{"id":"bgbl1-2003-30-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":30,"date":"2003-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/30#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_30.pdf#page=35","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1083,"pdf_page":35,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                        1083\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin*)\nVom 3. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                        (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                     Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der                bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-                     Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit                  gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstän-\nAbs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                     diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                            Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9\nS. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der                    und 10 nachzuweisen.\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-\nändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zu-                                               §4\nständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                                               Berufsausbildung\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes-                           in überbetrieblichen Ausbildungsstätten\nministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit                    Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbil-\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                          dungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht\nWochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten\n§1                                    zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbil-\ndungsbetrieb erfolgen kann:\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\n1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in\nDer Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackie-\nzwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem\nrerin wird\nAbschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12 der Anlage,\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung\n2. im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in\nfür das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der An-\ndrei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem\nlage A der Handwerksordnung sowie\nAbschnitt II, laufende Nummern 11 bis 14 der Anlage,\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes\n3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei\nstaatlich anerkannt.                                                          Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Ab-\nschnitt II, laufende Nummern 12 bis 14 der Anlage.\n§2\nAusbildungsdauer\n§5\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.\nAusbildungsberufsbild\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                      Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                     folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des                       1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nBerufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsaus-\nbildung anzurechnen ist, beginnen die Berufsausbildung                      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nim zweiten Ausbildungsjahr.                                                 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Umweltschutz,\n§3\n5. Kundenorientierung,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                            6. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-\nniken,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                   7. Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                        Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,\nder Berufsschule nach landesrechtlichen Vorschriften                        8. Einrichten von Arbeitsplätzen,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n9. Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werk-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25        zeugen, Maschinen und Anlagen,\nder Handwerksordnung und des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-   10. Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschich-\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland      tungsstoffen sowie von Bauteilen,\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst\nals Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.                          11. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,","1084               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\n12. Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von       Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und\nOberflächen,                                             Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische\n13. Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten,             Unterlagen nutzen und den Zusammenhang von Technik,\nGestaltung, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirt-\n14. Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effekt-        schaftlichkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheits-\nlackierungen,                                            schutz bei der Arbeit berücksichtigen kann. Durch das\n15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.            Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-\ngene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die\n§6                              Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-\nzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der\nAusbildungsrahmenplan                       Arbeitsaufgabe begründen kann.\nDie in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen\nnach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und                                 § 10\nfür die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur               Abschlussprüfung, Gesellenprüfung\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine             (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-            sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-       Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung        mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit     wesentlich ist.\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-          (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\ndern.                                                         höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem\nKundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentie-\n§7                              ren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens\n15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die\nAusbildungsplan\nArbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nVorbereiten, Beschichten und Gestalten einer Oberfläche\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nan einem Fahrzeug oder einem Bauteil einschließlich\nAusbildungsplan zu erstellen.\nFinish-Arbeiten sowie Instandsetzungs-, De- und Mon-\ntagearbeit.