{"id":"bgbl1-2003-30-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":30,"date":"2003-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/30#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_30.pdf#page=45","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1093,"pdf_page":45,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                      1093\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin*)\nVom 3. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   13. Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesund-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                         heit,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der              14. Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-\nändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-                 15. Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Ein-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                          streu.\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober                       (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium                  tung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                  Fertigkeiten und Kenntnisse:\ndesministerium für Bildung und Forschung:\n1. Diagnostik bei Tieren,\n2. Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,\n§1\n3. Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und gene-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           tisch definierten Tieren,\nDer Ausbildungsberuf Tierpfleger/Tierpflegerin wird                  4. Qualitätsmanagement,\nstaatlich anerkannt.\n5. Hygienemanagement,\n§2                                    6. Prozessbezogene Arbeitstechniken.\nAusbildungsdauer                                  (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\ntung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den\nKenntnisse:\nFachrichtungen\n1. Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und\n1. Forschung und Klinik,\nHaustieren gefährdeter Rassen,\n2. Zoo,\n2. Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter\n3. Tierheim und Tierpension                                                 Rassen,\ngewählt werden.                                                         3. Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anla-\ngen,\n§3                                    4. Besucherbetreuung.\nAusbildungsberufsbild                               (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                  tung Tierheim und Tierpension sind mindestens die fol-\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                              genden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                            1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tier-\nheimen und Tierpensionen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n2. Erziehen von Hunden,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n3. Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeits-\n4. Umweltschutz,\narbeit,\n5. Qualitätssichernde Maßnahmen,\n4. Verwaltung und kaufmännische Grundlagen.\n6. Berufsspezifische Regelungen,\n7. Arbeitsorganisation,                                                                             §4\n8. Kommunikation und Information,                                                       Ausbildungsrahmenplan\n9. Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von                   (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nTieren,                                                           der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n10. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren,                           dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n11. Transportieren von Tieren,                                          bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zu-\n12. Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten\nlässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-\nvon Tierunterkünften,\nweichung erfordern.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25    (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-\nger veröffentlicht.                                                  setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges","1094               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese      1. Futter und Einstreu,\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7bis 10      2. Reinigung und Desinfektion,\nnachzuweisen.\n3. Einrichten von Tierunterkünften,\n§5                              4. Mitwirken bei Behandlungen.\nAusbildungsplan                                                       §8\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des                               Abschlussprüfung in der\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen                      Fachrichtung Forschung und Klinik\nAusbildungsplan zu erstellen.\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n§6\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nBerichtsheft                         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form             (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-        insgesamt höchstens fünf Stunden vier bis fünf einem\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-           betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das            durchführen. Dafür kommen insbesondere in Betracht:\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                         1. Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie\nBewerten der Bestandteile,\n§7                              2. Vorbereiten sowie Ergreifen eines Tieres für den Trans-\nZwischenprüfung                              port, Auswählen und Einrichten eines Transportbehäl-\nters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         3. Einrichten eines Kranken- und Quarantänebereiches,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        4. Pflegen, Halten und Züchten von Tieren,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      5. Durchführen von Behandlungen und Eingriffen sowie\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten         Hygienemaßnahmen,\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht         6. Durchführen von Diagnosemaßnahmen.\nentsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nBerücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieb-\nist.\nlicher und ökologischer Vorgaben selbständig kunden-\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen,\nhöchstens drei Stunden zwei bis drei Arbeitsaufgaben          Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusam-\ndurchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte    menhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und doku-\nunter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, be-    mentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des\ntrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig team-       Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und\nund kundenorientiert planen, Informationen beschaffen         die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten\nund auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten kon-     von Tieren berücksichtigen kann.\ntrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicher-         (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\nheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie         den Prüfungsbereichen\nder Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie\n1. Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in\nund das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Hier-\nForschung und Klinik,\nfür kommen insbesondere in Betracht:\n2. Durchführen von diagnostischen und hygienischen\n1. Pflegen und Versorgen eines Tieres,\nMaßnahmen, Behandlungen und Eingriffen sowie\n2. Annahme, Bestimmung und Erstversorgung eines Tie-          3. Wirtschafts- und Sozialkunde\nres,\ngeprüft werden.\n3. Transportieren eines Tieres im Betrieb,\nIn den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten, Versorgen und\n4. Halten, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mit-   Züchten von Tieren in Forschung und Klinik sowie Durch-\nwirken bei seiner Behandlung,                            führen von diagnostischen und hygienischen Maßnah-\n5. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren einer Tierunter-    men, Behandlungen und Eingriffen soll der Prüfling zei-\nkunft,                                                   gen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften\narbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und\n6. Lagern, Zubereiten und Verwenden von Futter und Ein-       betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei\nstreu.                                                   sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in schutz bei der Arbeit, der Hygiene sowie qualitätssichernde\ninsgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Auf-           Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben\ngaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und        insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und           1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und\nUmweltschutz sowie zur Qualitätssicherung dargestellt             Züchten von Tieren in Forschung und Klinik:\nwerden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksich-                 a) berufsspezifische Regelungen,\ntigung naturwissenschaftlicher Zusammenhänge und\nberufsbezogener Berechnungen folgende Bereiche in                 b) technische Einrichtungen,\nBetracht:                                                         c) Haltungssysteme,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                 1095\nd) Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der       erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem\nStandardisierung,                                      Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-\ne) Zuchtprogramme, -verfahren und -methoden,               fung nicht bestanden.\nf) gentechnisch veränderte Tiere,                                                        §9\ng) Fortpflanzung,                                                                Abschlussprüfung\nh) Embryotransfer, Kryokonservierung;                                         in der Fachrichtung Zoo\n2. im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen             (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nund hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und               Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nEingriffen:                                                auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\na) Desinfektions- und Sterilisationsverfahren,\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\nb) Hygienestatus,                                          insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem\nc) Schadorganismen und Parasiten,                          betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben\ndurchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens\nd) endogene und exogene Störfaktoren,                      20 Minuten ein Kundengespräch führen. Für die Arbeits-\ne) Techniken der Probennahme, -aufbereitung und            aufgaben kommen insbesondere in Betracht:\n-aufbewahrung sowie des Probentransportes,             1. Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie\nf) physiologische Daten,                                       Bewerten der Bestandteile,\ng) Wirkstoffzubereitung und -applikation,                  2. Vorbereiten und Einfangen eines Tieres für den Trans-\nport, Auswählen und Einrichten des Transportbehäl-\nh) statistische Auswertung von Daten,                          ters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,\ni) Schmerzbekämpfung,         Narkose,    Eingriffe   und  3. Einrichten und Reinigen einer Tierunterkunft sowie\nTötung;                                                    Desinfizieren mit selbst herzustellender Lösung,\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:           4. Ergreifen, Halten, Positionieren und Fixieren eines\nAllgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche               Tieres und Mitwirken bei seiner Untersuchung oder\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                     Behandlung,\n5. Ausgestalten eines Geheges oder einer Voliere,\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                       6. Einrichten eines Terrariums oder Aquariums für eine\nGruppe von Tieren sowie Kontrollieren und Inbetrieb-\n1. Im Prüfungsbereich Pflegen,                                    nehmen der technischen Anlagen.