{"id":"bgbl1-2003-31-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":31,"date":"2003-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1114,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["1114                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin*)\nVom 3. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                                 §3\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-                                      Berufsfeldbreite Grundbildung,\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),                        Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung\nvon dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver-\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                     (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nworden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-                    Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                          und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Quali-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober                     fikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium                   bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                   Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstän-\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das\nHandeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang ein-\n§1                                     schließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforde-\nStaatliche Anerkennung                               rungen des Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in\ndes Ausbildungsberufs, Fachrichtungen                         Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-\n(1) Der Ausbildungsberuf Elektroniker/Elektronikerin wird             gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\nfür das Gewerbe Nr. 29, Elektrotechniker, der Anlage A der                  (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nHandwerksordnung staatlich anerkannt.                                    eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\n(2) Es kann zwischen folgenden Fachrichtungen ge-                     Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nwählt werden:                                                            der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n1. Energie- und Gebäudetechnik,\n(3) Die im Abschnitt II der Anlage genannten Ausbil-\n2. Automatisierungstechnik,                                              dungsinhalte sind um Ausbildungsinhalte aus den Arbeits-\n3. Informations- und Telekommunikationstechnik.                          und Geschäftsprozessen der gewählten Fachrichtung zu\nerweitern, um zur Durchführung komplexer ganzheitlicher\n(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt zur Bezeich-\nArbeitsaufgaben zu befähigen.\nnung des Ausbildungsberufs hinzu.\n§4\n§2\nAusbildungsberufsbild\nAusbildungsdauer\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                          die folgenden Qualifikationen:\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach                          1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ngemäß § 27a der Handwerksordnung als erstes Jahr der                       3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-                    4. Umweltschutz,\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25    6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-           Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die      7. Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-\nöffentlicht.                                                            8. Einrichten des Arbeitsplatzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                1115\n9. Montieren und Installieren,                                                             §6\n10. Installieren von Systemkomponenten und Netz-                                   Ausbildungsplan\nwerken,\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\n11. Messen und Analysieren,                                  Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\n12. Prüfen der Schutzmaßnahmen,                              Ausbildungsplan zu erstellen.\n13. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,\n14. Durchführen von Serviceleistungen,                                                      §7\n15. Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Gerä-                                Berichtsheft\nten und Systemen.                                          Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-      eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\ntung Energie- und Gebäudetechnik sind über die in Ab-        genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nsatz 1 genannten Qualifikationen hinaus mindestens die       bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nfolgenden Qualifikationen:                                   Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n16. Konzipieren von Systemen,\n17. Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewand-                                       §8\nlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,\nZwischenprüfung\n18. Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n19. Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und      schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nFernwirkeinrichtungen,                                  zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n20. Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitband-        (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nkommunikationsanlagen,                                  Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-\n21. Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen          bildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf\nSystemen.                                               den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-\n(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-      lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\ntung Automatisierungstechnik sind über die in Absatz 1       Berufsausbildung wesentlich ist.\ngenannten Qualifikationen hinaus mindestens die folgen-         (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\nden Qualifikationen:                                         1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\n16. Konzipieren von Systemen,                                    meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-\n17. Installieren und Inbetriebnehmen von Mess-, Steuer-          men, Material und Werkzeug disponieren,\nund Regelungseinrichtungen,                             2. Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden und ein-\n18. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie-             stellen, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften\nrungssystemen,                                              und Umweltschutzbestimmungen einhalten,\n19. Prüfen und Instandhalten von automatisierten Syste-      3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs-\nmen.                                                        mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prü-\nfen,\n(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\ntung Informations- und Telekommunikationstechnik sind        4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prü-\nüber die in Absatz 1 genannten Qualifikationen hinaus            fen, Fehler suchen und beseitigen,\nmindestens die folgenden Qualifikationen:                    5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern,\n16. Konzipieren von Systemen,                                    Auftragsdurchführung dokumentieren, technische\nUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen\n17. Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheits-\nund Kommunikationssystemen,                             kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähi-\ngen elektrischen Anlagenteil nachgewiesen werden.\n18. Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und\nFernwirkeinrichtungen,                                     (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen\n19. Installieren, Parametrieren und Testen von Software,\nund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-\n20. Prüfen und Instandhalten von Informations- und Tele-     fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-\nkommunikationssystemen.                                 führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt\nhöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-\n§5                               stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\nAusbildungsrahmenplan                       120 Minuten haben.\nDie Qualifikationen nach § 4 (Ausbildungsberufsbild)\nsollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur                                     §9\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine                               Gesellenprüfung\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche             (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-    Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-      Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für\nheiten die Abweichung erfordern.                             die Berufsausbildung wesentlich ist.","1116               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\n(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsberei-     Bedienung einführen kann. Die Ausführung der Arbeits-\nchen                                                          aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\n1. Arbeitsauftrag,                                            tiert. Das Ergebnis der Bearbeitung einschließlich der\nDokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch\n2. Systementwurf,                                             mit 30 Prozent zu gewichten.\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie                            (5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforde-\nrungen\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit         1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik eine\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,               Änderung einer energie- oder gebäudetechnischen\nbetriebliche und technische Kommunikation, Planen und             Anlage,\nOrganisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,      2. in der Fachrichtung Automatisierungstechnik eine\nQualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von           Änderung einer Automatisierungsanlage,\nelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksich-\ntigen.                                                        3. in der Fachrichtung Informations- und Telekommuni-\nkationstechnik eine Änderung einer Informations- oder\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag        Telekommunikationsanlage\nzeigen, dass er\nentwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine\n1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter-      technische Problemanalyse durchführen und unter\nlagen beschaffen, technische und organisatorische         Berücksichtigung von Vorschriften und technischen\nSchnittstellen klären, Lösungsvarianten unter techni-     Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen\nschen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen          Lösungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen\nGesichtspunkten bewerten und auswählen,                   festlegen, elektrotechnische Komponenten und Software\n2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und         auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen sowie Stan-\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeits-         dardsoftware anwenden kann.\nabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berück-            (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und\nsichtigen,                                                Systemanalyse in höchstens 120 Minuten\n3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen       1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik eine\nund dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur             energie- oder gebäudetechnische Anlage,\nQualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie\nUrsachen von Fehlern und Mängeln systematisch             2. in der Fachrichtung Automatisierungstechnik eine\nsuchen,                                                       Automatisierungsanlage,\n4. Systeme oder Systemkomponenten frei- und über-             3. in der Fachrichtung Informations- und Telekommuni-\ngeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung eng-              kationstechnik eine Informations- oder Telekommuni-\nlischer Fachbegriffe, erteilen, Abnahmeprotokolle             kationsanlage\nanfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen doku-        analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schal-\nmentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und          tungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswer-\nGeräte- oder Systemdaten und -unterlagen dokumen-         ten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme\ntieren                                                    auswählen, funktionelle Zusammenhänge in Anlagen ana-\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere                        lysieren, Programme analysieren und ändern, Signale an\nSchnittstellen funktionell zuordnen, Diagnosen auswer-\n1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik das        ten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutz-\nErrichten, Ändern oder Instandhalten einer energie-       maßnahmen bewerten kann.