{"id":"bgbl1-2003-30-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":30,"date":"2003-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/30#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_30.pdf#page=57","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz","law_date":"2003-07-04T00:00:00Z","page":1105,"pdf_page":57,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003               1105\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nVom 4. Juli 2003\nAuf Grund                                                              ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 11c\n– des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Finanz-                         Satz 2,“ gestrichen.\ndienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002                    ddd) In Buchstabe d wird nach der Angabe\n(BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des                    „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I                        Abs. 3“ gestrichen.\nS. 821) und\neee) In Buchstabe e wird nach der Angabe\n– des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsauf-                         „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und\nsichtsgesetzes                                                              Abs. 3“ gestrichen.\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nfff) In Buchstabe g wird nach der Angabe\n„§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe\nArtikel 1                                           „und 3“ gestrichen.\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren und                      ggg) In Buchstabe h wird nach der Angabe\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-                            „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe\ntungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504,                     „und 3“ gestrichen.\n1847), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember\nhhh) Buchstabe i wird wie folgt geändert:\n2002 (BGBl. I S. 4500), wird wie folgt geändert:\naaaa) In Doppelbuchstabe aa wird nach\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                       der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1\nund 2“ die Angabe „sowie Abs. 3“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach\n„2. auf Grund des § 15 Abs. 1 Satz 5 und                                   der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1\nAbs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 1 und 2, § 25                                und 2“ die Angabe „sowie Abs. 2“\nAbs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 37 Abs. 1                            gestrichen.\nSatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des\nWertpapierhandelsgesetzes,“.                                  cccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach\nder Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1\nbb) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nund 2“ die Angabe „sowie Abs. 3“\naaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                                   gestrichen.\n„a) § 5 Abs. 1 des Versicherungsauf-                         dddd) In Doppelbuchstabe dd wird nach\nsichtsgesetzes, auch in Verbindung                              der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1\nmit § 159 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 1                          und 2“ die Angabe „sowie Abs. 3“\nund 2 Satz 1 und 2, § 112 Abs. 2 des                            gestrichen.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes so-\nwie auf Grund des § 106b Abs. 4 Nr. 1              iii) In Buchstabe j wird nach der Angabe\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes;“.                   „§ 106b Abs. 7 Satz 1“ die Angabe „sowie\n§ 110d Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\njjj) In Buchstabe k wird nach der Angabe\naaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die\n„§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und\nAngabe „Satz 2 bis 4“ durch die\nAbs. 3“ gestrichen.\nAngabe „Satz 1 bis 4“ ersetzt und\nnach der Angabe „§ 110d Abs. 2           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1“ die Angabe „und Abs. 3“\ngestrichen.                                 aa) Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt geändert:\nbbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach                   aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe\nder Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1“                    „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 7“ durch die\ndie Angabe „und Abs. 3“ gestri-                      Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8“\nchen.                                                ersetzt.\ncccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach                   bbb) In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe\nder Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1“                    „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7“ durch die\ndie Angabe „und Abs. 3“ gestri-                      Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8“\nchen.                                                