{"id":"bgbl1-2003-30-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":30,"date":"2003-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/30#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_30.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe","law_date":"2003-07-03T00:00:00Z","page":1064,"pdf_page":16,"num_pages":19,"content":["1064                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe*)\nVom 3. Juli 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                                  §3\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\nund Zielsetzung der Berufsausbildung\nS. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-                       (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-                  eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                     Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober                     der Berufsschule nach landesrechtlichen Vorschriften\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium                   über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                      (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-\nbildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n§1                                     Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungs-                         setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges\nberufe im Rahmen einer Stufenausbildung                         Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10\nDer Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/                   bis 15 nachzuweisen.\nBauten- und Objektbeschichterin sowie der darauf auf-\nbauende Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin\nund Lackiererin werden gemäß § 25 der Handwerksord-                                                    §4\nnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler                                          Berufsausbildung\nund Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung staat-                           in überbetrieblichen Ausbildungsstätten\nlich anerkannt.\nDie Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbil-\n§2                                     dungsrahmenplan (Anlagen 1 und 2) während einer Dauer\nvon acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbil-\nAusbildungsdauer                                 dungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies\n(1) Die Stufenausbildung im Maler- und Lackierergewerbe               nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:\ndauert insgesamt 36 Monate.\n1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in\n(2) Die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Maler und                         zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der\nLackierer/Malerin und Lackiererin dauert 36 Monate.                          Anlage 1 im Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12,\n(3) Es kann zwischen den Fachrichtungen                               2. im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in\n1. Gestaltung und Instandhaltung,                                            drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anla-\nge 1 im Abschnitt II, laufende Nummern 7 und 8,\n2. Kirchenmalerei und Denkmalpflege und\n3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei\n3. Bauten- und Korrosionsschutz                                              Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse\ngewählt werden.\na) aus der Anlage 2 der Fachrichtung A Gestaltung\n(4) Wird die Ausbildung als Stufenausbildung durch-                           und Instandhaltung die laufenden Nummern 7\ngeführt, dauert die Ausbildung in der ersten Stufe zum                           bis 10,\nAusbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bau-\nb) aus der Anlage 2 der Fachrichtung B Kirchenmale-\nten- und Objektbeschichterin 24 Monate. In der darauf\nrei und Denkmalpflege die laufenden Nummern 8\naufbauenden zweiten Stufe zum Ausbildungsberuf Maler\nbis 10,\nund Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert die Ausbil-\ndung weitere zwölf Monate.                                                   c) aus der Anlage 2 der Fachrichtung C Bauten- und\n(5) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                           Korrosionsschutz die laufenden Nummern 7, 9\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-                         und 10.\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß\n§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der                                                  §5\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-                              Ausbildungsberufsbild Bauten- und\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                              Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25     Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die     1. Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,\nBerufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger ver-\nöffentlicht.                                                           2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003              1065\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             h) Ausführen von historischen und gestalterischen\nArbeitstechniken,\n4. Umweltschutz,\ni) Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im\n5. Kundenorientierung,\nRahmen der Denkmalpflege,\n6. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-\nk) Ausführen von Reproduktionen und Rekonstruk-\nniken,\ntionen nach historischen Vorlagen,\n7. Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Or-\nl) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;\nganisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,\n3. in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz:\n8. Einrichten von Arbeitsplätzen,\na) Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,\n9. Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werk-\nzeugen, Maschinen und Anlagen,                              b) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nbes,\n10. Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschich-\ntungsstoffen sowie von Bauteilen,                           c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n11. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,           d) Umweltschutz,\n12. Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von          e) Kundenorientierung,\nOberflächen,                                                f) Umgang mit Informations- und Kommunikations-\n13. