{"id":"bgbl1-2003-32-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":32,"date":"2003-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Fleischhygienegesetzes","law_date":"2003-06-30T00:00:00Z","page":1242,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung des Fleischhygienegesetzes\nVom 30. Juni 2003\nAuf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheit-\nlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002\n(BGBl. I S. 3082) wird nachstehend der Wortlaut des Fleischhygienegesetzes in\nder seit dem 1. November 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Juli 1993 (BGBl. I\nS. 1189),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 81 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBl. I S. 512),\n3. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170),\n4. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom\n8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),\n5. den am 7. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes\nvom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538),\n6. das am 31. Januar 1996 in Kraft getretene Gesetz vom 19. Januar 1996\n(BGBl. I S. 59),\n7. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen § 33 des Gesetzes vom 17. Juli\n1996 (BGBl. I S. 991),\n8. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),\n9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom\n23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702),\n10. den teils am 14. März 2002, teils am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046, 2003 I S. 129),\n11. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 § 2 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 30. Juni 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003                         1243\nFleischhygienegesetz*)\n(FlHG)\n§1\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die                            Untersuchungspflicht\nFinanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von fri-\nschem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14);             (1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer,\n2. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betref-        Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haustiere\nfend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der      gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum\nMitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der       Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der\nKommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärzt-\nlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl.  Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier-\nEG Nr. L 351 S. 34);                                                 und Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für\n3. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur            Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet\nRegelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein-         wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Sat-\nschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt\n(ABl. EG Nr. L 395 S. 13);                                           zes 3 bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleisch-\n4. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest-      untersuchung. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-    kann bei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG       erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale\nNr. L 373 S. 1);\n5. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur\nfestgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum\nRegelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen      Genuss für Menschen erscheinen lassen, und\nbei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und\nFleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), zuletzt geändert    1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder\ndurch Beschluss 95/1/EWG (ABl. EG Nr. L 1 S. 1);                         unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eige-\n6. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung         nen Verbrauch abgegeben wird oder\nvon Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in\ndie Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt-     2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in\nlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG                    geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbei-\nNr. L 268 S. 56);\ntende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Ver-\n7. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung\nund Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesund-         zehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen\nheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit        Haushalt geliefert wird.\nfrischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die\nGewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG     Fleisch von Affen, Hunden und Katzen darf zum Genuss\nNr. L 268 S. 69);                                                    für Menschen nicht gewonnen werden.\n8. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung\nund Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesund-        (2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttierunter-\nheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit    suchung unterbleiben.\nFleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/\nEWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);                                            (3) Schweine und Einhufer, deren Fleisch zum Genuss\n9. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung        für Menschen verwendet werden soll, sind nach der\nder gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Er-\nlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG\nSchlachtung amtlich auch auf Trichinen zu untersuchen.\nNr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 7 der Richt- Ferner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen nach\nlinie 97/79/EG (ABl. EG Nr. L 24 S. 31);                             der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber,\n10. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Fest-        Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von\nlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbrin-\ngen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl.       Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuss für\nEG Nr. L 368 S. 10, berichtigt durch ABl. EG Nr. L 127 S. 34);       Menschen verwendet werden soll. Die Untersuchung auf\n11. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-   Trichinen ist nicht erforderlich bei Hausschweinen, Ein-\nnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in        hufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch einer zugelas-\nlebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung\nder Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entschei-          senen Kältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen\ndungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10).          