\n§8\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe\nBerichtsheft                         zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form          scher, gestalterischer, organisatorischer und zeitlicher\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-        Vorgaben selbständig planen, durchführen und die\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-           Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Durch das Fach-\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das            gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                         Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nArbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-\nzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der\n§9\nArbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der\nZwischenprüfung                          Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    ist mit 15 Prozent zu gewichten.\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des            (3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nach-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        folgend benannten Prüfungsbereichen\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      1. Beschichtungstechnik und Gestaltung,\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie\n2. Instandsetzung und Instandhaltung sowie\ndie in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr auf-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im        3. Wirtschafts- und Sozialkunde\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-            geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Beschichtungs-\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die          technik und Gestaltung sowie Instandsetzung und\nBerufsausbildung wesentlich ist.                              Instandhaltung sind fachliche Probleme mit verknüpften\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben        informationstechnischen, technologischen und mathema-\nStunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag          tischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu\nentspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insge-   lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-\nsamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch         sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-\nführen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten     stimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-,\nAufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe          Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie\nstehen, lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbeson-         Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen,\ndere in Betracht:                                             Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maß-\nnahmen einbeziehen kann.\nHerstellen einer Oberfläche an einem Fahrzeugteil unter\nAnwendung manueller und maschineller Bearbeitungs-            1. Für den Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und\nund Beschichtungstechniken sowie von Verbindungs-                 Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:\ntechniken einschließlich Vorbereiten des Untergrundes             Beschreiben der Vorgehensweise bei Beschichtungen,\nund Übertragen einer Applikation.                                 Applikationen, Gestaltungen und Beschriftungen von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                    1085\nOberflächen an Fahrzeugen, Objekten, Einzel- und              1. Prüfungsbereich Beschichtungs-\nSerienteilen einschließlich Finish-Arbeiten. Erstellen            technik und Gestaltung                     55 Prozent,\nvon Planungsunterlagen, Planen und Steuern von                2. Prüfungsbereich Instandsetzung\nArbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produkt-               und Instandhaltung                         25 Prozent,\nqualität;\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\n2. für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Instand-                und Sozialkunde                            20 Prozent.\nhaltung kommt insbesondere in Betracht:\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Instand-               Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistun-\nhaltung von Oberflächen und der Instandsetzung von            gen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungs-\nFahrzeugen, Bauteilen und Objekten zur Vorbereitung           bereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbrin-\nder Lackierung, bei der Ermittlung von Schäden und            gen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungs-\nderen Behebung sowie bei Demontage- und Montage-              bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\narbeiten;                                                     nicht bestanden.\n3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle                                        § 11\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\nin Betracht:                                                                      Übergangsregelung\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-             (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                      treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\n(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit-         tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                   ten dieser Verordnung.\n1. im Prüfungsbereich Beschichtungs-                                 (2) Ist ein Berufsgrundbildungsjahr nach den Vorschrif-\ntechnik und Gestaltung                      180 Minuten,      ten der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-\n2. im Prüfungsbereich Instandsetzung                              nung anzurechnen, sind die bisherigen Vorschriften auf\nund Instandhaltung                          120 Minuten,      die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004\nbeginnen, weiter anzurechnen, es sei denn, die Vertrags-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\nser Verordnung.\n(5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\n(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nvom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind\nnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\ndie bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, wenn\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nfür die Ausbildung in diesen Ausbildungsberufen nach\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse\nLandesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrund-\nfür die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\nbildungsjahres vorgesehen ist.\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\nErgebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                                                   § 12\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die                             Inkrafttreten\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                             Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1086               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin\nI. Berufliche Grundbildung\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                            3                                          4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 5 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 5 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 5 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                      1087\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2        3\n1                    2                                                  3                                       4\n5     Kundenorientierung                a) Arbeiten kundenorientiert durchführen\n(§ 5 Nr. 5)                       b) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh-\nmen und weiterleiten                                      