{"id":"bgbl1-2003-31-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":31,"date":"2003-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/31#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_31.pdf#page=31","order":4,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1143,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                    1143\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nfür die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin\nVom 3. Juli 2003\nAuf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in                  (2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                   Gesellenprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver-       mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert            sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent\nworden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-            und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)             mit 10 Prozent zu gewichten.\nund dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002\n(3) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn\n(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen Aus-             1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-             2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung:                                                         3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-\nentwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-\n§1                                      schafts- und Sozialkunde\nGegenstand und Struktur der Erprobung                     mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen            Dabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie\ndie Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Ver-               Funktions- und Systemanalyse das doppelte Gewicht\nordnung über die Berufsausbildung zum Systemelek-                  gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ntroniker/zur Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I        kunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3\nS. 1131) als Teil 1 der Gesellenprüfung bewertet und in ein        müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\nGesamtergebnis der Gesellenprüfung einbezogen wer-                 dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine\nden.                                                               ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der              (4) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-\nGesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.          und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nsind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\n(3) Die Gesellenprüfung nach § 9 der Verordnung über            Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen\ndie Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur System-            durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\nelektronikerin gilt als Teil 2 der Gesellenprüfung.\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\n(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1          Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich\nder Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der             geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis\nGesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es             und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nfür die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende               Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nFeststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.\n(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus                                          §3\nden Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung                              Übergangsregelung\ngebildet.\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\n(6) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 und des § 37           treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils\nAbs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile               geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Die\nder Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen                Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere\ndurchgeführt werden.                                               Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischen-\n(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-           prüfung abgelegt worden ist.\nausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektroni-\n(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nkerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1131) mit Ausnahme der\n31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften\n§§ 10 bis 12 zugrunde zu legen.\ndieser Verordnung weiter anzuwenden.\n§2\n§4\nBestehensregelung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\nder Gesellenprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 mit 60 Pro-             Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und\nzent zu gewichten.                                                 mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}