\noder gebäudetechnischen Anlage,\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und\n2. in der Fachrichtung Automatisierungstechnik das            Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene\nErrichten, Ändern oder Instandhalten einer Automati-      handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\nsierungsanlage,                                           zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\n3. in der Fachrichtung Informations- und Telekommuni-         schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nkationstechnik das Errichten, Ändern oder Instand-        darstellen und beurteilen kann.\nhalten einer Informations- oder Telekommunikations-\nanlage\n§ 10\nin Betracht.\nBestehensregelung\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im\nPrüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 17 Stunden           (1) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn\neine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht,      1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und\nbearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit\nin höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch             2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-\nführen. In dem Fachgespräch soll der Prüfling insbeson-           entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-\ndere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und                  schafts- und Sozialkunde\ndabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbe-           jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nzogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen              wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche System-\ndarstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie den          entwurf sowie Funktions- und Systemanalyse jeweils das\nKunden Geräte oder Systeme übergeben und in die               doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                   1117\nschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche             a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\nnach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Leis-                     vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6\ntungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 2                   Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I\ndürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden                   S. 229),\nsein.\nb) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung\n(2) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-                  öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738),\nund Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde                   zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. No-\nsind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des                   vember 1993 (BGBl. I S. 1971),\nPrüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen\nc) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\nschen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nund einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich\nbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in\ngeprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis\nden industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\n(BGBl. I S. 229) oder\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nd) der Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\n§ 11                                     schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nund einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-\nÜbergangsregelung\nbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-             vom 31. Mai 1988 (BGBl. I S. 719)\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nsind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsaus-\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nanzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien verein-\nten dieser Verordnung.\nbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\n31. Dezember 2003 beginnen, können die Vertrags-                      (5) Absatz 3 und 4 dieser Übergangsregelung lassen\nparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften ver-            § 3 Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-\neinbaren.                                                          Verordnung unberührt.\n(3) Ist für die Ausbildung in den in § 12 Satz 2 genannten\n§ 12\nAusbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines\nschulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndie bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter              Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nanzuwenden.                                                        Gleichzeitig treten die Elektroinstallateur-Ausbildungsver-\n(4) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen           ordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2634) und die\nBerufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Elektrotechnik             Fernmeldeanlagenelektroniker-Ausbildungsverordnung\nentsprechend                                                       vom 28. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2834) außer Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1118               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin\nAbschnitt 1: Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                    2                                              3                                    4\n1      Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer       Ausbildungszeit\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                Vermeidung ergreifen                                  zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                    1119\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                          in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                     4\n5    Betriebliche                      a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunter-\nund technische                        lagen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deut-\nKommunikation                         scher und englischer Sprache lesen und auswerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-\ngen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen\nund anwenden\nc) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse\nvon Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und An-\nschlusspläne lesen und anwenden\nd) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-\nwenden sowie skizzieren und anfertigen\ne) berufsbezogene nationale und internationale Vor-\nschriften, technische Regelwerke und sonstige tech-\nnische Informationen, auch in Englisch, lesen, aus-\nwerten und anwenden\nf) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-\nche zusammenstellen und ergänzen\ng) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene\nkulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach-     10*)\nten\nh) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewer-\nten, auswählen und wiedergeben, deutsche und\nenglische Fachbegriffe