3*)\nc) Gespräche kundenorientiert führen\nd) Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen\n6     Umgang mit                        a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nInformations- und                    Kommunikationssystemen lösen\nKommunikationstechniken           b) Daten sichern                                             2*)\n(§ 5 Nr. 6)\nc) Datenschutz anwenden\n7     Auftragsübernahme,                a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nPlanung, Vorbereitung                barkeit prüfen\nund Organisation von              b) Skizzen anfertigen und anwenden\nArbeitsaufgaben, Arbeiten\nim Team                           c) Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen\n(§ 5 Nr. 7)                       d) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\ntechnische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen\ne) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Ma-\nteriallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben,     6*)\nNormen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen\nf) Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden\ng) Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeich-\nnungen und Plänen\nh) Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen\ni) Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen\ndurchführen\n8     Einrichten von                    a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auf-\nArbeitsplätzen                       lösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichti-\n(§ 5 Nr. 8)                          gen\nb) persönliche Schutzausrüstung verwenden\nc) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-\nurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen               3*)\nd) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit\nprüfen sowie auf- und abbauen\ne) Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicher-\nheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem\nStrom ergreifen\n9     Bedienen und in Stand             a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und\nhalten von Geräten, Werk-            in Stand halten\nzeugen, Maschinen und             b) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter\nAnlagen                              Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen\n(§ 5 Nr. 9)                                                                                     4\nc) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er-\nkennen, Störungsbeseitigung veranlassen\nd) Transportgeräte bedienen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1088               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                            in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,               im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2        3\n1                    2                                                  3                                             4\n10     Be- und Verarbeiten von           a) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-\nWerk-, Hilfs- und                    teile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden\nBeschichtungsstoffen                 und dem Arbeitsauftrag zuordnen\nsowie von Bauteilen               b) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-\n(§ 5 Nr. 10)                         teile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler\nprüfen\nc) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-\nteile transportieren und umweltgerecht lagern                    8\nd) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-\nteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen\nund zwischenlagern\ne) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand form-\ngebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen\nherstellen\n11     Prüfen, Bewerten                  a) Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen\nund Vorbereiten von               b) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flä-\nUntergründen                         chen, Bauteile und Objekte ausführen\n(§ 5 Nr. 11)\nc) Verfahren für die Entschichtung von Untergründen\nanwenden\n8\nd) Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reini-\ngen\ne) Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnah-\nmen auftragen\nf) Unebenheiten ausgleichen\n12     Herstellen, Bearbeiten,           a) Beschichtungsstoffe        auftragsbezogen          auswählen\nBehandeln und Gestalten              und vorbereiten\nvon Oberflächen                   b) Farbtöne mischen und nachmischen\n(§ 5 Nr. 12)\nc) Beschichtungen ausführen, insbesondere                    durch\nStreichen, Rollen und Spritzen\nd) Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestal-\nten                                                             16\ne) Dämmmaterialien verarbeiten\nf) Klebearbeiten ausführen\ng) Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestal-\ntungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertra-\ngen und anwenden\n13     Durchführen von qualitäts-        a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-\nsichernden Maßnahmen                 nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern\n(§ 5 Nr. 15)                      b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen                      2*)\nc) Arbeitsberichte erstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                     1089\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                    2                                                  3                                      4\n1     Kundenorientierung                a) Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden\n(§ 5 Nr. 5)                          informieren\nb) Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbezie-               2*)\nhen und dokumentieren\nc) fertiggestellte Arbeiten übergeben\nd) Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, In-\nstandhaltungsbedingungen erläutern\ne) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\n2*)\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten\nf) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-\ntriebsergebnis berücksichtigen\n2     Umgang mit                        a) Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und\nInformations- und                    anwenden\nKommunikationstechniken           b) Datensysteme nutzen\n(§ 5 Nr. 6)                                                                                          2*)\nc) branchenübliche Software nutzen\nd) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-\nwenden\ne) technische und gestalterische Sachverhalte umset-\nzen\nf) Daten pflegen und archivieren                                               3*)\ng) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen\n3     Auftragsübernahme,                a) Zeichnungen und Farbpläne erstellen\nPlanung, Vorbereitung und         b) Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme an-\nOrganisation von Arbeits-            wenden\naufgaben, Arbeiten im\nTeam                              c) Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Bau-\n(§ 5 Nr. 7)                          gruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuord-\nnen\nd) technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufs-\nspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze\nanwenden\ne) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieb-              3*)\nlichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten,\nergonomische, ökonomische und ökologische Ge-\nsichtspunkte berücksichtigen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung von\nArbeiten berücksichtigen\ng) Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den\nArbeitsbeginn