\nHalten, Versorgen und Züchten\nvon Tieren in Forschung und Klinik          120 Minuten,   Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe\nunter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher,\n2. im Prüfungsbereich Durchführen                             betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig\nvon diagnostischen und hygienischen                        team- und kundenorientiert planen, die Arbeitsmittel fest-\nMaßnahmen, Behandlungen und                                legen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeits-\nEingriffen                                  120 Minuten,   zusammenhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                            dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des\nund Sozialkunde                              60 Minuten.   Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und\ndie Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten\n(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die  von Tieren berücksichtigen kann. Durch das Kunden-\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                      gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er über die Art-\n1. Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten                     zugehörigkeit von Tieren, deren Alter, Geschlecht,\nvon Tieren in Forschung und Klinik            40 Prozent,  Lebensweise, Herkunft und Verhalten, ihren Schutz- und\nBedrohungsstatus sowie ihre Haltungsbedingungen und\n2. Durchführen von diagnostischen\nüber die Aufgaben der Zoos informieren kann.\nund hygienischen Maßnahmen,\nBehandlungen und Eingriffen                   40 Prozent,     (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\nden Prüfungsbereichen\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\n1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos,\n(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses          2. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunter-\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche               künften sowie\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der          3. Wirtschafts- und Sozialkunde\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung          geprüft werden.\ndes Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-\nbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das        In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen\nvon Tieren in Zoos sowie Einrichten, Reinigen und Des-\nentsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-\ninfizieren von Tierunterkünften soll der Prüfling zeigen,\nprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\ndass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeits-\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-      organisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebs-\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb      wirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich        Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\nPflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in For-     bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene\nschung und Klinik mindestens ausreichende Leistungen          sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden.","1096               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nEs kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden                 entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-\nGebieten in Betracht:                                         prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von          (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nTieren im Zoo:                                             schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\na) berufsspezifische Regelungen,\nPflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos mindes-\nb) systematische, geographische und ökologische            tens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die\nEinordnung von Tieren,                                 Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenü-\nc) Fütterung gesunder und kranker Tiere,                   gend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\nd) verhaltensgerechte Tierbeschäftigung (Behavioural                                    § 10\nEnrichment),\nAbschlussprüfung in der\ne) Körperpflege,                                                    Fachrichtung Tierheim und Tierpension\nf) Gruppenzusammenstellung,                                   (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\ng) Fortpflanzung,                                          Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nh) Tierkrankheiten, Parasitenbefall,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ni) Quarantänemaßnahmen,\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\nk) Zoonosegefahr,                                          insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem\nl) Narkosevorbereitung und -überwachung;                   betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben\ndurchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens\n2. im Prüfungsbereich Einrichten, Reinigen und Desinfi-       20 Minuten ein Kundengespräch führen. Für die Arbeits-\nzieren von Tierunterkünften:                               aufgaben kommen insbesondere in Betracht:\na) Besonderheiten der Tierunterkünfte, Aquarien und        1. Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie\nTerrarien,                                                 Bewerten der Bestandteile,\nb) technische Anlagen und Sicherheitseinrichtungen         2. Vorbereiten sowie Einfangen oder Ergreifen eines Tie-\nin Tierunterkünften,                                       res für den Transport, Auswählen und Einrichten des\nc) Pflanzen für Wildtiergehege, Aquarien und Terra-            Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transport-\nrien,                                                      dokumente,\n3. Einrichten eines Kranken- oder Quarantänebereiches,\nd) Reinigung und Desinfektion,\n4. Ergreifen, Positionieren und Fixieren eines Tieres und\ne) anatomische, physiologische         und    Verhaltens-\nMitwirken bei seiner Behandlung oder Untersuchung,\ngesichtspunkte,\n5. Pflegen, Versorgen und Beschäftigen eines Tieres,\nf) Tiertransporte;\n6. Tiere zu Gruppen zusammenstellen,\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n7. Umgang mit einem Hund und Dokumentieren seines\nAllgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche               Verhaltens.