anwenden\ni) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,\nGesprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle\nanfertigen\nk) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,\nTextverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik-\nund Planungssoftware, anwenden\nl) Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie\nDatenbankabfragen durchführen\nm) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen\nn) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-\nrechtes anwenden\no) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von\nDaten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen\n6    Planen und Organisieren           a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von\nder Arbeit, Bewerten                  Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten\nder Arbeitsergebnisse,            b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmit-\nQualitätsmanagement                   tel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                    termingerecht anfordern, transportieren, lagern und\nmontagegerecht bereitstellen\nc) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-\ngeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Ein-        5*)\nrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen\nsowie bereitstellen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-\nlungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der\nPlanung Prioritäten setzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan enthaltenen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1120               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                    4\n7    Beraten und Betreuen              a) Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien beraten\nvon Kunden, Verkauf               b) Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhal-          3*)\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                    tungsvereinbarungen hinweisen\n8    Einrichten                        a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen\ndes Arbeitsplatzes                    Vorgaben einrichten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                b) Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und\ntechnische Einrichtungen betriebsbereit machen,\nwarten und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen\nzu deren Beseitigung einleiten\nc) Montagestelle einrichten und sichern\n4*)\nd) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-\nund Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-\nund abbauen\ne) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-\nwählen und einsetzen, Transport sichern und durch-\nführen\nf) Montagestelle abräumen und reinigen\n9    Montieren und Installieren        a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                    gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen\nLeistungen festlegen\nb) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-\ngen planen\nc) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen\nd) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-\ntung der elektromagnetischen Verträglichkeit fest-\nlegen\ne) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-\nfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk-\ntionen und Konsolen befestigen\nf) Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren,         8\nSenken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie\nKleb- und Schraubverbindungen herstellen\ng) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen\nzusammenbauen\nh) Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile\naustauschen\ni) Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte\nverdrahten\nk) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-\nverlegesysteme auswählen und montieren\nl) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen An-\nschlusstechniken verarbeiten\n10    Installieren von                  a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peri-\nSystemkomponenten                     pheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informa-\nund Netzwerken                        tions- und Kommunikationssysteme auswählen,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)                   Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-\nzieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan enthaltenen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003                  1121\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                               in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                          4\nb) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen,\nHardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssys-\nteme installieren und konfigurieren\nc) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen aus-               3\nwählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Sys-\ntemvoraussetzungen beurteilen und installieren\nd) technische Voraussetzungen für die Nutzung von\nWeitverkehrsnetzen schaffen\ne) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-\npunkten einrichten\nf) Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen\neinrichten und anwenden\n11   Messen und Analysieren        a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)           b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen\nc) Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Bau-\ngruppen prüfen\nd) Steuerschaltungen, insbesondere           mit    logischen\nGrundfunktionen, analysieren                                6\ne) Signale an Schnittstellen prüfen\nf) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und\nBewegungsabläufe, prüfen und einstellen\ng) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-\ntion prüfen und bewerten\n12   Prüfen der                    a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nSchutzmaßnahmen                  an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfall-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)              verhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen, be-\nachten\nb) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt beurteilen\nc) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle\nbeurteilen\nd) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-\nstände ermitteln, Ergebnisse beurteilen                     6\ne) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren, insbesondere durch Abschaltung mit\nÜberstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-\nSchutzeinrichtungen, prüfen\nf) Prüfungen dokumentieren\ng) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von be-\nwegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und er-\nproben\nh) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz ein-\nhalten\n13   Durchführen von               a) Geräte aufstellen und anschließen\nServiceleistungen             b) Geräte konfigurieren und einrichten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)\nc) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen                  planen,\ndurchführen und dokumentieren                               