Behörde unterzogen worden ist.","1244               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\n§2                              11. Einfuhr:\nRückstandsuntersuchungen                            Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das\nin Erzeugerbetrieben                            Inland.\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere können auch in          12. Ausfuhr:\nErzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum                       Das Verbringen von Fleisch aus dem Inland in Dritt-\nSchlachtbetrieb zur Sicherung der Einhaltung von Vor-               länder.\nschriften für die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe einer\nUntersuchung auf Rückstände unterzogen werden.                13. Beseitigung:\nBeseitigen von geschlachteten oder erlegten Tie-\n§3                                    ren, deren Teilen sowie von Fleisch nach den Vor-\nschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom\nHausschlachtungen                              2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) in der jeweils\nDie zuständige Behörde kann bei Schlachtungen außer-              geltenden Fassung.\nhalb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch aus-      14. Kommission:\nschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet\nwerden soll (Hausschlachtungen), im Einzelfall Befreiung            Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.\nvon der Schlachttieruntersuchung erteilen.                    15. Amtlicher Tierarzt:\nEin Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die\n§4                                    Durchführung der amtlichen Untersuchungen und\ndie Überwachung der Hygiene oder eine dieser bei-\nBegriffsbestimmungen\nden Aufgaben übertragen worden ist.\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:\n16. Erzeugerbetrieb:\n1. Haarwild:\nBetrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abgegeben\nSäugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere             werden.\ngehalten werden und nicht ständig im Wasser\n17. Rückstände:\nleben.\nRückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wir-\n2. Erlegen:\nkung und deren Umwandlungsprodukte sowie von\nTöten von Haarwild durch Abschuss nach jagdrecht-             anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen und\nlichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild gilt auch          gesundheitlich bedenklich sein können.\ndurch andere äußere gewaltsame Einwirkungen\n(2) Dem Gesetz unterliegen nicht\ngetötetes Wild und Fallwild.\n1. (weggefallen)\n3. Schlachten:\n2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestell-\nTötung eines in § 1 genannten Tieres durch Blut-\nte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch enthalten,\nentzug.\n3a. Notschlachtung:                                          3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,\nSchlachten eines in § 1 genannten Tieres, das infolge   4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Peptone\neines Unglücksfalles sofort getötet werden muss.            und Zellproteine.\n3b. Schlachtung aus         besonderem     Anlass   (Krank-                               §5\nschlachtung):\nHygienische Anforderungen\nJedes auf Grund schwerer physiologischer und funk-\ntioneller Störungen vorgenommene Schlachten.              Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nnährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird\n4. Fleisch:                                                  ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nAlle Teile der in § 1 genannten Tiere, frisch oder      Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers\nzubereitet, die zum Genuss für Menschen geeignet        oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der\nsind.                                                   Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,\n5. (weggefallen)                                             1. die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen,\n6. (weggefallen)                                                 unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, behan-\ndelt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden\n7. Mitgliedstaat:                                                darf,\nEin Staat, der der Europäischen Gemeinschaft            2. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen\nangehört.                                                   Fleisch durch die oder infolge der Schlachtung eines\n8. Drittland:                                                    Tieres als mit infektiösem Material verunreinigt anzuse-\nhen ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbe-\nEin ausländischer Staat, der der Europäischen               sondere die Sicherstellung und unschädliche Beseiti-\nGemeinschaft oder dem Abkommen über den                     gung zu regeln,\nEuropäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von\nIsland und Liechtenstein, nicht angehört.               3. das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige\nVerbringen von Fleisch davon abhängig zu machen,\n9. (weggefallen)                                                 dass es von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung\n10. (weggefallen)                                                 oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003                 1245\nsowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunde zu     2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt\nregeln,                                                      werden\n4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und       und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,\nfür die Überwachung der Einhaltung der hygienischen      dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist\nMindestanforderungen zu regeln,                          behoben werden kann.\n5. die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Fleisch,         (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\ndas für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsowie für Versuchszwecke bestimmt ist, in den Gel-       soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch-\ntungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder sonst       führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen\nverbracht werden darf,                                   Gemeinschaft erforderlich ist,\n6. für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das     1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die\nInverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Ver-         Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln,\nbringen von Fleisch in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes Verbote oder Beschränkungen festzulegen,        2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung von\nBetrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und vorzu-\n7. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von              schreiben, dass diese Betriebe von der zuständigen\nder Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 ab-            Behörde registriert sein müssen sowie die Voraus-\ngesehen werden kann.                                         setzungen der Registrierung zu bestimmen,\n3. zu regeln, dass Groß-, Zwischen- und Einzelhandels-\n§6                                  betriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen, von der\nzuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die\nZulassung von Betrieben                         Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen,\n(1) Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behan-    4. das Verfahren für die Zulassung und Registrierung\ndeln, in den Verkehr bringen oder einführen, dürfen nur         einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln.\nbetrieben werden, wenn sie auf Antrag von der zuständi-\ngen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für\n1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die                                       §7\nFleisch über das Lagern hinaus nicht behandeln und in\nMaßnahmen im Erzeugerbetrieb\nden Verkehr bringen,\n(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die\n2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstal-\nAbgabe oder Beförderung von Tieren, die der Schlacht-\ntungen sowie das Reisegewerbe,\ntieruntersuchung nach § 1 unterliegen, aus einem Erzeu-\n3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststät-      gerbetrieb zum Schlachtbetrieb anzumelden ist, wenn ihr\nten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemein-         Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen\nschaftsverpflegung.                                      lassen, dass bei Tieren aus diesem Betrieb oder dem von\n(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu ertei-    ihnen gewonnenen Fleisch Rückstände vorliegen können;\nlen, wenn                                                   dies gilt insbesondere, wenn vorgeschriebene Warte-\nzeiten nicht eingehalten oder festgesetzte Höchstmengen\n1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das Gewin-     überschritten worden sind. Die Anordnung ist aufzuheben,\nnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehr-       wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr ge-\nbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von    geben sind.\nzum Genuss für Menschen geeigneten Fleisches erfor-\nderlichen hygienischen Anforderungen an die bauliche        (2) Die zuständige Behörde hat\nAusstattung und die Einrichtung erfüllen,                1. die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder\n2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Geset-   2. die Beförderung\nzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen beachtet werden, die durch den        von in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu untersagen,\nBetrieb nach der Zulassung insbesondere in den Berei-    wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf\nchen der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene ein-    schließen lassen, dass bei Tieren aus diesen Erzeuger-\nzuhalten sind,                                           betrieben Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren\nAnwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies\n3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht   gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen\nentgegenstehen und                                       festgestellt worden sind. Tiere aus diesen Betrieben dür-\n4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme recht-     fen nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde\nfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die vom          aus dem Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert wer-\nBetriebsinhaber bestellte verantwortliche Person die     den. Soweit es sich nicht um Stoffe handelt, deren An-\nerforderliche Zuverlässigkeit hinsichtlich der in den    wendung die Lebensmittelgewinnung von diesen Tieren\nNummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für die        ausschließt, ist einer Abgabe oder Beförderung zur\nFührung eines Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 nicht       Schlachtung zuzustimmen, wenn\nbesitzt.                                                 1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers\n(3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulas-          durch die Rückstände ausgeschlossen ist oder\nsung anordnen, wenn                                         2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes\n1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine             einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände\nRücknahme vorliegen oder                                     von Stoffen vorliegen, deren Anwendung verboten ist.","1246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-                                      § 12\nnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine\nBrauchbar gemachtes Fleisch\naufschiebende Wirkung.\n(1) Ergibt die Untersuchung, dass ein Grund zur Bean-\n§8                              standung vorliegt, so kann das Fleisch, sofern gesund-\nheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, abweichend\nKennzeichnung von Schlachttieren                 von § 11 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt\n(1) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlachtung       werden. In diesem Fall ist es bis zum Abschluss der\nnur abgegeben, erworben, befördert oder aufbewahrt           Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses Fleisch\nwerden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der            darf vor der Brauchbarmachung als Lebensmittel nicht in\nErzeugerbetrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln       den Verkehr gebracht werden.\nist.                                                           (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,             soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch-\nsoweit es der Zweck der Rückstandsuntersuchung erfor-        führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen\ndert, Vorschriften über Inhalt, Form und Art der Kenn-       Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften über die\nzeichnung nach Absatz 1 zu erlassen.                         Behandlungsverfahren zu erlassen, nach denen das in\nAbsatz 1 genannte Fleisch zum Genuss für Menschen\n(3) § 7 und Absatz 1 finden keine Anwendung auf\nbrauchbar gemacht werden darf.\nSchlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt sind.\n§9                                                         § 13\nSchlachterlaubnis                                         Krankschlachtungen\n(1) Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Grund        (1) Tiere, die\nzur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Unter-\nsucher die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu be-       1. aus besonderem Anlass geschlachtet werden sollen\nobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu erlau-              oder\nben.                                                         2. Krankheitserreger ausscheiden,\n(2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaub-  dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolier-\nnis und nur unter Einhaltung der angeordneten besonde-       schlachtbetrieben) geschlachtet werden. Nach jeder\nren Vorsichtsmaßregeln stattfinden.                          