\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-  Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieb-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                       licher und ökologischer Vorgaben selbständig team- und\n1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten                         kundenorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Infor-\nund Versorgen von Tieren im Zoo             120 Minuten,   mationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammen-\nhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und dokumen-\n2. im Prüfungsbereich Einrichten,                             tieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesund-\nReinigen und Desinfizieren von                             heitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Sys-\nTierunterkünften                            120 Minuten,   tematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                            Tieren berücksichtigen kann. Durch das Kundengespräch\nund Sozialkunde                              60 Minuten.   soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Gespräche\nmit Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen zu\n(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die  führen.\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\n1. Pflegen, Halten und Versorgen                              den Prüfungsbereichen\nvon Tieren im Zoo                             40 Prozent,\n1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tier-\n2. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren                         heimen und Tierpensionen,\nvon Tierunterkünften                          40 Prozent,\n2. Erziehen von Hunden,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\n3. Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffent-\n(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des        lichkeitsarbeit sowie\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses          4. Wirtschaft- und Sozialkunde\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der          geprüft werden.\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung          In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen\ndes Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-          von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, Erziehung\nbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das        von Hunden sowie Verwaltung und kaufmännische","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                      1097\nGrundlagen, Öffentlichkeitsarbeit soll der Prüfling zeigen,       1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten\ndass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften                       und Versorgen von Tieren in Tier-\narbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und                 heimen und Tierpensionen                     90 Minuten,\nbetriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei          2. im Prüfungsbereich Erziehen\nsollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-                  von Hunden                                   60 Minuten,\nschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der\nHygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt            3. im Prüfungsbereich Verwaltung\nwerden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgen-                   und kaufmännische Grundlagen,\nden Gebieten in Betracht:                                             Öffentlichkeitsarbeit                        90 Minuten,\n1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von           4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nTieren in Tierheimen und Tierpensionen:                           und Sozialkunde                              60 Minuten.\na) berufsspezifische Regelungen,                                 (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nb) Tierbeobachtung,                                           Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nc) Füttern und Tränken,                                       1. Pflegen, Halten und Versorgen von\nTieren in Tierheimen und Tierpensionen        30 Prozent,\nd) Körperpflege,\n2. Erziehen von Hunden                            20 Prozent,\ne) Tierbeschäftigung,\n3. Verwaltung und kaufmännische\nf) Tierkennzeichnung,                                             Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit             30 Prozent,\ng) Gruppenzusammenstellung,\n4. Wirtschaft- und Sozialkunde                    20 Prozent.\nh) Tiergesundheit,\n(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\ni) Fortpflanzung;                                             Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n2. im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden:                        in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\na) Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nzwischen Hunden,\ndes Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbe-\nb) Ausdrucksverhalten und Wesen eines Hundes,                 reiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das ent-\nc) Verhaltensentwicklung, Verhaltensauffälligkeit und         sprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung\ngeeignete Maßnahmen,                                      im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nd) tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungs-                 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nmethoden,                                                 schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\ne) Schutzmaßnahmen;\nPflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen\n3. im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische                und Tierpensionen mindestens ausreichende Leistungen\nGrundlagen, Öffentlichkeitsarbeit:                            erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem\na) Verträge,                                                  Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-\nfung nicht bestanden.