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                   techniken,\ng) Einrichten von Baustellen, Bedienen und in Stand\nhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,\n§6\nh) In Stand halten und in Stand setzen von Bauwerken\nAusbildungsberufsbild                              und Anlagen,\nMaler und Lackierer/Malerin und Lackiererin\ni) Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,\nGegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und            k) Durchführen von Schutz- und Instandsetzungs-\nKenntnisse:                                                          maßnahmen an Bauwerken und Bauteilen aus\nBeton,\n1. in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung:\nl) Herstellen von Kommunikationsmitteln für Sicher-\na) Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,                    heits- und Leitfunktionen,\nb) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-             m) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nbes,\nc) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                                     §7\nd) Umweltschutz,                                                           Ausbildungsrahmenpläne\ne) Kundenorientierung,                                       Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen\nnach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung\nf) Umgang mit Informations- und Kommunikations-\nund für die berufliche Fachbildung und die in § 6 genann-\ntechniken,\nten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der in der Anlage 2\ng) Entwerfen und Ausführen von Gestaltungsarbeiten,       enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen\nh) Herstellen von Beschriftungen und Kommunika-           Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-\ntionsmitteln,                                         plan) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrah-\nmenplänen innerhalb der beruflichen Grundbildung und\ni) Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bau-           innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach-\ntenschutz,                                            liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\nk) Durchführen von Energiesparmaßnahmen, Ausbau-          insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nund Montagearbeiten,                                  derheiten die Abweichung erfordern.\nl) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;\n§8\n2. in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege:\nAusbildungsplan\na) Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nb) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-         Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nbes,                                                  Ausbildungsplan zu erstellen.\nc) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§9\nd) Umweltschutz,\nBerichtsheft\ne) Kundenorientierung,\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\nf) Umgang mit Informations- und Kommunikations-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\ntechniken,\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\ng) Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen          bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nnach historischen Rezepturen,                         Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.","1066                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\n§ 10                                (3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nach-\nfolgend genannten Prüfungsbereichen Oberflächentech-\nZwischenprüfung für\nnik, Instandsetzung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nden Ausbildungsberuf Bauten- und Objekt-\nschriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen\nbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin\nOberflächentechnik und Instandsetzung sind insbeson-\n(1) Während der Berufsausbildung zum Bauten- und            dere fachliche Probleme mit verknüpften informations-\nObjektbeschichter/zur Bauten- und Objektbeschichterin          technischen, technologischen und mathematischen\nist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwi-            Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen.\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten\n1. Für den Prüfungsbereich Oberflächentechnik kommt\nAusbildungsjahres stattfinden.\ninsbesondere in Betracht:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nBeschreiben der Vorgehensweise zur Herstellung von\nAnlage 1 Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr auf-\nOberflächen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nArbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauf-\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\ntrages planen, Applikations-, Putz- und Klebetechni-\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nken anwenden, Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe\nBerufsausbildung wesentlich ist.\nsowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter öko-\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stun-         logischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen\nden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag                   Gesichtspunkten einsetzen und Flächen-, Kosten- und\nentspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insge-        Mengenberechnungen durchführen kann.\nsamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch\n2. Für den Prüfungsbereich Instandsetzung kommt ins-\nführen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten\nbesondere in Betracht:\nAufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe\nstehen, schriftlich lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt            Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung\ninsbesondere das Beschichten von Oberflächen unter                 und Instandsetzung von Untergründen und Ober-\nBerücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen in Be-                 flächen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\ntracht.                                                            Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftra-\nges planen, Befestigungs-, Armierungs- und Be-\n(4) Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-\nschichtungssysteme, Dämm- und Trockenbausysteme\naufgabe planen, notwendige Werkstoffe und Werkzeuge\nauswählen, Werkzeuge und Geräte einsetzen sowie\nfestlegen, den Arbeitsplatz einrichten, den Unfallschutz,\nMaterial- und Zeitbedarf ermitteln kann.