{"id":"bgbl1-2003-31-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":31,"date":"2003-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/31#page=116","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_31.pdf#page=116","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1228,"pdf_page":116,"num_pages":10,"content":["1228                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Elektroniker\nfür Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik*)\nVom 3. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-                      sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),                  lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-\nvon dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver-               menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähi-\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                 gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10\nworden ist, und § 25 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsge-                 nachzuweisen.\nsetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt                   (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\ndurch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober                  eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, jeweils in Ver-             Ausbildung nach dieser Verordnung und in der Berufs-\nbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                    schule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati-               Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nonserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verord-\nnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im                      (3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß § 6\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                      Nr. 1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifikationen\nund Forschung:                                                          gemäß Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von\n21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Aus-\n§1                                    bildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des\nNachhaltigkeitsaspekts vermittelt.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n(4) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-\nDer Ausbildungsberuf Elektroniker für Maschinen und                  tionen ist die berufliche Handlungskompetenz durch Qua-\nAntriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und An-                    lifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen\ntriebstechnik wird                                                      Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung kom-\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                   plexer Aufgaben befähigt.\ndas Gewerbe Nr. 30, Elektromaschinenbauer, der An-\nlage A der Handwerksordnung sowie                                                                §4\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes                                                      Ausbildungsplan\nstaatlich anerkannt.                                                        Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\n§2                                    Ausbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsdauer                                                              §5\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                                                 Berichtsheft\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                      Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                    eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                   genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder                       bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\n§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der                   Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n§6\n§3                                                       Ausbildungsberufsbild\nBerufsfeldbreite Grundbildung,                               Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nStruktur und Zielsetzung der Berufsausbildung                      folgenden Qualifikationen:\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nKenntnisse (Qualifikationen) sollen prozessbezogen ver-                   2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nmittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nwerden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2              4. Umweltschutz,\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung und des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen            Arbeitsergebnisse,\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-      7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\nden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.                mittel,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003              1229\n8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen          (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\nund Systemen,                                           plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen\n9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen       und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-\nund Betriebsmitteln,                                    fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-\nführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt\n10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,          höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-\n11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von           stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\nServiceleistungen,                                      120 Minuten haben.\n12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,\n§9\n13. Montieren und Demontieren von elektrischen Maschi-\nnen,                                                                         Abschlussprüfung\n14. Herstellen von Wicklungen,                                  (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im\n15. Installieren und Inbetriebnehmen von Antriebssyste-      Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für\nmen,                                                    die Berufsausbildung wesentlich ist.\n16. Instandhalten von Antriebssystemen,                         (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\n17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement.               bereichen\n1. Arbeitsauftrag,\n§7\n2. Systementwurf,\nAusbildungsrahmenplan\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie\nDie in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsbe-\nrufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anlei-   4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ntung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-    Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.        und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nEine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende               und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhal-     betriebliche und technische Kommunikation, Planen und\ntes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische     Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                     Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von\nelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-\n§8                             tigen.\nZwischenprüfung                            (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nzeigen, dass er\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des        1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           fen, technische und organisatorische Schnittstellen\nklären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte          bewerten und auswählen,\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-       2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben\nmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die        festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                 und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                      3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen\nund dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-             Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-            Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch\nmen, Material und Werkzeug disponieren,                       suchen und beheben,\n2. Wicklungen herstellen, Komponenten bearbeiten,            4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,\nmontieren, demontieren, verdrahten und verbinden,             Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und\nSicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und           Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen\nUmweltschutzbestimmungen einhalten,                           abrechnen und Systemdaten und -unterlagen doku-\n3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-         mentieren\nmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü-      kann. Zum Nachweis kommt insbesondere das Herstellen\nfen,                                                      oder Instandsetzen eines Antriebssystems in Betracht.