{"id":"bgbl1-2003-31-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":31,"date":"2003-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/31#page=114","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_31.pdf#page=114","order":6,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1226,"pdf_page":114,"num_pages":2,"content":["1226               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nfür die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nVom 3. Juli 2003\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes       Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch      zusammen durchgeführt werden.\nArtikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001            (7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit      ausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 3. Juli\n§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-          2003 (BGBl. I S. 1144) mit Ausnahme der §§ 30 bis 32\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass       zugrunde zu legen.\nvom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach An-\n§2\nhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstitutes\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-                                 Bestehensregelung\nministerium für Bildung und Forschung:                           (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\nder Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 mit\n§1                               60 Prozent zu gewichten.\nGegenstand und Struktur der Erprobung                   (2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen       Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauf-\ndie Leistungen der Zwischenprüfung nach den §§ 8, 12,         trag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf\n16, 20, 24 oder 28 der Verordnung über die Berufsaus-         sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent\nbildung in den industriellen Elektroberufen vom 3. Juli       und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n2003 (BGBl. I S. 1144) als Teil 1 der Abschlussprüfung        mit 10 Prozent zu gewichten.\nbewertet und in ein Gesamtergebnis der Abschluss-                (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn\nprüfung einbezogen werden.                                    1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der      2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und\nAbschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.\n3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-\n(3) Die Abschlussprüfung nach den §§ 9, 13, 17, 21, 25         entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-\noder 29 der Verordnung über die Berufsausbildung in den           schafts- und Sozialkunde\nindustriellen Elektroberufen gilt als Teil 2 der Abschluss-\nprüfung.                                                      mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nDabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie\n(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1     Funktions- und Systemanalyse das doppelte Gewicht\nder Abschlussprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der       gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es       kunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3\nfür die gemäß des § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes      müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\nzu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich    dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine\nist.                                                          ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\n(5) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus          (4) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-\nden Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschluss-          und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nprüfung gebildet.                                             sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\n(6) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40       Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen\nAbs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide          durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003              1227\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.          Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischen-\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich             prüfung abgelegt worden ist.\ngeprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis            (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im            31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften die-\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                  ser Verordnung weiter anzuwenden.\n§3\nÜbergangsregelung                                                       §4\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils       Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und\ngeltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die        mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer\nVertragsparteien können den Verzicht auf die weitere            Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}