{"id":"bgbl1-2003-31-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":31,"date":"2003-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/31#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_31.pdf#page=32","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1144,"pdf_page":32,"num_pages":82,"content":["1144                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*)\nVom 3. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   telt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der              des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                       sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zu-                      lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-\nständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                      menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Be-\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                       fähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 12,\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das                        13, 16, 17, 20, 21, 24, 25, 28 und 29 nachzuweisen.\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Ein-                        (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                     eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nForschung:                                                              Ausbildung nach dieser Verordnung und in der Berufs-\nschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das\nBerufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nTeil 1\n(3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß den\nGemeinsame Vorschriften\n§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die\n§1                                    berufspezifischen Fachqualifikationen gemäß den §§ 6, 10,\n14, 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                      Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die\nDie Ausbildungsberufe                                                gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berück-\nsichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.\n1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/\nElektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,                 (4) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-\ntionen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem\n2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Be-              Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu\ntriebstechnik,                                                     vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz-\n3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektroni-                  heitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.\nkerin für Automatisierungstechnik,\n§4\n4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für\nGeräte und Systeme,                                                                      Ausbildungsplan\n5. Systeminformatiker/Systeminformatikerin,                                Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\n6. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektroni-\nAusbildungsplan zu erstellen.\nkerin für luftfahrttechnische Systeme\nwerden gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich                                               §5\nanerkannt.\nBerichtsheft\n§2                                       Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\nAusbildungsdauer                              eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                         bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach                       richtsheft regelmäßig durchzusehen.\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                                              Teil 2\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                                 Vorschriften für den\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                             Ausbildungsberuf Elektroniker\nfür Gebäude- und Infrastruktursysteme/\nElektronikerin für\n§3                                         Gebäude- und Infrastruktursysteme\nBerufsfeldbreite Grundbildung,\nStruktur und Zielsetzung der Berufsausbildung                                                  §6\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten                                    Ausbildungsberufsbild\nund Kenntnisse (Qualifikationen) sollen prozessbezogen                     (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nvermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermit-              die folgenden Qualifikationen:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit       2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan      3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan-\nzeiger veröffentlicht.                                                 4. Umweltschutz,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                1145\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,               2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der             binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallver-\nArbeitsergebnisse,                                           hütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen\neinhalten,\n7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\nmittel,                                                  3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-\nmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen\n8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen           prüfen,\nund Systemen,\n4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen\n9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte\nund Betriebsmitteln,\neinstellen und messen,\n10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,\n5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,\n11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von                Auftragsdurchführung dokumentieren, technische\nServiceleistungen,                                           Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen\n12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,           kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähi-\n13. Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechni-       gen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastrukturtechnik\nschen Anlagen,                                           nachgewiesen werden.\n14. Instandhalten     gebäudetechnischer    Anlagen   und        (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\nSysteme,                                                 plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen\n15. Betreiben von technischen Systemen,                       und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-\nfung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-\n16. Technisches Gebäudemanagement,                            führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt\n17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im              höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-\nEinsatzgebiet.                                           stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der    120 Minuten haben.\nfolgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:\n1. Wohn- und Geschäftsgebäude,                                                             §9\n2. Betriebsgebäude,                                                               Abschlussprüfung\n3. Funktionsgebäude und -anlagen,                                (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 und Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie\n4. Infrastrukturanlagen,                                      auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n5. Industrieanlagen.                                          soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-            (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nlegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen      bereichen\ndie Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-\n1. Arbeitsauftrag,\nnen.\n2. Systementwurf,\n§7\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie\nAusbildungsrahmenplan\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nDie in § 6 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-\nbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anla-     Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nge 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen      und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nGliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-           und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\nplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-         betriebliche und technische Kommunikation, Planen und\nmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung        Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit     Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-       elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-\ndern.                                                         tigen.\n§8                                 (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nzeigen, dass er\nZwischenprüfung\n1. Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegen-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             nehmen und beurteilen, Informationen beschaffen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende              technische und organisatorische Schnittstellen klären,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-\nAnlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte         werten und auswählen,\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie        2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-            festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe\nmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die         und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                  Leistungen an einzubeziehende Gewerke vergeben\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                          und abnehmen,\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-          3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-            und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur\nmen, Material und Werkzeug disponieren,                       Qualität und Sicherheit der Systeme beachten sowie","1146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nUrsachen von Fehlern und Mängeln systematisch            Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen und\nsuchen und beheben,                                      damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezifizieren\n4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,     kann.\nAbnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und         (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nLeistungen dokumentieren und bewerten, Aufmaße           und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-\nerstellen, Leistungen abrechnen sowie Systemdaten        gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und\nund -unterlagen dokumentieren, nach betriebswirt-        dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und\nschaftlichen und technischen Vorgaben aufbereiten        gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und\nund verwalten                                            Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errich-\nten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude-                                 Teil 3\noder Infrastruktursystemen in Betracht.\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen             Elektroniker für Betriebstechnik/\nim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                  Elektronikerin für Betriebstechnik\n1. in höchstens 30 Stunden einen betrieblichen Auftrag\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen                                       § 10\ndokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von                           Ausbildungsberufsbild\nhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen\ndie folgenden Qualifikationen:\ndes bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen            1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten        2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nQualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nbewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der\nDurchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-        4. Umweltschutz,\nschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur      5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nGenehmigung vorzulegen;\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\noder                                                          Arbeitsergebnisse,\n2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe vor-        7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\nbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-         mittel,\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie da-\nrüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens          8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen\n20 Minuten führen. Die Durchführung der praktischen           und Systemen,\nAufgabe soll dabei sieben Stunden betragen. Durch          9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nBeobachtungen der Durchführung der praktischen                und Betriebsmitteln,\nAufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und\n10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,\ndas Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Kom-\npetenzen im Bezug zur Durchführung der praktischen       11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\nAufgabe bewertet werden.                                      Serviceleistungen,\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante     12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,\nnach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der         13. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen\nzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.             Anlagen,\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf    14. Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,\nin höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Kunden-\nanforderungen eine Änderung in einem System der              15. Instandhalten von Anlagen und Systemen,\nGebäude- und Infrastrukturtechnik entwerfen. Dabei soll      16. Technischer Service und Betrieb,\nder Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen      17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im\ndurchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften,             Einsatzgebiet.\ntechnischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit\nund Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln,                (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der\nSystemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen,           folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:\nelektrotechnische Komponenten auswählen, Kosten              1. Energieverteilungsanlagen/-netze,\nermitteln sowie technische Unterlagen erstellen und Stan-\n2. Gebäudeinstallationen/-netze,\ndardsoftware einsetzen kann.\n3. Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und\nSystemanalyse in höchstens 120 Minuten ein Gebäude-          4. Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,\noder Infrastruktursystem analysieren. Dabei soll der Prüf-   5. Schalt- und Steueranlagen,\nling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Vorschrif-\nten, betrieblichen Anweisungen, Herstellervorgaben und       6. Elektrotechnische Ausrüstungen.\nDokumentationen Funktion und Sicherheit von Gebäuden         Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\nund technischen Einrichtungen analysieren und beurteilen     legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen\nsowie unter Berücksichtung von Kundeninteressen, tech-       die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-\nnischen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen         nen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003               1147\n§ 11                             3. Funktions- und Systemanalyse sowie\nAusbildungsrahmenplan                       4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nDie in § 10 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-         Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anla-     und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nge 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen      und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\nGliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-           betriebliche und technische Kommunikation, Planen und\nplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-         Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung        Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit     elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-       tigen.\ndern.                                                            (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n§ 12                             zeigen, dass er\nZwischenprüfung                          1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen,\ntechnische und organisatorische Schnittstellen klären,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nLösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nwerten und auswählen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte     2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie            festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-            und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,\nmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die     3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                  und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                          Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie\nUrsachen von Fehlern und Mängeln systematisch\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-              suchen und beheben,\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-\nmen, Material und Werkzeug disponieren,                   4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen,\nAbnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und\n2. Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, ver-          Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen\nbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallver-       abrechnen und Anlagendaten und -unterlagen doku-\nhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen              mentieren\neinhalten,\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errich-\n3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-      ten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen oder\nmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen           das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Betracht.\nprüfen,\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\n4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen\nim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte\neinstellen und messen,                                    1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen\n5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,\ndokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von\nAuftragsdurchführung dokumentieren, technische\nhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird\nUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen\nauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen\nkann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-              des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter\nfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik              Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nnachgewiesen werden.                                              sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer               Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung\nkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-                bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der\nphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.            Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-\nDie Prüfung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden              schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur\ndurchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen ins-               Genehmigung vorzulegen;\ngesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die                oder\nAufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von\nhöchstens 120 Minuten haben.                                  2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe\nvorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-\ngabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie\n§ 13                                 darüber ein begleitenden Fachgespräch von höchs-\nAbschlussprüfung                             tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in An-         tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.\nlage 1 und Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie            Durch Beobachtungen der Durchführung der prak-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          tischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten\nKompetenzen im Bezug zur Durchführung der prak-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-             tischen Aufgabe bewertet werden.\nbereichen\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\n1. Arbeitsauftrag,                                            nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zu-\n2. Systementwurf,                                             ständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.","1148              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf    14. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie-\nin höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-               rungssystemen,\nrungen Änderungen in einer Anlage der Betriebstechnik        15. Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs-\nentwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er tech-          systemen,\nnische Problemanalysen durchführen, unter Berück-\nsichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken,        16. Instandhalten und Optimieren von Automatisierungs-\nRichtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lö-          systemen,\nsungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen an-         17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im\nwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Kompo-               Einsatzgebiet.\nnenten auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen und\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der\nStandardsoftware anwenden kann.\nfolgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und   1. Produktions- und Fertigungsautomation,\nSystemanalyse in höchstens 120 Minuten eine elektrische\nAnlage analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass     2. Verfahrens- und Prozessautomation,\ner Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen           3. Netzautomation,\nauswerten, funktionelle Zusammenhänge in elektrischen        4. Verkehrsleitsysteme,\nAnlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretieren\nund ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale       5. Gebäudeautomation.\nan Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezi-       Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-\nfische Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen         gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in\nund elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.               ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-     können.\nund Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-                                     § 15\nne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\nAusbildungsrahmenplan\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt           Die in § 14 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbil-\ndarstellen und beurteilen kann.                              dungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4\nenthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-\nderung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)\nTeil 4                           vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\nVorschriften für den\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nAusbildungsberuf Elektroniker\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\nfür Automatisierungstechnik/\ndern.\nElektronikerin für Automatisierungs-\ntechnik                                                        § 16\nZwischenprüfung\n§ 14\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nAusbildungsberufsbild                      schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens       zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\ndie folgenden Qualifikationen:                                  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anla-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                 ge 4 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbil-\ndungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,       im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,        plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nausbildung wesentlich ist.\n4. Umweltschutz,\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der            meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-\nArbeitsergebnisse,                                          men, Material und Werkzeug disponieren,\n7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-        2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-\nmittel,                                                     binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallver-\n8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen          hütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen\nund Systemen,                                               einhalten,\n9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen      3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-\nund Betriebsmitteln,                                        mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen\nprüfen,\n10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,\n4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen\n11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\nprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte\nServiceleistungen,\neinstellen und messen,\n12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,          5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,\n13. Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs-            Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Un-\ntechnik,                                                    terlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003              1149\nkann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-             Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nfähigen Teilsystem eines Automatisierungssystems nach-           sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten\ngewiesen werden.                                                 Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-          bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen             Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-\nund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-         schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur\nfung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch-             Genehmigung vorzulegen;\ngeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt              oder\nhöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-        2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe\nstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens          vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-\n120 Minuten haben.                                               gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie\n§ 17                                  darüber ein begleitenden Fachgespräch von höchs-\ntens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-\nAbschlussprüfung                             tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in             Durch Beobachtungen der Durchführung der prak-\nAnlage 1 und Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie         tischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               Kompetenzen im Bezug zur Durchführung der prak-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-             tischen Aufgabe bewertet werden.\nbereichen                                                       (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\n1. Arbeitsauftrag,                                           nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der\nzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\n2. Systementwurf,\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie                        in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             rungen eine Änderung in einem System der Automatisie-\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau    rungstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen,\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit        dass er technische Problemanalysen durchführen, unter\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,          Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regel-\nbetriebliche und technische Kommunikation, Planen und        werken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläu-\nOrganisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,     fen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen\nQualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von      anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekom-\nelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichti-    ponenten auswählen, konfigurieren und programmieren,\ngen.                                                         Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware\neinsetzen kann.\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nzeigen, dass er                                                 (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und\nSystemanalyse in höchstens 120 Minuten ein Auto-\n1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-       matisierungssystem analysieren. Dabei soll der Prüfling\nfen, technische und organisatorische Schnittstellen       zeigen, dass er Systemdokumentationen auswerten, Ver-\nklären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-     fahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion\nwirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten         und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge\nbewerten und auswählen,                                   automatisierter Systeme analysieren, Programme inter-\n2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben        pretieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,\nfestlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläu-    netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Prozess-\nfe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,     zusammenhänge schnittstellenübergreifend bewerten,\nFehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaß-\n3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen\nnahmen bewerten kann.