ersetzt.","1106           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nccc) In Doppelbuchstabe ff Dreifachbuch-                               Angabe „Satz 1 bis 4“ ersetzt und\nstabe aaa wird die Angabe „§ 1 Abs. 1                             nach der Angabe „§ 110d Abs. 2\nSatz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12“ durch die                        Satz 1“ die Angabe „und Abs. 3“\nAngabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5                             gestrichen.\nund 7 bis 11“ ersetzt.\nbbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach\nddd) In Doppelbuchstabe gg wird die Angabe                             der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1“\n„Buchstabe e“ durch die Angabe „Buch-                             die Angabe „und Abs. 3“ gestri-\nstabe f“ ersetzt und die Angabe „§ 1                              chen.\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7“ durch die Anga-\nbe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8“ ersetzt.               cccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach\nder Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1“\neee) In Doppelbuchstabe hh Dreifachbuch-\ndie Angabe „und Abs. 3“ gestri-\nstabe aaa wird die Angabe „nach Abs. 1\nchen.\nSatz 2 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 12 “ durch die\nAngabe „von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5                 ccc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\nund 7 bis 11“ und die Angabe „§ 1 Abs. 1a\nSatz 2 Nr. 1 bis 7“ durch die Angabe „§ 1                  aaaa) Im Satzteil vor dem Doppelbuch-\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8“ ersetzt.                              staben aa werden die Angabe\n„§ 11c Satz 2,“ und nach der An-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                      gabe „§ 113“ die Angabe „Abs. 2\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 15                              Nr. 5“ gestrichen.\nAbs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15\nbbbb) In Doppelbuchstabe bb Dreifach-\nAbs. 1 Satz 5“ ersetzt.\nbuchstabe aaa wird nach dem\nbbb) Nach Buchstabe d werden folgende                                  Wort „einer“ das Wort „weiteren“\nBuchstaben angefügt:                                              eingefügt.\n„e) 250 Euro in den Fällen des § 36 Abs. 1                 cccc) In Doppelbuchstabe bb Dreifach-\nSatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,                         buchstabe bbb wird vor dem Wort\nf) 2 000 bis 20 000 Euro in den Fällen                           „Risikoart“ das Wort „weiteren“\ndes § 37i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung                         eingefügt.\nmit Abs. 2 und 3 des Wertpapierhan-\ndddd) Nach dem Doppelbuchstaben cc\ndelsgesetzes;“.\nwird folgender Doppelbuchstabe\ncc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:                                      angefügt:\naaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:                              „dd) 1 000 bis 2 500 Euro für die\naaaa) Der Satzteil vor dem Doppelbuch-                                  Genehmigung von Unter-\nstaben aa wird wie folgt gefasst:                                nehmensverträgen der in\n„a) in den Fällen des § 5 Abs. 1                                 den §§ 291 und 292 des\ndes Versicherungsaufsichts-                                 Aktiengesetzes bezeichne-\ngesetzes, auch in Verbindung                                ten Art,“.\nmit § 159 Abs. 1 Satz 1, § 110d           ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „1 000\nAbs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 112               Euro“ durch die Angabe „1 000 bis 2 500\nAbs. 2 des Versicherungsauf-                   Euro“ ersetzt und nach der Angabe\nsichtsgesetzes     sowie     auf               „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und\nGrund des § 106b Abs. 4 Nr. 1                  Abs. 3“ gestrichen.\ndes Versicherungsaufsichts-\ngesetzes“.                                eee) In Buchstabe e wird nach der Angabe\n„§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und\nbbbb) Doppelbuchstabe aa Dreifach-\nbuchstabe aaa wird wie folgt                        Abs. 3“ gestrichen.\ngefasst:                                       fff) In Buchstabe g wird nach der Angabe\n„aaa) 20 000 Euro für die Erteilung                 „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe\neiner Ersterlaubnis zum Ge-                 „und 3“ gestrichen.\nschäftsbetrieb einer subs-             ggg) In Buchstabe h wird nach der Angabe\ntitutiven Krankenversiche-                  „§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe\nrung (Anlage zum Versiche-                  „und 3“ gestrichen.\nrungsaufsichtsgesetz Teil A\nSparte Nr. 2 Risikoarten               hhh) Buchstabe i wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a und b),“.\naaaa) In Doppelbuchstabe aa wird nach\ncccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach                             der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1\nder Angabe „Nummern 1 und 2“                               und 2“ die Angabe „sowie Abs. 3“\ndie Angabe „Doppelbuchstabe aa                             gestrichen.\nund bb“ eingefügt.\nbbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:                              der Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1\naaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die                              und 2“ die Angabe „sowie Abs. 2“\nAngabe „Satz 2 bis 4“ durch die                            gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                1107\ncccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach          gen die ihr nach § 5 Satz 1 zuzurechnenden Kosten\nder Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1       zuzüglich des auf die Gruppe entfallenden Anteils an\nund 2“ die Angabe „sowie Abs. 3“       den Kosten nach § 5 Satz 2 und 3 und den Gemein-\ngestrichen.                            kosten zu tragen. Die Heranziehung eines Aufsichts-\npflichtigen zu den Umlagebeträgen mehrerer Auf-\ndddd) In Doppelbuchstabe dd wird nach\nsichtsbereiche ist möglich. Die Kosten nach § 5 Satz 3\nder Angabe „§ 110d Abs. 2 Satz 1\nsind im Verhältnis der den betreffenden Aufsichtsberei-\nund 2“ die Angabe „sowie Abs. 3“\nchen direkt zurechenbaren Kosten aufzuteilen und die-\ngestrichen.\nsen hinzuzurechnen. Der Anteil jeder Gruppe an den\niii)   In Buchstabe j wird nach der Angabe            Gemeinkosten ermittelt sich nach dem Verhältnis der\n„§ 106b Abs. 7 Satz 1“ die Angabe „sowie       für jeden Aufsichtsbereich getrennt ermittelten Kosten-\n§ 110d Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.               anteile zueinander, eingerechnet die gegebenenfalls\njjj)   In Buchstabe k wird nach der Angabe            nach Satz 3 ermittelten Kostenanteile. Einnahmen aus\n„§ 110d Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und         Gebühren nach den Bestimmungen des Abschnittes 1\nAbs. 3“ gestrichen.                            und gesondert erstattete Kosten nach § 15 des Finanz-\ndienstleistungsaufsichtsgesetzes sind vom Umlage-\nbetrag der jeweiligen Gruppe abzusetzen; Buß- und\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    Zwangsgelder bleiben unberücksichtigt. Die verblei-\na) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz angefügt:           benden Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge\naus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres\n„Das Verfahren zur Entscheidung über einen Wider-\nsind den Kosten des jeweiligen Aufsichtsbereichs\nspruch, der sich ausschließlich gegen die festge-\ngruppenbezogen hinzuzurechnen, Überschüsse aus\nsetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebühren-\nder Umlage des vorangegangenen Umlagejahres sind\nfrei.“\nabzuziehen.\nb) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absätze 2 und 3“\n(2) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Umlagebeträge\ndie Angabe „Satz 1 bis 3“ angefügt.\nsind zu tragen\n3. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:                        1. für den Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanz-\ndienstleistungswesens durch die Kredit- und\n„§ 5                                  Finanzdienstleistungsinstitute sowie die nach § 53\nUmlagefähige Kosten                            Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen\nUnternehmen,\nDie Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des § 16\ndes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Aus-             2. für den Aufsichtsbereich des Versicherungswesens\ngaben eines Haushaltsjahres einschließlich der Zu-                  von der Gesamtheit der umlagepflichtigen Versi-\nführungen zu den Pensionsrückstellungen nach § 19                   cherungsunternehmen sowie den Pensionsfonds,\nAbs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes               3. für den Aufsichtsbereich des Wertpapierhandels\nund gegebenenfalls der Zuführungen zu einer Investi-\na) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach\ntionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleis-\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\ntungsaufsichtsgesetzes für die nach den maßgebli-\ntätigen Unternehmen, sofern diese befugt sind,\nchen Aufsichtsgesetzen in ihre Zuständigkeit fallenden\nim Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne\nAufsichtsbereiche des Kredit- und Finanzdienstleis-\ndes § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapier-\ntungswesens, des Wertpapierhandels und des Ver-\nhandelsgesetzes zu erbringen; dies gilt nicht für\nsicherungswesens (Aufsichtsbereiche) getrennt zu\nan einer inländischen Börse zur Teilnahme am\nermitteln. Ergibt sich bei dieser Ermittlung, dass Auf-\nHandel zugelassene Wertpapierhandelsbanken,\nsichtsaufwand von mehr als 1 Prozent des gesamten\nHaushaltsvolumens des Umlagejahres nach den ein-                    b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer\nschlägigen Bestimmungen nur in Bezug auf eine                           inländischen Börse zur Teilnahme am Handel\nabgrenzbare Gruppe Umlagepflichtiger innerhalb eines                    zugelassen sind, soweit sie nicht unter Buch-\nAufsichtsbereichs anfällt und hat der Verwaltungsrat                    stabe a fallen,\nbei der Feststellung des Haushaltsplans eine Separie-               c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute\nrung dieser Kosten zu Lasten dieser Gruppe vorgese-                     im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengeset-\nhen, ist er nur diesen