{"id":"bgbl1-2003-32-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":32,"date":"2003-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/32#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_32.pdf#page=13","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung","law_date":"2003-06-30T00:00:00Z","page":1253,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003                     1253\nErste Verordnung\nzur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung*)\nVom 30. Juni 2003\nAuf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und                             ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98\nNr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und                                  der Kommission vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be-                                 Nr. L 270 S. 9), und\nkanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),                         4. Hefebrand im Sinne des Artikels 7a in Verbindung\nder zuletzt durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom                             mit Nummer 8 des Anhangs der Verordnung\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in                        (EWG) Nr. 1014/90\nVerbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-                       dürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89\nnisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206)                        zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung\nverordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,                        Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zucker-\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem                          artenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert,\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:                                  verwendet werden. Der Gesamtgehalt an Zucker, als\nInvertzucker berechnet, darf in einem Liter des ge-\nbrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als zehn\nArtikel 1                                    Gramm betragen.\nDie Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 29. Ja-                            (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort\nnuar 1998 (BGBl. I S. 310), geändert durch Artikel 1 der                      genannten Spirituosen, die unter einer geographi-\nVerordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686), wird                       schen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.\nwie folgt geändert:                                                              (3) In Absatz 1 genannte Spirituosen, die entgegen\nAbsatz 1 mit anderen als den dort genannten Zucker-\n1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                        arten oder mit Zuckerarten über die festgesetzte\n„2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben                         Höchstmenge hinaus hergestellt worden sind oder bei\nausschließlich von Rebsorten stammen, die von                     deren Herstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwen-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-                      det worden ist, dürfen gewerbsmäßig nicht in den\nschaft gemäß Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Verord-                  Verkehr gebracht werden.“\nnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai\n1999 über die gemeinsame Marktorganisation                     3. § 9 wird wie folgt geändert:\nfür Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert               a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nRates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 345\nS. 10), klassifiziert wurden,“.\n4. Die Bezeichnung des Zweiten Abschnittes wird wie\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:                                              folgt gefasst:\n„§ 8                                                       „Zweiter Abschnitt\nZuckerung von bestimmten Spirituosen                                    Weinähnliche, perlweinähnliche und\n(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von                                schaumweinähnliche Getränke und hieraus\nweiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke“.\n1. Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buch-\nstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89,\n5. § 10 wird wie folgt gefasst:\n2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des Artikels 1\n„§ 10\nAbs. 4 Buchstabe f der Verordnung (EWG)\nNr. 1576/89,                                                                        Begriffsbestimmungen\n3. Topinambur im Sinne des Artikels 7a in Verbin-                          (1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige\ndung mit Nummer 7 des Anhangs der Verordnung                       Getränke, die durch teilweise oder vollständige alko-\n(EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April                     holische Gärung aus Fruchtsaft, Fruchtmark, jeweils\n1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Be-                     auch in konzentrierter Form, oder Maische von fri-\ngriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung                       schen oder mit Kälte haltbar gemachten Früchten,\nvon Spirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt ge-              auch in Mischung miteinander, oder aus frischen oder\nmit Kälte haltbar gemachten Rhabarberstängeln, aus\nMalzauszügen oder aus Honig sowie im Übrigen nach\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nMaßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden.\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften              (2) Perlweinähnliche Getränke sind alkohol- und\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG           kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                    Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus","1254              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\nden in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und            8. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nnach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte              a) Der Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nGetränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen\nbei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid              „c) entgegen § 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 oder § 9 eine\nzurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar                      Spirituose oder“.\nund höchstens 2,5 bar aufweisen.                              b) Der Buchstabe d wird gestrichen.\n(3) Schaumweinähnliche Getränke sind alkohol-              c) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.\nund kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen\nGetränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus              d) In dem neuen Buchstaben d wird die Angabe „§ 10\nden in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und                   Abs. 7“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 8“ ersetzt.\nnach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte\nGetränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen         9. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nbei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid                                   „§ 14\nzurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar\naufweisen.                                                                   Übergangsbestimmungen\n(4) Weiterverarbeitete weinähnliche, perlweinähn-             (1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im\nliche oder schaumweinähnliche Getränke sind alko-             Sinne des § 2, die den Vorschriften dieser Verordnung\nholhaltige Getränke, die aus Erzeugnissen nach Ab-            nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003\nsatz 1, 2 oder 3, gegebenenfalls in Mischungen mit            geltenden Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet\nanderen Zutaten nach Maßgabe der Verkehrsauf-                 und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr ge-\nfassung hergestellt werden.                                   bracht werden.\n(5) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der                   (2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 aufge-\ngewerbsmäßigen Herstellung der in den Absätzen 1, 2           führte Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar 2000\nund 3 bezeichneten Getränke nicht verwendet wer-              an bestimmten Herstellungsorten außerhalb der in\nden.                                                          Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten geographischen\nGebiete oder die aus Früchten aus anderen als den\n(6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsver-        dort genannten geographischen Gebieten hergestellt\nordnung sind anzuwenden.                                      worden sind, unter den vorbehaltenen Verkehrsbe-\n(7) Die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten               zeichnungen noch bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr\nGetränke können auch alkoholfrei oder alkoholredu-            gebracht werden.“\nziert sein.\n(8) In den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Getränke,     10. Der bisherige § 14 wird neuer § 15.\nbei denen nach Absatz 5 nicht zulässige Erzeugnisse\ndes Weinbaus verwendet worden sind, dürfen ge-\nwerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.“                                  Artikel 2\nNeubekanntmachung\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 bis 3 und 6“   rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Alkohol-\ndurch die Angabe „§ 10 Abs. 1 bis 4 und 7“ ersetzt.  haltige Getränke-Verordnung in der vom Inkrafttreten die-\nb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch die     ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nAngabe „§ 10 Abs. 2 oder 3“ ersetzt.                 blatt bekannt machen.\n7. Die Bezeichnung des Dritten Abschnittes wird wie\nfolgt gefasst:                                                                     Artikel 3\n„Dritter Abschnitt                                           Inkrafttreten\nStraftaten und Ordnungs-                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwidrigkeiten, Schlussbestimmungen“.             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Juni 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}