{"id":"bgbl1-2003-31-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":31,"date":"2003-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/31#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_31.pdf#page=18","order":2,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker/ zur Elektronikerin","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1130                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nfür die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin\nVom 3. Juli 2003\nAuf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in                  (2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                   Gesellenprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der            mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-              sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent\nändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-            und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I               mit 10 Prozent zu gewichten.\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober                  (3) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen              1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im               2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\n3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-\nund Forschung:\nentwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-\n§1                                      schafts- und Sozialkunde\nGegenstand und Struktur der Erprobung                     mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nDabei haben die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen            Funktions- und Systemanalyse das doppelte Gewicht\ndie Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verord-            gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur                kunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3\nElektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1114) als Teil 1       müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem\nder Gesellenprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis             dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine\nder Gesellenprüfung einbezogen werden.                             ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der              (4) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-\nGesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.          und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\n(3) Die Gesellenprüfung nach § 9 der Verordnung über            sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\ndie Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin           Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen\ngilt als Teil 2 der Gesellenprüfung.                               durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\n(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich\nder Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der\ngeprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis\nGesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nfür die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nFeststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.\n(5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus                                          §3\nden Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung\ngebildet.                                                                              Übergangsregelung\n(6) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 und des § 37              (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nAbs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile               treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils\nder Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen                geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Die\ndurchgeführt werden.                                               Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere\nAnwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischen-\n(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-           prüfung abgelegt worden ist.\nausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin vom 3. Juli\n2003 (BGBl. I S. 1114) mit Ausnahme der §§ 10 bis 12                  (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nzugrunde zu legen.                                                 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften\ndieser Verordnung weiter anzuwenden.\n§2\nBestehensregelung                                                          §4\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Gesellenprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 mit 60 Pro-             Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und\nzent zu gewichten.                                                 mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}