\nund dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur\nQualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie           (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nUrsachen von Fehlern und Mängeln systematisch             und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-\nsuchen und beheben,                                       gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\n4. Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Ab-\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und\ndarstellen und beurteilen kann.\nLeistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen\nabrechnen und Systemdaten und -unterlagen doku-\nmentieren                                                                             Teil 5\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errich-             Vorschriften für den Ausbildungsberuf\nten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisierungs-          Elektroniker für Geräte und Systeme/\nsystems in Betracht.                                           Elektronikerin für Geräte und Systeme\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\nim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                                         § 18\n1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag                          Ausbildungsberufsbild\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen               (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von          die folgenden Qualifikationen:\nhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird\nauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen            1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\ndes bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,","1150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,           (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n4. Umweltschutz,                                           1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,                  meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-\nmen, Material und Werkzeug disponieren,\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nArbeitsergebnisse,                                      2. Komponenten montieren, demontieren, verdrahten,\nverbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfall-\n7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-            verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmun-\nmittel,                                                     gen einhalten,\n8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen      3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-\nund Systemen,                                               mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü-\n9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen          fen,\nund Betriebsmitteln,                                    4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-\n10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,              fen, Fehler suchen und beseitigen,\n11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von           5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,\nServiceleistungen,                                          Auftragsdurchführung dokumentieren, technische\n12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,              Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen\n13. Fertigen von Komponenten und Geräten,                    kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktions-\nfähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen\n14. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und\nwerden.\nSystemen,\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\n15. Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Ferti-\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen\ngungs- und Prüfeinrichtungen,\nund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-\n16. Technischer Service und Produktsupport,                  fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-\n17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im             führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt\nEinsatzgebiet.                                          höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-\nstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der\n120 Minuten haben.\nfolgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:\n1. Informations- und kommunikationstechnische Geräte,                                     § 21\n2. Medizinische Geräte,\nAbschlussprüfung\n3. Automotive-Systeme,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\n4. Systemkomponenten,        Sensoren,   Aktoren,   Mikro-   Anlage 1 und Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie\nsysteme,                                                 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n5. EMS (Electronic Manufacturing Services),                  soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n6. Mess- und Prüftechnik.                                       (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\nlegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen     1. Arbeitsauftrag,\ndie Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-     2. Systementwurf,\nnen.\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie\n§ 19\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nAusbildungsrahmenplan\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nDie in § 18 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbil-     und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\ndungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5    und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\nenthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-    betriebliche und technische Kommunikation, Planen und\nderung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)          Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nvermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan        Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung des           elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit        tigen.\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nfordern.\nzeigen, dass er\n§ 20\n1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter-\nZwischenprüfung                             lagen beschaffen, technische und organisatorische\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter techni-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende             schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       Gesichtspunkten bewerten und auswählen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in         2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben\nAnlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte            festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie           und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem            3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen\nRahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für         und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                             Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003              1151\nUrsachen von Fehlern und Mängeln systematisch               (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nsuchen,                                                  und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-\n4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch         gene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\nunter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen,     zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\nAbnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und      schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nLeistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen        darstellen und beurteilen kann.\nabrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unter-\nlagen dokumentieren\nTeil 6\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Ändern\neiner Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oder das           Vorschriften für den Ausbildungsberuf\nHerstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht.            Systeminformatiker/Systeminformatikerin\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\n§ 22\nim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n1. in höchstens 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag                         Ausbildungsberufsbild\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen              (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von         die folgenden Qualifikationen:\nhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen\ndes bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen            3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten\nQualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung          4. Umweltschutz,\nbewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der         5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nDurchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-\nschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur      6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nGenehmigung vorzulegen;                                       Arbeitsergebnisse,\noder                                                       7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\nmittel,\n2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe\nvorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-        8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen\ngabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie              und Systemen,\ndarüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-           9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\ntens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-            und Betriebsmitteln,\ntischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.\nDurch Beobachtungen der Durchführung der prak-           10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,\ntischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen     11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\nund das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten             Serviceleistungen,\nKompetenzen im Bezug zur Durchführung der prak-\ntischen Aufgabe bewertet werden.                         12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante     13. Erstellen von Software,\nnach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der         14. Integrieren und Konfigurieren von Systemen,\nzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\n15. Durchführen von Systemtests,\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf\nin höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-          16. Technischer Service und Systemoptimierung,\nrungen Änderungen in einem Gerät oder System und dem         17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im\ndamit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabei               Einsatzgebiet.\nsoll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemana-\nlysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vor-           (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der\nschriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte        folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:\nfür konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elek-      1. Automatisierungssysteme,\ntrische und elektronische Komponenten auswählen sowie\nFertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richt-       2. Signal- und Sicherheitssysteme,\nlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen,        3. Informations- und Kommunikationssysteme,\nSchaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unter-\n4. Funktechnische Systeme,\nlagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzen kann.\n5. Embedded Systems.\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und\nSystemanalyse in höchstens 120 Minuten ein elektroni-        Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.\nsches Gerät oder System analysieren. Dabei soll der          Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die\nPrüfling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in      Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.\nenglischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- und\nDiagnosesysteme auswählen und einsetzen, funktionelle                                    § 23\nZusammenhänge von Funktionsgruppen einschließlich\nAusbildungsrahmenplan\nintegrierter Softwaremodule analysieren, Signale an\nSchnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen be-         Die in § 22 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbil-\nstimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen       dungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6\nund elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.               enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-","1152              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nderung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)          Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nvermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan        Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von\nabweichende sachliche und zeitliche Gliederung des           elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichti-\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit        gen.\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-         (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\ndern.                                                        zeigen, dass er\n§ 24                            1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen,\nZwischenprüfung                             technische und organisatorische Schnittstellen klären,\nLösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende             werten und auswählen,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An-         festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe\nlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-         und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,\nbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf\nden im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-        3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen\nlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die           und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewährleistung\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                 der Funktionssicherheit ergreifen und dokumentieren,\nNormen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher-\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                         heit der Produkte beachten sowie Ursachen von Feh-\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-             lern und Mängeln systematisch suchen,\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-       4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch\nmen, Material und Werkzeug disponieren,                      unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen,\n2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-          Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und\nbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicherheits-        Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen\nregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umwelt-             abrechnen und Systemdaten und -unterlagen doku-\nschutzbestimmungen einhalten,                                mentieren\n3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-     kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Konfigu-\nmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü-     rieren und Programmieren eines Systems der industriellen\nfen,                                                     Informationstechnik, das Integrieren eines Teilsystems\n4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-       der industriellen Informationstechnik aus Hard- oder Soft-\nfen, Fehler suchen und beseitigen,                       warekomponenten oder das Optimieren eines Systems\nder industriellen Informationstechnik in Betracht.\n5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,\nAuftragsdurchführung dokumentieren, technische              (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\nUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen     im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nkann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-         1. in höchstens 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag\nfähigen Teilsystem der industriellen Informationstechnik         durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen\nnachgewiesen werden.                                             dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von\nhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-         auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen             des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter\nund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-         Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nfung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-           sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten\nführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt                Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung\nhöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-            bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der\nstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens          Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung\n120 Minuten haben.                                               einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums\nzur Genehmigung vorzulegen;\n§ 25\noder\nAbschlussprüfung\n2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in An-        vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-\nlage 1 und Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie           gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-            tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.\nbereichen                                                        Durch Beobachtungen der Durchführung der prakti-\n1. Arbeitsauftrag,                                               schen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen\nund das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten\n2. Systementwurf,                                                Kompetenzen im Bezug zur Durchführung der prak-\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie                            tischen Aufgabe bewertet werden.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau    nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit        zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,             (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf\nbetriebliche und technische Kommunikation, Planen und        in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003               1153\nrungen eine Änderung in einem System der industriellen       15. Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik,\nInformationstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling       16. Instandhalten,\nzeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen,\nunter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen         17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im\nRegelwerken, Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit       Einsatzgebiet.\nund technischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepte               (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der\nentwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht          folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:\nfestlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen,\nkonfigurieren und programmieren, Systemdokumentatio-         1. Fluggeräteproduktion,\nnen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.           2. Fluggerätinstandhaltung,\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und   3. Fluggerätüberholung,\nSystemanalyse in höchstens 120 Minuten ein System der\n4. Flugtechnische Ausrüstungen,\nindustriellen Informationstechnik analysieren. Dabei soll\nder Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen,          5. Raumfahrtsysteme.\nauch in englischer Sprache, auswerten, Verfahren und         Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\nDiagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicher-         legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen\nheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge informa-          die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-\ntionstechnischer Systeme analysieren, Programme inter-       nen.\npretieren und anpassen, Signale an Schnittstellen funktio-\nnell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen und elektrische                                   § 27\nSchutzmaßnahmen bewerten kann.\nAusbildungsrahmenplan\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nDie in § 26 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach\nund Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-\nder in Anlage 1 und Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur\ngene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\ndarstellen und beurteilen kann.\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nTeil 7                           heiten die Abweichung erfordern.\nVorschriften für den Ausbildungsberuf\nElektroniker für luftfahrttechnische                                                 § 28\nSysteme/Elektronikerin für                                             Zwischenprüfung\nluftfahrttechnische Systeme                           (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n§ 26\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nAusbildungsberufsbild\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens       Anlage 7 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\ndie folgenden Qualifikationen:                               Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                 auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-\nmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,       Berufsausbildung wesentlich ist.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,           (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n4. Umweltschutz,                                           1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,                  meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-\nmen, Material und Werkzeug disponieren, Fachaus-\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der            drücke auch in englischer Sprache anwenden,\nArbeitsergebnisse,\n2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver-\n7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-            binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallver-\nmittel,                                                     hütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen\n8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen          einhalten,\nund Systemen,                                           3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-\n9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen          mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü-\nund Betriebsmitteln,                                        fen,\n10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,          4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-\nfen, Fehler suchen und beseitigen,\n11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\nServiceleistungen,                                      5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,\nAuftragsdurchführung dokumentieren, technische\n12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,\nUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen\n13. Einbauen und Installieren von Komponenten und            kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-\nTeilsystemen der Avionik,                               fähigen Teilsystem aus der Luftfahrttechnik nachgewiesen\n14. Prüfen und Testen von Systemen der Avionik,              werden.","1154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-         auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen             des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter\nund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-         Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nfung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-           sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten\nführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt                Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung\nhöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-            bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der\nstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens          Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung ein-\n120 Minuten haben.                                               schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur\nGenehmigung vorzulegen;\n§ 29\noder\nAbschlussprüfung\n2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in            vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-\nAnlage 1 und Anlage 7 aufgeführten Qualifikationen sowie         gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         darüber ein begleitenden Fachgespräch von höchs-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prak-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-            tischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.\nbereichen                                                        Durch die Beobachtung der Durchführung der prak-\ntischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unter-\n1. Arbeitsauftrag,                                               lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-\n2. Systementwurf,                                                vanten Kompetenzen im Bezug zur Durchführung der\npraktischen Aufgabe bewertet werden.\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nnach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der\nIn den Prüfungsbereichen Systementwurf, Funktions-           zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\nund Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde\nsind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und         (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf\nOrganisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und        in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betrieb-     rungen Einrichtungen und Schaltungen zur Prüfung luft-\nliche und technische Kommunikation, Planen und Organi-       fahrttechnischer Systeme entwerfen. Dabei soll der Prüf-\nsieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qua-      ling zeigen, dass er eine technische Problemanalyse\nlitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von         durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften\nelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-      und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und\ntigen.                                                       Betriebsabläufen Prüfverfahren- und Diagnosesysteme\nauswählen und einsetzen, Tests und Prüfvorgänge unter\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag   Berücksichtigung technischer Spezifikationen und\nzeigen, dass er                                              Systemvorschriften festlegen sowie Prüfabläufe unter\n1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter-     Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozess-\nlagen beschaffen, technische und organisatorische        sicherung festlegen, Schaltungsunterlagen auswerten\nSchnittstellen klären, Lösungsvarianten unter techni-    sowie Standardsoftware anwenden kann.\nschen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen            (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und\nGesichtspunkten bewerten und auswählen,                  Systemanalyse in höchstens 120 Minuten ein luftfahrt-\n2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsablauf planen und ab-     technisches Teilsystem oder System analysieren. Dabei\nstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe    soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen\nund Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,       auch in englischer Sprache auswerten, funktionelle Zu-\nsammenhänge in flugtechnischen Systemen analysieren,\n3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen\nSignale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehler-\nund dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur\nursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeit\nQualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie\nbeurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten\nUrsachen von Fehlern und Mängeln systematisch\nkann.\nsuchen,\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\n4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch\nund Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezo-\nunter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen,\ngene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\nAbnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\nLeistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nabrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unter-\ndarstellen und beurteilen kann.\nlagen dokumentieren\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstel-\nlen einer Komponente, das Integrieren von Geräten oder                                   Teil 8\nSystemen oder das Instandhalten von Teilsystemen oder\nGemeinsame Bestehensregelungen,\nSystemen der Luftfahrttechnik in Betracht.\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\nim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                                         § 30\n1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag                           Bestehensregelung\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen\n(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn\ndokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von\nhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird       1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                   1155\n2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-                     Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I\nentwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-                 S. 229),\nschafts- und Sozialkunde\nb) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wur-              öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),\nden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf                   zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Novem-\nsowie Funktions- und Systemanalyse jeweils das doppelte               ber 1993 (BGBl. I S. 1971),\nGewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nSozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2           c) der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen\nmüssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem                     Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer\ndritten Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine                    zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit\nungenügenden Leistungen erbracht worden sein.                         in den industriellen Metallberufen und in den industriel-\nlen Elektroberufen vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229)\n(2) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-                 oder\nund Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nsind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des              d) der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen\nPrüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen                    Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese                  zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.                