Schlachtung sind die Schlachtstätte in einem Isolier-\n(3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage des Ein-     schlachtbetrieb und die benutzten Geräte zu reinigen und\ntreffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb durchzu-       zu desinfizieren.\nführen; sie ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wieder-     (2) Fleisch aus Krankschlachtungen darf als Lebens-\nholen, wenn die Tiere nicht an demselben Tag geschlach-      mittel nur durch hierfür von der zuständigen Behörde\ntet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttier-      besonders zugelassene und überwachte Abgabestellen\nuntersuchung bei Hausschlachtungen möglichst unmittel-       der in Absatz 1 genannten Betriebe in den Verkehr ge-\nbar vor der Schlachtung durchzuführen; sie ist zu wieder-    bracht werden, wenn es besonders kenntlich gemacht\nholen, wenn die Tiere nicht innerhalb von 48 Stunden nach    worden ist.\nder Schlachttieruntersuchung geschlachtet worden sind.\n(3) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe nicht\n(4) Bei Haarwild in Gehegen wird die Schlachttierunter-   ausreichen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall\nsuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüber-          Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für Tiere zulassen, die\nwachung des Haarwildbestandes durch einen amtlichen          aus Gründen der Seuchenbekämpfung geschlachtet\nTierarzt vorgenommen. Die Schlachtung darf, abwei-           werden müssen. In diesen Fällen ist die Schlachtung von\nchend von den Absätzen 1 und 2, ohne Schlachterlaubnis       den übrigen Schlachtungen zeitlich getrennt durchzu-\nerfolgen, wenn die Tiere zum Zeitpunkt des Schlachtens       führen; die Desinfektion der Räume ist amtlich zu über-\nkeine gesundheitlich bedenklichen Merkmale zeigen.           wachen.\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n§ 10\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nTaugliches Fleisch                       soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch-\nErgibt die Untersuchung des Fleisches, dass kein Grund    führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen\nzur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als tauglich zum  Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen\nGenuss für Menschen zu beurteilen. Dies darf im Falle des    über\n§ 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach der Kältebehandlung gesche-      1. die hygienischen Mindestanforderungen an Isolier-\nhen.                                                             schlachtbetriebe, die erforderlich sind, um der Gefahr\neiner Verbreitung von Krankheitserregern vorzubeu-\n§ 11                                gen,\nUntaugliches Fleisch                      2. die Kenntlichmachung des Fleisches,\nErgibt die Untersuchung, dass das Fleisch zum Genuss      3. die hygienischen Mindestanforderungen an die Abga-\nfür Menschen untauglich ist, ist das Fleisch zu beschlag-        bestellen und deren Zulassung und Überwachung\nnahmen. Es darf als Lebensmittel nicht in den Verkehr            sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die\ngebracht werden.                                                 Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003               1247\n4. die hygienischen Mindestanforderungen an die Lage-                                     § 18\nrung, den Transport und die Abgabe von Fleisch aus                      Verfahren bei der Wiedereinfuhr\nKrankschlachtungen durch die zugelassenen Abgabe-\nstellen,                                                     Fleisch, das ausgeführt worden ist, unterliegt bei der\nWiedereinfuhr der Einfuhruntersuchung nach § 16 Abs. 1.\n5. die hygienischen Mindestanforderungen an die Durch-\nführung von Notschlachtungen sowie über die Abgabe\n§ 19\nvon Fleisch aus Notschlachtungen.\nErmächtigungen\n§ 14                               (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n(weggefallen)                        soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch-\nführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen\n§ 15                            Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen\nüber\nAllgemeines Verbot\n1. die Anmeldung der einzuführenden Fleischsendungen\nEs ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen           sowie die Durchführung der Einfuhruntersuchung,\nhundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und\nFeliden), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich die-       2. die Beurteilung des einzuführenden Fleisches,\nses Gesetzes einzuführen oder sonst zu verbringen.            3. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend\na) die Einfuhr von Fleisch aus Drittländern,\n§ 16                                b) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitglied-\nEinfuhruntersuchung                                staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(1) Fleisch, das für das Inland oder einen anderen Mit-\ngliedstaat bestimmt ist, darf                                     untersagt oder beschränkt werden kann,\n1. nur eingeführt werden, wenn es zuvor einer Dokumen-        4. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das\nten- und Nämlichkeitsprüfung sowie einer Warenunter-          Fleisch diesem Gesetz oder den auf Grund dieses\nsuchung in einer Grenzkontrollstelle unter Mitwirkung         Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent-\neiner Zolldienststelle unterzogen worden ist.                 spricht,\n2. in eine Freizone, ein Freilager, ein Zolllager oder in das 5. die Ausnahmen für die Anforderungen an die Einfuhr\nZollfreigebiet Helgoland verbracht werden, wenn es            von Fleisch aus Drittländern sowie das Verbringen von\nzuvor einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung in            Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-\neiner Grenzkontrollstelle oder Grenzübergangsstelle           tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nunterzogen worden ist; vor dem Inverkehrbringen ist es        Wirtschaftsraum, wenn es als Reisebedarf oder Ge-\neiner Untersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.              schenk für eine natürliche Person mitgeführt wird.\n(2) Fleisch, das für einen anderen Mitgliedstaat be-       In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vorschriften\nstimmt ist, unterliegt lediglich der Dokumenten- und Näm-     nach den Nummern 1 bis 4 auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1\nlichkeitsprüfung, sofern dafür noch keine gemeinschaft-       genannten Tiere, soweit sie eingeführt werden, erlassen\nlichen Anforderungen nach den Rechtsakten der Organe          werden.\nder Europäischen Gemeinschaft bestehen und der Be-               (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abwei-\nstimmungsmitgliedstaat eine Untersuchung des Fleisches        chend von § 16 Abs. 1 angeordnet werden, dass Fleisch in\nam Bestimmungsort vorschreibt.                                anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle\n(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen      einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung\nBehörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanz-          unterzogen werden darf. Das Bundesministerium gibt die\ndirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen        in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt,\nTierarzt zu leiten. Das Bundesamt für Verbraucherschutz       im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem\nund Lebensmittelsicherheit gibt die Grenzkontrollstellen      Bundesministerium der Finanzen.\nim Bundesanzeiger bekannt.\n§ 20\nNicht zum Genuss\n§ 17\nfür Menschen bestimmtes Fleisch\nVerfahren bei Fleischsendungen\nFleisch, das nicht zum Genuss für Menschen bestimmt\naus anderen Mitgliedstaaten\nist, darf in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht\nSendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten          werden, wenn unter Aufsicht der zuständigen Behörden\nkönnen am Bestimmungsort stichprobenweise darauf              sichergestellt ist, dass es nicht als Lebensmittel in den\nüberprüft werden, ob sie von den vorgeschriebenen             Verkehr gebracht wird.\nUrkunden begleitet sind und den Vorschriften dieses\nGesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                                    § 21\nRechtsverordnungen entsprechen. Bei Verdacht des Ver-\nstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf                                Ausfuhr von Fleisch\nGrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen               (1) Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Aus-\nkönnen Sendungen von Fleisch auch während der Beför-          fuhr von Fleisch erteilt das Bundesministerium Schlacht-,\nderung untersucht werden.                                     Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außer-","1248               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\nhalb dieser Betriebe gelegenen Kühl- und Gefrierhäusern          (4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-\nauf Antrag eine besondere Veterinärkontrollnummer,            gen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder\nwenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung        haben sich\neiner besonderen Veterinärkontrollnummer abhängig ge-         1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen\nmacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für             und Sachverständigen mitzuteilen und\ndie Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat. Ihre Erteilung\nsetzt voraus, dass der Antragsteller betriebliche Einrich-    2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-\ntungen nachweist, die den vom Bestimmungsland gestell-            handlungen gegen Vorschriften des Fleischhygiene-\nten Mindestanforderungen genügen, und die Einhaltung              rechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unver-\nder Mindestanforderungen des Bestimmungslandes zu-                züglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit\nsichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und               gegenseitig zu unterstützen.\nBehandlung oder die Untersuchung der Schlachttiere und\ndes Fleisches beziehen, auch soweit vom Bestimmungs-                                      § 22b\nland darüber hinaus eine regelmäßige behördliche Über-\nDurchführung der Überwachung\nprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen ver-\nlangt wird. Die Veterinärkontrollnummer kann mit der             (1) Die amtlichen Tierärzte und die Fleischkontrolleure,\nBefristung erteilt werden, dass die Berechtigung zur          bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, sind\nFührung der Veterinärkontrollnummer endet, wenn der           befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit\nBetrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des          es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen, der\nBestimmungslandes nicht erfüllt.                              Rückstandsuntersuchungen nach § 2 und zur Über-\nwachung der Hygiene erforderlich ist,\n(2) Es ist verboten, in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere,\ndenen nach lebensmittelrechtlichen oder fleischhygiene-       1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1\nrechtlichen Vorschriften verbotene Stoffe zugeführt wor-          Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden oder in denen\nden sind, auszuführen.                                            Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den\nVerkehr gebracht wird, sonstige Geschäftsräume so-\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nwie Einrichtungen und Transportmittel zu betreten und\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nzu besichtigen,\nsoweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durch-\nführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft         2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\nerforderlich ist, das Verbringen von Fleisch in andere Mit-       rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-\ngliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkom-               lichen Auskünfte zu verlangen und\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die           3. Proben zu entnehmen;\nAusfuhr von Fleisch in Drittländer zu verbieten oder zu\nbeschränken.                                                  dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Fleischkon-\ntrolleure geschäftliche Unterlagen einsehen. Die in Satz 1\n§ 22                            genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung dringender\nKennzeichnung von Fleisch                    Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch\naußerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen wer-\n(1) Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Unter-       den; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung\nsuchung amtlich zu kennzeichnen.                              (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           schränkt. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die           Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommis-\nArt und Weise der Kennzeichnung zu bestimmen.                 sion in Begleitung des amtlichen Tierarztes. Die Befugnis\nnach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Personen, die in der Aus-\n§ 22a                            bildung zum Tierarzt oder Fleischkontrolleur oder im tier-\närztlichen Vorbereitungsdienst stehen.