Umlagepflichtigen zuzurechnen                    zes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwe-\nund nach der Gewichtung der sonstigen Belastung                         sengesetzes tätige Unternehmen, sofern diese\ninnerhalb dieser Gruppe zu verteilen. Kosten, die zwei                  Finanzdienstleistungsinstitute oder Unterneh-\nAufsichtsbereichen nach Satz 1 gemeinsam zugerech-                      men befugt sind, im Inland Wertpapierdienstlei-\nnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfas-                     stungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6\nsen. Die übrigen Kosten, die keinem der Aufsichtsbe-                    des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen\nreiche nach Satz 1 direkt zugeordnet werden können                      und nicht unter Buchstabe a oder b fallen,\n(Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen.\nd) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im\nInland, deren Wertpapiere an einer inländischen\n§6\nBörse zum Handel zugelassen oder mit ihrer\nUmlagebetrag,                                   Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen\nVerteilungsschlüssel, Umlagejahr                         sind.\n(1) Als Umlagebetrag hat jede der den Aufsichtsbe-              (3) Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die\nreichen zuzuordnende Gruppe von Aufsichtspflichti-              Kosten nach § 5 zu erstatten sind.","1108               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\n(4) Umlagebetrag für jeden einzelnen Umlagepflich-             aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ntigen ist der nach Festsetzung durch die Bundesanstalt                 „3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buch-\nauf diesen entfallende Anteil am Umlagebetrag der                          stabe a und b nach dem Verhältnis der\njeweiligen Gruppe von Umlagepflichtigen. Er beträgt                        Anzahl der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapier-\nfür den Bereich des § 6 Abs. 2 Nr. 1 mindestens:                           handelsgesetzes im Umlagejahr gemelde-\na) 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der                         ten Geschäfte des einzelnen Umlagepflich-\nWertpapierhandelsbanken,                                               tigen zur Gesamtzahl der gemeldeten\nb) 4 000 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit                       Geschäfte aller Umlagepflichtigen der\neiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3                    Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur\ndes Kreditwesengesetzes, wenn in den Fällen des                        zu einem Drittel und ab dem Umlagejahr\n§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 und 3 des Kreditwesenge-                      2004 Zwischenkommissionsgeschäfte, so-\nsetzes die Erlaubnis die Befugnis umfasst, sich                        weit sie in dem nach der Anlage zur Wert-\nEigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-                        papierhandel-Meldeverordnung für Zwi-\nren von Kunden zu verschaffen, für Finanzdienst-                       schenkommissionsgeschäfte vorgesehe-\nleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1                        nen Feld gemeldet wurden, nur zu einem\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes und                       Anteil von drei Vierteln zu berücksichtigen\nfür Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1                           sind;“.\nAbs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,                       bb) In Nummer 4 wird das Semikolon durch einen\nc) 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit                   Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:\neiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3                „Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen\ndes Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht                  Rechnungslegungsvorschriften genügende fest-\ndie Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an                 gestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das in\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-                       dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr\nschaffen,                                                          beendet wurde;“.\nd) 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1          cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „des\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Kreditwesengesetzes.                Wertpapierhandelsgesetzes“ die Wörter „im\nIn den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 beträgt er min-               Umlagejahr“ eingefügt.\ndestens 250 Euro.                                             b) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch\n(5) Die Mindestbeträge nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Buch-            ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 ange-\nstabe b bis d erhöhen sich                                        fügt:\n– ab einer Bilanzsumme                                            „5. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1\nvon 1,5 Millionen Euro auf              5 000 Euro                 und 3 Buchstabe c, bei denen die Vorausset-\nzungen nach § 7 Abs. 1 nicht das ganze Jahr\n– ab einer Bilanzsumme                                                 vorlagen, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1\nvon 2 Millionen Euro auf                7 500 Euro                 und 4 sowie Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelten\n– ab einer Bilanzsumme                                                 Bilanzsumme. Der Bruchteil entspricht dem\nvon 3 Millionen Euro auf                9 000 Euro                 Verhältnis der Anzahl der angefangenen Mo-\nnate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur\n– ab einer Bilanzsumme\nAnzahl der Monate des Umlagejahres.“\nvon 5 Millionen Euro auf               12 000 Euro\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n– ab einer Bilanzsumme\nvon 7,5 Millionen Euro auf             16 000 Euro             „(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2,\n– ab einer Bilanzsumme                                            bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1\nvon 12,5 Millionen Euro auf            22 000 Euro            nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von\nAbsatz 1 Nr. 2 der dem Verhältnis der Anzahl der\n– ab einer Bilanzsumme                                            angefangenen Monate, in denen die vorgenannten\nvon 20 Millionen Euro auf              29 000 Euro            Voraussetzungen vorlagen, zur Anzahl der Monate\n– ab einer Bilanzsumme                                            des Haushaltsjahres entsprechende Bruchteil der\nvon 30 Millionen Euro auf              35 000 Euro            Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 maß-\ngeblich.“\n– ab einer Bilanzsumme\nvon 50 Millionen Euro auf              42 000 Euro\n6. § 9 wird wie folgt gefasst:\n– ab einer Bilanzsumme\nvon 100 Millionen Euro auf             75 000 Euro.“                                  „§ 9\nSchätzung\n4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              (1) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 haben\na) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe             die Institute bis spätestens zum 30. Juni des dem\n„§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b“ die Wörter „als Kurs-      Umlagejahr folgenden Jahres die für die Bemessung\nmakler bestellt oder“ gestrichen.                         des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirt-\nschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\nb) Satz 3 wird gestrichen.\nschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu die-\nsem Zeitpunkt noch keine festgestellte und geprüfte\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                  Bilanz für das letzte Geschäftsjahr eingereicht worden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                  1109\ngen der §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuches                 (3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanz-\nund der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung           summe des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro\ngenügt.                                                      nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Ab-\nsatz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buch-\n(2) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 1        prüfungsgesellschaften vorgenommen werden.“\nam 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die\nBilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der         7. § 13 wird wie folgt geändert:\ngeschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf\nAntrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem           a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nMonat zur Einreichung der in Absatz 1 genannten              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nUnterlagen gewähren. Bei der Schätzung legt die Bun-\n„(2) Die Bestimmungen des § 5 Satz 2 und des § 6 fin-\ndesanstalt im Regelfall Bilanzdaten des Umlagepflich-\nden ab dem Umlagejahr 2003 Anwendung. Die nach\ntigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde\nMaßgabe des Absatzes 1 geleisteten Vorauszahlun-\nund unterstellt eine mindestens dem Durchschnitt der\ngen werden angerechnet. Für die Abrechnung des\ngruppenzugehörigen Unternehmen mit positiver Ge-\nRumpfumlagejahres 2002 sind die §§ 5 und 6 in der\nschäftsentwicklung entsprechende Tendenz, sofern\nvor dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwen-\nkeine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind. Die Grup-\nden.“\npenzuordnung bestimmt sich nach der gemäß § 32 des\nKreditwesengesetzes jeweils erteilten Erlaubnis. Lie-\ngen keinerlei Angaben im Sinne des Satzes 3 vor,                                       Artikel 2\nerfolgt die Schätzung insbesondere auf der Grundlage\ndes arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanz-         (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndaten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach        am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nSatz 4 bestimmten Gruppe von Umlagepflichtigen.             (2) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.\nBerlin, den 4. Juli 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}