\nden Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umwelt-\nschutz beachten kann.                                          3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\n§ 11                                 beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\nin Betracht:\nAbschlussprüfung für\nden Ausbildungsberuf Bauten- und Objekt-                    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin                   sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         (4) Für Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen\nAnlage 1 in den Abschnitten I und II aufgeführten Fertig-      Höchstwerten auszugehen:\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-       1. im Prüfungsbereich\nricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-         Oberflächentechnik                         150 Minuten,\nbildung wesentlich ist.\n2. im Prüfungsbereich Instandsetzung           150 Minuten,\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nhöchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\nKundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentie-\nren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn         (5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nMinuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt        oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\ninsbesondere in Betracht:                                      nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nBeschichten, Bekleiden, Applizieren und in Stand setzen        Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse\neines Objektes.                                                für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf      jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\nunter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, techni-     Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nscher und organisatorischer Vorgaben selbständig und           hältnis 2 : 1 zu gewichten.\nkundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erken-              (6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungs-\nnen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren         bereiche wie folgt zu gewichten:\nsowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durch-            1. Prüfungsbereich Oberflächentechnik            40 Prozent,\nführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling          2. Prüfungsbereich Instandsetzung                40 Prozent,\nzeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren\nLösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten     3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nfachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-             und Sozialkunde                              20 Prozent.\nweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen             (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\nkann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent       fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen\nund das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.          erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                 1067\nmindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Wer-          Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen,\nden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche           Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maß-\nmit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht be-          nahmen einbeziehen kann.\nstanden.                                                       1. Für den Prüfungsbereich Gestaltung kommt insbeson-\n§ 12                                 dere in Betracht:\nZwischenprüfung für den Ausbildungs-                      Beschreiben der Vorgehensweise bei der Durch-\nberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin               führung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltun-\ngen; Umsetzen von dekorativen und kommunikativen\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine              Gestaltungen; Anwenden von Übertragungstechniken.\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des                Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Ausführung\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                             des Kundenauftrages planen, Farbentwürfe und Mate-\n(2) Für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/           rialpläne erstellen, dabei Oberflächen- und Material-\nzur Malerin und Lackiererin nach § 6 Nr. 1 bis 3 dieser Ver-       strukturen, Oberflächeneffekte und Kontraste einbe-\nordnung gilt die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf              ziehen, Farbordnungssysteme auswählen sowie Pro-\nBauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbe-                duktinformationen nutzen, Stilepochen und -merkmale\nschichterin als Zwischenprüfung im Sinne des § 39 der              erkennen sowie Präsentationstechniken einsetzen\nHandwerksordnung. Die inhaltlichen Anforderungen der               kann.\nZwischenprüfung nach Absatz 1 ergeben sich aus § 11            2. Für den Prüfungsbereich Instandhaltung und Bauten-\nAbs. 1 bis 4 dieser Verordnung.                                    schutz kommt insbesondere in Betracht:\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Instand-\n§ 13\nsetzung, Instandhaltung und dem Schutz von Bauten,\nGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf                   Bauteilen, Räumen und Objekten einschließlich der\nMaler und Lackierer/Malerin und Lackiererin                 Ermittlung und Eingrenzung von Schäden und Fehlern\nin der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung                und deren Beseitigung. Dabei soll der Prüfling zeigen,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den           dass er die Ausführung des Kundenauftrages unter\nAnlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse           Beachtung von Merkblättern, technischen Richtlinien\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-          und Normen planen sowie Flächen, Kosten und Men-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          gen berechnen kann.\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt    3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nhöchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem                kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nKundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentie-              beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\nren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens               in Betracht:\n15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die               allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nArbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:                     sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nGestalten und Bearbeiten eines Objektes unter Anwen-              (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit-\ndung von Beschichtungs-, Bekleidungs-, Applikations-           lichen Höchstwerten auszugehen:\nund Instandhaltungstechniken.