in den handwerklichen Elektroberufen vom 31. Mai 1988\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich                   (BGBl. I S. 719)\ngeprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis\nsind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsausbil-\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\ndungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nanzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinba-\nren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\n§ 31\n(5) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelung lassen § 3\nÜbergangsregelung                            Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-        ordnung unberührt.\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-                                           § 32\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nten dieser Verordnung.                                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum                Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\n31. Dezember 2003 beginnen, können die Vertrags-                  Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:\nparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften                1. die Verordnung über die Berufsausbildung in den in-\nvereinbaren.                                                          dustriellen Elektroberufen und zum Kommunikations-\n(3) Ist für die Ausbildung in den in § 32 Satz 2 genann-           elektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im Be-\nten Ausbildungsberufe nach Landesrecht der Besuch                     reich der Deutschen Bundespost vom 15. Januar 1987\neines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgese-                  (BGBl. I S. 199), geändert durch die Verordnung vom\nhen, sind die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004           14. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2443),\nweiter anzuwenden.                                                2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pro-\n(4) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen              zessleitelektroniker/zur Prozessleitelektronikerin vom\nBerufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Elektrotechnik                2. April 1992 (BGBl. I S. 797) und\nentsprechend                                                      3. die Verordnung über die Berufsausbildung zum\na) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung                 Fluggerätelektroniker/zur Fluggerätelektronikerin vom\nvom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6           20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1479).\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1156              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nAnlage 1\n(zu den §§ 7, 11, 15, 19, 23 und 27)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nGemeinsame Kernqualifikationen\nKernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                     Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nberufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                           3\n1      Berufsbildung,                          a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,\nArbeits- und Tarifrecht                     Dauer und Beendigung, erklären\n(Absatz 1 Nr. 1 der                     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\n§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)                nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation                 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\ndes Ausbildungsbetriebes                b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,\n(Absatz 1 Nr. 2 der                         Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\n§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-\nschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3      Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                              stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(Absatz 1 Nr. 3 der                     b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\n§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)                ten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-\nschen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                            Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(Absatz 1 Nr. 4 der                     lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\n§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)            a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n5      Betriebliche und                        a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und be-\ntechnische Kommunikation                    schaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen be-\n(Absatz 1 Nr. 5 der                         werten\n§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)            b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten,\nanwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene\nVorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                  1157\nKernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nberufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\nd) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren\ne) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situations-\ngerecht und zielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und\nenglische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-\nmenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen\nim Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren\ni) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren\nk) Konflikte im Team lösen\nl) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen\n6     Planen und Organisieren             a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der\nder Arbeit, Bewerten                   betrieblichen Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse               b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf fest-\n(Absatz 1 Nr. 6 der                    stellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, trans-\n§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)           portieren, lagern und bereitstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abwei-\nchungen von der Planung Prioritäten setzen\nd) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten\nberücksichtigen\ne) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen\nf) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen\ng) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminver-\nfolgung anwenden\nh) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten\neinrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten\ni) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-\ntrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen\nk) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten\nl) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-\numgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb-\nnisse erkennen und anwenden\nm) interne und externe Leistungserbringung vergleichen\nn) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten\nnutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden\n7        Montieren und Anschließen           a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch\nelektrischer Betriebsmittel            mechanische Bearbeitung anpassen\n(Absatz 1 Nr. 7 der                 b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und\n§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)           Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der\nelektromagnetischen Verträglichkeit festlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-\nwählen und montieren\ne) Leitungen installieren\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten,\nGeräte oder Anlagen in Betrieb nehmen","1158           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nKernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nberufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                       3\ng) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer\nAnlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln be-\nachten\nh) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebs-\nstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, um-\nweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen\n8    Messen und Analysieren              a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen         b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen\nund Systemen\nc) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\n(Absatz 1 Nr. 8 der\n§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)        d) Steuerschaltungen analysieren\ne) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen\ng) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen\nund bewerten\ni) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,\nDatenprotokolle interpretieren\n9    Beurteilen der Sicherheit           a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und\nvon elektrischen Anlagen               beurteilen\nund Betriebsmitteln                 b) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 9 der\nc) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen\n§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-\ntriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-\nurteilen\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich\nder Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für\nRäume besonderer Art beurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-\ntriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-\nmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter\nFehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über-\nstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beur-\nteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek-\ntrischer Geräte und Anlagen beurteilen\n10     Installieren und Konfigurieren      a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nvon IT-Systemen                     b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und\n(Absatz 1 Nr. 10 der                   konfigurieren\n§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n11     Beraten und Betreuen                a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze\nvon Kunden, Erbringen                  entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten\nvon Serviceleistungen               b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\n(Absatz 1 Nr. 11 der\nc) Störungsmeldungen aufnehmen\n§§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26)\nd) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen\nder Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen\ne) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf\nGefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                        1159\nAnlage 2\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/\nzur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                            3\n12     Technische Auftragsanalyse,              a) Kundenanforderungen analysieren\nLösungsentwicklung                       b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)                   und Schutzmaßnahmen festlegen\nc) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen,\ninsbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Ver-\nsorgungssystemen, planen\nd) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-\nsystemen planen\ne) technische Schnittstellen und Netztopologien klären\nf) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen\nund rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalku-\nlieren\ng) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifi-\nschen Vorgaben auswählen\nh) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten ab-\nstimmen, interne und externe Kunde beraten\ni) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen\n13     Errichten, Erweitern oder Ändern         a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-\nvon gebäudetechnischen Anlagen              ren, montieren und demontieren\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)                b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-\nrichten, befestigen und anschließen\nc) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen\nund Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen\nd) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und\nin Betrieb nehmen\ne) Netz- und Bussysteme anpassen\nf) Beleuchtungssysteme montieren und installieren\ng) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb\nnehmen\n14     Instandhalten gebäudetechnischer         a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand\nAnlagen und Systeme                         feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 6)                b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtun-\ngen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren\nc) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen\nBestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durch-\nführen\nd) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungs-\nmaßnahmen durchführen\ne) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte\neinstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebs-\nstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen\nf) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen","1160           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\ng) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von\nNetzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumen-\ntieren\nh) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren\ni) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahren-\nstellen analysieren und erfassen\nk) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen\nmitwirken\n15     Betreiben von technischen           a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kunden-\nSystemen                               wünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)              steuern\nb) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zustän-\ndigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen\nc) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren\nd) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen\nund koordinieren sowie Leistungen kontrollieren\ne) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die\nBedienung von technischen Einrichtungen einweisen\nf) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie\nin die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen\ng) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-\nnen und anpassen\nh) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und\nzur Optimierung nutzen\ni) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen\nk) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,\nUrsachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche\noptimieren\nl) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-\npotentiale erfassen\n16     Technisches                         a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen\nGebäudemanagement                   b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)\nc) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken\nverwalten\nd) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prü-\nfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen\ne) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären\nf) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen\nmitwirken\ng) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen ab-\nnehmen\nh) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-\nnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen beachten\ni) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungs-\nerbringern berücksichtigen\n17     Geschäftsprozesse und               a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-\nQualitätsmanagement                    träge annehmen\nim Einsatzgebiet                    b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nut-\n(Absatz 1 Nr. 17 des § 6)              zen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,\nsicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                       1161\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                         3\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische\nSchnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele\nfestlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstel-\nlen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-\ntrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die\nSicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchs-\nmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevor-\nraten\nf) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Ter-\nminen verfolgen\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-\ndukte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem an-\nwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln\nsystematisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ni) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nk) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben,\nAbnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen\nerläutern\nl) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammen-\nstellen und modifizieren\nm) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nn) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                         4\nAbschnitt 1\n1     Berufsbildung,                      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\nArbeits- und Tarifrecht                 sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,\n(Absatz 1 Nr. 1 des § 6)                erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen","1162             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                          Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                4\n2      Aufbau und Organisation              a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-\ndes Ausbildungsbetriebes                 triebes erläutern\n(Absatz 1 Nr. 2 des § 6)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-\nnen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften\nnennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3      Sicherheit und Gesundheits-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nschutz bei der Arbeit                    Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu\n(Absatz 1 Nr. 3 des § 6)                 ihrer Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben            während\nsowie erste Maßnahmen einleiten                     der gesam-\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim              ten Ausbil-\nArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und       dungszeit\nBetriebsmitteln beachten                            zu vermitteln\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-\n(Absatz 1 Nr. 4 des § 6)             tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-\ngen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-\nbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-\nweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-\ngen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-\nweltschonenden Energie- und Materialverwen-\ndung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\n(Zeitrahmen 1)\n5      Betriebliche und technische          a) Informationsquellen und Informationen recher-\nKommunikation                            chieren und beschaffen, Datenbankabfragen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)                 durchführen, Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nlagen auswerten, anwenden und erstellen so-\nwie Skizzen anfertigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003            1163\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                               4\n6     Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-\nder Arbeit, Bewerten                    sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-\nder Arbeitsergebnisse                   richten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)             b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den\nArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-\nmingerecht anfordern, prüfen, transportieren,\nlagern und bereitstellen                            3 bis 5\n7     Montieren und Anschließen            a) Baugruppen demontieren und montieren so-\nelektrischer Betriebsmittel             wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)                passen\n8     Messen und Analysieren               a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen          b) elektrische Größen messen, bewerten und be-\nund Systemen                            rechnen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)\n13      Errichten, Erweitern oder            a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, ver-\nÄndern von gebäude-                     binden, konfigurieren, montieren und demon-\ntechnischen Anlagen                     tieren\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)\n(Zeitrahmen 2)\n5     Betriebliche und technische          b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                           lagen auswerten, anwenden und erstellen so-\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)                wie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-\nlisch, auswerten und anwenden\n6     Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-\nder Arbeit, Bewerten                    sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-\nder Arbeitsergebnisse                   richten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)             c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-\ntung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von\nder Planung Prioritäten setzen\n7     Montieren und Anschließen            b) Leitungen auswählen und zurichten sowie\nelektrischer Betriebsmittel             Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)                Anschlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter\nBeachtung der Umgebungsbedingungen fest-            2 bis 4\nlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-\ngesysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n9     Beurteilen der Sicherheit            c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen\nvon elektrischen Anlagen                Schlag beurteilen\nund Betriebsmitteln                  d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)                sonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-\nsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen\n12      Technische Auftragsanalyse,          e) technische Schnittstellen und Netztopologien\nLösungsentwicklung                      klären\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)            g) Komponenten entsprechend den baulichen\nund nutzerspezifischen Vorgaben auswählen","1164             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\ni) technische Unterlagen für die Ausführung der\nArbeiten erstellen\n13      Errichten, Erweitern oder Ändern         b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebs-\nvon gebäudetechnischen Anlagen               mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)                    anschließen\n(Zeitrahmen 3)\n5     Betriebliche und technische              b) technische Zeichnungen und Schaltungsun-\nKommunikation                                terlagen auswerten, anwenden und erstellen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)                     sowie Skizzen anfertigen\n7     Montieren und Anschließen                b) Leitungen auswählen und zurichten sowie\nelektrischer Betriebsmittel                  Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)                     Anschlusstechniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische\nAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen in\nBetrieb nehmen                                      3 bis 4\n8     Messen und Analysieren                   c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen\nvon elektrischen Funktionen                  prüfen\nund Systemen                             d) Steuerschaltungen analysieren\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)\ne) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n13      Errichten, Erweitern oder Ändern         c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,\nvon gebäudetechnischen Anlagen               Regeln, Messen und Überwachen einbauen,\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)                    verdrahten und kennzeichnen\n(Zeitrahmen 4)\n5     Betriebliche und technische              d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,\nKommunikation                                sichern und archivieren\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)\n6     Planen und Organisieren                  h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten                         sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-\nder Arbeitsergebnisse                        oberflächen einrichten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)\n10      Installieren und Konfigurieren           a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,             1 bis 2\nvon IT-Systemen                              installieren und konfigurieren\n(Absatz 1 Nr. 10 des § 6)                b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme\ninstallieren und konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n13      Errichten, Erweitern oder Ändern         d) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-\nvon gebäudetechnischen Anlagen               lieren, prüfen und in Betrieb nehmen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n(Zeitrahmen 5)\n7     Montieren und Anschließen                g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und\nelektrischer Betriebsmittel                  Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)                     mittel die elektrotechnischen Regeln beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003            1165\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                               4\n9     Beurteilen der Sicherheit            a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-\nvon elektrischen Anlagen                leitern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln                  b) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder\nAnlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-\ngungen und der Zusatzfestlegungen für Räume\nbesonderer Art beurteilen\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-            2 bis 3\nschen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-\nsondere durch Abschaltung mit Überstrom-\nschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-\ntungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-\ntriebsmittel beurteilen\n12      Technische Auftragsanalyse,          b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen\nLösungsentwicklung                      planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)               festlegen\n(Zeitrahmen 6)\n5     Betriebliche und technische          f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                           deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)             g) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen,\nStandardsoftware anwenden\n8     Messen und Analysieren               g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen          h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen                            Funktion prüfen und bewerten\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)\n9     Beurteilen der Sicherheit            f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-\nvon elektrischen Anlagen                scher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-\nund Betriebsmitteln                     ben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)                die sichere Nutzung gewährleisten\n11      Beraten und Betreuen                 b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen                c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Serviceleistungen\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)\n14      Instandhalten gebäudetechnischer     a) technische Anlagen inspizieren, Abweichun-          3 bis 4\nAnlagen und Systeme                     gen vom Sollzustand feststellen, Inspektions-\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 6)               protokolle erstellen\nb) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-\nheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrich-\ntungen, inspizieren\nc) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften\nund technischen Bestimmungen sowie be-\ntriebsspezifischer Vorgaben durchführen\nf) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen\n15      Betreiben von technischen            b) Störungen analysieren und unter Berücksich-\nSystemen                                tigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)               Störungsbeseitigung ergreifen\n16      Technisches                          a) Daten für das Gebäudemanagement bereit-\nGebäudemanagement                       stellen\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)            e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technik-\nbereiche klären","1166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\n(Zeitrahmen 7)\n5     Betriebliche und technische              c) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nKommunikation                                berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)                     lisch, auswerten und anwenden\ni) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-\nten präsentieren\n6     Planen und Organisieren                  i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-\nder Arbeit, Bewerten der                     führbarkeit des Auftrags prüfen und mit den\nArbeitsergebnisse                            betrieblichen Möglichkeiten abstimmen\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)\n7     Montieren und Anschließen                h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel                  brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 6)                     lich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht\nlagern und für die Entsorgung bereitstellen\n11      Beraten und Betreuen                     a) Vorstellungen und Bedarf von internen oder\nvon Kunden, Erbringen                        externen Kunden ermitteln, Lösungsansätze\nvon Serviceleistungen                        entwickeln und Realisierungsvarianten anbie-\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)                    ten\n12      Technische Auftragsanalyse,              a) Kundenanforderungen analysieren                      1 bis 3\nLösungsentwicklung                       g) Komponenten entsprechend den baulichen\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)                    und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen\n13      Errichten, Erweitern oder Ändern         b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebs-\nvon gebäudetechnischen Anlagen               mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)                    anschließen\nc) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,\nRegeln, Messen und Überwachen einbauen,\nverdrahten und kennzeichnen\ne) Netz- und Bussysteme anpassen\nf) Beleuchtungssysteme montieren und installie-\nren\ng) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen,\nSysteme in Betrieb