{"id":"bgbl1-2003-31-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":31,"date":"2003-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/31#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_31.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1131,"pdf_page":19,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                   1131\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin*)\nVom 3. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                               §4\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                                            Ausbildungsberufsbild\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\nS. 3074), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3                 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                   folgenden Qualifikationen:\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-                 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium                    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem                         4. Umweltschutz,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,\n§1                                      6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nArbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs\n7. Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,\nDer Ausbildungsberuf Systemelektroniker/Systemelek-\ntronikerin wird für das Gewerbe Nr. 29, Elektro-                          8. Einrichten des Arbeitsplatzes,\ntechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich                    9. Konzipieren von Komponenten, Geräten und Syste-\nanerkannt.                                                                   men,\n10. Herstellen von Komponenten und Geräten,\n§2\n11. Montieren und Installieren,\nAusbildungsdauer\n12. Installieren von Systemkomponenten,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n13. Programmieren und Testen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                 14. Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                        und Geräten,\ngemäß § 27a der Handwerksordnung als erstes Jahr der                    15. Einrichten und Optimieren der Fertigungsprozesse,\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                            16. Prüfen der Schutzmaßnahmen,\n17. Realisieren und Inbetriebnehmen von Systemen,\n§3                                    18. Durchführen von Serviceleistungen.\nBerufsfeldbreite Grundbildung,\nStruktur und Zielsetzung der Berufsausbildung                                                 §5\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                               Ausbildungsrahmenplan\nKenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits-\nDie Qualifikationen nach § 4 (Ausbildungsberufsbild)\nund Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Quali-\nsollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nfikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\ndenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nsetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nim betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die\nheiten die Abweichung erfordern.\nin Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-\ngen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\n§6\n(2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nAusbildungsplan\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                              Ausbildungsplan zu erstellen.\n§7\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-\nBerichtsheft\ngestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder    Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger     eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\nveröffentlicht.                                                      genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-","1132               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-           Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.                           Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von\nelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichti-\n§8                             gen.\nZwischenprüfung                            (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nzeigen, dass er\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        lagen beschaffen, technische und organisatorische\nSchnittstellen klären, Lösungsvarianten unter techni-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nschen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-\nGesichtspunkten bewerten und auswählen,\nbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf\nden im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-         2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und\nlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die            abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeits-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                  abläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berück-\nsichtigen,\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n3. Aufträge durchführen, Geräte oder Systeme in Betrieb\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\nnehmen, Funktion, Sicherheit und Kennwerte prüfen\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-\nund dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur\nmen, Material und Werkzeug disponieren,\nQualität und Sicherheit beachten sowie Ursachen von\n2. Komponenten herstellen, montieren, verdrahten, ver-            Fehlern und Mängeln systematisch suchen und behe-\nbinden und einstellen, Sicherheitsregeln, Unfallver-          ben,\nhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen\n4. Geräte oder Systeme übergeben, Fachauskünfte, auch\neinhalten,\nunter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen,\n3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-          Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und\nmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü-          Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen\nfen,                                                          abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unter-\n4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-            lagen dokumentieren\nfen, Fehler suchen und beseitigen,                        kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstel-\n5. erstellte Komponenten in Betrieb nehmen, übergeben         len eines Gerätes oder Systems oder das Einrichten einer\nund erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren,        Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems in Betracht.\ntechnische Unterlagen einschließlich Prüfprotokolle,         (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\nerstellen                                                 im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 24 Stun-\nkann. Diese Anforderungen sollen an einer funktionsfähi-      den eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-\ngen Komponente oder einem Gerät der Systemelektronik          spricht, bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb\nnachgewiesen werden.                                          