\n4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\nfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte ein-\nim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nstellen und messen,\n1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag\n5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen\nAuftragsdurchführung dokumentieren, technische\ndokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von\nUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen          höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird\nkann. Diese Anforderungen sollen an einer Maschine,              auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen\nKomponente oder an einem funktionsfähigen Teilsystem             des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt.\nder Antriebstechnik nachgewiesen werden.                         Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterla-","1230               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\ngen sollen durch das Fachgespräch die prozessrele-        Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nvanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurch-        und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist        und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\nvor der Durchführung des Auftrages die Aufgabenstel-      betriebliche und technische Kommunikation, Planen und\nlung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeit-     Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nraums zur Genehmigung vorzulegen;                         Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von\noder                                                      elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichti-\ngen.\n2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe vor-\nbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufga-           (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nbenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie dar-       zeigen, dass er\nüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens          1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-\n20 Minuten führen. Die Durchführung der praktischen           fen, technische und organisatorische Schnittstellen\nAufgabe soll dabei sieben Stunden betragen. Durch             klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-\nBeobachtungen der Durchführung der praktischen                wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten\nAufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und              bewerten und auswählen,\ndas Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Kom-\npetenzen im Bezug zu der Durchführung der prakti-         2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsablauf planen und\nschen Aufgabe bewertet werden.                                abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab-\nläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich-\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante          tigen,\nnach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der\nzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.         3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen\nund dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf         Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie\nin höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-               Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch\nrungen eine Komponentenänderung in der Antriebstech-              suchen und beheben,\nnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine\ntechnische Problemanalyse durchführen, unter Berück-          4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,\nsichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken              Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und\nund Richtlinien Lösungskonzepte entwickeln, mechani-              Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen\nsche, elektrische oder wickeltechnische Komponenten               abrechnen und Systemdaten und -unterlagen doku-\nauswählen, elektronische Systemkomponenten parame-                mentieren\ntrieren, Installations-, Wickel- oder Montagepläne anpas-     kann. Zum Nachweis kommt insbesondere das Herstellen\nsen und Standardsoftware einsetzen kann.                      oder Instandsetzen eines Antriebssystems in Betracht.\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und       (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\nSystemanalyse in höchstens 120 Minuten eine Maschine          im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 18 Stun-\noder ein Antriebssystem analysieren. Dabei soll der Prüf-     den eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-\nling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen auswerten,          spricht, bearbeiten und dokumentieren sowie in höchs-\nMess- und Prüfverfahren auswählen, funktionelle Zusam-        tens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. In\nmenhänge in elektrischen Maschinen und den zugehöri-          dem Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen,\ngen Steuerungs- und Überwachungsgeräten analysieren,          dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kunden-\nSignale an Schnittstellen funktionell zuordnen, sowie         probleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Pro-\nFehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaß-           bleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen,\nnahmen bewerten kann.                                         seine Vorgehensweise begründen sowie Kunden Geräte\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und  oder Systeme übergeben und in die Bedienung einführen\nSozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene            kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxis-\nhandlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei            bezogenen Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis der\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-        Bearbeitung einschließlich der Dokumentation ist mit\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt         70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu\ndarstellen und beurteilen kann.                               gewichten.\n(5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf\n§ 10                            in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-\nGesellenprüfung                         rungen eine Komponentenänderung in der Antriebstech-\nnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\ntechnische Problemanalyse durchführen, unter Berück-\nAnlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im\nsichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken\nBerufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für\nund Richtlinien Lösungskonzepte entwickeln, mechani-\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\nsche, elektrische oder wickeltechnische Komponenten\n(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsberei-     auswählen, elektronische Systemkomponenten parame-\nchen                                                          trieren, Installations-, Wickel- oder Montagepläne anpas-\n1. Arbeitsauftrag,                                            sen und Standardsoftware anwenden kann.\n2. Systementwurf,                                                (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und\nSystemanalyse in höchstens 120 Minuten eine Maschine\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie\noder ein Antriebssystem analysieren. Dabei soll der Prüf-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              ling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen auswerten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                      1231\nMess- und Prüfverfahren auswählen, funktionelle Zusam-                (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nmenhänge in elektrischen Maschinen und den zugehöri-               31. Dezember 2003 beginnen, können die Vertragspar-\ngen Steuerungs- und Überwachungsgeräten analysieren,               teien die Anwendung der bisherigen Vorschriften verein-\nSignale an Schnittstellen funktionell zuordnen, sowie              baren.\nFehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaß-\n(3) Ist für die Ausbildung in dem in § 13 Satz 2 genannten\nnahmen bewerten kann.\nAusbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und       schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind\nSozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene                 die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter\nhandlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei                 anzuwenden.\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\n(4) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nBerufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Elektrotechnik\ndarstellen und beurteilen kann.