nehmen\n15      Betreiben von technischen                g) Visualisierungsanwendungen von technischen\nSystemen                                     Anlagen bedienen und anpassen\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)                i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen\neinstellen\n(Zeitrahmen 8)\n6     Planen und Organisieren                  e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben\nder Arbeit, Bewerten der                     durchführen\nArbeitsergebnisse                        f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)                     zeigen, Kosten vergleichen\nk) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\n11      Beraten und Betreuen                     d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-\nvon Kunden, Erbringen                        baren, bei Störungen der Auftragsabwicklung\nvon Serviceleistungen                        Lösungsvarianten aufzeigen\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                 1167\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\n12      Technische Auftragsanalyse,              c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von tech-\nLösungsentwicklung                           nischen Systemen, insbesondere von Energie-\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)                    umwandlungseinrichtungen und Versorgungs-\nsystemen, planen                                    3 bis 5\nf) Lösungen unter Berücksichtigung technischer\nBestimmungen und rechtlicher Vorgaben pla-\nnen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren\n15      Betreiben von technischen                h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozess-\nSystemen                                     daten auswerten und zur Optimierung nutzen\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)                k) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebs-\nmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen\nvom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren\n16      Technisches                              d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf\nGebäudemanagement                            Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)                    erarbeiten, präsentieren und ausführen\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n(Zeitrahmen 9)\n5     Betriebliche und technische              e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und\nKommunikation                                im Team situationsgerecht und zielorientiert\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)                     führen\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Ge-\nsprächsergebnisse schriftlich fixieren\nk) Konflikte im Team lösen\n6     Planen und Organisieren                  d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,\nder Arbeit, Bewerten der                     kulturelle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse                        g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)                     und Terminverfolgung anwenden\nm) interne und externe Leistungserbringung ver-\ngleichen\n12      Technische Auftragsanalyse,              d) Änderungen von Kommunikations- und Daten-\nLösungsentwicklung                           übertragungssystemen planen\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 6)                h) Änderungen der Systeme und Durchführung\nder Arbeiten abstimmen, interne und externe\nKunden beraten                                      2 bis 4\n13      Errichten, Erweitern oder Ändern         d) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-\nvon gebäudetechnischen Anlagen               lieren, prüfen und in Betrieb nehmen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 6)\n15      Betreiben von technischen                d) Auftragsdurchführung durch externes Per-\nSystemen                                     sonal beaufsichtigen und koordinieren sowie\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)                    Leistungen kontrollieren\n16      Technisches                              b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen\nGebäudemanagement                        f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibun-\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)                    gen und Aufträgen mitwirken\ng) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren so-\nwie Leistungen abnehmen\nh) vertraglichen Regelungen, insbesondere Werk-\nverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdin-\ngungsordnungen, beachten\ni) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche ge-\ngenüber Leistungserbringern berücksichtigen","1168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                                4\n(Zeitrahmen 10)\n5     Betriebliche und technische         c) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nKommunikation                           berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 6)                lisch, auswerten und anwenden\nl) schriftliche Kommunikation in Deutsch und\nEnglisch durchführen\n6     Planen und Organisieren             l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-\nder Arbeit, Bewerten der                tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten\nArbeitsergebnisse                       im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 6)                und anwenden\nn) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-\nrungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-\nliche Lerntechniken anwenden\n8     Messen und Analysieren              i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-\nvon elektrischen Funktionen             nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 6)\n9     Beurteilen der Sicherheit           i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten\nvon elektrischen Anlagen                und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen\nund Betriebsmitteln                     beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 6)\n11      Beraten und Betreuen                e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-\nvon Kunden, Erbringen                   nung einweisen, auf Gefahren sowie auf\nvon Serviceleistungen                   Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 6)           f) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den internen oder\nexternen Kunden organisieren\n14      Instandhalten gebäudetechnischer    d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften über-\nAnlagen und Systeme                     wachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 6)           e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbe-             3 bis 5\nsondere Sollwerte einstellen und justieren, Ver-\nschleißteile austauschen, Betriebsstoffe über-\nprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle\nerstellen\ng) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen\nund Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen\nund Geräten prüfen und dokumentieren\nh) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und pro-\ntokollieren\ni) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-\nund Gefahrenstellen analysieren und erfassen\nk) bei der Aufstellung und Optimierung von In-\nstandhaltungsplänen mitwirken\n15      Betreiben von technischen           a) Systeme überwachen und unter Berücksichti-\nSystemen                                gung der Kundenwünsche sowie ökonomischer\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 6)               und ökologischer Gesichtspunkte steuern\nc) Kunden, insbesondere bei Störungen, infor-\nmieren\ne) Systeme übergeben, Kunden, auch in engli-\nscher Sprache, in die Bedienung der techni-\nschen Systeme einweisen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1169\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                                4\nf) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschrif-\nten hinweisen sowie in die Benutzung von\nSicherheitseinrichtungen einweisen\nl) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,\nGefährdungspotentiale erfassen\n16      Technisches                         c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und\nGebäudemanagement                       über Datenbanken verwalten\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 6)\n(Zeitrahmen 11)\n17      Geschäftsprozesse und               a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen\nQualitätsmanagement                     und beraten, Aufträge annehmen\nim Einsatzgebiet                    b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\n(Absatz 1 Nr. 17 des § 6)               mentationen nutzen und bearbeiten, technolo-\ngische Entwicklungen feststellen, sicherheits-\nrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und\norganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-\nstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,\nTeilaufgaben definieren, technische Unterla-\ngen erstellen und an der Kostenplanung mit-\nwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Be-\nachtung der betrieblichen Regeln einholen, prü-\nfen und bewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und\nnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-\nnungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung\nder betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-\nbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile\ndisponieren und bevorraten\nf) Fremdleistungen veranlassen, prüfen, über-\nwachen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichti-           10 bis 12\ngung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\ndurchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und\nSicherheit der Produkte und Prozesse beach-\nten, Qualitätssicherungssystem anwenden\nsowie Ursachen von Fehlern und Qualitäts-\nmängeln systematisch suchen, beseitigen und\ndokumentieren\ni) Projektablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-\nkalkulation durchführen\nk) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern\nl) Systemdokumentation und Bedienungsanlei-\ntungen zusammenstellen und modifizieren\nm) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten\ndurchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-\nführung bewerten\nn) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen\nArbeitsbereich beitragen","1170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nAnlage 3\n(zu § 11)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes               selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                            3\n12      Technische Auftragsanalyse,              a) Kundenanforderungen analysieren\nLösungsentwicklung                       b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)\nc) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise\nund Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen\nauswählen\nd) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten\nvergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen\ne) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren,\nSoftware und andere Komponenten auswählen\nf) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen\nAbläufe von Kunden planen\ng) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunter-\nlagen anpassen\n13      Installieren und Inbetriebnehmen         a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und\nvon elektrischen Anlagen                    abbauen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)               b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und ein-\nsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen\nc) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veranke-\nrungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen\nbefestigen\nd) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-\nmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen\ne) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-\nmenbauen und aufstellen\nf) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen\ng) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen\neinbauen, verdrahten und kennzeichnen\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen\ni) Datenleitungen konfektionieren\nk) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-\nschließen\nl) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen\nAnschlusstechniken verarbeiten\nm) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden\nn) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schlei-\nfenwiderstände messen und beurteilen\no) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen\np) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und\nin Betrieb nehmen\nq) Antriebssysteme parametrieren             und    in   Betrieb  nehmen,\nBetriebswerte einstellen\nr) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere\npneumatische Baugruppen, prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                1171\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\ns) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren\nt) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,\nWirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen\nu) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-\nvorrichtungen prüfen\nv) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-\nlichkeit kontrollieren\nw) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen,\nAnlagen oder System übergeben\n14      Konfigurieren und Programmieren     a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik hard- und\nvon Steuerungen                        softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 10)          b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren\nc) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen\ne) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungs-\ngeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen\nf) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren\n15      Instandhalten von Anlagen und       a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen\nSystemen                            b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheits-\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)             einrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren\nc) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,\nVerschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung\naustauschen\nd) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und\neinstellen\ne) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,\ndefekte Baugruppen austauschen\nf) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand\nhalten\ng) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten\nh) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen\ni) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen\nk) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-\nderinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile\neinstellen und deren Wirksamkeit prüfen\nl) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\n16      Technischer Service und Betrieb     a) Serviceleistung anbieten und durchführen\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 10)          b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen\nunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken\nc) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsicht-\nlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten\nd) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen\nEinrichtungen einweisen\ne) Serviceleistungen dokumentieren\nf) technische Anlagen überwachen\ng) Ferndiagnose und -wartung durchführen\nh) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimie-\nrung nutzen","1172           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\ni) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-\nnen und anpassen\nk) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,\nUrsachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräu-\nche optimieren\n17      Geschäftsprozesse und               a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-\nQualitätsmanagement im                 träge annehmen\nEinsatzgebiet                       b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nut-\n(Absatz 1 Nr. 17 des § 10)             zen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,\nsicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische\nSchnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftrags-\nziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen\nerstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der\nbetrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nf) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-\nminen verfolgen\nh) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-\nmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden\ni) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-\ndukte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung\nsichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen\nvon Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-\ngen und dokumentieren\nk) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nl) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und über-\ngeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-\nleistungen erläutern\nm) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nn) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1173\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nBerufs-                                        Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                                4\nAbschnitt 1\n1      Berufsbildung,                      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\nArbeits- und Tarifrecht                sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,\n(Absatz 1 Nr. 1 des § 10)              erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-\nnen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\n2      Aufbau und Organisation             a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\ndes Ausbildungsbetriebes               Betriebes erläutern\n(Absatz 1 Nr. 2 des § 10)           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-\nnen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften\nnennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertre-\ntungsrechtlichen Organe des ausbildenden            während\nBetriebes beschreiben                               der gesam-\nten Aus-\nbildungszeit\n3      Sicherheit und Gesundheitsschutz    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nzu ver-\nbei der Arbeit                         Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu\nmitteln\n(Absatz 1 Nr. 3 des § 10)              ihrer Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nsowie erste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim\nArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und\nBetriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-\n(Absatz 1 Nr. 4 des § 10)           tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-\ngen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-\nbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum\nUmweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-\ngen des Umweltschutzes anwenden","1174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                          Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                4\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-\nweltschonenden Energie- und Materialverwen-\ndung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\n(Zeitrahmen 1)\n5      Betriebliche und technische          a) Informationsquellen und Informationen recher-\nKommunikation                            chieren und beschaffen, Datenbankabfragen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)                durchführen, Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nlagen auswerten, anwenden und erstellen so-\nwie Skizzen anfertigen\n6      Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-\nder Arbeit, Bewerten                     sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-\nder Arbeitsergebnisse                    richten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)            b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den\n2 bis 4\nArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-\nmingerecht anfordern, prüfen, transportieren,\nlagern und bereitstellen\n7      Montieren und Anschließen            a) Baugruppen demontieren und montieren so-\nelektrischer Betriebsmittel              wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)                passen\n8      Messen und Analysieren von           a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nelektrischen Funktionen und          b) elektrische Größen messen, bewerten und be-\nSystemen                                 rechnen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)\n(Zeitrahmen 2)\n5      Betriebliche und technische          b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                            lagen auswerten, anwenden und erstellen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)                sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-\nlisch, auswerten und anwenden\n6      Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-\nder Arbeit, Bewerten der                 sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-\nArbeitsergebnisse                        richten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)            c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-\ntung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von\nder Planung Prioritäten setzen\n7      Montieren und Anschließen            b) Leitungen auswählen und zurichten sowie\nelektrischer Betriebsmittel              Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)                Anschlusstechniken verbinden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003            1175\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                               4\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter\nBeachtung der Umgebungsbedingungen fest-\n3 bis 5\nlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-\ngesysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n9     Beurteilen der Sicherheit            c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen\nvon elektrischen Anlagen und            Schlag beurteilen\nBetriebsmitteln                      d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 10)               sonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-\nsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen\n13      Installieren und Inbetriebnehmen     a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter\nvon elektrischen Anlagen                Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen,\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)              auswählen, auf- und abbauen\nc) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\nprüfen, Verankerungen vorbereiten sowie\nTragkonstruktionen und Konsolen befestigen\nf) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kenn-\nzeichnen\n(Zeitrahmen 3)\n5     Betriebliche und technische          b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                           lagen auswerten, anwenden und erstellen so-\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)               wie Skizzen anfertigen\n7     Montieren und Anschließen            b) Leitungen auswählen und zurichten sowie\nelektrischer Betriebsmittel             Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)               Anschlusstechniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische\nAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen in\nBetrieb nehmen\n8     Messen und Analysieren               c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen\nvon elektrischen Funktionen             prüfen                                              2 bis 4\nund Systemen                         d) Steuerschaltungen analysieren\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)\ne) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n12      Technische Auftragsanalyse,          e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,\nLösungsentwicklung                      Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)              ponenten auswählen\n13      Installieren und Inbetriebnehmen     g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen\nvon elektrischen Anlagen                und Überwachen einbauen, verdrahten und\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)              kennzeichnen\n(Zeitrahmen 4)\n5     Betriebliche und technische          d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,\nKommunikation                           sichern und archivieren\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)","1176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\n6     Planen und Organisieren                  h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der                     sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-\nArbeitsergebnisse                            oberflächen einrichten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)\n10      Installieren und Konfigurieren           a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,             1 bis 3\nvon IT-Systemen                              installieren und konfigurieren\n(Absatz 1 Nr. 10 des § 10)               b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme\ninstallieren und konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n(Zeitrahmen 5)\n7     Montieren und Anschließen                g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und\nelektrischer Betriebsmittel                  Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)                    mittel die elektrotechnischen Regeln beachten\n9     Beurteilen der Sicherheit                a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-\nvon elektrischen Anlagen                     leitern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln                      b) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 10)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder\nAnlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-\ngungen und der Zusatzfestlegungen für Räume\nbesonderer Art beurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-\nscher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-\nben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen\ndie sichere Nutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-\nschen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-\nsondere durch Abschaltung mit Überstrom-\nschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-\ntungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-\ntriebsmittel beurteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten               3 bis 5\nund Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen\nbeurteilen\n12      Technische Auftragsanalyse,              c) Anlagenänderungen und -erweiterungen,\nLösungsentwicklung                           Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)                   gen, Komponenten und Leitungen auswählen\nd) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtli-\nchen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung\nzu bauseitigen Leistungen festlegen\n13      Installieren und Inbetriebnehmen         e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombi-\nvon elektrischen Anlagen                     nationen zusammenbauen und aufstellen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)               h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Iso-\nlierungen anbringen\nk) Leitungen und Kabel der Energietechnik\nzurichten und anschließen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                 1177\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\nn) Erdung und Potentialausgleich herstellen,\nErdungs- und Schleifenwiderstände messen\nund beurteilen\no) Hauptstromkreise und Hilfs- und Steuerstrom-\nkreise in Betrieb nehmen\n(Zeitrahmen 6)\n5         Betriebliche und technische              f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                                deutsche und englische Fachbegriffe anwen-\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)                    den\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen,\nStandardsoftware anwenden\n8         Messen und Analysieren                   g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen              h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen                                 Funktion prüfen und bewerten\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)\n11         Beraten und Betreuen                     c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen\nvon Serviceleistungen\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)\n13         Installieren und Inbetriebnehmen         t) Schutzeinrichtungen einstellen und deren             1 bis 3\nvon elektrischen Anlagen                     Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutz-\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)                   maßnahmen sicherstellen\nu) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mecha-\nnische Sicherheitsvorrichtungen prüfen\n15         Instandhalten von Anlagen                a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen pla-\nund Systemen                                 nen\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)               b) Systeme inspizieren, Funktionen der Anlage\nund Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie\nPrüfungen protokollieren\nc) Systeme nach Wartungs- und Instandhal-\ntungsplänen warten, Verschleißteile im Rah-\nmen der vorbeugenden Instandhaltung aus-\ntauschen\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\n(Zeitrahmen 7)\n5         Betriebliche und technische              i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-\nKommunikation                                ten präsentieren\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)\n6         Planen und Organisieren                  i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-\nder Arbeit, Bewerten                         führbarkeit des Auftrags prüfen und mit den\nder Arbeitsergebnisse                        betrieblichen Möglichkeiten abstimmen\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)\n7         Montieren und Anschließen                h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel                  brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 10)                    lich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht\nlagern und für die Entsorgung bereitstellen","1178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                          Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                4\n11      Beraten und Betreuen                 a) Vorstellungen und Bedarf von internen oder\nvon Kunden, Erbringen                    externen Kunden ermitteln, Lösungsansätze\nvon Serviceleistungen                    entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)\n12      Technische Auftragsanalyse,          e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,\nLösungsentwicklung                       Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)               ponenten auswählen\n13      Installieren und Inbetriebnehmen     g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen\nvon elektrischen Anlagen                 und Überwachen einbauen, verdrahten und\n2 bis 4\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)               kennzeichnen\nn) Hauptstromkreise und Hilfs- und Steuerstrom-\nkreise in Betrieb nehmen\n14      Konfigurieren und Programmieren      a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Rege-\nvon Steuerungen                          lungstechnik hard- und softwaremäßig einstel-\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 10)               len, anpassen und in Betrieb nehmen\nb) Anwendungssoftware installieren und konfigu-\nrieren\nc) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen\nund ändern\nd) Funktionsabläufe prüfen und Programmab-\nläufe anpassen\nf) Speichermedien und Programme zur Daten-\nsicherung installieren\n15      Instandhalten von Anlagen            d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten\nund Systemen                             vergleichen und einstellen\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)\n16      Technischer Service und Betrieb      i) Visualisierungsanwendungen von technischen\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 10)               Anlagen bedienen und anpassen\n(Zeitrahmen 8)\n6     Planen und Organisieren              e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben\nder Arbeit, Bewerten                     durchführen\nder Arbeitsergebnisse                f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)                zeigen, Kosten vergleichen\nk) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-\nsen und bewerten\n13      Installieren und Inbetriebnehmen     d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und\nvon elektrischen Anlagen                 sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten,\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)               befestigen und anschließen\nm) Komponenten mittels Rohr- und Schlauch-\nleitungen verbinden.                                