\nb) Informationsbeschaffung und -auswertung,\nc) Angebote,                                                                                § 11\nd) Betriebsmittelbeschaffung, -annahme und -lage-                                  Übergangsregelung\nrung,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ne) Reklamationen,                                             dieser Verordnung bestehen, ist die Tierpfleger-Aus-\nf) Zahlungsverkehr, Rechnungen und Mahnungen,                 bildungsverordnung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 673),\ngeändert durch die Verordnung vom 17. Juni 1999 (BGBl. I\ng) Dokumentation und Datenverwaltung,\nS. 1420), weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nh) Öffentlichkeitsarbeit;                                     parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:               dieser Verordnung.\nAllgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n§ 12\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-                              Inkrafttreten\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                              Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1098               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen in den\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        Ausbildungsmonaten\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1–18    19–24    25–36\n1                    2                                              3                                        4\n1      Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation        a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungs-\ndes Ausbildungsbetriebes          betriebes erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nEinkauf, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung\nund Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen, Gewerkschaften, Verwaltungen und\nVerbänden erklären\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3      Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer           während\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                Vermeidung ergreifen                                      der gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und   Unfallverhü- Ausbildung\ntungsvorschriften anwenden                                zu vermitteln\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\ne) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\n4      Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                1099\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen in den\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        Ausbildungsmonaten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1–18    19–24    25–36\n1                  2                                           3                                        4\n5   Qualitätssichernde           a) betriebliche Standards anwenden\nMaßnahmen                    b) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)              rücksichtigen\nc) betriebliche Maßnahmen          zur   Qualitätssicherung\ndurchführen\n6   Berufsspezifische            a) Bestimmungen des Tierschutzes anwenden\nRegelungen                   b) berufsspezifische Regelungen, insbesondere Rege-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)              lungen zur Tiergesundheit, anwenden                       2\nc) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und\nder Gewerbeaufsicht erläutern\nd) Regelungen zum Naturschutz anwenden\n2\ne) Regelungen zum Artenschutz anwenden\n7   Arbeitsorganisation          a) persönliche Schutzausrüstung auswählen und hand-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)              haben\nb) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nc) Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Ge-\ngebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen\nGesichtspunkten, planen und durchführen                   6\nd) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebs-\nmittel auswählen, bereitstellen und lagern\ne) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen ein-\nsetzen und funktionsfähig erhalten\nf) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-\nmen, auswerten und kontrollieren\ng) Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen\nund rechtlichen Anforderungen gestalten\n2\nh) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und\npräsentieren\n8   Kommunikation                a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen\nund Information                 und Informationen aufgabenbezogen auswerten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)           b) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden                                                  5\nc) Gespräche mit Kunden ergebnisorientiert und situa-\ntionsbezogen führen\nd) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\n9   Systematik, Anatomie,        a) zoologische Systematik erläutern\nPhysiologie und Verhalten    b) Körperbau am Tier beschreiben\nvon Tieren\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)           c) Verhalten von Tieren beschreiben                          6\nd) Lage und Funktion der Organe an verschiedenen\nTierarten erläutern\ne) Lebensweise von Tieren verschiedener Wirbeltier-\nordnungen beschreiben                                               2","1100            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen in den\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        Ausbildungsmonaten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1–18    19–24    25–36\n1                  2                                           3                                        4\n10   Pflegen, Halten und          a) Tiere beobachten\nVersorgen von Tieren         b) Verhaltensänderungen feststellen und erforderliche\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)             Maßnahmen ergreifen\nc) Tiere artgerecht füttern und tränken\n14\nd) Körperpflege durchführen\ne) Tiere beschäftigen\nf) Tiere kennzeichnen\ng) biologische Daten erfassen\nh) Tiere zu Gruppen zusammenstellen\ni) Tiergesundheit begutachten                                          6\nk) trächtige und neugeborene Tiere versorgen\n11   Transportieren von Tieren    a) Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen, Ergreifen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)             