dieser Zeit in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fach-\ngespräch führen. In dem Fachgespräch soll der Prüfling\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-      insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen          und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen,\nund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-      fachbezogene Probleme und deren Lösungen kunden-\nfung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch-          bezogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen\ngeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt           sowie den Kunden Geräte oder Systeme übergeben und\nhöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die schrift-          in die Bedienung einführen kann. Die Ausführung der\nlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang      Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen\nvon höchstens 120 Minuten haben.                              dokumentiert. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe ein-\nschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das\n§9                             Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.\nGesellenprüfung                            (5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der      in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-\nAnlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im          rungen Änderungen in Geräten oder Systemen und den\nBerufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für   damit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabei\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                          soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanaly-\nsen durchführen und unter Berücksichtigung von Vor-\n(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbe-\nschriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte\nreichen\nfür konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elek-\n1. Arbeitsauftrag,                                            trische und elektronische Komponenten dimensionieren\n2. Systementwurf,                                             und auswählen sowie Fertigungs- und Prüfabläufe unter\nBeachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozess-\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie                         sicherung festlegen, Schaltungsunterlagen und ferti-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              gungstechnische Unterlagen anpassen sowie Software\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau     anwenden kann.\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit            (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,           Systemanalyse in höchstens 120 Minuten ein elektroni-\nbetriebliche und technische Kommunikation, Planen und         sches Gerät oder System analysieren. Dabei soll der Prüf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                      1133\nling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in eng-           tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nlischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- und Diagnose-           ten dieser Verordnung.\nsysteme auswählen und einsetzen, funktionelle Zusam-                  (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nmenhänge von Funktionsgruppen einschließlich integrier-            31. Dezember 2003 beginnen, können die Vertragspar-\nter Softwaremodule analysieren, Signale an Schnittstellen          teien die Anwendung der bisherigen Vorschriften verein-\nfunktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektro-           baren.\nmagnetische Verträglichkeit beurteilen und elektrische\nSchutzmaßnahmen bewerten kann.                                        (3) Ist für die Ausbildung in dem in § 12 Satz 2 genannten\nAusbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und       schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind\nSozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene                 die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter\nhandlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei                 anzuwenden.\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt                 (4) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen\ndarstellen und beurteilen kann.                                    Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Elektrotechnik\nentsprechend\n§ 10                                 a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\nvom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6\nBestehensregelung\nAbs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I\n(1) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn                         S. 229),\n1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und                           b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\n2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systement-                   öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),\nwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts-              zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. No-\nund Sozialkunde                                                    vember 1993 (BGBl. I S. 1971),\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht                c) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\nwurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Systement-                    schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nwurf sowie Funktions- und Systemanalyse jeweils das                    und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-\ndoppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-                   bildungszeit in den industriellen Metallberufen und in\nschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche                 den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988\nnach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende                           (BGBl. I S. 229) oder\nLeistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Num-               d) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\nmer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht                    schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nworden sein.                                                           und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-\nbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen\n(2) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-\nvom 31. Mai 1988 (BGBl. I S. 719)\nund Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nsind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des               sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsaus-\nPrüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen                 bildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese               anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien verein-\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.             