\n1. im Prüfungsbereich Gestaltung              120 Minuten,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe\n2. im Prüfungsbereich Instandhaltung\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organi-\nund Bautenschutz                          180 Minuten,\nsatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert\nplanen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergeb-           3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen              und Sozialkunde                             60 Minuten.\nzur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit           (5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nsowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das             oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nFachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach-           nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die           ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nfür die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe      Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse\naufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung          für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\nder Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der            jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\nArbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch         Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nist mit 15 Prozent zu gewichten.                               hältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfol-    (6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungs-\ngend genannten Prüfungsbereichen Gestaltung, Instand-          bereiche wie folgt zu gewichten:\nhaltung und Bautenschutz sowie Wirtschafts- und Sozial-\nkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsberei-        1. Prüfungsbereich Gestaltung                   35 Prozent,\nchen Gestaltung sowie Instandhaltung und Bautenschutz          2. Prüfungsbereich Instandhaltung\nsind fachliche Probleme mit verknüpften informations-              und Bautenschutz                            45 Prozent,\ntechnischen, technologischen und mathematischen\nKenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen.          3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-         und Sozialkunde                             20 Prozent.\nheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-                (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\nmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-,              fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen\nHilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie        erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche","1068               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nmindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Wer-          1. Für den Prüfungsbereich Gestaltung kommt insbeson-\nden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche              dere in Betracht:\nmit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-         Beschreiben der Vorgehensweise bei der Gestaltung\nden.                                                              von Bauwerken, Räumen und Objekten. Dabei soll der\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht           Prüfling zeigen, dass er für die Ausführung des Kun-\nbestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-       denauftrages Ornamente entwickeln und übertragen,\nrungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und             Entwürfe farbig gestalten, dekorative und historische\nObjektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin er-             Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken auswählen und\nreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt,      zuordnen kann. Dabei sollen Stilepochen und Farb-\nwenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fach-         ordnungen berücksichtigt werden.\nbezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1           2. Für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Repro-\nund 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung              duktion kommt insbesondere in Betracht:\nerbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Konservie-\ngenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung\nrung, Instandsetzung und Instandhaltung von histori-\nerbracht worden sein.\nschen Oberflächen und Untergründen. Dabei soll der\nPrüfling zeigen, dass er die Ausführung des Kunden-\n§ 14                                auftrages unter Beachtung von Richtlinien zur Denk-\nGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf                  malpflege planen, Befunde analysieren, historische\nMaler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der             Arbeitstechniken und Rezepturen für Werk- und\nFachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege                 Beschichtungsstoffe unter Beachtung von Merkblät-\ntern, technischen Richtlinien und Normen berücksich-\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den          tigen sowie Flächen, Kosten und Mengen berechnen\nAnlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse          kann.\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.      3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt       beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\nhöchstens 24 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem               in Betracht:\nKundenauftrag entspricht, durchführen und dokumen-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ntieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die\nArbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:                   (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitli-\nchen Höchstwerten auszugehen:\nInstandsetzen und Gestalten eines Objektes unter Anwen-\ndung von historischen und gestalterischen Arbeitstech-         1. im Prüfungsbereich Gestaltung              120 Minuten,\nniken einschließlich Reproduktion nach historischen Vor-       2. im Prüfungsbereich Instandsetzung\nlagen.                                                            und Reproduktion                           180 Minuten,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe     3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organi-         und Sozialkunde                             60 Minuten.\nsatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert            (5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nplanen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergeb-           oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen          nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nzur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit        ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nsowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das             Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse\nFachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-       für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\ngene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die       jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\nArbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-         Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der         hältnis 2 : 1 zu gewichten.\nArbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der\nArbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch           (6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungs-\nist mit 15 Prozent zu gewichten.                               bereiche wie folgt zu gewichten:\n(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfol- 1. Prüfungsbereich Gestaltung                   35 Prozent,\ngend genannten Prüfungsbereichen Gestaltung, Instand-          2. Prüfungsbereich Instandsetzung\nsetzung und Reproduktion sowie Wirtschafts- und Sozial-           und Reproduktion                             45 Prozent,\nkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsberei-        3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nchen Gestaltung sowie Instandsetzung und Reproduktion             und Sozialkunde                              20 Prozent.\nsind fachliche Probleme mit verknüpften informations-\ntechnischen, technologischen und mathematischen                  (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\nKenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen.          fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-     erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche\nheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-             mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Wer-\nmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-,              den Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche\nHilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie        mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-\nWerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen,             den.\nHerstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maß-           (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht\nnahmen einbeziehen kann.                                       bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                 1069\nrungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und               Beschreiben der Vorgehensweise bei der Durch-\nObjektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin er-               führung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Objek-\nreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt,        ten aus Metall und an Stahlbauwerken. Dabei soll der\nwenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fach-           Prüfling zeigen, dass er die Ausführung des Kunden-\nbezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1                auftrages planen, Korrosionsschutzsysteme entspre-\nund 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung                chend der Belastung von Objekten und Bauwerken\nerbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezo-               sowie erforderliche Entrostungsverfahren, Maßnah-\ngenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung                    men zur Oberflächenvorbereitung, Beschichtungs-\nerbracht worden sein.                                               systeme und metallische Überzüge auswählen und\nbeschreiben, den Einsatz von Anlagen und Geräten,\nGerüsten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt\n§ 15\nunter Beachtung von Normen, technischen Richtlinien\nGesellenprüfung für die Berufsausbildung                   und Merkblättern einbeziehen, sowie Flächen, Kosten\nMaler und Lackierer/Malerin und Lackiererin                 und Mengen berechnen kann.\nin der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz             2. Für den Prüfungsbereich Bautenschutz kommt ins-\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den           besondere in Betracht:\nAnlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse            Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandset-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-           zung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           aus Beton. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt        Ausführung des Kundenauftrages planen, die Ermitt-\nhöchstens 20 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kunden-              lung und Diagnose von Schäden durchführen, Instand-\naufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren                setzungs-, Untergrundvorbereitungsverfahren und\nund innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minu-           Materialien unter Beachtung von Normen, technischen\nRegeln und Merkblättern auswählen und beschreiben\nten über eine der Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch\nsowie Flächen, Kosten und Mengen berechnen kann.\nführen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in\nBetracht:                                                       3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\n1. Instandsetzen oder Beschichten eines Objektes aus\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\nMetall unter Anwendung von Techniken zur Ober-\nin Betracht:\nflächenvorbereitung und\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n2. Instandsetzen oder Beschichten eines Objektes aus                sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nBeton oder mineralischen Baustoffen unter Anwen-\ndung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und            (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit-\nBauwerkserhaltung.                                         lichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsbereich Korrosionsschutz        180 Minuten,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe\nunter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, techni-      2. im Prüfungsbereich Bautenschutz            120 Minuten,\nscher und organisatorischer Vorgaben selbständig und            3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nkundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erken-                und Sozialkunde                             60 Minuten.