\nentsprechend\n§ 11                                 a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\nvom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6\nBestehensregelung\nAbs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I\n(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden,              S. 229),\nwenn\nb) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\n1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und                               öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),\n2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systement-                   zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Novem-\nwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-                     ber 1993 (BGBl. I S. 1971),\nschafts- und Sozialkunde\nc) der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wur-               Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer\nden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf                    zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit\nsowie Funktions- und Systemanalyse jeweils das doppelte                in den industriellen Metallberufen und in den industriel-\nGewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und                 len Elektroberufen vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229)\nSozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2                oder\nmüssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\ndritten Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine                 d) der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen\nungenügenden Leistungen erbracht worden sein.                          Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer\nzweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit\n(2) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-                  in den handwerklichen Elektroberufen vom 31. Mai 1988\nund Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde                   (BGBl. I S. 719)\nsind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\nPrüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen                 sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsausbil-\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese               dungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter an-\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.             zuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich                die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\ngeprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis\n(5) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelung lassen § 3\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nAbs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nordnung unberührt.\n§ 12\n§ 13\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-              Gleichzeitig tritt die Elektromaschinenbauer-Ausbildungs-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-             verordnung vom 15. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2683)\nten dieser Verordnung.                                             außer Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1232               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nAnlage\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik\nAbschnitt 1: Gemeinsame Kernqualifikationen\nKernqualifikationen,                       Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                   die unter Einbeziehung selbständigen Planens,                  in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Durchführens und Kontrollierens integriert             im Ausbildungsjahr\nmit Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                    2                                              3                                          4\n1      Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 6 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 6 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer              während\n(§ 6 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                         der gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-           und     Unfallverhü- Ausbildungszeit\ntungsvorschriften anwenden                                   zu vermitteln\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nan elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmit-\nteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 6 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                       1233\nKernqualifikationen,                Zeitliche Richtwerte\nLfd.                  Teil des                             die unter Einbeziehung selbständigen Planens,           in Wochen\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                           Durchführens und Kontrollierens integriert     im Ausbildungsjahr\nmit Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                        2                                                        3                                    4\n5       Betriebliche und tech-                 a) Informationsquellen und Informationen recherchieren\nnische Kommunikation                       und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen,\n(§ 6 Nr. 5)                                Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen\nauswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen\nanfertigen                                              8*)\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\nd) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern\nund archivieren\ne) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deut-\nsche und englische Fachbegriffe anwenden                        4*)\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-\nche zusammenstellen und ergänzen, Standardsoft-\nware anwenden\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-\nscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-\nnisse schriftlich fixieren\ni) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\npräsentieren                                                               6*)\nk) Konflikte im Team lösen\nl) schriftliche Kommunikation in deutsch und englisch\ndurchführen\n6       Planen und Organisieren                a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-\nder Arbeit, Bewerten der                   gung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse                      b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeits-\n(§ 6 Nr. 6)                                ablauf feststellen und auswählen, termingerecht an-\nfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstel-\nlen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung          6*)\nrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-\nben planen, bei Abweichungen von der Planung\nPrioritäten setzen\nd) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-\npunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen\neinrichten\ne) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\nkeit des Auftrages prüfen und mit den betrieblichen\nMöglichkeiten abstimmen\nf) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten                                                              6*)\ng) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen,\nArbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf\ndie Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden\n_______________\n*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.","1234                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nKernqualifikationen,             Zeitliche Richtwerte\nLfd.                  Teil des                             die unter Einbeziehung selbständigen Planens,        in Wochen\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                           Durchführens und Kontrollierens integriert   im Ausbildungsjahr\nmit Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                        2                                                        3                                4\nh) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\ni) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\nführen\nk) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten aufzeigen,\nKosten vergleichen\n6*)\nl) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und\nTerminverfolgung anwenden\nm) interne und externe Leistungserbringung vergleichen\nn) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\ntechniken anwenden\n7       Montieren und An-                      a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile\nschließen elektrischer                     durch mechanische Bearbeitung anpassen\nBetriebsmittel                         b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-\n(§ 6 Nr. 7)                                pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-\ntechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-\ntung der elektromagnetischen Verträglichkeit fest-\nlegen                                                 8\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-\nteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla-\ngen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-\nmen\ng) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben\nelektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-\ntechnischen Regeln beachten\nh) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-               4\nbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der\nEntsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für\ndie Entsorgung bereitstellen\n8       Messen und Analysieren                 a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funk-                 b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\ntionen und Systemen                        nen\n(§ 6 Nr. 8)\nc) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen           6\nd) Steuerschaltungen analysieren\ne) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen\ng) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer                       4\nFunktion prüfen und bewerten\ni) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten\n7\nprüfen, Datenprotokolle interpretieren\n*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                    1235\nKernqualifikationen,             Zeitliche Richtwerte\nLfd.                  