baren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich                   (5) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelung lassen\ngeprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis             § 3 Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im               Verordnung unberührt.\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n§ 12\n§ 11\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsregelung                                Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-         Gleichzeitig tritt die Elektromechaniker-Ausbildungsver-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen             ordnung vom 16. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2707) außer\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-              Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1134               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin\nAbschnitt 1: Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                    2                                             3                                    4\n1      Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer       Ausbildungszeit\n(§ 4 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                  zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                     1135\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                           in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                      4\n5    Betriebliche                      a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunter-\nund technische                        lagen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deut-\nKommunikation                         scher und englischer Sprache lesen und auswerten\n(§ 4 Nr. 5)                       b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-\ngen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen\nund anwenden\nc) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse\nvon Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und An-\nschlusspläne lesen und anwenden\nd) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-\nwenden sowie skizzieren und anfertigen\ne) berufsbezogene nationale und internationale Vor-\nschriften, technische Regelwerke und sonstige tech-\nnische Informationen, auch in Englisch, lesen, aus-\nwerten und anwenden\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-\nche zusammenstellen und ergänzen\ng) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene\nkulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach-      10*)\nten\nh) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewer-\nten, auswählen und wiedergeben, deutsche und\nenglische Fachbegriffe anwenden\ni) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,\nGesprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle\nanfertigen\nk) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,\nTextverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik-\nund Planungssoftware, anwenden\nl) Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie\nDatenbankabfragen durchführen\nm) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen\nn) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-\nrechtes anwenden\no) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von\nDaten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen\n6    Planen und Organisieren           a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von\nder Arbeit, Bewerten                  Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten\nder Arbeitsergebnisse,            b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmit-\nQualitätsmanagement                   tel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen,\n(§ 4 Nr. 6)                           termingerecht anfordern, transportieren, lagern und\nmontagegerecht bereitstellen\nc) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-\ngeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Ein-         5*)\nrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen\nsowie bereitstellen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-\nlungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der\nPlanung Prioritäten setzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1136               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                          in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                     4\n7    Beraten und Betreuen              a) Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien beraten\nvon Kunden, Verkauf               b) Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhal-           3*)\n(§ 4 Nr. 7)                           tungsvereinbarungen hinweisen\n8    Einrichten                        a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen\ndes Arbeitsplatzes                    Vorgaben einrichten\n(§ 4 Nr. 8)                       b) Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und\ntechnische Einrichtungen betriebsbereit machen,\nwarten und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen\nzu deren Beseitigung einleiten\nc) Montagestelle einrichten und sichern\n4*)\nd) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-\nund Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-\nund abbauen\ne) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-\nwählen und einsetzen, Transport sichern und durch-\nführen\nf) Montagestelle abräumen und reinigen\n9    Montieren und Installieren        a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-\n(§ 4 Nr. 11)                          gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen\nLeistungen festlegen\nb) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-\ngen planen\nc) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen\nd) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-\ntung der elektromagnetischen Verträglichkeit fest-\nlegen\ne) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-\nfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk-\ntionen und Konsolen befestigen\nf) Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren,          8\nSenken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie\nKleb- und Schraubverbindungen herstellen\ng) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen\nzusammenbauen\nh) Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile\naustauschen\ni) Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte\nverdrahten\nk) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-\nverlegesysteme auswählen und montieren\nl) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen An-\nschlusstechniken verarbeiten\n10    Installieren von                  a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peri-\nSystemkomponenten                     pheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informa-\n(§ 4 Nr. 12)                          tions- und Kommunikationssysteme auswählen,\nHardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-\nzieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                  1137\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                               in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                          