und Umsetzen von Tieren beschreiben\nb) Tiermasse und -größe schätzen und messen\nc) Tiere einfangen, fixieren, einsetzen und umsetzen\nd) beim Transport Stressfaktoren verringern und Ver-\n6\nletzungsgefahren vermeiden\ne) Tiere für den Transport vorbereiten, versorgen, trans-\nportieren und entladen\nf) Tiere in Empfang nehmen\ng) Tiere eingewöhnen\n12   Einrichten, Reinigen,        a) Größe von Tierunterkünften berechnen\nDesinfizieren und            b) Tierunterkünfte unter Beachtung funktionaler, ver-\nInstandhalten von               haltens- und artgerechter Gesichtspunkte einrichten       14\nTierunterkünften                und in Stand halten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nc) Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren\nd) Quarantäne- und Krankenbereiche einrichten                          4\n13   Erkennen von Krank-          a) Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen\nheiten, Schutz der Tier-        ergreifen\ngesundheit                   b) Proben für Untersuchungen nehmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)                                                                        7\nc) Vorsorgemaßnahmen durchführen\nd) Parasitenbefall feststellen, Bekämpfung nach Anwei-\nsung durchführen\ne) Zoonosegefahr erkennen, Maßnahmen ergreifen\nf) Quarantänemaßnahmen            und     Notfallquarantäne            6\ndurchführen\n14   Mitwirken bei Behandlun-     a) Tiere zur Behandlung halten, positionieren und fixieren\ngen und Eingriffen           b) bei Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen            6\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)             mitwirken\nc) Tiere vor und nach Eingriffen betreuen, insbeson-\ndere Tiere für die Narkose vorbereiten und Narkose\nüberwachen                                                          4\nd) Tiere nach Anweisung medizinisch versorgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003              1101\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen in den\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      Ausbildungsmonaten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1–18    19–24    25–36\n1                  2                                           3                                      4\n15   Lagern, Zubereiten,          a) Futter und Einstreu nach Aussehen, Beimischungen\nVerwenden von Futter            sowie Geruch beurteilen und Konsistenz prüfen\nund Einstreu                 b) Futtermittel und Einstreu auswählen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)\nc) Futterrationen bemessen und zusammenstellen             12\nd) Fütterungs- und Tränkeinrichtungen kontrollieren\nund Funktionsfähigkeit erhalten\ne) Futter und Einstreu lagern\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Forschung und Klinik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen in den\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      Ausbildungsmonaten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1–18    19–24    25–36\n1                  2                                           3                                      4\n1   Diagnostik bei Tieren        a) Parasitenbefall nach Art und Stärke bestimmen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)           b) für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbeson-\ndere Körpermasse und Alter sowie physiologische\nDaten, ermitteln\nc) Kot-, Harn-, Haut- sowie Haarproben entnehmen\nund Ergebnisse bewerten                                                    8\nd) Blutentnahme bei Tieren durchführen und Blutpro-\nben fachgerecht handhaben\ne) Blutparameter bestimmen sowie Erythrozyten und\nLeukozyten unterscheiden\nf) bei Sektionen mitwirken\n2   Mitwirken bei Behand-        a) Notwendigkeit von Tierversuchen sowie Ersatz- und\nlungen und Eingriffen           Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen aufzeigen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)           b) endogene und exogene Störfaktoren erläutern\nc) Tiere fachgerecht betäuben und töten\nd) Wirkstoffzubereitungen berechnen, ansetzen und\nverwenden                                                                 14\ne) Behandlungen und Eingriffe durchführen\nf) mit Infusionslösungen und -besteck umgehen, Infu-\nsion anlegen und überwachen\ng) Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen an-\nwenden\n3   Haltung, Pflege und Zucht    a) berufsspezifische Regelungen des Gentechnikgeset-\nvon hygienisch und gene-        zes anwenden\ntisch definierten Tieren     b) Tiere verschiedener Ordnungen unter versuchstier-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)              kundlichen Haltungssystemen, insbesondere Barrie-\nresystemen, halten und züchten sowie Dokumenta-\ntionen anfertigen\nc) Bedeutung und Züchtung gentechnisch veränderter,\ninsbesondere transgener Tiere erläutern                                   12","1102            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen in den\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      Ausbildungsmonaten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1–18    19–24    25–36\n1                  2                                           3                                      4\nd) Zuchtprogramme durchführen und dokumentieren\ne) Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen, insbe-\nsondere Sterilisatoren, erhalten\nf) Methoden der Kryokonservierung sowie des Em-\nbryotransfers erläutern\ng) Maßnahmen zur Verhaltensanreicherung unter Be-\nrücksichtigung der Standardisierung durchführen\n4   Qualitätsmanagement          a) Qualitätskontrollen durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)           b) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) sowie vergleichbare\nRegelungen anwenden                                                        6\nc) bei der Umsetzung des Qualitätsmanagements mit-\nwirken\n5   Hygienemanagement            a) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Hygienesta-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)              tus, insbesondere bei Gnotobioten und spezifiziert-\npathogenfreien Tieren, erläutern\nb) die Bedeutung von Schadorganismen im Arbeits-\nbereich erläutern\nc) Desinfektionsmaßnahmen unterscheiden sowie Des-                            6\ninfektionslösungen berechnen und herstellen\nd) Fein-, Grob-, Instrumenten-, Haut- und