2 bis 4\nq) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb\nnehmen, Betriebswerte einstellen\nr) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, ins-\nbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen\n15      Instandhalten von Anlagen            h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand\nund Systemen                             setzen\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)           k) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtun-\ngen bei der Wiederinbetriebnahme instand ge-\nsetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und\nderen Wirksamkeit prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                 1179\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n(Zeitrahmen 9)\n5     Betriebliche und technische              c) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nKommunikation                                berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)                    lisch, auswerten und anwenden\ne) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und\nim Team situationsgerecht und zielorientiert\nführen\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Ge-\nsprächsergebnisse schriftlich fixieren\nk) Konflikte im Team lösen\n6     Planen und Organisieren                  d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,\nder Arbeit, Bewerten der                     kulturelle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse                        g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)                    und Terminverfolgung anwenden\nl) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-\ntionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten\nim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen\nund anwenden\nm) interne und externe Leistungserbringung ver-\ngleichen\n8     Messen und Analysieren                   i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-\nvon elektrischen Funktionen                  nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 10)\n11      Beraten und Betreuen                     d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-\nvon Kunden, Erbringen                        baren, bei Störungen der Auftragsabwicklung\nvon Serviceleistungen                        Lösungsvarianten aufzeigen\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)\n12      Technische Auftragsanalyse,              a) Kundenanforderungen analysieren\nLösungsentwicklung                       b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik be-\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 10)                   urteilen                                            3 bis 5\nf) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung\nder betrieblichen Abläufe des Kunden planen\ng) die zu erbringende Leistung dokumentieren,\nSchaltungsunterlagen anpassen\n13      Installieren und Inbetriebnehmen         b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel\nvon elektrischen Anlagen                     auswählen und einsetzen, Transport sichern\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 10)                   und durchführen\ni) Datenleitungen konfektionieren\nl) Leitungen der Kommunikationstechnik mit\nunterschiedlichen Anschlusstechniken verar-\nbeiten\np) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-\nlieren, prüfen und in Betrieb nehmen\ns) Beleuchtungsanlagen montieren und instal-\nlieren","1180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                                4\nv) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagne-\ntischen Verträglichkeit kontrollieren\nw) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstel-\nlen und anpassen, Anlagen oder System über-\ngeben\n14      Konfigurieren und Programmieren     e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von\nvon Steuerungen                         Automatisierungsgeräten an Netzwerke und\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 10)              Bussysteme anpassen\n15      Instandhalten von Anlagen           g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten\nund Systemen                            und instand halten\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)          i) Kommunikationsanlagen warten und instand\nsetzen\n16      Technischer Service und Betrieb     d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 10)              von technischen Einrichtungen einweisen\n(Zeitrahmen 10)\n5     Betriebliche und technische         l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und\nKommunikation                           Englisch durchführen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 10)\n6     Planen und Organisieren             n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-\nder Arbeit, Bewerten                    rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-\nder Arbeitsergebnisse                   liche Lerntechniken anwenden\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 10)\n11      Beraten und Betreuen                b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen               e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-\nvon Serviceleistungen                   nung einweisen, auf Gefahren sowie auf\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 10)              Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den internen oder\nexternen Kunden organisieren\n15      Instandhalten von Anlagen           e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Bau-\nund Systemen                            gruppen prüfen, defekte Baugruppen austau-\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 10)              schen\nf) dezentrale Energieversorgungssysteme war-\nten und instand halten                              2 bis 4\nl) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\n16      Technischer Service und Betrieb     a) Serviceleistung anbieten und durchführen\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 10)          b) bei der Erstellung von Angeboten und Kosten-\nvoranschlägen unter Beachtung der betrieb-\nlichen Vorgaben mitwirken\nc) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hin-\nweisen und hinsichtlich technischer und wirt-\nschaftlicher Durchführbarkeit beraten\ne) Serviceleistungen dokumentieren\nf) technische Anlagen überwachen\ng) Ferndiagnose und -wartung durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1181\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                                4\nh) Anlagedaten, Diagnosedaten und Prozess-\ndaten auswerten und zur Optimierung nutzen\nk) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebs-\nmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen\nvom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren\n(Zeitrahmen 11)\n17      Geschäftsprozesse und               a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen\nQualitätsmanagement                     und beraten, Aufträge annehmen\nim Einsatzgebiet                    b) Informationen beschaffen und bewerten, Do-\n(Absatz 1 Nr. 17 des § 10)              kumentationen nutzen und bearbeiten, tech-\nnologische Entwicklungen feststellen, sicher-\nheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und\norganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-\nstellen dokumentieren, Auftragsziele festle-\ngen, Teilaufgaben definieren, technische Un-\nterlagen erstellen und an der Kostenplanung\nmitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Be-\nachtung der betrieblichen Vorgaben einholen,\nprüfen und bewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und\nnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-\nnungsunterlagen erstellen\nf) Fremdleistungen         veranlassen,      überwachen\nund prüfen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichti-\ngung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\ndurchführen, Einhaltung von Terminen ver-\nfolgen                                              10 bis 12\nh) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatz-\nfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne\nund betriebliche Prüfvorschriften anwenden\ni) Normen und Spezifikationen zur Qualität und\nSicherheit der Produkte beachten sowie\nQualität bei der Auftragserledigung sichern,\nQualitätssicherungssystem anwenden sowie\nUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln\nsystematisch suchen, beseitigen und doku-\nmentieren\nk) Projektablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-\nkalkulation durchführen\nl) technische Einrichtungen für die Benutzung\nfreigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle\nanfertigen, Produkte und Dienstleistungen\nerläutern\nm) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten\ndurchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-\nführung bewerten\nn) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen\nArbeitsbereich beitragen","1182              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nAnlage 4\n(zu § 15)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nQualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes               selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                          2                                                            3\n12       Technische Auftragsanalyse,              a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten,\nLösungsentwicklung                          Systemanforderungen analysieren\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)               b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten\nund deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen be-\nrücksichtigen\nc) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken\nd) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren,\nSoftware und andere Komponenten auswählen\ne) technische Schnittstellen klären\nf) Komponenten nach Vorgaben auswählen\ng) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen\n13       Errichten von Einrichtungen              a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-\nder Automatisierungstechnik                 ren, montieren und demontieren\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)               b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-\nrichten, befestigen und anschließen\nc) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen\nund Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen\nd) Sensoren und Aktoren montieren\ne) Steuerungen installieren\nf) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen\ng) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und\nin Betrieb nehmen\nh) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und mon-\ntieren\ni) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und an-\nschließen\nk) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren\n14       Konfigurieren und Programmieren          a) Steuerungsprogramme erstellen\nvon Automatisierungssystemen             b) Automatisierungsgeräte programmieren\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und\nparametrieren\nd) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Bau-\ngruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren\ne) komplexe Steuerungen anpassen\nf) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung kon-\nfigurieren und parametrieren\ng) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren\nh) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und\nparametrieren\ni) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungs-\ntechnik konfigurieren und parametrieren\nk) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfi-\ngurieren und parametrieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                1183\nQualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\n15     Prüfen und Inbetriebnehmen          a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von\nvon Automatisierungssystemen           Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 14)             anpassen\nb) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb neh-\nmen\nd) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen\nprüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen\ne) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und\nanlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und\nprüfen\nf) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben\n16     Instandhalten und Optimieren        a) Prozessgrößen erfassen und auswerten\nvon Automatisierungssystemen        b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Kom-\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)             ponenten und Antriebe instand halten\nc) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automa-\ntisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen\nd) Versionswechsel von Software durchführen\ne) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen\nf) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen\nVorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand\nsetzen\ng) Steuerungen und Regelungen optimieren\nh) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der\nProduktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und über-\nwachen\ni) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und\nzur Optimierung nutzen\n17     Geschäftsprozesse und               a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im              b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nut-\nEinsatzgebiet                          zen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen,\n(Absatz 1 Nr. 17 des § 14)             sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische\nSchnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftrags-\nziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen\nerstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-\nsicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-\nminen verfolgen\nf) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-\nmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beach-\nten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbeson-\ndere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen\nvon Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-\ngen und dokumentieren\nh) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen","1184            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nQualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                         3\ni) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und über-\ngeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-\nleistungen erläutern\nk) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in\nEnglisch, zusammenstellen und modifizieren\nl) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                         4\nAbschnitt 1\n1      Berufsbildung, Arbeits-             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\nund Tarifrecht                          sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,\n(Absatz 1 Nr. 1 des § 14)               erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\n2      Aufbau und Organisation             a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\ndes Ausbildungsbetriebes                Betriebes erläutern\n(Absatz 1 Nr. 2 des § 14)           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-\nnen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften\nnennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertre-\ntungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3      Sicherheit und Gesundheitsschutz    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                    während\nbei der Arbeit                          Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu                     der gesam-\n(Absatz 1 Nr. 3 des § 14)               ihrer Vermeidung ergreifen                                    ten Ausbil-\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-                   dungszeit\nhütungsvorschriften anwenden                                  zu vermit-\nteln\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nsowie erste Maßnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1185\nBerufs-                                          Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                4\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim\nArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und\nBetriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung ergreifen\n4      Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-\n(Absatz 1 Nr. 4 des § 14)            lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich bei-\ntragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-\nbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum\nUmweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-\ngen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-\nweltschonenden Energie- und Materialverwen-\ndung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\n(Zeitrahmen 1)\n5     Betriebliche und technische          a) Informationsquellen und Informationen recher-\nKommunikation                            chieren und beschaffen, Datenbankabfragen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)                durchführen, Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nlagen auswerten, anwenden und erstellen\nsowie Skizzen anfertigen\n6     Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-\nder Arbeit, Bewerten                     sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-\nder Arbeitsergebnisse                    richten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)            b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den\nArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-\nmingerecht anfordern, prüfen, transportieren,\nlagern und bereitstellen                            3 bis 5\n7     Montieren und Anschließen            a) Baugruppen demontieren und montieren so-\nelektrischer Betriebsmittel              wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)                passen\n8     Messen und Analysieren von           a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nelektrischen Funktionen und          b) elektrische Größen messen, bewerten und\nSystemen                                 berechnen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)\n13      Errichten von Einrichtungen          a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, ver-\nder Automatisierungstechnik              binden, konfigurieren, montieren und demon-\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)               tieren","1186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                               4\n(Zeitrahmen 2)\n5     Betriebliche und technische          b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                           lagen auswerten, anwenden und erstellen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)               sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nberufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,\nauswerten und anwenden\n6     Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-\nder Arbeit, Bewerten                    sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse                c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)               tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von\nder Planung Prioritäten setzen\n7     Montieren und Anschließen            b) Leitungen auswählen und zurichten sowie\nelektrischer Betriebsmittel             Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)               Anschlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter\nBeachtung der Umgebungsbedingungen fest-            2 bis 4\nlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsver-\nlegesysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n9     Beurteilen der Sicherheit            c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen\nvon elektrischen Anlagen                Schlag beurteilen\nund Betriebsmitteln                  d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 14)               sonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-\nsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen\n12      Technische Auftragsanalyse,          e) technische Schnittstellen klären\nLösungsentwicklung                   f) Komponenten nach Vorgaben auswählen\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)\ng) technische Unterlagen für die Ausführung der\nArbeiten erstellen\n13      Errichten von Einrichtungen          b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebs-\nder Automatisierungstechnik             mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)              anschließen\n(Zeitrahmen 3)\n5     Betriebliche und technische          b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                           lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)               Skizzen anfertigen\n7     Montieren und Anschließen            b) Leitungen auswählen und zurichten sowie\nelektrischer Betriebsmittel             Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)               Anschlusstechniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische\nAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen in\nBetrieb nehmen\n8     Messen und Analysieren von           c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen\nelektrischen Funktionen und             prüfen\nSystemen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                1187\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes             selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                  Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                 3                                4\nd) Steuerschaltungen analysieren                       2 bis 4\ne) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n12      Technische Auftragsanalyse,              g) technische Unterlagen für die Ausführung der\nLösungsentwicklung                          Arbeiten erstellen\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)\n13      Errichten von Einrichtungen der          c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,\nAutomatisierungstechnik                     Regeln, Messen und Überwachen einbauen,\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)                  verdrahten und kennzeichnen\ne) Steuerungen installieren\n14      Konfigurieren und Programmieren          a) Steuerungsprogramme erstellen\nvon Automatisierungssystemen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)\n(Zeitrahmen 4)\n5     Betriebliche und technische              d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,\nKommunikation                               sichern und archivieren\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)\n6     Planen und Organisieren                  h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten                        sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-\nder Arbeitsergebnisse                       oberflächen einrichten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)\n10      Installieren und Konfigurieren           a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,\nvon IT-Systemen                             installieren und konfigurieren                      1 bis 3\n(Absatz 1 Nr. 10 des § 14)               b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme\ninstallieren und konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n13      Errichten von Einrichtungen              g) Signal- und Datenübertragungssysteme instal-\nder Automatisierungstechnik                 lieren, prüfen und in Betrieb nehmen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n(Zeitrahmen 5)\n7     Montieren und Anschließen                g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und\nelektrischer Betriebsmittel                 Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)                   mittel die elektrotechnischen Regeln beachten\n9     Beurteilen der Sicherheit                a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-\nvon elektrischen Anlagen                    leitern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln                      b) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 14)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder\nAnlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-\ngungen und der Zusatzfestlegungen für Räume\nbesonderer Art beurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-       1 bis 3\nscher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-\nben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen\ndie sichere Nutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-\nschen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-\nsondere durch Abschaltung mit Überstrom-\nschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-\ntungen, beurteilen","1188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-\ntriebsmittel beurteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen\nbeurteilen\n13      Errichten von Einrichtungen der          f) Geräte oder Einrichtungen der Energieversor-\nAutomatisierungstechnik                      gung und Verteilung bereitstellen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)\n(Zeitrahmen 6)\n5     Betriebliche und technische              f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                                deutsche und englische Fachbegriffe anwen-\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)                    den\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen,\nStandardsoftware anwenden\n8     Messen und Analysieren von               g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nelektrischen Funktionen und              h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nSystemen                                     Funktion prüfen und bewerten\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)\n11      Beraten und Betreuen                     c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen\nvon Serviceleistungen\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)                                                                       3 bis 5\n12      Technische Auftragsanalyse,              a) technische Prozesse und deren Grundopera-\nLösungsentwicklung                           tionen bewerten, Systemanforderungen analy-\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)                   sieren\n15      Prüfen und Inbetriebnehmen von           b) Komponenten der Automatisierungstechnik\nAutomatisierungssystemen                     justieren und prüfen\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 14)               c) analoge und programmierbare Sensorsysteme\nin Betrieb nehmen\nd) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale\nan Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische\nPrüfungen durchführen\n16      Instandhalten und Optimieren             e) Test- und Diagnosesysteme einsetzen\nvon Automatisierungssystemen\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\n(Zeitrahmen 7)\n5     Betriebliche und technische              i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-\nKommunikation                                ten präsentieren\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)\n6     Planen und Organisieren                  i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-\nder Arbeit, Bewerten                         führbarkeit des Auftrags prüfen und mit den\nder Arbeitsergebnisse                        betrieblichen Möglichkeiten abstimmen\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1189\nBerufs-                                          Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                4\n7     Montieren und Anschließen            h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel              brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 14)                lich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht\nlagern und für die Entsorgung bereitstellen\n10      Installieren und Konfigurieren       d) Tools und Testprogramme einsetzen\nvon IT-Systemen\n(Absatz 1 Nr. 10 des § 14)\n11      Beraten und Betreuen                 a) Vorstellungen und Bedarf von internen oder\nvon Kunden, Erbringen                    externen Kunden ermitteln, Lösungsansätze\nvon Serviceleistungen                    entwickeln und Realisierungsvarianten anbie-\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)               ten\n12      Technische Auftragsanalyse,          c) bei der Entwicklung von Automatisierungs-\nLösungsentwicklung                       lösungen mitwirken\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)                                                                   2 bis 4\nd) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,\nSensoren, Aktoren, Software und andere Kom-\nponenten auswählen\n13      Errichten von Einrichtungen der      d) Sensoren und Aktoren montieren\nAutomatisierungstechnik\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)\n14      Konfigurieren und Programmieren      a) Steuerungsprogramme erstellen\nvon Automatisierungssystemen         b) Automatisierungsgeräte programmieren\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme\nkonfigurieren und parametrieren\nd) elektrische, elektropneumatische oder elektro-\nhydraulische Baugruppen der Steuerungs-\ntechnik konfigurieren und parametrieren\n(Zeitrahmen 8)\n5     Betriebliche und technische          c) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nKommunikation                            berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)                lisch, auswerten und anwenden\n6     Planen und Organisieren              k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-\nder Arbeit, Bewerten                     sen und bewerten\nder Arbeitsergebnisse\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)\n12      Technische Auftragsanalyse,          d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,\nLösungsentwicklung                       Sensoren, Aktoren, Software und andere Kom-\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)               ponenten auswählen\n2 bis 4\n13      Errichten von Einrichtungen der      i) elektrische Antriebe setzen, ausrichten, kup-\nAutomatisierungstechnik                  peln und anschließen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)\n14      Konfigurieren und Programmieren      f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Pro-\nvon Automatisierungssystemen             zesssteuerung konfigurieren und parametrie-\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)               