\nZuständigkeit für die Überwachung\n(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\n(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen,         solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\ndie Überwachung von Fleischsendungen aus Mitglied-            oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-\nstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens            ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Über-         richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforde-          Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nrungen in den Betrieben und der Vorschriften für die\nBeförderung von Fleisch ist Aufgabe der zuständigen              (3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-\nBehörde und obliegt einem amtlichen Tierarzt; dabei kön-      wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird\nnen fachlich ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure)      grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall\nnach Weisung der zuständigen Behörde und unter der            ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises\nfachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt       zu leisten, wenn anderenfalls eine unbillige Härte eintreten\nwerden.                                                       würde.\n(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder\n§ 22c\nAngestellten wahrzunehmen.\n(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch-                      Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Geset-          Die Inhaber der in den §§ 2 und 22b Abs. 1 genannten\nzes erlassenen Vorschriften den zuständigen Dienststellen     Betriebe, Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Trans-\nder Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von           portmittel sowie die jeweils von ihnen bestellten Vertreter\nSanitätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen.                  sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 22b Abs. 1 zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003              1249\ndulden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in   1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu er-\n§ 22b Abs. 1 genannten Personen bei der Erfüllung ihrer           mächtigt worden sind und das Bundesministerium dies\nAufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlan-          im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder\ngen die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Trans-          2. Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen\nportmittel zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öff-           lassen, dass das Fleisch geeignet ist, die menschliche\nnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, das                  Gesundheit zu gefährden.\nFleisch in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen\nund gefrorenes Fleisch, soweit erforderlich, aufzutauen.\n§ 22f\nZusammenarbeit der zuständigen Behörden\n§ 22d\n(1) Die zuständigen Behörden\nErmächtigungen\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-            gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es              übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schrift-\nzum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von             stücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der\nRechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft              fleischhygienerechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,\nerforderlich ist,\n2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines\n1. vorzuschreiben, dass                                           anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und\na) Betriebe über das Gewinnen, Zubereiten, Behan-              teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.\ndeln, Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr         (2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen\nvon Fleisch Buch zu führen, die dazugehörenden         Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen\nUnterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der         und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhal-\nzuständigen Behörde vorzulegen haben,                  tung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften in diesem\nb) Betriebe, die Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten       Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwider-\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens             handlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum in den Ver-      gegen fleischhygienerechtliche Vorschriften.\nkehr bringen, Prüfungs- und Mitteilungspflichten          (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur\nunterliegen,                                           Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Anforderungen\nc) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzu-            erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der\nführen und darüber Nachweise zu führen sind;           Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,\ndabei kann das Nähere über Art, Form, Inhalt und       die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben,\nVorlage dieser Nachweise und über die Dauer ihrer      den zuständigen Behörden des Bundes, anderer Länder\nAufbewahrung geregelt werden,                          oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaft mitteilen.\n2. die Durchführung der Überwachung zugelassener oder\nregistrierter Betriebe zu regeln,                             (4) Informationen, die den zuständigen Behörden ande-\nrer Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 vorgelegt\n3. Vorschriften über die Überwachung der aus Mitglied-        werden, sind der Kommission der Europäischen Gemein-\nstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-            schaft zur Weiterleitung an den Gemeinsamen EWR-Aus-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum der             schuss mitzuteilen.\nEuropäischen Gemeinschaft eingehenden Fleischsen-\ndungen zu erlassen,\n§ 22g\n4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,\nAußenverkehr\n5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit-\nerlassen, die an Fleischkontrolleure zu stellen sind,\ngliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-\nsowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die sie\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der\neingesetzt werden.\nKommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem\nBundesministerium. Es kann diese Befugnis durch\n§ 22e                             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf\nRechtsverordnungen und                      das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nMaßnahmen in Dringlichkeitsfällen                  sicherheit übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im\nBenehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\ndieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landes-\nbei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches In-\nbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3\nkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe\nauf andere Behörden übertragen.\nder Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne\nZustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten\nspätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer                                    § 22h\nKraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des                               Schiedsverfahren\nBundesrates verlängert werden.