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 geltenden Vor-\nc) entgegen § 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 oder § 9 eine Spiri-  schriften hergestellt, gekennzeichnet und bis zum Abbau\ntuose oder                                           der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.\nd) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 ein         (2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 aufgeführte\ndort genanntes Getränk gewerbsmäßig in den Ver-      Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar 2000 an\nkehr bringt oder                                     bestimmten Herstellungsorten außerhalb der in Spalte 3\ndieser Anlage aufgeführten geographischen Gebiete oder\n2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3       die aus Früchten aus anderen als den dort genannten geo-\nSatz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand       graphischen Gebieten hergestellt worden sind, unter den\nmit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den          vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen noch bis zum\nVerkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinwei-     1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden.\nsen wirbt.\n(2) Nach § 57 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und\n§ 15\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen\ndie Verordnung (EG) Nr. 1576/89 verstößt, indem er                                    (Inkrafttreten)","1260                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1)\nAntrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand\nZuständige Stelle: .............................................\nAmtliche Prüfungsnummer:\nBetriebs-Nr. ......................................................\nAntrags-Nr. .......................................................\nJahresziffer .......................................................\n1. Antragsteller:\nName (Firma): ................................................................................................................................................................\nOrt: ................................................................................................................................................................................\nStraße: ...........................................................................................................................................................................\nTelefon: .........................................................................................................................................................................\n2. Hersteller:\nName (Firma): ................................................................................................................................................................\nOrt: ................................................................................................................................................................................\nStraße: ...........................................................................................................................................................................\nTelefon: .........................................................................................................................................................................\n3. Bezeichnung des Deutschen Weinbrands:\nVorgesehene Bezeichnung inkl. Zusatzangaben .......................................\nDas vorgestellte Erzeugnis ist abgefüllt ........................................\nz.T. abgefüllt .......................................\nTankprobe ..................................\nGesamtmenge, für die die Prüfung beantragt wird ........................................\ndavon abgefüllt ........................................\n4. Art und Herkunft der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse:\nWein ..............................................................................................................................................................................\nBrennwein .....................................................................................................................................................................\nWeindestillat ..................................................................................................................................................................\n5. Wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? (Ja/Nein)\nWenn ja, unter welcher Nr.? .........................................\n6. Ich (Wir) versichere (versichern), dass das vorbezeichnete Erzeugnis nach dem geltenden Recht hergestellt\nund bezeichnet ist. Das vorliegende Muster entspricht der durchschnittlichen Zusammensetzung und Be-\nschaffenheit der Herstellung.\nDie zwölfmonatige Reifezeit für jeden einzelnen verwendeten Destillatanteil ist erfüllt am ............................................\nDie vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.\nIch (Wir) erkläre(n) mich (uns) bereit, der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Angaben Einblick in sachdienliche\nUnterlagen zu gewähren.\n(Ort, Datum)                                                                          (Unterschrift des Antragstellers)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003          1261\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 2)\nBewertungsschema für Deutschen Weinbrand\n1. Sensorische Vorbedingungen\nDie nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft; dabei bedeutet NEIN den\nAusschluss von der weiteren Prüfung.\na) Farbe: typisch – goldgelb bis goldbraun\nb) Klarheit: typisch – blank, glanzhell\n2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl\na) Punkteskala\nPunkte            Intervalle           Qualitätsbeschreibung\n5                 4,50 – 5,00          hervorragend\n4                 3,50 – 4,49          sehr gut\n3                 2,50 – 3,49          gut\n2                 1,50 – 2,49          zufrieden stellend\n1                 0,50 – 1,49          nicht zufrieden stellend\n0                                      keine Bewertung, d. h. Ausschluss des Erzeugnisses\nb) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe\nPrüfmerkmal: Möglichkeit der Punktvergabe\nGeruch              5,0      4,5   4,0   3,5     3,0    2,5     2,0  1,5   1,0    0,5    0\nGeschmack           5,0      4,5   4,0   3,5     3,0    2,5     2,0  1,5   1,0    0,5    0\nHarmonie            5,0      4,5   4,0   3,5     3,0    2,5     2,0  1,5   1,0    0,5    0\nHarmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und den anderen in § 2 Nr. 6 genannten\nsensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt\nnach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere\nPunktzahl.\nJedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller\nPrüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind\ngleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).\nc) Mindestpunktzahl und Qualitätszahl\nDie Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,50. Die durch drei geteilte Summe der für Geruch,\nGeschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für Deutschen\nWeinbrand mindestens 1,50 betragen.","1262              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 3 Nr. 1)\nAbkürzungen der Bundesländer\nBaden-Württemberg:           BW-,      Niedersachsen:                   NI-,\nBayern:                      BY-,      Nordrhein-Westfalen:           NW-,\nBerlin:                       BE-,     Rheinland-Pfalz:               RP-,\nBrandenburg:                 BB-,      Saarland:                       SL-,\nBremen:                      HB-,      Sachsen:                       SN-,\nHamburg:                     HH-,      Sachsen-Anhalt:                 ST-,\nHessen:                      HE-,      Schleswig-Holstein:            SH-,\nMecklenburg-Vorpommern:      MV-,      Thüringen:                      TH-.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003               1263\nAnlage 4\n(zu § 9)\nSpirituosen mit geographischen Angaben\nLfd. Nr.           Verkehrsbezeichnungen                                    Voraussetzungen\n1                          2                                                    3\n1.       Schwarzwälder Kirschwasser,                Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des\nSchwarzwälder Himbeergeist,                Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum\nGebiet „Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland“\nSchwarzwälder Williamsbirne,               zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breis-\nSchwarzwälder Mirabellenwasser,            gau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach,\nOrtenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen,\nSchwarzwälder Zwetschgenwasser\nWaldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg,\nund vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw,\nEnzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreis-\nfreien Städte Baden-Baden und Karlsruhe.\n2.       Fränkisches Kirschwasser,                  Herstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von\nFränkisches Zwetschgenwasser,              Franken. Zum Gebiet „Franken“ zählen die Regierungs-\nbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. „Fränkischer\nFränkischer Obstler                        Obstler“ darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt\nwerden.\n3.       Bayerischer Gebirgsenzian                  Herstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, an-\ngebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen\nAlpenvorland.\n4.       Ostfriesischer Korngenever                 Herstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet „Ostfriesland“ zählen\nvom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich,\nLeer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der\nAlkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat.\n5.       Steinhäger                                 Herstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des\nWacholderlutters durch erneute Destillation darf nur\nÄthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Korn-\ndestillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von\nanderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an\nWacholderbeeren ist unzulässig.\n6.       Berliner Kümmel,                           Herstellung in den jeweiligen Stadtgebieten und den je-\nHamburger Kümmel,                          weiligen Landkreisen.\nMünchener Kümmel\n7.       Bayerischer Kräuterlikör                   Herstellung im Freistaat Bayern.\n8.       Benediktbeurer Klosterlikör                Herstellung in Benediktbeuren nach Maßgabe der dortigen\nPraxis.\n9.       Chiemseer Klosterlikör                     Herstellung auf der Insel Frauen-Chiemsee nach Maßgabe\nder dortigen Praxis.\n10.       Ettaler Klosterlikör                       Herstellung in Ettal nach Maßgabe der dortigen Praxis."]}