ren\n16      Instandhalten und Optimieren         b) elektrische, elektropneumatische oder elektro-\nvon Automatisierungssystemen             hydraulische Komponenten und Antriebe\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)               instand halten","1190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                 4\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n(Zeitrahmen 9)\n5     Betriebliche und technische              e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und\nKommunikation                                im Team situationsgerecht und zielorientiert\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)                    führen\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Ge-\nsprächsergebnisse schriftlich fixieren\nk) Konflikte im Team lösen\n6     Planen und Organisieren                  d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,\nder Arbeit, Bewerten                         kulturelle Identitäten berücksichtigen\nder Arbeitsergebnisse                    e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)                    durchführen\nf) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-\nzeigen, Kosten vergleichen\ng) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung\nund Terminverfolgung anwenden\nl) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-\ntionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten\nim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen\nund anwenden\nm) interne und externe Leistungserbringung ver-\ngleichen\n8     Messen und Analysieren von               i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-\nelektrischen Funktionen und                  nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nSystemen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 14)\n3 bis 5\n11      Beraten und Betreuen                     d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-\nvon Kunden, Erbringen                        baren, bei Störungen der Auftragsabwicklung\nvon Serviceleistungen                        Lösungsvarianten aufzeigen\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)\n12      Technische Auftragsanalyse,              a) technische Prozesse und deren Grundopera-\nLösungsentwicklung                           tionen bewerten, Systemanforderungen analy-\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 14)                   sieren\nb) Prozesszusammenhänge schnittstellenüber-\ngreifend beachten und deren Wechselwirkung\nan Automatisierungssystemen berücksichtigen\n13      Errichten von Einrichtungen              h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen\nder Automatisierungstechnik                  verlegen und montieren\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 14)               k) Baugruppen der Regelungstechnik montieren\nund justieren\n14      Konfigurieren und Programmieren          e) komplexe Steuerungen anpassen\nvon Automatisierungssystemen             g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 14)                   konfigurieren\nh) Netzwerkbetriebssysteme und                 Netzwerke\nkonfigurieren und parametrieren\ni) Komponenten der Informationstechnik und\nAutomatisierungstechnik konfigurieren und\nparametrieren\nk) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und\nDatennetze konfigurieren und parametrieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1191\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                                4\n15      Prüfen und Inbetriebnehmen          a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und\nvon Automatisierungssystemen            Datennetze von Maschinen- oder Prozess-\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 14)              steuerungen in Betrieb nehmen oder anpassen\nb) Komponenten der Automatisierungstechnik\njustieren und prüfen\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme\nin Betrieb nehmen\ne) Automatisierungssysteme unter Beachtung\nder betriebs- und anlagenspezifischen Schutz-\nmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen\nf) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und An-\nlagen übergeben\n(Zeitrahmen 10)\n5     Betriebliche und technische         l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und\nKommunikation                           Englisch durchführen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 14)\n6     Planen und Organisieren             n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-\nder Arbeit, Bewerten                    rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-\nder Arbeitsergebnisse                   liche Lerntechniken anwenden\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 14)\n11      Beraten und Betreuen                b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen               e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-\nvon Serviceleistungen                   nung einweisen, auf Gefahren sowie auf\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 14)              Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den internen oder\nexternen Kunden organisieren\n15      Prüfen und Inbetriebnehmen          d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale\n2 bis 4\nvon Automatisierungssystemen            an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 14)              Prüfungen durchführen\n16      Instandhalten und Optimieren        a) Prozessgrößen erfassen und auswerten\nvon Automatisierungssystemen        c) systematisch-methodische Fehlersuche an\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 14)              komplexen Automatisierungssystemen durch-\nführen\nd) Versionswechsel der Software durchführen\nf) Automatisierungssysteme unter Beachtung\nder betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und\nProzessabläufe instand setzen, warten und\noptimieren\ng) Steuerungen und Regelungen optimieren\nh) automatisierte Anlagen und Systeme unter\nBerücksichtigung der Produktqualität und des\nHerstellverfahrens einrichten und überwachen\ni) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozess-\ndaten auswerten und zur Optimierung nutzen","1192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                                4\n(Zeitrahmen 11)\n17      Geschäftsprozesse und               a) Auftrag annehmen\nQualitätsmanagement im              b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\nEinsatzgebiet                           mentationen nutzen und bearbeiten, technolo-\n(Absatz 1 Nr. 17 des § 14)              gische Entwicklungen feststellen, sicherheits-\nrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und\norganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-\nstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,\nTeilaufgaben definieren, technische Unter-\nlagen erstellen und an der Kostenplanung mit-\nwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und\nnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-\nnungsunterlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichti-\ngung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\ndurchführen, Einhaltung von Terminen verfol-\ngen\nf) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatz-\nfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne\nund betriebliche Prüfvorschriften anwenden,\nFunktion und Sicherheit prüfen und dokumen-\ntieren                                              10 bis 12\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und\nSicherheit beachten, sowie Qualität bei der\nAuftragserledigung sichern, insbesondere\nQualitätssicherungssysteme anwenden sowie\nUrsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln\nsystematisch suchen, beseitigen und doku-\nmentieren\nh) Projektablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen\ni) technische Einrichtungen für die Benutzung\nfreigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle\nanfertigen, Produkte und Dienstleistungen\nerläutern\nk) Systemdokumentationen und Bedienungsan-\nleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen\nund modifizieren\nl) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten\ndurchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-\nführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen\nArbeitsbereich beitragen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                        1193\nAnlage 5\n(zu § 19)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes               selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                            3\n12      Technische Auftragsanalyse,              a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-\nLösungsentwicklung                          ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)               b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und\nkonstruktiven Aufbau mitwirken\nc) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten aus-\nwählen\nd) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und\nVerfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analy-\nsieren\ne) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,\ntechnologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer\nGesichtspunkte planen\n13      Fertigen von Komponenten                 a) Entwürfe und Layouts erstellen\nund Geräten                              b) Fertigungsunterlagen erstellen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 18)\nc) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nd) Leiterplatten erstellen und bestücken\ne) Hardwarekomponenten, Geräte und komplexe Systeme anpas-\nsen, montieren, anschließen und prüfen\nf) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren\nund anpassen\ng) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen\nh) Produktdokumentationen erstellen\n14      Herstellen und Inbetriebnehmen           a) konstruktiven Aufbau erstellen\nvon Geräten und Systemen                 b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)\nc) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden\nd) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in\nBetrieb nehmen\ne) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-\npassen\nf) geräte- und systemspezifische Software installieren und kon-\nfigurieren\ng) komplexe Geräte und Systeme prüfen\nh) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumen-\ntieren, Abnahmeprotokolle erstellen\n15      Einrichten, Überwachen und               a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- und\nInstandhalten von Fertigungs-               Prüfprozesse überwachen\nund Prüfeinrichtungen                    b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-,\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 18)                  Personal- und Kostenvorgaben einsteuern\nc) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlich-\nkeit prüfen, beurteilen und optimieren\nd) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,\nelektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren","1194           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\ne) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-\nwachen und durchführen\nf) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen\nunter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und\nbeurteilen\ng) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder\nderen Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekompo-\nnenten austauschen und einstellen sowie Software installieren\nund konfigurieren\nh) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen\ni) vorbeugende Instandhaltung durchführen\n16      Technischer Service und             a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,\nProduktsupport                         durchführen und abrechnen\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 18)          b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen\nunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken\nc) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-\nmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur\nStörungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durch-\nführen\nd) Geräte und Systeme warten und instand setzen\ne) Produkteinweisungen planen und durchführen\nf) Kundenberatungen durchführen\ng) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge\nfür die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Service-\nqualität erarbeiten\n17      Geschäftsprozesse und               a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im              b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,\nEinsatzgebiet                          auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologi-\n(Absatz 1 Nr. 17 des § 18)             sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen\nberücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische\nSchnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragszie-\nle festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen\nerstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-\ntrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten\ne) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen\nf) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Termi-\nnen verfolgen\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-\ndukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qua-\nlitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentie-\nren\ni) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nk) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und überge-\nben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistun-\ngen erläutern, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                       1195\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                         3\nl) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen,\nauch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren\nm) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nn) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                         4\nAbschnitt 1\n1     Berufsbildung,                      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\nArbeits- und Tarifrecht                 sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,\n(Absatz 1 Nr. 1 des § 18)               erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\n2     Aufbau und Organisation             a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-\ndes Ausbildungsbetriebes                triebes erläutern\n(Absatz 1 Nr. 2 des § 18)           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-\nnen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften\nnennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheits-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nschutz bei der Arbeit                   Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu                     während\n(Absatz 1 Nr. 3 des § 18)               ihrer Vermeidung ergreifen                                    der ge-\nsamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-\nAusbil-\nhütungsvorschriften anwenden\ndungszeit\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben                      zu vermit-\nsowie erste Maßnahmen einleiten                               teln","1196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                          Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                4\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim\nArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und\nBetriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-\n(Absatz 1 Nr. 4 des § 18)            tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-\ngen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-\nbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum\nUmweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-\ngen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und\numweltschonenden Energie- und Materialver-\nwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\n(Zeitrahmen 1)\n5     Betriebliche und technische          a) Informationsquellen und Informationen recher-\nKommunikation                            chieren und beschaffen, Datenbankabfragen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)                durchführen, Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nlagen auswerten, anwenden und erstellen\nsowie Skizzen anfertigen\n6     Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-\nder Arbeit, Bewerten                     sichtigung der betrieblichen Vorgaben ein-\nder Arbeitsergebnisse                    richten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)\nb) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den\nArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-\nmingerecht anfordern, prüfen, transportieren,       2 bis 4\nlagern und bereitstellen\n7     Montieren und Anschließen            a) Baugruppen demontieren und montieren so-\nelektrischer Betriebsmittel              wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)                passen\n8     Messen und Analysieren               a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen          b) elektrische Größen messen, bewerten und be-\nund Systemen                             rechnen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)\n12     Technische Auftragsanalyse,          b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für\nLösungsentwicklung                       Schaltungen und konstruktiven Aufbau mit-\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)               wirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003            1197\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                               4\n(Zeitrahmen 2)\n5     Betriebliche und technische          b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                           lagen auswerten, anwenden und erstellen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)               sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-\nlisch, auswerten und anwenden\n6     Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-\nder Arbeit, Bewerten                    sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-\nder Arbeitsergebnisse                   ten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)            c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-\ntung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von\nder Planung Prioritäten setzen\n7     Montieren und Anschließen            b) Leitungen auswählen und zurichten sowie\nelektrischer Betriebsmittel             Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\n1 bis 3\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)               Anschlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter\nBeachtung der Umgebungsbedingungen fest-\nlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-\ngesysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n9     Beurteilen der Sicherheit            c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen\nvon elektrischen Anlagen                Schlag beurteilen\nund Betriebsmitteln                  d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 18)               sonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-\nsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen\n12      Technische Auftragsanalyse,          c) mechanische, elektrische und elektronische\nLösungsentwicklung                      Komponenten auswählen\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)\n14      Herstellen und Inbetriebnehmen       c) Leitungen konfektionieren sowie Komponen-\nvon Geräten und Systemen                ten verbinden\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)\n(Zeitrahmen 3)\n5     Betriebliche und technische          b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                           lagen auswerten, anwenden und erstellen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)               sowie Skizzen anfertigen\n7     Montieren und Anschließen            b) Leitungen auswählen und zurichten sowie\nelektrischer Betriebsmittel             Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)               Anschlusstechniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische\nAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen in\nBetrieb nehmen\n8     Messen und Analysieren von           c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-          3 bis 5\nelektrischen Funktionen und             fen\nSystemen                             d) Steuerschaltungen analysieren\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)\ne) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen","1198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes             selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                  Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                 3                                4\n12      Technische Auftragsanalyse,              c) mechanische, elektrische und elektronische\nLösungsentwicklung                          Komponenten auswählen\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)\n13      Fertigen von Komponenten                 c) Bauteile und Baugruppen beschaffen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 18)               d) Leiterplatten erstellen und bestücken\n14      Herstellen und Inbetriebnehmen           c) Leitungen konfektionieren sowie Komponen-\nvon Geräten und Systemen                    ten verbinden\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)\n(Zeitrahmen 4)\n5     Betriebliche und technische              d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,\nKommunikation                               sichern und archivieren\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)\n6     Planen und Organisieren                  h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten                        sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-\nder Arbeitsergebnisse                       oberflächen einrichten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)\n10      Installieren und Konfigurieren           a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,            2 bis 4\nvon IT-Systemen                             installieren und konfigurieren\n(Absatz 1 Nr. 10 des § 18)               b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme\ninstallieren und konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n(Zeitrahmen 5)\n7     Montieren und Anschließen                g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und\nelektrischer Betriebsmittel                 Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)                   mittel die elektrotechnischen Regeln beachten\n9     Beurteilen der Sicherheit von            a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-\nelektrischen Anlagen und                    leitern prüfen und beurteilen\nBetriebsmitteln                          b) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 18)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder\nAnlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-\ngungen und der Zusatzfestlegungen für Räume\nbesonderer Art beurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-       1 bis 3\nscher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-\nben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen\ndie sichere Nutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-\nschen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-\nsondere durch Abschaltung mit Überstrom-\nschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-\ntungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-\ntriebsmittel beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                 1199\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\n(Zeitrahmen 6)\n5     Betriebliche und technische              c) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nKommunikation                                berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)                    lisch, auswerten und anwenden\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\ndeutsche und englische Fachbegriffe anwen-\nden\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen,\nStandardsoftware anwenden\n7     Montieren und Anschließen                h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel                  brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 18)                    lich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht\nlagern und für die Entsorgung bereitstellen\n8     Messen und Analysieren von               g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen           3 bis 5\nelektrischen Funktionen und              h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nSystemen                                     Funktion prüfen und bewerten\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)\n13      Fertigen von Komponenten                 a) Entwürfe und Layouts erstellen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 18)               b) Fertigungsunterlagen erstellen\nc) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nd) Leiterplatten erstellen und bestücken\ne) Baugruppen anpassen und in Gehäuse ein-\nbauen\nf) komponentenspezifische Software installieren,\nkonfigurieren und anpassen\ng) Komponenten prüfen\nh) Produktdokumentationen erstellen\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\n(Zeitrahmen 7)\n6     Planen und Organisieren                  i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-\nder Arbeit, Bewerten                         führbarkeit des Auftrags prüfen und mit den\nder Arbeitsergebnisse                        betrieblichen Möglichkeiten abstimmen\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)\n11      Beraten und Betreuen                     a) Vorstellungen und Bedarf von internen oder\nvon Kunden, Erbringen                        externen Kunden ermitteln, Lösungsansätze\nvon Serviceleistungen                        entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 18)\n14      Herstellen und Inbetriebnehmen           a) konstruktiven Aufbau erstellen                       3 bis 4\nvon Geräten und Systemen                 b) Hardwarekomponenten montieren und an-\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)                   schließen\nd) Baugruppen hard- und softwareseitig einstel-\nlen, prüfen und in Betrieb nehmen\nf) geräte- und systemspezifische Software instal-\nlieren und konfigurieren\ng) komplexe Geräte und Systeme prüfen","1200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\n(Zeitrahmen 8)\n5     Betriebliche und technische              i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-\nKommunikation                                ten präsentieren\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)\n6     Planen und Organisieren                  e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben\nder Arbeit, Bewerten                         durchführen\nder Arbeitsergebnisse                    f) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)                    zeigen, Kosten vergleichen\nk) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-\nsen und bewerten\n12      Technische Auftragsanalyse,              a) Auftragsanforderungen, insbesondere gefor-\nLösungsentwicklung                           derte Funktionalitäten und technische Umge-\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)                   bungsbedingungen, analysieren\nb) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für\nSchaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken      2 bis 3\nd) die für den Fertigungs- und Prüfprozess typi-\nschen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf\ndie Anforderungen der Aufgabe analysieren\n14      Herstellen und Inbetriebnehmen           e) Hardware- und Softwarekomponenten kun-\nvon Geräten und Systemen                     denspezifisch anpassen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 18)               f) geräte- und systemspezifische Software instal-\nlieren und konfigurieren\nh) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifi-\nkationen dokumentieren, Abnahmeprotokolle\nerstellen\n16      Technischer Service und                  g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-\nProduktsupport                               sieren, Vorschläge für die Verbesserung der\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 18)                   Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-\nbeiten\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n(Zeitrahmen 9)\n5     Betriebliche und technische              c) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nKommunikation                                berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)                    auswerten und anwenden\ne) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und\nim Team situationsgerecht und zielorientiert\nführen\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Ge-\nsprächsergebnisse schriftlich fixieren\nk) Konflikte im Team lösen\n6     Planen und Organisieren                  d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,\nder Arbeit, Bewerten                         kulturelle Identitäten berücksichtigen\nder Arbeitsergebnisse                    g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 18)                    und Terminverfolgung anwenden\nl) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-\ntionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten\nim Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen\nund anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1201\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                                4\nm) interne und externe Leistungserbringung ver-\ngleichen\nn) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-\nrungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-\nliche Lerntechniken anwenden\n9     Beurteilen der Sicherheit           i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nvon elektrischen Anlagen                Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen\nund Betriebsmitteln                     beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 18)\n11      Beraten und Betreuen von            d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-\nKunden, Erbringen von                   baren, bei Störungen der Auftragsabwicklung\nServiceleistungen                       Lösungsvarianten aufzeigen\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 18)\n12      Technische Auftragsanalyse,         d) die für den Fertigungs- und Prüfprozess typi-\nLösungsentwicklung                      schen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 18)              die Anforderungen der Aufgabe analysieren\ne) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorga-\nnisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher\nund sicherheitstechnischer Gesichtspunkte\nplanen\n15      Einrichten, Überwachen und          a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrich-           3 bis 4\nInstandhalten von Fertigungs-           ten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwa-\nund Prüfeinrichtungen                   chen\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 18)          b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichti-\ngung der Termin-, Personal- und Kostenvorga-\nben einsteuern\nc) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse\nauf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und\noptimieren\nd) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnose-\nsysteme auswählen, elektrische Größen und\nSignale messen, prüfen und protokollieren\ne) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Doku-\nmentation überwachen und durchführen\nf) Funktionsfähigkeit von technischen Übertra-\ngungssystemen unter betriebsspezifischen\nRahmenbedingungen prüfen und beurteilen\ng) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler\nbeseitigen oder deren Beseitigung veranlas-\nsen, insbesondere Hardwarekomponenten\naustauschen und einstellen sowie Software\ninstallieren