Teil des                             die unter Einbeziehung selbständigen Planens,        in Wochen\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                           Durchführens und Kontrollierens integriert   im Ausbildungsjahr\nmit Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                        2                                                        3                                4\n9      Beurteilen der Sicherheit              a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern\nvon elektrischen Anlagen                   prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln                    b) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 6 Nr. 9)\nc) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag         6\nbeurteilen\nd) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und sonstige\nBetriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombe-\nlastbarkeit, beurteilen\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen\nhinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der\nZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be-\nurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, be-\nurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen                   4\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-\ntreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen\n10       Installieren und Konfigu-              a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nrieren von IT-Systemen                 b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\n(§ 6 Nr. 10)                               stallieren und konfigurieren                          3\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n11       Beraten und Betreuen                   a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen                      Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvari-     3*)\nvon Serviceleistungen                      anten anbieten\n(§ 6 Nr. 11)\nb) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nc) Störungsmeldungen aufnehmen\nd) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nbei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvari-\nanten aufzeigen\n10*)\ne) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-\nweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln\nund Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren\n*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.","1236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nAbschnitt 2: Berufsspezifische Fachqualifikationen\nFachqualifikationen,                    Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                  die unter Einbeziehung selbständigen Planens,               in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Durchführens und Kontrollierens integriert         im Ausbildungsjahr\nmit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                       4\n12   Technische Auftrags-          a) elektrische Maschinen nach Art und Anwendung\n2\nanalyse, Lösungs-                unterscheiden\nentwicklung\n(§ 6 Nr. 12)                  b) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen\nGegebenheiten abstimmen\nc) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-\n4\ngen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen\nfestlegen\nd) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-\nwenden sowie skizzieren und anfertigen\ne) Komponenten der Antriebstechnik auswählen                                    6\n13   Montieren und                 a) Materialien, insbesondere mittels Bohren, Senken,\nDemontieren von                  Gewindeschneiden, Reiben, Drehen, Fräsen, bear-\nelektrischen Maschinen           beiten\n(§ 6 Nr. 13)                                                                              10\nb) Materialien verbinden und fügen\nc) mechanische Komponenten, insbesondere Kupplun-\ngen und Lager, auswählen und einsetzen\n14   Herstellen von Wicklungen     a) Wickeldaten aufnehmen\n(§ 6 Nr. 14)                  b) Wickelpläne lesen und skizzieren\nc) Isolation unter Berücksichtigung der mechanischen,\nelektrischen, chemischen und thermischen Belas-\ntung anfertigen\n11\nd) Wicklungen, insbesondere           Einschichtwicklungen,\nherstellen und einbauen\ne) Wicklungen unter Berücksichtigung von Verarbei-\ntungshinweisen, Sicherheitsvorschriften und toxiko-\nlogischen Herstellerhinweisen konservieren\nf) Wicklungen für Zweischichtwicklungen herstellen\nund einbauen\n8\ng) Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen\nherstellen und einbauen\n15   Installieren und Inbetrieb-   a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-\nnehmen von Antriebs-             nen zusammenbauen\nsystemen                      b) Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen\n(§ 6 Nr. 15)                     und anschließen\n4\nc) elektrische Maschinen unter Beachtung von Herstel-\nlerangaben, Kundenanforderungen, Umgebungsbe-\ndingungen sowie Sicherheitsvorschriften in Betrieb\nnehmen\nd) Frequenzumrichter auswählen und parametrieren\ne) Steuerungen mit pneumatische oder hydraulische\nKomponenten erstellen und ändern, Steuerungen\nprogrammieren\nf) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen                                                               14\ng) Leitungen und Kabel auswählen und verlegen\nh) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen,\nanpassen und in Betrieb nehmen\ni) Antriebssysteme in Betrieb nehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                     1237\nFachqualifikationen,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.                  Teil des                             die unter Einbeziehung selbständigen Planens,         in Wochen\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                           Durchführens und Kontrollierens integriert   im Ausbildungsjahr\nmit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                        2                                                        3                                 4\n16       Instandhalten von                      a) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-\nAntriebssystemen                           gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen\n(§ 6 Nr. 16)                               und anwenden\nb) Baugruppen zerlegen und montieren sowie Teile                   3\ndurch mechanische Bearbeitung anpassen\nc) Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Teile aus-\ntauschen\nd) Wartungspläne erarbeiten\ne) Wartung und zustandsorientierte Instandsetzung\ndurchführen und dokumentieren\nf) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-\nrungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten                            5\ng) Antriebssysteme unter Beachtung der Vorschriften,\ninsbesondere zur elektromagnetischen Verträglich-\nkeit, instand setzen\nh) technische Prüfungen durchführen und protokollieren\n17       Geschäftsprozesse und                  a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und\nQualitätsmanagement                        beraten, Aufträge annehmen\n(§ 6 Nr. 17)                           b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-\ntationen nutzen und bearbeiten, technologische Ent-\nwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unter-\nlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und orga-\nnisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen do-\nkumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben\ndefinieren, technische Unterlagen erstellen und an\nder Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-\nlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen,\nEinhaltung von Terminen verfolgen\nf) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit\nder Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und Prüfvor-                      24*)\nschriften anwenden\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher-\nheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitäts-\nsicherungssystem anwenden sowie Ursachen von\nFehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,\nbeseitigen und dokumentieren\nh) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen,\nAbrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durch-\nführen\ni) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und\nübergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte\nund Dienstleistungen dem Kunden übergeben und\nerläutern\nk) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchfüh-\nren, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nl) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen\n*) Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln."]}