\nnen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren\nsowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-                (5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durch-             oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling           nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nzeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren                 ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nLösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten      Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse\nfachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-          für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\nweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen           jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\nkann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent        Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nund das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten.           hältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfol-    (6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungs-\ngend genannten Prüfungsbereichen Korrosionsschutz,              bereiche wie folgt zu gewichten:\nBautenschutz sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schrift-        1. Prüfungsbereich Korrosionsschutz             45 Prozent,\nlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Korro-            2. Prüfungsbereich Bautenschutz                 35 Prozent,\nsionsschutz und Bautenschutz sind fachliche Probleme\nmit verknüpften informationstechnischen, technologi-            3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nschen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren,                und Sozialkunde                             20 Prozent.\nzu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen,          (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den\ndass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und         Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistun-\nUmweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Ver-              gen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungs-\nwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und             bereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbrin-\nBauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen             gen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungs-\nund Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und            bereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung\nqualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.                  nicht bestanden.\n1. Für den Prüfungsbereich Korrosionsschutz kommt ins-             (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht\nbesondere in Betracht:                                     bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforde-","1070               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nrungen nach § 11, so hat er den Abschluss Bauten- und           nung anzurechnen, sind die bisherigen Vorschriften auf\nObjektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin er-           die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004\nreicht. Die Anforderungen nach § 11 gelten dann als erfüllt,    beginnen, weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nwenn in dieser Prüfung in Teil A sowie in einem der fach-       parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nbezogenen Prüfungsbereiche in Teil B (Absatz 3 Nr. 1            ser Verordnung.\nund 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung\n(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit\nerbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbe-\nvom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind\nzogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung\ndie Vorschriften der in § 17 Satz 2 genannten Verordnung\nerbracht worden sein.\nweiter anzuwenden, wenn für die Ausbildung in diesen\nAusbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines\n§ 16                                schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen ist.\nÜbergangsregelung\n§ 17\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nten dieser Verordnung.\ndung zum Maler und Lackierer vom 23. Juni 1975 (BGBl. I\n(2) Ist ein Berufsgrundbildungsjahr nach den Vorschrif-      S. 1545, 2641), geändert durch die Verordnung vom\nten der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-             27. Juni 1979 (BGBl. I S. 849), außer Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                   1071\nAnlage 1\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter/zur Bauten- und Objektbeschichterin\nI. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,              in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind        1. Ausbildungsjahr\n1                    2                                            3                                          4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 5 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 5 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1072               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                      4\n5     Kundenorientierung                a) Arbeiten kundenorientiert durchführen\n(§ 5 Nr. 5)                       b) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh-\nmen und weiterleiten                                               3*)\nc) Gespräche kundenorientiert führen\nd) Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen\n6     Umgang mit                        a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nInformations- und                    Kommunikationssystemen lösen\nKommunikationstechniken           b) Daten sichern                                                      2*)\n(§ 5 Nr. 6)\nc) Datenschutz anwenden\n7     Auftragsübernahme,                a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nPlanung, Vorbereitung                barkeit prüfen\nund Organisation von              b) Skizzen anfertigen und anwenden\nArbeitsaufgaben, Arbeiten\nim Team                           c) Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen\n(§ 5 Nr. 7)                       d) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\ntechnische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen\ne) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Ma-\nteriallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben,              6*)\nNormen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen\nf) Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden\ng) Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeich-\nnungen und