und konfigurieren\nh) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und\ndurchführen\ni) vorbeugende Instandhaltung durchführen\n(Zeitrahmen 10)\n5     Betriebliche und technische         l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und\nKommunikation                           Englisch durchführen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 18)","1202            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                                4\n8     Messen und Analysieren von          i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-\nelektrischen Funktionen und             nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nSystemen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 18)\n11      Beraten und Betreuen                b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen               c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Serviceleistungen\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 18)          e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-\nnung einweisen, auf Gefahren sowie auf\nSicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den internen oder\nexternen Kunden organisieren\n15      Einrichten, Überwachen und          h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und\nInstandhalten von Fertigungs-           durchführen\n3 bis 4\nund Prüfeinrichtungen               i) vorbeugende Instandhaltung durchführen\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 18)\n16      Technischer Service und             a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalku-\nProduktsupport                          lieren, anbieten, durchführen und abrechnen\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 18)          b) bei der Erstellung von Angeboten und Kosten-\nvoranschlägen unter Beachtung der betriebli-\nchen Regeln mitwirken\nc) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,\nentgegennehmen, Fehler durch Kundenbefra-\ngung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbe-\nseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung\ndurchführen\nd) Geräte und Systeme warten und instand setzen\ne) Produkteinweisungen planen und durchführen\nf) Kundenberatungen durchführen\ng) Störungsursachen und Kundenhinweise ana-\nlysieren, Vorschläge für die Verbesserung der\nProdukt-, Fertigungs- und Servicequalität er-\narbeiten\n(Zeitrahmen 11)\n17      Geschäftsprozesse und               a) Auftrag annehmen\nQualitätsmanagement                 b) Informationen beschaffen und bewerten,\nim Einsatzgebiet                        Dokumentationen, auch in englischer Sprache,\n(Absatz 1 Nr. 17 des § 18)              nutzen und bearbeiten, technologische Ent-\nwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante\nUnterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und\norganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-\nstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,\nTeilaufgaben definieren, technische Unterla-\ngen erstellen und an der Kostenplanung mit-\nwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter\nBeachtung der betrieblichen Vorgaben ein-\nholen, prüfen und bewerten\ne) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und\nüberwachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1203\nBerufs-                                     Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                          Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                             3                                4\nf) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und\nnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-\nnungsunterlagen erstellen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichti-\ngung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\ndurchführen, Einhaltung von Terminen verfol-\ngen\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und\nSicherheit der Produkte und Prozesse beach-\nten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-\ngeln systematisch suchen, beseitigen und            10 bis 12\ndokumentieren\ni) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-\nkalkulation durchführen\nk) technische Einrichtungen für die Benutzung\nfreigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle\nanfertigen, Produkte und Dienstleistungen\nerläutern, Fachauskünfte auch in englischer\nSprache erteilen\nl) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-\nnungsanleitungen, auch in Englisch, zusam-\nmenstellen und modifizieren\nm) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten\ndurchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-\nführung bewerten\nn) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen\nArbeitsbereich beitragen","1204            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nAnlage 6\n(zu § 23)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Systeminformatiker/zur Systeminformatikerin\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes               selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                            3\n12      Technische Auftragsanalyse,              a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich\nLösungsentwicklung                          der geforderten Funktion und der technischen Umgebung\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)                  analysieren\nb) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter\nAnwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken\nc) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung\naktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet\nrelevanten Technologien auswählen und disponieren\nd) technische Schnittstellen klären\ne) Komponenten nach Vorgaben auswählen\nf) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen\n13      Erstellen von Software                   a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 22)               b) Softwarekomponenten anpassen\nc) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen\nd) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und\nanwenden\ne) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten\nf) Sicherheitseinrichtungen implementieren\n14      Integrieren und Konfigurieren            a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen\nvon Systemen                             b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)                  und konfigurieren\nc) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen\nd) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom-\nponenten analysieren, Lösungen entwickeln\ne) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme\nanalysieren und Lösungen entwickeln\nf) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen\ng) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe-\ntriebssysteme installieren und konfigurieren\nh) Nutzerprogramme einbinden\ni) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren\n15      Durchführen von Systemtests              a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)                  Spezifikationen und Vorschriften festlegen\nb) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden\nc) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap-\ntieren, Testdaten generieren und dokumentieren\nd) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbe-\ndingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen\ne) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten\nf) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit\nden relevanten Betriebsparametern testen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                1205\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\ng) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren\nh) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen\ndurchführen\ni) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen\ndurchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen\nk) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und\nSoftwarekomponenten beseitigen\nl) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in\nenglischer Sprache dokumentieren\n16      Technischer Service und             a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-\nSystemoptimierung                      men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 22)             Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durch-\nführen\nb) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten\nTest- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten\nc) Netzwerke administrieren\nd) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus-\nwerten\ne) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachver-\nhalte adressatengerecht kommunizieren\nf) Produkteinweisungen planen und durchführen\n17      Geschäftsprozess und                a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement                 b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,\nim Einsatzgebiet                       auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologi-\n(Absatz 1 Nr. 17 des § 22)             sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen\nberücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische\nSchnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragszie-\nle festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen\nerstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Termi-\nnen verfolgen\nf) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-\ndukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qua-\nlitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentie-\nren\ng) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nh) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und über-\ngeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-\nleistungen erläutern, Fachauskünfte auch in englischer Sprache\nerteilen\ni) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in\nEnglisch, zusammenstellen und modifizieren\nk) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nl) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen","1206            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nBerufs-                                        Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                               4\nAbschnitt 1\n1     Berufsbildung,                      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\nArbeits- und Tarifrecht                sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,\n(Absatz 1 Nr. 1 des § 22)              erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\n2     Aufbau und Organisation             a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-\ndes Ausbildungsbetriebes               triebes erläutern\n(Absatz 1 Nr. 2 des § 22)           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-\nnen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften\nnennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes       während\nbeschreiben                                         der ge-\nsamten\n3     Sicherheit und Gesundheits-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am         Ausbil-\nschutz bei der Arbeit                  Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu           dungszeit\n(Absatz 1 Nr. 3 des § 22)              ihrer Vermeidung ergreifen                          zu vermit-\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-        teln\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nsowie erste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim\nArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und\nBetriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-\n(Absatz 1 Nr. 4 des § 22)           tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-\ngen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-\nbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum\nUmweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-\ngen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-\nweltschonenden Energie- und Materialverwen-\ndung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1207\nBerufs-                                          Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                4\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\n(Zeitrahmen 1)\n5     Betriebliche und technische          a) Informationsquellen und Informationen recher-\nKommunikation                            chieren und beschaffen, Datenbankabfragen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)                durchführen, Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nlagen auswerten, anwenden und erstellen\nsowie Skizzen anfertigen\n6     Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-\nder Arbeit, Bewerten                     sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-\nder Arbeitsergebnisse                    ten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)            b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den\nArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-       2 bis 4\nmingerecht anfordern, prüfen, transportieren,\nlagern und bereitstellen\n7     Montieren und Anschließen            a) Baugruppen demontieren und montieren so-\nelektrischer Betriebsmittel              wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)                passen\n8     Messen und Analysieren von           a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nelektrischen Funktionen und          b) elektrische Größen messen, bewerten und\nSystemen                                 berechnen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 22)\n(Zeitrahmen 2)\n5     Betriebliche und technische          b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                            lagen auswerten, anwenden und erstellen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)                sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-\nlisch, auswerten und anwenden\n6     Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-\nder Arbeit, Bewerten                     sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-\nder Arbeitsergebnisse                    ten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)            c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-\ntung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von\nder Planung Prioritäten setzen\n7     Montieren und Anschließen            b) Leitungen auswählen und zurichten sowie\nelektrischer Betriebsmittel              Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen         2 bis 4\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)                Anschlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter\nBeachtung der Umgebungsbedingungen fest-\nlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-\ngesysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren","1208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                               4\n9     Beurteilen der Sicherheit von        c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen\nelektrischen Anlagen und                Schlag beurteilen\nBetriebsmitteln                      d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 22)               sonstige Betriebsmittel, insbesondere hin-\nsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen\n(Zeitrahmen 3)\n5     Betriebliche und technische          b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                           lagen auswerten, anwenden und erstellen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)               sowie Skizzen anfertigen\n7     Montieren und Anschließen            b) Leitungen auswählen und zurichten sowie\nelektrischer Betriebsmittel             Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)               Anschlusstechniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische\nAnlagen errichten, Geräte oder Anlagen in\nBetrieb nehmen\n8     Messen und Analysieren von           c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-          2 bis 4\nelektrischen Funktionen und             fen\nSystemen                             d) Steuerschaltungen analysieren\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 22)\ne) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n12      Technische Auftragsanalyse,          d) technische Schnittstellen klären\nLösungsentwicklung                   e) Komponenten nach Vorgaben auswählen\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)\nf) technische Unterlagen für die Ausführung der\nArbeiten erstellen\n(Zeitrahmen 4)\n5     Betriebliche und technische          d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,\nKommunikation                           sichern und archivieren\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)\n6     Planen und Organisieren              h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen\nder Arbeit, Bewerten                    Gesichtspunkten einrichten, grafische Benut-\nder Arbeitsergebnisse                   zeroberflächen einrichten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)\n10      Installieren und Konfigurieren       a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,\nvon IT-Systemen                         installieren und konfigurieren\n(Absatz 1 Nr. 10 des § 22)           b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme             2 bis 4\ninstallieren und konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n14      Integrieren und Konfigurieren        a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen\nvon Systemen                         c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)              und anpassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                 1209\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n(Zeitrahmen 5)\n7     Montieren und Anschließen                g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und\nelektrischer Betriebsmittel                  Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)                    mittel die elektrotechnischen Regeln beachten\n9     Beurteilen der Sicherheit                a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-\nvon elektrischen Anlagen                     leitern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln                      b) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 22)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder\nAnlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-\ngungen und der Zusatzfestlegungen für Räume\nbesonderer Art beurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-\nscher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-\nben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen           1 bis 2\ndie sichere Nutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-\nschen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-\nsondere durch Abschaltung mit Überstrom-\nschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-\ntungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-\ntriebsmittel beurteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten\nund Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen\nbeurteilen\n15      Durchführen von Systemtests              e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)\n(Zeitrahmen 6)\n5     Betriebliche und technische              f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                                deutsche und englische Fachbegriffe anwen-\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)                    den\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen,\nStandardsoftware anwenden\n7     Montieren und Anschließen                h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel                  brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsicht-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 22)                    lich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht\nlagern und für die Entsorgung bereitstellen\n8     Messen und Analysieren von               g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nelektrischen Funktionen und              h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nSystemen                                     Funktion prüfen und bewerten\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 22)\ni) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-\nnenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\n11      Beraten und Betreuen                     c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen\nvon Serviceleistungen\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)                                                                       4 bis 5","1210             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                    Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                   3                               4\n14      Integrieren und Konfigurieren            a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen\nvon Systemen                             f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungs-\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)                   protokolle prüfen\ng) aktive und passive Netzwerkkomponenten\nsowie Netzwerkbetriebssysteme installieren\nund konfigurieren\n15      Durchführen von Systemtests              d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren,\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)                   technische Umfeldbedingungen simulieren,\nDiagnosesoftware einsetzen\ng) physikalische Größen messen, Messwerte\ndokumentieren\nh) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspe-\nzifische Prüfungen durchführen\ni) Störungen analysieren, systematische Fehler-\nsuche in Systemen durchführen, auf Fehler-\nursachen in Systemen schließen\nk) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch\nvon Hard- und Softwarekomponenten beseiti-\ngen\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\n(Zeitrahmen 7)\n5     Betriebliche und technische              i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-\nKommunikation                                ten präsentieren\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)\n6     Planen und Organisieren                  i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-\nder Arbeit, Bewerten                         führbarkeit des Auftrags prüfen und mit den\nder Arbeitsergebnisse                        betrieblichen Möglichkeiten abstimmen\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)                k) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-\nsen und bewerten\n11      Beraten und Betreuen                     a) Vorstellungen und Bedarf von internen oder\nvon Kunden, Erbringen                        externen Kunden ermitteln, Lösungsansätze\nvon Serviceleistungen                        entwickeln und Realisierungsvarianten anbie-\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)                   ten\n12      Technische Auftragsanalyse,              c) Hard- und Softwarekomponenten unter Be-\nLösungsentwicklung                           rücksichtigung aktueller technischer Entwick-\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)                   lungen der für das Einsatzgebiet relevanten\nTechnologien auswählen und disponieren\n13      Erstellen von Software                   b) Softwarekomponenten anpassen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 22)               d) Softwarekomponenten für Schnittstellen er-           2 bis 4\nstellen, anpassen und anwenden\ne) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge\ngestalten\nf) Sicherheitseinrichtungen implementieren\n14      Integrieren und Konfigurieren            c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen\nvon Systemen                                 und anpassen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)               d) Probleme beim Zusammenführen von Hard-\nund Softwarekomponenten analysieren, Lö-\nsungen entwickeln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                1211\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes             selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                  Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                 3                                4\n15      Durchführen von Systemtests              a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichti-\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)                  gung technischer Spezifikationen und Vor-\nschriften festlegen\nc) Softwaretests durchführen, Testsoftware aus-\nwählen und adaptieren, Testdaten generieren\nund dokumentieren\nk) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch\nvon Hard- und Softwarekomponenten beseiti-\ngen\n(Zeitrahmen 8)\n13      Erstellen von Software                   a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungs-\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 22)                  software auswählen\nc) Programme entwickeln und Programmdoku-\nmentationen erstellen\n2 bis 4\n15      Durchführen von Systemtests              c) Softwaretests durchführen, Testsoftware aus-\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)                  wählen und adaptieren, Testdaten generieren\nund dokumentieren\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n(Zeitrahmen 9)\n5     Betriebliche und technische              e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und\nKommunikation                               im Team situationsgerecht und zielorientiert\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)                   führen\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Ge-\nsprächsergebnisse schriftlich fixieren\nk) Konflikte im Team lösen\n6     Planen und Organisieren                  d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,\nder Arbeit, Bewerten                        kulturelle Identitäten berücksichtigen\nder Arbeitsergebnisse                    e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)                   durchführen\nf) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten auf-\nzeigen, Kosten vergleichen\ng) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung\nund Terminverfolgung anwenden\nm) interne und externe Leistungserbringung ver-\ngleichen\n11      Beraten und Betreuen                     d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinba-\nvon Kunden, Erbringen                       ren, bei Störungen der Auftragsabwicklung\nvon Serviceleistungen                       Lösungsvarianten aufzeigen\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)\n12      Technische Auftragsanalyse,              a) Kundenanforderungen, auch in englischer\nLösungsentwicklung                          Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 22)                  und der technischen Umgebung analysieren\nb) bei der Konzipierung von Hard- und Software-\nLösungen unter Anwendung von einschlägigen\nDesign-Methoden mitwirken                           4 bis 5","1212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                               4\nc) Hard- und Softwarekomponenten unter Be-\nrücksichtigung aktueller technischer Entwick-\nlungen der für das Einsatzgebiet relevanten\nTechnologien auswählen und disponieren\n14      Integrieren und Konfigurieren       b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-\nvon Systemen                            gramme installieren und konfigurieren\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)          e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibi-\nlitätsprobleme analysieren und Lösungen ent-\nwickeln\ni) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren\n15      Durchführen von Systemtests         a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichti-\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 22)              gung technischer Spezifikationen und Vor-\nschriften festlegen\nb) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbin-\nden\nd) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren,\ntechnische Umfeldbedingungen simulieren,\nDiagnosesoftware einsetzen\nf) Systemtests durchführen, Komponenten im\nGesamtsystem mit den relevanten Betriebs-\nparametern testen\ni) Störungen analysieren, systematische Fehler-\nsuche in Systemen durchführen, auf Fehler-\nursachen in Systemen schließen\nl) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und\nTestläufe auch in englischer Sprache doku-\nmentieren\n(Zeitrahmen 10)\n5     Betriebliche und technische         l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und\nKommunikation                           Englisch durchführen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 22)\n6     Planen und Organisieren             l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-\nder Arbeit, Bewerten                    tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten\nder Arbeitsergebnisse                   im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 22)               und anwenden\nn) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-\nrungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-\nliche Lerntechniken anwenden\n11      Beraten und Betreuen                b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinwei-\nvon Kunden, Erbringen                   sen\nvon Serviceleistungen               e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 22)              nung einweisen, auf Gefahren sowie auf\nSicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den internen oder           2 bis 3\nexternen Kunden organisieren\n14      Integrieren und Konfigurieren       h) Nutzerprogramme einbinden\nvon Systemen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 22)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1213\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                                4\n16      Technischer Service                 a) Störungsmeldungen, auch in englischer Spra-\nund Systemoptimierung                   che, entgegennehmen, Fehler durch Kunden-\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 22)              befragung eingrenzen, Vorschläge zur Stö-\nrungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-\ntigung durchführen\nb) Systeme und Netze unter Einsatz von daten-\nbankgestützten Test- und Diagnosesystemen\noptimieren, entstören und warten\nc) Netzwerke administrieren\nd) Fehlerursachen und Störungen analysieren\nund statistisch auswerten\ne) Kundenberatungen durchführen, komplexe\ntechnische Sachverhalte adressatengerecht\nkommunizieren\nf) Produkteinweisungen planen und durchführen\n(Zeitrahmen 11)\n17      Geschäftsprozess und                a) Auftrag annehmen\nQualitätsmanagement                 b) Informationen beschaffen und bewerten,\nim Einsatzgebiet                        Dokumentationen, auch in englischer Sprache,\n(Absatz 1 Nr. 17 des § 22)              nutzen und bearbeiten, technologische Ent-\nwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante\nUnterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und\norganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-\nstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,\nTeilaufgaben definieren, technische Unterla-\ngen erstellen und an der Kostenplanung mit-\nwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und\nnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-\nnungsunterlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\ndurchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen\nf) Normen und Spezifikationen zur Qualität und\nSicherheit der Produkte und Prozesse beach-         10 bis 12\nten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-\ngeln systematisch suchen, beseitigen und\ndokumentieren\ng) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-\nkalkulation durchführen\nh) technische Einrichtungen für die Benutzung\nfreigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle\nanfertigen, Produkte und Dienstleistungen\nerläutern, Fachauskünfte auch in englischer\nSprache erteilen\ni) Systemdokumentation und Bedienungsanlei-\ntungen, auch in Englisch, zusammenstellen\nund modifizieren\nk) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten\ndurchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-\nführung