prüfen\nh) Messungen durchführen\ni) Materialien bereitstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1090               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                    2                                                  3                                         4\nk) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-\nden\nl) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes\nergreifen\nm) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-                              4*)\nzen\nn) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\nnisse der Zusammenarbeit auswerten\no) Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsge-\nrecht führen\n4     Einrichten                        a) Arbeitshilfen auf-       und     abbauen,       insbesondere\nvon Arbeitsplätzen                   Arbeitsbühnen\n(§ 5 Nr. 8)                       b) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen,\numweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlas-                   2*)\nsen\nc) Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen\nd) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und be-\nurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen                                        2\n5     Bedienen und in Stand             a) Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und An-\nhalten von Geräten, Werk-            lagen durchführen, Beseitigung von Störungen ver-\nzeugen, Maschinen und                anlassen\nAnlagen                           b) Geräte, Maschinen und Anlagen warten\n(§ 5 Nr. 9)                                                                                              2\nc) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrund-\nerstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung\nund Entschichtung auswählen und handhaben, ins-\nbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte\nd) Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und\nHohlraumversiegelung auswählen und handhaben\n3\ne) Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, ein-\nstellen und bedienen\nf) Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in\nStand halten\ng) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und\nGestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten\nund handhaben                                                                   8\nh) Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydrau-\nlischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und\nbedienen\n6     Be- und Verarbeiten               a) Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und\nvon Werk-, Hilfs- und Be-            verarbeiten\nschichtungsstoffen sowie          b) Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von\nvon Bauteilen                                                                                            5\nMaschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbin-\n(§ 5 Nr. 10)                         dungen herstellen und zur Beschichtung vorbereiten\nc) Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten\nd) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusam-\nmensetzung und Verträglichkeit auswählen, zuberei-                              4\nten sowie be- und verarbeiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003              1091\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2        3\n1                  2                                           3                                      4\n7   Prüfen, Bewerten             a) Abdeck- und Abklebearbeiten durchführen\nund Vorbereiten von          b) Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vor-\nUntergründen                    bereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere\n(§ 5 Nr. 11)                    entfetten\nc) Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der\nRostgrade entfernen                                            3\nd) Dicht- und Klebstoffe entfernen\ne) Beschriftungen und Folien entfernen\nf) Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für\nSchweißnähte, Hohlräume und Unterböden\ng) Metallflächen phosphatieren\nh) Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und\nBaugruppen prüfen und beurteilen                                    3\ni) Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen\nund in Stand setzen\nk) Karosserie- und Fahrzeugteile laminieren\nl) Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf\nHaftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurtei-                        4\nlen\nm) Untergrundschäden bewerten und dokumentieren\n8   Herstellen, Bearbeiten,      a) Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbe-\nBehandeln und Gestalten         schichtungen aufbringen\nvon Oberflächen              b) Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial auf-\n(§ 5 Nr. 12)                    bringen                                                        3\nc) Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in\nunterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren\nd) Serienteile und Objekte beschichten\n7\ne) Oberflächen polieren\nf) Schadensdiagnosen erstellen und dokumentieren\ng) Farbnuancen ermitteln und dokumentieren\nh) Lackfehler und -schäden beseitigen\ni) Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und                       10\nkonservieren\nk) Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und\nanwenden\n9   Ausführen von                a) Bau- und Zubehörteile auswählen und montieren\nDemontage- und               b) Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren,\nMontagearbeiten                 insbesondere Innenverkleidung und Instrumenten-\n(§ 5 Nr. 13)                    träger\nc) Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwenden\nd) elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen                  8\nund Systeme aus- und einbauen und Funktions-\nfähigkeit überprüfen\ne) mechanische, pneumatische und hydraulische Fahr-\nzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktions-\nfähigkeit überprüfen\nf) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen                                      2","1092               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                    2                                                  3                                      4\n10     Herstellen von                    a) Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellen\nBeschriftungen, Design-           b) Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vor-              2\nund Effektlackierungen               bereitete Untergründe einpassen und übertragen\n(§ 5 Nr. 14)\nc) Oberflächen durch Muster, Materialien und werk-\nzeugbedingte Strukturen gestalten                                      5\nd) kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen\ne) Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen her-\nstellen, insbesondere Metalleffekt- und Spezial-\nlackierungen\nf) Designlackierungen herstellen                                               10\ng) Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstel-\nlen und umsetzen\n11     Durchführen von qualitäts-        a) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Ma-\nsichernden Maßnahmen                 terialverbrauch erfassen\n(§ 5 Nr. 15)                      b) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen                                               2*)\nc) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be-\nwerten und dokumentieren\nd) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswer-\nten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsab-\nläufe einbeziehen                                                           3*)\ne) Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}