4\nb) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen,\nHardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssys-\nteme installieren und konfigurieren\nc) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen aus-               3\nwählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Sys-\ntemvoraussetzungen beurteilen und installieren\nd) technische Voraussetzungen für die Nutzung von\nWeitverkehrsnetzen schaffen\ne) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-\npunkten einrichten\nf) Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen\neinrichten und anwenden\n11   Messen und Analysieren,       a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nPrüfen von Komponenten        b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen\nund Geräten\n(§ 4 Nr. 14)                  c) Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Bau-\ngruppen prüfen\nd) Steuerschaltungen, insbesondere           mit    logischen\nGrundfunktionen, analysieren                                6\ne) Signale an Schnittstellen prüfen\nf) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und\nBewegungsabläufe, prüfen und einstellen\ng) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-\ntion prüfen und bewerten\n12   Prüfen der                    a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nSchutzmaßnahmen                  an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfall-\n(§ 4 Nr. 16)                     verhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen, be-\nachten\nb) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt beurteilen\nc) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle\nbeurteilen\nd) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-\nstände ermitteln, Ergebnisse beurteilen                     6\ne) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren, insbesondere durch Abschaltung mit\nÜberstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-\nSchutzeinrichtungen, prüfen\nf) Prüfungen dokumentieren\ng) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von be-\nwegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und er-\nproben\nh) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz ein-\nhalten\n13   Durchführen von               a) Geräte aufstellen und anschließen\nServiceleistungen             b) Geräte konfigurieren und einrichten\n(§ 4 Nr. 18)\nc) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen                  planen,\ndurchführen und dokumentieren                               7\nd) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-\ngung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen\nund durchführen","1138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nAbschnitt 2: Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                  2                                             3                                     4\n1   Betriebliche                  a) Schriftwechsel, auch in Englisch, durchführen\nund technische                b) Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene                2\nKommunikation                    kulturelle Identitäten berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Dokumtentationen, auch in englischer Sprache, aus-                  2\nwerten\nd) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-\ngen, auch englischsprachige, zusammenstellen und\nmodifizieren                                                              4\ne) Daten und Sachverhalte, auch in Englisch, visualisie-\nren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren\n2   Planen und Organisieren       a) Aufgaben im Team planen und entsprechend den\nder Arbeit, Bewerten der         individuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten\nArbeitsergebnisse,               verteilen\nQualitätsmanagement           b) den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leis-\n(§ 4 Nr. 6)                      tungen anbieten\nc) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen\nder Leistungserbringung Kunden informieren und\nLösungsvarianten aufzeigen                                      3\nd) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qua-\nlitätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-\ntieren\ne) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit\nsowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulatio-\nnen durchführen\nf) Planung mit Kunden und anderen Gewerken abstim-\nmen\ng) Verbesserung von Arbeitsabläufen vorschlagen\n2\nh) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für\nTeilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelpla-\nnung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen\ni) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren\nund bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten\nLeistungen errechnen und bewerten                                         2\nk) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen\n3   Beraten und Betreuen          a) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die\nvon Kunden, Verkauf              Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich\n(§ 4 Nr. 7)                      Änderungen beraten                                             2\nb) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-\nweisen\nc) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergono-\nmischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und\nBeleuchtung beraten\nd) Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung,\nWirtschaftlichkeit und des Wandels in der System-                   2\ntechnik beraten\ne) Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale\nerläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen,\nAbnahmeprotokoll erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1139\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                          in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                     4\nf) Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen\nzu Datenschutz und Datensicherung beraten\ng) Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln,\nUmfeld und kulturelle Hintergründe des Kunden ein-\nschätzen\nh) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des\nBetriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie\nKunden bei der Produktauswahl beraten\ni) Produkte und Dienstleistungen verkaufen\nk) an der Vorbereitung und Durchführung von Vertrags-\nverhandlungen mitwirken\nl) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen,\n6\nAufträge annehmen\nm) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-\nschlägen mitwirken\nn) Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und\nbegründen\no) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen\np) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten\nq) Reklamationen prüfen und bearbeiten\nr) Schulungsmaßnahmen planen und durchführen\n4   Konzipieren von               a) Bauelemente und Bauteile, insbesondere unter\nKomponenten, Geräten             Beachtung der thermischen Belastung, auswählen\nund Systemen                  b) digitale und analoge Schaltungen computergestützt\n(§ 4 Nr. 9)                      entwerfen                                                      3\nc) Leiterplattenlayouts unter Berücksichtigung der\nelektromagnetischen