\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\n(2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder        Maßnahme, die sich auf Sendungen von Fleisch aus ande-\ndas sonstige Verbringen von Schlachttieren oder von           ren Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Ver-\nFleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten oder be-        fügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien\nschränken, wenn                                               einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines","1250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\nSachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist                                   § 28\nbinnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme                                  Strafvorschriften\neinem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von\nder Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nDer Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stun-        strafe wird bestraft, wer\nden zu erstatten.                                            1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttier-\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche        untersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vorge-\nVerfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der       schriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,\nZivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht         2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischunter-\nim Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das              suchung oder der Untersuchung auf Trichinen unter-\nzuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des              liegt, zum Genuss für Menschen zubereitet oder in den\n§ 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberver-           Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Unter-\nwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1             suchung durchgeführt worden ist,\nder Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag\ninnerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.       3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen, Hunden\noder Katzen zum Genuss für Menschen gewinnt,\n§ 23                            4. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschriebe-\nnen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder Haar-\nErlass von Verwaltungsvorschriften\nwild schlachtet, das gesundheitlich bedenkliche Merk-\n(1) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des            male aufweist,\nBundesrates die zur Durchführung des Gesetzes erforder-\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.                  5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 3 untaug-\nliches oder nicht brauchbar gemachtes Fleisch in den\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-         Verkehr bringt,\nvernehmen mit dem Bundesministerium die Mitwirkung\nder Zolldienststellen bei der Durchführung dieses Geset-     6. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den Gel-\nzes.                                                             tungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder einge-\nführt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr bringt\noder\n§ 24\n7. entgegen § 16 Abs. 1 oder § 18 Fleisch ohne Einfuhr-\nGebühren\nuntersuchung einführt oder in den Geltungsbereich\n(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und             dieses Gesetzes verbringt.\nden zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nRechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren\nund Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Amtshandlungen         (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nnach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-          strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-\nschen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses               ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nGesetzes.                                                    durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen\n(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände       1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-\nwerden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren wer-             fährdet,\nden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemein-            2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer\nschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der           schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit\nUntersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch                 bringt oder\nbemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen\nAntrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorge-          3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Ver-\nnommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.              mögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-\n§§ 25 und 26                         lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\n(weggefallen)                        oder Geldstrafe.\n§ 27\n§ 28a\nStatistik\nStrafvorschriften\n(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nderen Ergebnis ist eine Statistik durchzuführen. Die Sta-\nwird bestraft, wer\ntistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und\naufzubereiten.                                               1.    entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne Ein-\nhaltung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nschlachtet oder entgegen § 9 Abs. 3 die Schlachttier-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\nuntersuchung nicht wiederholen lässt,\nErlangung einer umfassenden Übersicht Meldungen über\ndie Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischunter-           2.    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Tiere, die aus beson-\nsuchung, der Untersuchung auf Trichinen und der Einfuhr-           derem Anlass geschlachtet werden sollen oder die\nuntersuchung vorzuschreiben.                                       Krankheitserreger ausscheiden, in anderen als den\n(3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Mel-         dort bezeichneten Betrieben schlachtet,\ndungen zuständigen Behörden.                                 3.    (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003               1251\n4.   entgegen § 15 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres       (2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder       (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-\nsonst verbringt,                                         lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\n4a. entgegen § 21 Abs. 2 Tiere ausführt,                      oder Geldstrafe.\n5.   