7\nd) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-\ngung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen\nund durchführen","1122               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nAbschnitt 2: Gemeinsame Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3/4\n1                   2                                                   3                                      4\n1    Betriebliche                      a) Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene\nund technische                        kulturelle Identitäten berücksichtigen                          4*)\nKommunikation                     b) Schriftwechsel in Deutsch und Englisch durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Stücklisten unter Beachtung der Norm anfertigen\nd) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-                      4*)\nche auswerten\ne) Daten und Sachverhalte, auch in Englisch, visualisie-\nren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren\nf) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-                              3*)\ngen, auch englischsprachige, zusammenstellen und\nmodifizieren\n2    Planen und Organisieren           a) Aufgaben im Team planen und entsprechend den\nder Arbeit, Bewerten der              individuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten\nArbeitsergebnisse,                    verteilen\nQualitätsmanagement               b) den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leis-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                    tungen anbieten\nc) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen\nder Leistungserbringung Kunden informieren und\nLösungsvarianten aufzeigen\n6*)\nd) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qua-\nlitätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-\ntieren\ne) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit\nsowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulatio-\nnen durchführen\nf) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und\nanderen Gewerken abstimmen\ng) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen\nmachen\nh) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für                      4*)\nTeilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelpla-\nnung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen\ni) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren\nund bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten\nLeistungen errechnen und bewerten                                          3\nk) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen\n3    Beraten und Betreuen              a) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die\nvon Kunden, Verkauf                   Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                    Änderungen beraten\nb) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-\nweisen\nc) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,                   4\nUmfeld und kulturelle Hintergründe des Kunden ein-\nschätzen\nd) den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnah-\nmen zum Datenschutz und zur Datensicherung bera-\nten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan enthaltenen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1123\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\ne) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergono-\nmischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und\nBeleuchtung beraten\nf) Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung,\nWirtschaftlichkeit und des Wandels in der System-\ntechnik beraten\ng) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des\nBetriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie\nKunden bei der Produktauswahl beraten\nh) Produkte und Dienstleistungen verkaufen\ni) an der Vorbereitung und Durchführung von Vertrags-                  8\nverhandlungen mitwirken\nk) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftli-\nchen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Auf-\nträge annehmen\nl) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-\nanschlägen mitwirken\nm) Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und be-\ngründen\nn) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten\no) Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale\nerläutern sowie Kunde in die Nutzung einweisen, Ab-\nnahmeprotokoll erstellen                                                  3\np) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen\nq) Reklamationen prüfen und bearbeiten\nr) Schulungsziele und -methoden planen\ns) Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen\nund organisatorisch vorbereiten                                           3\nt) bei der Durchführung von Schulungen und deren Er-\nfolgskontrolle mitwirken\n4   Montieren und Installieren    a) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)               und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befesti-\ngen und sichern\nb) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen\nc) Energie-, Kommunikations- und Hochfrequenzleitun-\ngen und -kabel auswählen und verlegen\n8\nd) Erder einbringen, Erdungs- und Potentialausgleichs-\nleitungen verlegen und anschließen, Blitzschutz und\nErdungsverhältnisse beurteilen\ne) Komponenten des inneren Blitzschutzes, Schaltge-\nräte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen,\nverdrahten und kennzeichnen\nf) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\n5   Installieren von              a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-\nSystemkomponenten                binden\nund Netzwerken                b) Standardsoftware und Anwendungssoftware konfi-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)              gurieren und anpassen                                          4\nc) Speichermedien und Programme zur Datensiche-\nrung installieren","1124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nd) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssys-\n4\nteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen\ne) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-\npassen und in Betrieb nehmen\n3\nf) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netz-\nwerken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen\n6    Aufbauen und Prüfen           a) Prozesse analysieren\nvon Steuerungen               b) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und\nÜberwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-                      6\nnen\nd) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-\ntion prüfen und bewerten\n7    Durchführen von               a) Geräte prüfen, kundengerecht einrichten und in Be-\nServiceleistungen                trieb nehmen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)           b) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-\nrungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten\nc) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen                            4\ngeben\nd) Ferndiagnose und -wartung durchführen\ne) Serviceleistungen dokumentieren\n8    Analysieren von Fehlern       a) Systematik der Fehlersuche anwenden\nund Instandhalten von         b) Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektro-\nGeräten und Systemen             magnetischen Verträglichkeit instand setzen                                3\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)\nc) technische Prüfungen durchführen und protokollie-\nren\nAbschnitt 3: Fachrichtungsspezifische Fachbildung\n1. Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n1    Konzipieren von Systemen      a) energie- und gebäudetechnische Anlagen sowie\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 16)              deren technische Schnittstellen und Standards\nermitteln\nb) energie- und gebäudetechnische Anlagen des Kun-\nden hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicher-\nheit, gesetzlichen Vorgaben, rationeller Energiever-\nwendung sowie Wirtschaftlichkeit bewerten\nc) Kundenanforderungen an energie- und gebäude-\ntechnische Systeme feststellen, Erweiterungen vor-\nhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten                          10\nentwickeln und beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1125\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nd) energie- und gebäudetechnische Systeme und\nderen Automatisierungseinrichtungen planen, Sys-\ntemkomponenten auswählen\ne) Blitzschutzanlagen planen\nf) Ersatzstromversorgungsanlagen und ihre Leitungs-\nverlegung planen\ng) die zu erbringende Leistung dokumentieren\n2   Installieren und Inbetrieb-   a) Beleuchtungssysteme installieren\nnehmen von Energie-           b) Kompensationsanlagen installieren\nwandlungssystemen und\nihren Leiteinrichtungen       c) Antriebssysteme installieren einschließlich elektri-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)              sche Maschinen aufstellen, mechanisch und elek-\ntrisch anschließen und in Betrieb nehmen, Schutz\ngegen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen\nd) Warmwassergeräte einschließlich wasser- und ab-\nwasserführende Rohre und Komponenten installie-\nren\n14\ne) dezentrale Energieversorgungs- und Energiewand-\nlungssysteme einschließlich Nutzung regenerativer\nEnergiequellen installieren und in Betrieb nehmen\nf) Schalt-, Steuer- und Regelungseinrichtungen instal-\nlieren und in Betrieb nehmen\ng) Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufla-\ndungen und Schutz gegen Überspannung anwenden\nund installieren\nh) Ersatzstromversorgungsanlagen installieren\n3   Aufstellen und Inbetrieb-     a) Telekommunikationsendgeräte und Telekommunika-\nnehmen von Geräten               tionsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funk-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 18)              tions- und Leistungsmerkmale einstellen und doku-                          5\nmentieren\nb) Haushaltsgeräte aufstellen und in Betrieb nehmen\n4   Installieren und Konfigu-     a) Bussysteme und Fernwirkkomponenten installieren\nrieren von Gebäudeleit-       b) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme\nund Fernwirkeinrichtungen        konfigurieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)\nc) Steuerprogramme eingeben und ändern                                        6\nd) Testprogramme anwenden\ne) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und\nbeheben\n5   Installieren und Prüfen von   a) Konzepte für analoge und digitale Empfangsanlagen\nAntennen- und Breitband-         bewerten\nkommunikationsanlagen         b) Antennenträger, Antennen und andere Betriebsmittel\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 20)              auswählen\nc) Antennen entsprechend der Empfangsverhältnisse\nund baulichen Gegebenheiten installieren und erden,                        7\nEmpfangsanlagen installieren\nd) Breitbandkommunikationsanlagen installieren\ne) Messprotokolle erstellen\nf) Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen\nprüfen, Fehler ermitteln und beseitigen","1126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                      4\n6    Prüfen und Instandhalten      a) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen\nvon gebäudetechnischen        b) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und be-\nSystemen                         urteilen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 21)\nc) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-\nwenden\nd) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und\nherstellen\ne) Netze prüfen,       netzwerkspezifische       Messungen\ndurchführen\nf) Trafostationen mit Hochspannungseinspeisung frei\nschalten, inspizieren, warten und instand setzen\ng) elektrische Anlagen einschließlich Antriebssysteme\ninstand setzen\nh) Heizungs-, Klima-, Kälte- und Lüftungssysteme, ins-                       14\nbesondere deren Mess-, Steuer- und Regelungsein-\nrichtungen, prüfen und konfigurieren, Instandset-\nzung, insbesondere durch Austausch elektrotechni-\nscher Komponenten, durchführen\ni) Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten,\nSysteme prüfen und instand setzen\nk) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektri-\nschen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuch-\ntungen, durchführen\nl) Brandschottungen und Leitungseinführungen inspi-\nzieren\nm) Wartungsarbeiten durchführen\nn) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-\nzieren und der Entsorgung zuführen\n2. Fachrichtung Automatisierungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                           in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                      4\n1    Konzipieren von Systemen      a) Struktur und Fähigkeiten von automatisierungstech-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 16)              nischen Systemen unterscheiden\nb) automatisierungstechnische Anlagen sowie deren\ntechnische Schnittstellen und Standards erfassen\nc) technologische Zusammenhänge der Prozess- und\nVerfahrenstechnik bewerten\nd) automatisierungstechnische Anlagen des Kunden\nhinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit,\ngesetzlichen Vorgaben, Energieeffizienz und mögli-\nchen Energieeinsparungen sowie Wirtschaftlichkeit\nbewerten\ne) Hard- und Softwarekomponenten auswählen,\nBedienoberflächen und anwenderspezifische Soft-\nwarelösungen konzipieren, Kommunikationssysteme                           18\nplanen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003             1127\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nf) Anforderungen an das automatisierungstechnische\nSystem feststellen, Erweiterungen vorhandener Kun-\ndensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln\nund beurteilen\ng) automatisierungstechnische Systeme planen, Sys-\ntemkomponenten auswählen\nh) die zu erbringende Leistung dokumentieren und prä-\nsentieren\ni) elektrische, pneumatische und hydraulische Antriebe\neinbinden\nk) Sicherheitsprinzipien beachten\n2   Installieren und Inbetrieb-   a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie-\nnehmen von Mess-,                