Verträglichkeit mit Multilayer-\nFormat entwerfen\nd) Betriebssysteme, Softwareumgebung und -kompo-\nnenten zur Realisierung gerätespezifischer Funktio-\nnen auswählen\ne) Schnittstellen zur Kopplung von Geräten und zur                     3\ntechnischen Umgebung auswählen\nf) logische integrierte Schaltkreise programmieren\ng) Fertigungsunterlagen erstellen\nh) Anforderungen des Kunden an Komponenten, Gerä-\nten und Systemen unter Berücksichtigung der Funk-\ntionalität und der technischen Umgebungen analy-\nsieren und dokumentieren\ni) Prozesse sowie ihre Hard- und Softwareschnittstel-\nlen analysieren\nk) Gehäuse und mechanische Konstruktionen zur Auf-\nnahme von Funktionseinheiten, insbesondere unter\nBerücksichtigung der elektromagnetischen Verträg-                        10\nlichkeit, Wärmeableitung und Umweltbedingungen,\nauswählen\nl) Bedieneinrichtungen, insbesondere nach ergonomi-\nschen Gesichtspunkten, entwerfen","1140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nm) Messeinrichtungen, Sensoren und Aktoren, insbe-\nsondere Antriebe sowie Visualiesierungseinrichtun-\ngen, auswählen\nn) Anwenderdokumentationen erstellen\n5   Herstellen von                a) Lötverbindungen herstellen\nKomponenten und               b) Leiterplatten bearbeiten, mit bedrahteten und SMD-             3\nGeräten                          Bauelementen bestücken und löten\n(§ 4 Nr. 10)\nc) Gehäuse und Frontplatten unter Einbeziehung des\nOberflächenschutzes entsprechend der geforderten\n3\nNormen mechanisch bearbeiten, insbesondere durch\nUmformen, Trennen und Beschriften\nd) Aktoren, insbesondere elektromechanische, -pneu-\nmatische, -hydraulische, elektrische und elektroni-\nsche Baugruppen und Komponenten auswählen und\nmontieren\ne) Signal-Steckverbinder und -Leitungen auswählen,                          10\nKomponenten und Geräte verdrahten\nf) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Druck,\nWeg- und Laufzeit, Licht und Drehfrequenz, montie-\nren und einstellen\n6   Montieren und Installieren    a) Komponenten und Geräte für den Transport vorbe-\n(§ 4 Nr. 11)                     reiten und ausliefern\nb) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund\nund Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befesti-\ngen und sichern\nc) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen                                                  7\nd) Energieleitungen und -kabel auswählen und verlegen\ne) Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen\nund anschließen\nf) Schaltgeräte und Überstrom-Schutzeinrichtungen\nmontieren, verdrahten und kennzeichnen\ng) Kommunikations- und Hochfrequenzleitungen sowie\n-kabel auswählen und verlegen\n3\nh) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und\nÜberwachen installieren\n7   Installieren von              a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-\nSystemkomponenten                binden\n(§ 4 Nr. 12)                  b) Standardsoftware und Anwendungssoftware konfi-\ngurieren und anpassen\nc) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssys-\nteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen                     5\nd) Speichermedien und Programme zur Datensiche-\nrung installieren\ne) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-\npassen und in Betrieb nehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1141\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                          in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                     4\n8   Programmieren und             a) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netz-\nTesten                           werken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen\n(§ 4 Nr. 13)                  b) Prozessabläufe mittels Flussdiagramm entwerfen\nc) Gerätetreiber und weitere Software-Komponenten\nfür Anwendersoftware anpassen                                            10\nd) hardwarenahe Programme erstellen\ne) Testroutinen programmieren\nf) Programmdokumentationen erstellen\n9   Messen und Analysieren,       a) Kennwerte und Funktion elektrischer und elektro-\nPrüfen von Komponenten           nischer Bauelemente prüfen\nund Geräten                                                                                     6\nb) Impulsformen und zeitliche Zuordnung von Impulsen\n(§ 4 Nr. 14)                     visualisieren und zuordnen\nc) Funktion von digitalen und analogen Schaltungen\nprüfen                                                              6\nd) elektromechanische, elektropneumatische und elek-\ntrohydraulische Einheiten prüfen\ne) Datenprotokolle analysieren, insbesondere Signale\nan parallelen und seriellen Schnittstellen\nf) maschinennahe Befehle schrittweise prüfen\ng) Kennwerte von Störstrahlungen, insbesondere Dauer,\nFrequenz und Tastgrad, bestimmen\nh) Umgebungsbedingungen und technische Umge-                                  8\nbung simulieren sowie Gesamtfunktion von Kompo-\nnenten und Geräten prüfen\ni) gerätebezogene Schutzmaßnahmen und Sicher-\nheitsprüfungen durchführen und Ergebnisse doku-\nmentieren\nk) Fehlerursachen dokumentieren und statistisch aus-\nwerten\n10   Einrichten und Optimieren     a) Fertigungsanlagen, insbesondere zum Bestücken\nder Fertigungsprozesse           und zum Löten, einrichten, programmieren, optimie-\n(§ 4 Nr. 15)                     ren, in Betrieb nehmen und warten\nb) Fehler im Fertigungsprozess analysieren und bewerten\nc) Korrektur- und Optimierungsmaßnahmen durch-\nführen\nd) Prüfsysteme auswählen, einrichten und programmieren                      10\ne) Dauertests unter definierten Klima-Bedingungen\ndurchführen\nf) Messnormale innerhalb eines Qualitätsmanagement-\nsystems festlegen\ng) Fertigungsprozesse und durchgeführte Prüfungen\ndokumentieren\n11   Realisieren und               a) Prozessautomatisierungssysteme planen, program-\nInbetriebnehmen von              mieren und dokumentieren\nSystemen                      b) Visualisierungs- und Bedieneinrichtungen sowie\n(§ 4 Nr. 17)                     Geräte und Systeme in die technische Umgebung\neinfügen","1142            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                            in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                       4\nc) Antriebs- und Verfahrenseinheiten auswählen und                            10\neinbinden\nd) Systeme auf die geforderte Endfunktion im Betrieb\nfeinabgleichen, insbesondere mittels analoger und\ndigitaler Wertveränderungen\n12   Durchführen von               a) Wartungsabläufe und Wartungsintervalle festlegen\nServiceleistungen             b) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen\n(§ 4 Nr. 18)                     geben, Lösungsvorschläge unterbreiten\nc) Störungsmeldungen        aufnehmen,      Anwender     zu\nStörungen befragen\nd) Ferndiagnose und -wartung durchführen\ne) Systematik der Fehlersuche anwenden\n8\nf) Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektro-\nmagnetischen Verträglichkeit instand setzen\ng) technische Prüfungen durchführen und protokollieren\nh) Fehlerursachen analysieren und auf Verbesserungen\nim Design und im Herstellungsprozess schließen\ni) Geräteentsorgung festlegen\nk) Serviceleistungen dokumentieren"]}