Kennzeichen der in § 22 bezeichneten Art fälschlich\nanbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die                                    § 29b\nKennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder                             Strafvorschriften\nbeseitigt worden sind, in den Verkehr bringt, in den                        bei Verstößen gegen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder sonst               Recht der Europäischen Gemeinschaft\nverbringt oder aus dem Geltungsbereich dieses\nGesetzes ausführt oder sonst verbringt oder                Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nwird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\n6.   einer nach § 5 Nr. 6, § 12 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3       Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider-\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit       handelt, die inhaltlich\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-\nvorschrift verweist.                                     1. einem in § 28a Nr. 1 bis 5 genannten Gebot oder Verbot\noder\n§ 29                            2. einer Regelung, zu der die in § 28a Nr. 6 genannten\nBußgeldvorschriften                           Vorschriften ermächtigen,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 28a          entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für\nbezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.                    einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\nverweist.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n§ 29c\n1.   entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten\nBußgeldvorschriften\nBetrieb betreibt,\nbei Verstößen gegen\n1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1               Recht der Europäischen Gemeinschaft\noder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29b be-\n2.   entgegen § 13 Abs. 1 die Schlachtstätte oder die         zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\nbenutzten Geräte nicht reinigt oder desinfiziert oder\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n3.   einer nach § 5 Nr. 1 bis 4, § 6 Abs. 4 Nr. 2 oder 3, § 8 lässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nAbs. 2, § 13 Abs. 4, § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1      akten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,\noder § 22d Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwi-       die inhaltlich\nderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift        1. einem in\nverweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit      a) § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 oder\ndie Rechtsverordnung vor dem 1. Juli 1979 erlassen\nb) § 29 Abs. 3\nworden ist.\ngenannten Gebot oder Verbot oder\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                        2. einer Regelung, zu der die in § 29 Abs. 2 Nr. 3 genann-\nten Vorschriften ermächtigen,\n1. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, erwirbt,\nbefördert oder aufbewahrt, die nicht in der vorge-        entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für\nschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder               einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\n2. entgegen § 22c eine Maßnahme nicht duldet, eine Aus-       verweist.\nkunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\noder eine dort genannte Person nicht unterstützt.         Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der          Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem\nAbsätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan-        Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geld-\nzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer       buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n§ 29d\n§ 29a\nErmächtigungen\nStrafvorschriften\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies\nbei Verstößen gegen\nzur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen\nRecht der Europäischen Gemeinschaft\nGemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-  ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu\nstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vor-    bezeichnen, die\nschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nzuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 28 Abs. 1 ge-       1. als Straftat nach § 29a Abs. 1 oder § 29b zu ahnden\nnannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine                 sind oder\nRechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tat-         2. als Ordnungswidrigkeit nach § 29c Abs. 2 geahndet\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist.                       werden können.","1252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003\n§ 30                              aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erforder-\nEinziehung                            lich sind.\nDas Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat nach    (2) Betriebe, die nach § 11 oder § 11d Abs. 2 der\nden §§ 28, 28a, 29a oder 29b oder eine Ordnungswidrig-       Fleischhygiene-Verordnung in der am 13. März 2002 gel-\nkeit nach den §§ 29 oder 29c bezieht, können eingezogen      tenden Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 6\nAbs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen. Die\nwerden.\nzuständige Behörde kann die Zulassung von Betrieben\nnach Satz 1 zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie im\n§ 31                              Falle der Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung\nmit Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen oder\nVerhältnis zu anderen Gesetzen                   zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der Voraussetzungen\nDas Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in          des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rück-\nder jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die          nahme oder der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach\n§§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-           dem 13. März 2002 entstanden sind. Unter den Voraus-\nständegesetzes finden im Bereich dieses Gesetzes ent-        setzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige\nsprechende Anwendung.                                        Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das\nRuhen der Zulassung anordnen.\n(3) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6\nAbs. 4 sind\n§ 32\n1. § 11 Abs. 1 und 2 oder § 11d Abs. 1 und 2, auch in Ver-\nÜbergangsvorschrift                            bindung mit § 18a Abs. 2 Nr. 9l, der Fleischhygiene-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               Verordnung in der in Absatz 2 genannten Fassung hin-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  sichtlich der Anforderungen an zuzulassende oder\n1. die Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch – vom            zugelassene Betriebe und\n29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1117),                          2. § 11a der Fleischhygiene-Verordnung in der in Ab-\n2. die Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom                 satz 2 genannten Fassung hinsichtlich der Registrie-\n20. Januar 1975 (BGBl. I S. 285), geändert durch Ver-         rung von Betrieben\nordnung vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1140),              weiter anzuwenden."]}