bewerten\nl) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen\nArbeitsbereich beitragen","1214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nAnlage 7\n(zu § 27)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme\nTeil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes               selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                            3\n12      Technische Auftragsanalyse,              a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-\nLösungsentwicklung                          ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 26)               b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, tech-\nnologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Ge-\nsichtspunkte planen\nc) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer\nSpezifikationen und Systemvorschriften festlegen\n13      Einbauen und Installieren                a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beurteilen sowie\nvon Komponenten und                         Bearbeitungsverfahren auswählen\nTeilsystemen der Avionik                 b) Prüf- und Messmittel anwenden\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)\nc) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nd) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen\ne) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen\nf) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver-\nbindungen montieren und anschließen\ng) mechanische Verbindungen herstellen und sichern\nh) Leitungen konfektionieren\ni) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen\nk) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und\nanschließen\nl) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen\nsowie ein- und auslöten\nm) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs-\ntechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren\nn) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs-\nund Regelungstechnik installieren und justieren\no) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen\np) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen,\nFehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\nq) Software-updates durchführen\n14      Prüfen und Testen von                    a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum\nSystemen der Avionik                        Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)                  auswählen und aufbauen\nb) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten\nprüfen\nc) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen\nund einstellen\nd) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen\ne) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen\nf) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen prüfen,\nmessen und einstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                1215\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\ng) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen\nprüfen und einstellen\nh) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen\nprüfen und einstellen\ni) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten\nk) gerätetechnische Prüfungen durchführen\n15      Inbetriebnehmen von                 a) Einfluss von technischen Komponenten des Luftverkehrssystems\nSystemen der Avionik                   auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)          b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des\nFluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb\nbeschreiben\nc) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti-\ngung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und\nseiner Steuerung prüfen\nd) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in\nBetrieb nehmen\ne) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte\nSteuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen\nund Einstellen in Betrieb nehmen\nf) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft-\nstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssyste-\nme prüfen und in Betrieb nehmen\ng) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von\nInformations- und Kommunikationssystemen am Boden und im\nFluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumen-\ntierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme, den techni-\nschen Unterlagen entnehmen und prüfen\nh) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,\neinschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen\n16      Instandhalten                       a) Geräte und Anlagen inspizieren\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 26)          b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfähig-\nkeit und Sicherheit nach Wartungsplänen warten\nc) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere durch Aus-\ntausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben\nd) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler in Baugrup-\npen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Mes-\nsen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingren-\nzen, erkennen und beheben sowie durchgeführte Arbeiten doku-\nmentieren\ne) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung erweitern\nund ändern\nf) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterla-\ngen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten\n17      Geschäftsprozess und                a) Auftrag annehmen\nQualitätsmanagement                 b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,\nim Einsatzgebiet                       auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologi-\n(Absatz 1 Nr. 17 des § 26)             sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen\nberücksichtigen","1216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nFachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                         3\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische\nSchnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele\nfestlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstel-\nlen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ne) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und\nUmweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen\nverfolgen\nf) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit sowie Ein-\nflüsse des Arbeitsumfeldes auf den Menschen sowie auf das\nArbeitsergebnis berücksichtigen\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-\ndukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qua-\nlitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentie-\nren\nh) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\ni) Systeme freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle anferti-\ngen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte\nauch in englischer Sprache erteilen\nk) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam-\nmenstellen\nl) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nTeil B: Zeitliche Gliederung\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                         4\nAbschnitt 1\n1     Berufsbildung,                      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\nArbeits- und Tarifrecht                 sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,\n(Absatz 1 Nr. 1 des § 26)               erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den aus-\nbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\n2     Aufbau und Organisation des Aus-    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nbildungsbetriebes                       Betriebes erläutern\n(Absatz 1 Nr. 2 des § 26)           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung erklären","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1217\nBerufs-                                          Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                4\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisatio-\nnen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften\nnennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertre-\ntungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3      Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          während\nbei der Arbeit                           Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu           der ge-\n(Absatz 1 Nr. 3 des § 26)                ihrer Vermeidung ergreifen                          samten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-         Ausbil-\nhütungsvorschriften anwenden                        dungszeit\nzu vermit-\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben            teln\nsowie erste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim\nArbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und\nBetriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-\n(Absatz 1 Nr. 4 des § 26)            tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-\ngen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-\nbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum\nUmweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-\ngen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-\nweltschonenden Energie- und Materialverwen-\ndung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\n(Zeitrahmen 1)\n5     Betriebliche und technische          a) Informationsquellen und Informationen recher-\nKommunikation                            chieren und beschaffen, Datenbankabfragen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)                durchführen, Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nlagen auswerten, anwenden und erstellen so-\nwie Skizzen anfertigen\ne) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und\nim Team situationsgerecht und zielorientiert\nführen\nk) Konflikte im Team lösen","1218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                          Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                4\n6     Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-\nder Arbeit, Bewerten                     sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-\nder Arbeitsergebnisse                    ten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)            b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den\nArbeitsablauf feststellen und auswählen, ter-\nmingerecht anfordern, prüfen, transportieren,\nlagern und bereitstellen\n7     Montieren und Anschließen            a) Baugruppen demontieren und montieren so-\nelektrischer Betriebsmittel              wie Teile durch mechanische Bearbeitung an-\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 26)                passen                                              2 bis 4\n13      Einbauen und Installieren            a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe\nvon Komponenten und                      beurteilen sowie Bearbeitungsverfahren aus-\nTeilsystemen der Avionik                 wählen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)           b) Prüf- und Messmittel anwenden\nc) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurtei-\nlen\nd) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen\ne) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen\ng) mechanische Verbindungen herstellen und\nsichern\n15      Inbetriebnehmen von Systemen         c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk\nder Avionik                              unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)               Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner\nSteuerung prüfen\n16      Instandhalten                        a) Geräte und Anlagen inspizieren\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 26)\n(Zeitrahmen 2)\n5     Betriebliche und technische          b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                            lagen auswerten, anwenden und erstellen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)                sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nberufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-\nlisch, auswerten und anwenden\n7     Montieren und Anschließen            b) Leitungen auswählen und zurichten sowie\nelektrischer Betriebsmittel              Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 26)                Anschlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter\nBeachtung der elektromagnetischen Verträg-\n2 bis 4\nlichkeit festlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverle-\ngesysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n9     Beurteilen der Sicherheit            d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen\nvon elektrischen Anlagen                 sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere\nund Betriebsmitteln                      hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 26)\n13      Einbauen und Installieren            h) Leitungen konfektionieren\nvon Komponenten und                  i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen\nTeilsystemen der Avionik\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1219\nBerufs-                                          Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                4\n(Zeitrahmen 3)\n5     Betriebliche und technische          b) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-\nKommunikation                            lagen auswerten, anwenden und erstellen\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)                sowie Skizzen anfertigen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\ndeutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n6     Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berück-\nder Arbeit, Bewerten                     sichtigung der betrieblichen Vorgaben einrich-\nder Arbeitsergebnisse                    ten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)\n7     Montieren und Anschließen            b) Leitungen auswählen und zurichten sowie\nelektrischer Betriebsmittel              Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 26)                Anschlusstechniken verbinden\n8     Messen und Analysieren von           a) Messverfahren und Messgeräte auswählen               4 bis 6\nelektrischen Funktionen und          b) elektrische Größen messen, bewerten und\nSystemen                                 berechnen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)\nc) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prü-\nfen\nd) Steuerschaltungen analysieren\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n14      Prüfen und Testen von                b) Funktionen von analogen und digitalen Bau-\nSystemen der Avionik                     gruppen und Geräten prüfen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)           c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale\nprüfen, messen und einstellen\nd) elektromechanische Baugruppen prüfen und\neinstellen\ni) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und\nauswerten\n(Zeitrahmen 4)\n5     Betriebliche und technische          d) Daten und Dokumente pflegen, schützen,\nKommunikation                            sichern und archivieren\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)\n6     Planen und Organisieren              h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten                     sichtspunkten einrichten, grafische Benutzer-\nder Arbeitsergebnisse                    oberflächen einrichten\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)\n10      Installieren und Konfigurieren       a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen              0,5 bis 1,5\nvon IT-Systemen                      b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme\n(Absatz 1 Nr. 10 des § 26)               installieren und konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n13      Einbauen und Installieren            q) Software-updates durchführen\nvon Komponenten und\nTeilsystemen der Avionik\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)","1220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\n(Zeitrahmen 5)\n5     Betriebliche und technische              g) Dokumentationen in deutscher und englischer\nKommunikation                                Sprache zusammenstellen und ergänzen,\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)                    Standardsoftware anwenden\nl) schriftliche Kommunikation in Deutsch und\nEnglisch durchführen\n6     Planen und Organisieren                  n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizie-\nder Arbeit, Bewerten                         rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschied-\nder Arbeitsergebnisse                        liche Lerntechniken anwenden\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)\n7     Montieren und Anschließen                f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische\nelektrischer Betriebsmittel                  Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in\n(Absatz 1 Nr. 7 des § 26)                    Betrieb nehmen\ng) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und\nBetreiben elektrischer Anlagen und Betriebs-\nmittel die elektrotechnischen Regeln beachten\n8     Messen und Analysieren von               e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nelektrischen Funktionen und\nSystemen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)\n9     Beurteilen der Sicherheit                a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-\nvon elektrischen Anlagen                     leitern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln                      b) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 26)\nc) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen\nSchlag beurteilen\n2 bis 4\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder\nAnlagen hinsichtlich der Umgebungsbedin-\ngungen und der Zusatzfestlegungen für Räume\nbesonderer Art beurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektri-\nscher Geräte, Betriebsmittel und Anlagen erge-\nben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen\ndie sichere Nutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektri-\nschen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbe-\nsondere durch Abschaltung mit Überstrom-\nschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-\ntungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Be-\ntriebsmittel beurteilen\n13      Einbauen und Installieren                k) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen,\nvon Komponenten und                          verbinden und anschließen\nTeilsystemen der Avionik\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)\n14      Prüfen und Testen von Systemen           k) gerätetechnische Prüfungen durchführen\nder Avionik\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)\n15      Inbetriebnehmen von                      d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und\nSystemen der Avionik                         Einstellen in Betrieb nehmen\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                 1221\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\n(Zeitrahmen 6)\n5     Betriebliche und technische              g) Dokumentationen in deutscher und englischer\nKommunikation                                Sprache zusammenstellen und ergänzen,\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)                    Standardsoftware anwenden\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Ge-\nsprächsergebnisse schriftlich fixieren\n6     Planen und Organisieren                  c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beach-\nder Arbeit, Bewerten                         tung rechtlicher, wirtschaftlicher und termin-\nder Arbeitsergebnisse                        licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)                    der Planung Prioritäten setzen\n13      Einbauen und Installieren                f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und          2 bis 4\nvon Komponenten und                          hydraulische Verbindungen montieren und\nTeilsystemen der Avionik                     anschließen\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)               l) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiter-\nplatten einsetzen sowie ein- und auslöten\nm) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende-\nund Empfangstechnik zusammenbauen, ver-\ndrahten und installieren\no) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach\nUnterlagen einbauen\np) Montage und Installation anhand technischer\nUnterlagen prüfen, Fehler korrigieren und\nÄnderungen dokumentieren\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\n(Zeitrahmen 7)\n5     Betriebliche und technische              c) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nKommunikation                                berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)                    lisch, auswerten und anwenden\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\ndeutsche und englische Fachbegriffe anwen-\nden\n6     Planen und Organisieren                  g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung\nder Arbeit, Bewerten                         und Terminverfolgung anwenden\nder Arbeitsergebnisse                    i) Auftragsunterlagen sowie technische Durch-\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)                    führbarkeit des Auftrags prüfen und mit den\nbetrieblichen Möglichkeiten abstimmen\n8     Messen und Analysieren von               g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nelektrischen Funktionen und\nSystemen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)                                                                        2 bis 4\n14      Prüfen und Testen von                    a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess-\nSystemen der Avionik                         schaltungen zum Prüfen der Funktion von Bau-\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)                   teilen, Baugruppen und Geräten auswählen\nund aufbauen\nf) Sensoren und Wandler für nichtelektrische\nGrößen prüfen, messen und einstellen","1222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                   Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                                  3                                4\n15      Inbetriebnehmen von Systemen             a) Einfluss von technischen Komponenten des\nder Avionik                                  Luftverkehrssystems auf die Sicherheit des\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)                   Flugbetriebes beurteilen\nb) Zusammenhang zwischen den technischen\nLeistungsdaten des Fluggerätes, dem kon-\nstruktiven Aufbau und dem Antrieb beschrei-\nben\n(Zeitrahmen 8)\n6     Planen und Organisieren                  e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben\nder Arbeit, Bewerten                         durchführen\nder Arbeitsergebnisse\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)\n14      Prüfen und Testen von Systemen           h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik\nder Avionik                                  nach Unterlagen prüfen und einstellen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)\n15      Inbetriebnehmen von Systemen             e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funk-            2 bis 4\nder Avionik                                  tional abgegrenzte Steuerungen sowie Bau-\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)                   gruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Ein-\nstellen in Betrieb nehmen\nf) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische\nSysteme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversor-\ngungssysteme und Antriebssysteme prüfen\nund in Betrieb nehmen\n3. und 4. Ausbildungsjahr\n(Zeitrahmen 9)\n5     Betriebliche und technische              e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und\nKommunikation                                im Team situationsgerecht und zielorientiert\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)                    führen\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Ge-\nsprächsergebnisse schriftlich fixieren\ni) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarian-\nten präsentieren\nk) Konflikte im Team lösen\n6     Planen und Organisieren                  d) Aufgaben im Team planen und abstimmen,\nder Arbeit, Bewerten                         kulturelle Identitäten berücksichtigen\nder Arbeitsergebnisse                    e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)                    durchführen\nf) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten verglei-\nchen\nk) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfas-\nsen und bewerten\nm) interne und externe Leistungserbringung ver-\ngleichen\n8     Messen und Analysieren von               h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nelektrischen Funktionen und                  Funktion prüfen und bewerten\nSystemen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1223\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                                4\n11      Beraten und Betreuen                a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermit-\nvon Kunden, Erbringen                   teln, Lösungsansätze entwickeln und Realisie-\nvon Serviceleistungen                   rungsvarianten anbieten\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 26)          b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nc) Störungsmeldungen aufnehmen\nd) Einzelheiten der Auftragsabwicklung verein-\nbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung         2 bis 4\nLösungsvarianten aufzeigen\n12      Technische Auftragsanalyse,         a) Auftragsanforderungen, insbesondere gefor-\nLösungsentwicklung                      derte Funktionalitäten und technische Umge-\n(Absatz 1 Nr. 12 des § 26)              bungsbedingungen, analysieren\nb) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorga-\nnisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher\nund sicherheitstechnischer Gesichtspunkte\nplanen\nc) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichti-\ngung technischer Spezifikationen und System-\nvorschriften festlegen\n13      Einbauen und Installieren           n) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-\nvon Komponenten und                     schen Steuerungs- und Regelungstechnik\nTeilsystemen der Avionik                installieren und justieren\n(Absatz 1 Nr. 13 des § 26)\n16      Instandhalten                       b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von\n(Absatz 1 Nr. 16 des § 26)              Funktionsfähigkeit und Sicherheit nach War-\ntungsplänen warten\nc) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbe-\nsondere durch Austausch der fehlerhaften\nBaugruppe, beheben\nd) Ursachen für mechanische und elektrische\nFehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen\ndurch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen\nsowie mit Hilfe von Serviceunterlagen syste-\nmatisch eingrenzen, erkennen und beheben\nsowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren\ne) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und\nAnweisung erweitern und ändern\nf) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und\nSchaltungsunterlagen von Baugruppen, Gerä-\nten und Anlagen einarbeiten\n(Zeitrahmen 10)\n5     Betriebliche und technische         c) Dokumente sowie technische Regelwerke und\nKommunikation                           berufsbezogene Vorschriften, auch in Eng-\n(Absatz 1 Nr. 5 des § 26)               lisch, auswerten und anwenden\nl) schriftliche Kommunikation in Deutsch und\nEnglisch durchführen\n6     Planen und Organisieren             l) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssitua-\nder Arbeit, Bewerten                    tionen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten\nder Arbeitsergebnisse                   im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen\n(Absatz 1 Nr. 6 des § 26)               und anwenden","1224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                             3                                4\n8     Messen und Analysieren von          i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Kompo-\nelektrischen Funktionen und             nenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nSystemen\n(Absatz 1 Nr. 8 des § 26)\n9     Beurteilen der Sicherheit von       i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten\nelektrischen Anlagen und                und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen\nBetriebsmitteln                         beurteilen\n(Absatz 1 Nr. 9 des § 26)                                                                   3 bis 5\n11      Beraten und Betreuen                e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedie-\nvon Kunden, Erbringen                   nung einweisen, auf Gefahren sowie auf\nvon Serviceleistungen                   Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen\n(Absatz 1 Nr. 11 des § 26)          f) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organi-\nsieren\n14      Prüfen und Testen von               e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen\nSystemen der Avionik                    und messen\n(Absatz 1 Nr. 14 des § 26)          g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und\nRegeleinrichtungen prüfen und einstellen\n15      Inbetriebnehmen von Systemen        g) funktionelle Zusammenhänge und technische\nder Avionik                             Lösungen von Informations- und Kommunika-\n(Absatz 1 Nr. 15 des § 26)              tionssystemen am Boden und im Fluggerät,\ninsbesondere für Navigation, Flugführung,\nInstrumentierung, Datenübertragung sowie\nRadarsysteme, den technischen Unterlagen\nentnehmen und prüfen\nh) Baugruppen und Geräte der Informations- und\nFunktechnik, einschließlich Peripheriegeräte,\nanpassen und in Betrieb nehmen\n(Zeitrahmen 11)\n17      Geschäftsprozess und                a) Auftrag annehmen\nQualitätsmanagement                 b) Informationen beschaffen und bewerten,\nim Einsatzgebiet                        Dokumentationen, auch in englischer Sprache,\n(Absatz 1 Nr. 17 des § 26)              nutzen und bearbeiten, technologische Ent-\nwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante\nUnterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und\norganisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-\nstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,\nTeilaufgaben definieren, technische Unterla-\ngen erstellen und an der Kostenplanung mit-\nwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und\nnachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla-\nnungsunterlagen erstellen\ne) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeits-\nsicherheits- und Umweltmanagements durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen\nf) physische und psychische Einflüsse bei der\nArbeit sowie Einflüsse des Arbeitsumfeldes auf\nden Menschen sowie auf das Arbeitsergebnis\nberücksichtigen                                     10 bis 12","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1225\nBerufs-                                     Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                          Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                             3                                4\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und\nSicherheit der Produkte und Prozesse beach-\nten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän-\ngeln systematisch suchen, beseitigen und\ndokumentieren\nh) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nach-\nkalkulation durchführen\ni) Systeme freigeben und übergeben, Abnahme-\nprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-\nleistungen erläutern, Fachauskünfte auch in\nenglischer Sprache erteilen\nk) Geräte- und Systemdokumentation, auch in\nEnglisch, zusammenstellen\nl) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten\ndurchführen, Arbeitsergebnisse und -durch-\nführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen\nArbeitsbereich beitragen"]}