Flächendes-\ninfektion durchführen\ne) Sterilisationsmaßnahmen durchführen, insbesondere\nAutoklavieren und Trockensterilisation\n6   Prozessbezogene              a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken\nArbeitstechniken             b) prozessorientierte Arbeitstechniken auswählen und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)              bewerten\nc) prozessorientierte Arbeitstechniken einsetzen                              6\nd) Prozessabläufe kontrollieren und dokumentieren\ne) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren\nf) elektronische Datenverarbeitungssysteme einsetzen\nB. Fachrichtung Zoo\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen in den\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      Ausbildungsmonaten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1–18    19–24    25–36\n1                  2                                           3                                      4\n1   Bestimmen, Pflegen und       a) im Ausbildungsbetrieb gehaltene Tiere bestimmen\nZüchten von Wildtieren       b) in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen\nund Haustieren gefähr-          gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel,\ndeter Rassen                    Aquarien- und Terrarientiere, systematisch, geo-\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)              grafisch und ökologisch einordnen und pflegen                             20\nc) in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen\ngehaltene Tierarten züchten\nd) Tötungsmethoden erläutern und Futtertiere fachge-\nrecht töten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003              1103\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen in den\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     Ausbildungsmonaten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1–18    19–24    25–36\n1                  2                                            3                                     4\n2   Betreuen von Wildtieren      a) in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen\nund Haustieren gefähr-          gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel,\ndeter Rassen                    Aquarien- und Terrarientiere, verhaltensgerecht be-\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)              treuen                                                                    12\nb) Tiere verhaltensgerecht mit Methoden des Beha-\nvioural Enrichment beschäftigen\n3   Ausgestalten und             a) Gehege, Volieren, Aquarien und Terrarien artgerecht\nInstandhalten zoo-              einrichten, ausgestalten und in Stand halten\nspezifischer Anlagen         b) Aquarien- und Terrarienpflanzen pflegen\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 3)\nc) technische Anlagen kontrollieren, bei Störungen\n16\nMaßnahmen ergreifen\nd) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und warten\ne) Wasserqualität prüfen, bei Störungen Maßnahmen\nergreifen\n4   Besucherbetreuung            a) über Aufgaben und Bedeutung des Betriebes und\n(§ 3 Abs. 3 Nr. 4)              die Tätigkeit von Tierpflegerinnen und -pflegern in-\nformieren\nb) über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, ins-\n4\nbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebensweise\nund Haltungsbedingungen\nc) Maßnahmen der Besucherbetreuung planen und\ndurchführen\nC. Fachrichtung Tierheim und Tierpension\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen in den\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     Ausbildungsmonaten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1–18    19–24    25–36\n1                  2                                            3                                     4\n1   Pflegen, Halten und Ver-     a) Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, bestimmen\nsorgen von Tieren in Tier-      sowie nach Ursprung, Rasse, Charakter und Verhal-\nheimen und Tierpensionen        ten einordnen\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)           b) einheimische und nichteinheimische Säuger, Vögel\nund Reptilien artgerecht unterbringen und pflegen\nc) betriebliche Sicherheitsvorschriften beim Umgang                          18\nmit Tieren, insbesondere bei verhaltensauffälligen\nTieren, anwenden\nd) Belegungs- und Futterpläne nach Bedarf aufstellen\ne) Regelungen und Empfehlungen von Fachverbänden\nanwenden\n2   Erziehen von Hunden          a) Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)              zwischen Hunden fördern\nb) Gruppenhaltung von Hunden durchführen\n10\nc) mit Problemhunden umgehen\nd) tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmetho-\nden anwenden","1104            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen in den\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     Ausbildungsmonaten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1–18    19–24    25–36\n1                  2                                            3                                     4\n3   Kunden- und                  a) über Ausstattung, Aufgaben und Bedeutung des Be-\nBesucherbetreuung,              triebes informieren\nÖffentlichkeitsarbeit        b) über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, ins-\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 3)              besondere über Herkunft, Verhalten, Lebensweise\nund Haltungsbedingungen\n6\nc) Maßnahmen der Kunden- und Besucherbetreuung\nplanen und durchführen\nd) Kunden beraten und Besucher betreuen\ne) an der Planung und Konzeption von Marketingmaß-\nnahmen mitwirken\n4   Verwaltung und kauf-         a) Kunden über Vertrags- und Geschäftsbedingungen\nmännische Grundlagen            informieren\n(§ 3 Abs. 4 Nr. 4)           b) Verträge vorbereiten\nc) kunden- und tierspezifische Daten registrieren, auf-\nbereiten und verwalten\nd) Angebote einholen und vergleichen\ne) Betriebsmittel beschaffen, annehmen, kontrollieren,\nMängel feststellen\nf) Betriebsmittel lagern und einsetzen\n18\ng) Reklamationen bearbeiten\nh) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen\ni) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen\nk) Rechnungen auf Richtigkeit prüfen, Unstimmigkeiten\nklären\nl) Zahlungsverkehr durchführen und Mahnungen be-\narbeiten\nm) bei Personalplanung und Personaleinsatz mitwirken\nn) Schriftverkehr durchführen"]}