ren\nSteuer- und Regelungs-        b) Sensorik, Prozessorik, Aktorik, Wandler und Leitein-\neinrichtungen                    richtungen installieren\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 17)\nc) Maschinen- und Prozesssteuerungen installieren\nd) analoge und programmierbare Sensorsysteme in-\nstallieren                                                               12\ne) Antriebssysteme montieren sowie deren Steuerun-\ngen und Regelungen installieren\nf) Visualisierungstechnik einbinden\ng) Melde- und Überwachungstechnik installieren\nh) Mess- und Kontrollgeräte einbinden\ni) Datenübertragung analysieren und bewerten sowie\nSchnittstellen prüfen und anpassen\nk) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für\nHardwarekomponenten installieren, in bestehende\nSysteme einpassen und in Betrieb nehmen\n4\nl) analoge und programmierbare Sensorsysteme in\nBetrieb nehmen\nm) Teilsysteme in Betrieb nehmen, Teilsysteme in Kom-\nplexsysteme einpassen, Abnahmeprotokolle erstel-\nlen\n3   Konfigurieren und             a) Steuerprogramme eingeben, parametrieren und än-\nProgrammieren von Auto-          dern\nmatisierungssystemen          b) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 18)              beheben                                                                    4\nc) Programme zur Maschinen- und Prozesssteuerung\nkonfigurieren\nd) Steuer- und Regelsysteme optimieren\n4   Prüfen und Instandhalten      a) Testprogramme anwenden, Testergebnisse doku-\nvon automatisierten              mentieren und beurteilen\nSystemen                      b) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 19)              sche Prüfungen durchführen, Fehler beheben und                             6\ndokumentieren\nc) Diagnosesysteme anwenden\nd) Versionswechsel der Software durchführen","1128             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\ne) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen\nf) systematische Fehlersuche an komplexen automati-\nsierten Anlagen durchführen\ng) Baugruppen und Geräte lokalisieren und analysieren\n12\nh) Wiederholungsprüfungen durchführen\ni) Wartungsarbeiten durchführen\nk) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-\nzieren und der Entsorgung zuführen\n3. Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n1    Konzipieren von Systemen      a) Kundenanforderungen analysieren\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 16)           b) Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen\nsowie kommunikations- und sicherheitstechnische\nAusstattung sowie deren technische Schnittstellen\nund Standards ermitteln\nc) Gefahrenpotentiale, insbesondere für Personen und\ndurch Einbruch und Brand, ermitteln; Sicherheits-\nkonzepte ausarbeiten                                                     10\nd) Systemlösungen unter Beachtung von Wirtschaft-\nlichkeit, Funktionalität, Zukunftssicherheit, gesetz-\nlichen Vorgaben und Energieeffizienz ausarbeiten\ne) Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen\nf) Anlagen projektieren, Produkte auswählen\ng) die zu erbringende Leistung dokumentieren\n2    Installieren und Inbetrieb-   a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installieren\nnehmen von Sicherheits-       b) mechanische und elektronische Komponenten für\nund Kommunikations-              Sicherheitsfunktionen und Einbruchsschutz an Fens-\nsystemen                         ter und Türen montieren\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 17)\nc) Brand- und Einbruchmeldeanlagen, Zutrittskontroll-\nanlagen und Videoüberwachungssysteme installie-\nren                                                                      10\nd) Telekommunikationsanlagen und Endgeräte installie-\nren\ne) Zentralen und deren Komponenten zusammenfügen,\nvernetzen und kennzeichnen\nf) Netzwerkverteiler und deren Komponenten zusam-\nmenfügen, vernetzen und kennzeichnen\ng) Systeme und deren Komponenten testen und in Be-\ntrieb nehmen\nh) Sicherheitssysteme in bestehende Datensysteme\nintegrieren                                                                5\ni) Dienste und Leistungsmerkmale der Netzanbieter\neinstellen, prüfen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003              1129\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                          in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                     4\n3   Installieren und Konfigu-     a) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme\nrieren von Gebäudeleit-          konfigurieren\nund Fernwirkeinrichtungen     b) Steuerprogramme eingeben und ändern\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 18)                                                                                          6\nc) Testprogramme anwenden\nd) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und\nbeheben\n4   Installieren, Parametrieren   a) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für\nund Testen von Software          Hardwarekomponenten installieren, an bestehende\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 19)              Systeme anpassen und in Betrieb nehmen\nb) Anwendungen in einer Makro- oder einer Program-\nmiersprache erstellen, Programmbibliotheken ver-\nwenden\nc) Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbe-\nsondere zum Betriebssystem, zu grafischen Ober-\nflächen und zu Datenbanken\nd) Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Da-\ntenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen                             8\ne) Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten aus-\nwählen\nf) informations- und kommunikationstechnische Sys-\nteme testen, Testergebnisse dokumentieren und be-\nurteilen\ng) Daten konvertieren\nh) Datenbanken einrichten und verwalten, Benutzer-\nund Ressourcenverwaltung durchführen\ni) Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig\nrealisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen\n5   Prüfen und Instandhalten      a) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon Informations- und            ten, insbesondere der Telekommunikations-, Netz-\nTelekommunikations-              werk-, Gebäudeleit- und Sicherheitstechnik, prüfen,\nsystemen                         Protokolle interpretieren\n(§ 4 Abs. 4 Nr. 20)           b) Datenübertragung analysieren und bewerten, Proto-\nkolle und Schnittstellen prüfen sowie anpassen                              7\nc) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und be-\nurteilen\nd) Dokumentation des Anlagen-Istzustandes erstellen,\nPrüfungen dokumentieren, Attestate vorbereiten\ne) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen\nf) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-\nwenden\ng) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und\nherstellen\nh) Netze prüfen,        netzwerkspezifische      Messungen                   10\ndurchführen\ni) Geräte prüfen und instand setzen\nk) Inspektionen und Wartung nach Hersteller-Vorschrif-\nten und technischen Regelwerken durchführen\nl) Instandhaltungsleistungen dokumentieren"]}