{"id":"bgbl1-2003-31-8","kind":"bgbl1","year":2003,"number":31,"date":"2003-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/31#page=126","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_31.pdf#page=126","order":8,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1238,"pdf_page":126,"num_pages":2,"content":["1238               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nfür die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen\nund Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik\nVom 3. Juli 2003\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes        Abs. 1 und 2 sowie des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerks-\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und § 27 Abs. 2 der     ordnung können beide Teile der Abschlussprüfung/Ge-\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung            sellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durch-\nvom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt         geführt werden.\ndurch Artikel 212 Nr. 2 bzw. Artikel 135 Nr. 3 der Verord-\n(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebs-\nworden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-\ntechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebs-\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)\ntechnik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1228) mit Ausnahme\nund dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002\nder §§ 11 bis 13 zugrunde zu legen.\n(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen Aus-\nschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung im Ein-                                    §2\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                               Bestehensregelung\nForschung:\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\n§1                               der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 40 Prozent\nGegenstand und Struktur der Erprobung                und Teil 2 mit 60 Prozent zu gewichten.\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen           (2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\ndie Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verord-       Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist der Prüfungsbe-\nnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für           reich Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche\nMaschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für          Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit\nMaschinen und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I       je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nS. 1228) als Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung      Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.\nbewertet und in ein Gesamtergebnis der Abschlussprü-\n(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestan-\nfung einbezogen werden.\nden, wenn\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der\n1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung wird dem Prüfling\nschriftlich mitgeteilt.                                       2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und\n(3) Die Abschlussprüfung nach § 9 und die Gesellenprü-      3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-\nfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung           entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-\nzum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur            schafts- und Sozialkunde\nElektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik gilt\njeweils als Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung.      mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nDabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie\n(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1      Funktions- und Systemanalyse das doppelte Gewicht\nder Abschlussprüfung/Gesellenprüfung gewesen sind,            gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nsollen in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur     kunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3\ninsoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 35         müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und für die gemäß           dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine\n§ 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststellung der       ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\nBerufsfähigkeit erforderlich ist.\n(4) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-\n(5) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung/Gesel-          und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nlenprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2     sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\nder Abschlussprüfung/Gesellenprüfung gebildet.                Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen\n(6) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40        durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\nAbs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes und des § 27a         für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003              1239\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich             Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischen-\ngeprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis          prüfung abgelegt worden ist.\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im              (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                  31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften die-\nser Verordnung weiter anzuwenden.\n§3\nÜbergangsregelung\n§4\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngeltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die          Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und\nVertragsparteien können den Verzicht auf die weitere            mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}