Plänen\nh) Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen\ni) Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen\ndurchführen\n8     Einrichten                        a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auf-\nvon Arbeitsplätzen                   lösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichti-\n(§ 5 Nr. 8)                          gen\nb) persönliche Schutzausrüstung verwenden\nc) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-\nurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen                        3*)\nd) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit\nprüfen sowie auf- und abbauen\ne) Wasser- und Energieversorgung veranlassen,\nSicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-\nschem Strom ergreifen\n9     Bedienen und in Stand             a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und\nhalten von Geräten,                  in Stand halten\nWerkzeugen, Maschinen             b) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter\nund Anlagen                          Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen\n(§ 5 Nr. 9)                                                                                             4\nc) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er-\nkennen, Störungsbeseitigung veranlassen\nd) Transportgeräte bedienen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                           1073\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,                 in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind           1. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                            4\n10     Be- und Verarbeiten               a) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-\nvon Werk-, Hilfs- und                teile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden\nBeschichtungsstoffen                 und dem Arbeitsauftrag zuordnen\nsowie von Bauteilen               b) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-\n(§ 5 Nr. 10)                         teile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler\nprüfen\nc) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-\nteile transportieren und umweltgerecht lagern                              8\nd) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-\nteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen\nund zwischenlagern\ne) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand form-\ngebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen\nherstellen\n11     Prüfen, Bewerten                  a) Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen\nund Vorbereiten von               b) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flä-\nUntergründen                         chen, Bauteile und Objekte ausführen\n(§ 5 Nr. 11)\nc) Verfahren für die Entschichtung von Untergründen\nanwenden\n8\nd) Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reini-\ngen\ne) Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnah-\nmen auftragen\nf) Unebenheiten ausgleichen\n12     Herstellen, Bearbeiten,           a) Beschichtungsstoffe        auftragsbezogen          auswählen\nBehandeln und Gestalten              und vorbereiten\nvon Oberflächen                   b) Farbtöne mischen und nachmischen\n(§ 5 Nr. 12)\nc) Beschichtungen ausführen, insbesondere                    durch\nStreichen, Rollen und Spritzen\nd) Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestal-\nten                                                                      16\ne) Dämmmaterialien verarbeiten\nf) Klebearbeiten ausführen\ng) Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestal-\ntungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertra-\ngen und anwenden\n13     Durchführen von                   a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-\nqualitätssichernden                  nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern\nMaßnahmen                         b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen                                 2*)\n(§ 5 Nr. 13)\nc) Arbeitsberichte erstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1074               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nII. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                      4\n1     Kundenorientierung                a) Kunden informieren\n(§ 5 Nr. 5)                       b) fertiggestellte Arbeiten übergeben\nc) Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbezie-\nhen und dokumentieren                                              2*)\nd) Überholungs- und Erneuerungsintervalle erläutern\ne) Serviceleistungen einordnen und darstellen\n2     Umgang mit                        a) Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und\nInformations- und                    dokumentieren\nKommunikationstechniken           b) Datensysteme nutzen                                                2*)\n(§ 5 Nr. 6)\nc) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-\nwenden\n3     Auftragsübernahme,                a) Zeichnungen und Farbpläne erstellen\nPlanung, Vorbereitung             b) technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufs-\nund Organisation von                 spezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze\nArbeitsaufgaben, Arbeiten            anwenden\nim Team\n(§ 5 Nr. 7)                       c) örtliche Gegebenheiten als Voraussetzung für den\nArbeitsbeginn prüfen\nd) Witterungs- und Klimabedingungen für die Durch-\nführung von Arbeiten berücksichtigen\n3*)\ne) Messungen durchführen\nf) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher und ökologischer Gesichtspunkte festlegen\nund vorbereiten\ng) Materialien bereitstellen\nh) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen durch-\nführen\n4     Einrichten von                    a) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Si-\nArbeitsplätzen                       cherheits- und Gesundheitspläne beachten\n(§ 5 Nr. 8)                       b) Abplanungen und Einhausungen herstellen\nc) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen beurteilen, ins-\nbesondere Gerüste, fahrbare Arbeitsbühnen und\nHubarbeitsbühnen\nd) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versor-\ngung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle\nsichern                                                            3*)\ne) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-\neinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor\nDiebstahl sichern und für den Abtransport vorberei-\nten\nf) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen,\numweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen\ng) Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen\nh) geräumten Arbeitsplatz übergeben\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003              1075\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,         in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   2. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                     4\n5   Bedienen und in Stand        a) Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in\nhalten von Geräten, Werk-       Stand halten\nzeugen, Maschinen und        b) Arbeitshilfen einrichten und bedienen, insbesondere\nAnlagen                         Hubarbeitsbühnen und Steighilfen\n(§ 5 Nr. 9)\nc) Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und\nAnlagen durchführen und dokumentieren\nd) Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur\nUntergrunderstellung und -vorbereitung, Reinigung,\nEnt- und Beschichtung, auswählen, einrichten und                   5\nbedienen\ne) Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere zur\nHerstellung und Gestaltung von Oberflächen, aus-\nwählen, einrichten und bedienen\nf) Anlagen zur Klimatisierung auswählen, einrichten\nund bedienen\ng) Geräte, Maschinen und Anlagen warten\n6   Be- und Verarbeiten          a) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-\nvon Werk-, Hilfs- und           teile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Ver-\nBeschichtungsstoffen            arbeitung vorbereiten und bereitstellen\nsowie von Bauteilen          b) Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusam-\n(§ 5 Nr. 10)                    mensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die\nVerarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbrin-\ngen\nc) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere               10\nunter Einsatz von Geräten und Maschinen form-\ngebend be- und verarbeiten\nd) Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen\ne) Ausbau- und Montagearbeiten ausführen, insbeson-\ndere Systemelemente und Bauteile ein- und aus-\nbauen\n7   Prüfen, Bewerten             a) Untergründe und Oberflächen auf Haftfestigkeit und\nund Vorbereiten von             auf Eignung als Träger für nachfolgende Bearbei-\nUntergründen                    tungstechniken beurteilen\n(§ 5 Nr. 11)                 b) Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befes-\ntigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teile\nbeurteilen\nc) Untergründe und Oberflächen mit mechanischen,\nthermischen, physikalischen und chemischen Be-\narbeitungsverfahren vorbereiten\nd) Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von                   12\nPutzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie\ndurch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen, vorberei-\nten\ne) Maßnahmen für den vorbeugenden Holz- und Bau-\ntenschutz durchführen\nf) Dämm- und Isolierstoffe verarbeiten\ng) Baufugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden\nund abdichten","1076               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                      4\n8     Herstellen, Bearbeiten,           a) Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Über-\nBehandeln und Gestalten              holungsbeschichtungen mit festen, pastosen oder\nvon Oberflächen                      flüssigen Stoffen herstellen\n(§ 5 Nr. 12)                      b) Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und\ndurch Beschichtungsstoffe gestalten\nc) Schriften und Symbole nach Vorgabe umsetzen                        13\nd) metallische Applikationen herstellen\ne) Oberflächen pflegen und konservieren\nf) Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch-\nführen\n9     Durchführen von qualitäts-        a) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Ma-\nsichernden Maßnahmen                 terialverbrauch erfassen\n(§ 5 Nr. 13)                      b) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen                                                    2*)\nc) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren\nd) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be-\nwerten und dokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                       1077\nAnlage 2\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/zur Malerin und Lackiererin\nA. Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,              in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind        3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                         4\n1     Kundenorientierung                a) Kundenberatung durchführen\n(§ 6 Nr. 1 Buchstabe e)           b) Instandhaltungsvorschläge unterbreiten\nc) Instandsetzungsintervalle erläutern                                     2*)\nd) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-\ntriebsergebnis berücksichtigen\n2     Umgang mit                        a) branchenspezifische Software einsetzen\nInformations- und                 b) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen\nKommunikationstechniken\n(§ 6 Nr. 1 Buchstabe f)           c) Informationen zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten\nund Leistungsbeschreibungen beschaffen, beurtei-                        2*)\nlen und umsetzen\nd) Fachbegriffe für technische und gestalterische Ar-\nbeitsaufgaben anwenden\n3     Entwerfen und Ausführen           a) Raumkonzepte und Fassadengestaltungen entwer-\nvon Gestaltungsarbeiten              fen\n(§ 6 Nr. 1 Buchstabe g)           b) Flächen bekleiden, insbesondere Tapezier-, Klebe-\nund Spannarbeiten durchführen\nc) Räume und Flächen mit Beschichtungsstoffen sowie\nmit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestalten\nd) Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen, Lasu-\nren, Applikationen, Bronzetechniken und Blattmetall-\nauflagen herstellen                                                   13\ne) Formen, Abgüsse und Dekorelemente modellieren\nsowie montieren\nf) Dekorations- und Restaurierungsarbeiten unter Be-\nachtung der Stilepochen durchführen, insbesondere\nin Räumen und an Fassaden\ng) Putz- und Stuckoberflächen nach Gestaltungsvor-\ngaben herstellen\n4     Herstellen von                    a) Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestal-\nBeschriftungen und                   tungen anfertigen und umsetzen, insbesondere\nKommunikationsmitteln                Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Or-\n(§ 6 Nr. 1 Buchstabe h)              namente\nb) Werbeträger herstellen                                                10\nc) Siebdruckverfahren und digitale Medien anwenden\nd) Sicherheitskennzeichnungen           und      Straßenmarkie-\nrungsarbeiten durchführen\n5     Durchführen von                   a) vorbeugende Holz- und Bautenschutzmaßnahmen\nMaßnahmen zum Holz-                  durchführen, insbesondere mit Hydrophobierungs-,\nund Bautenschutz                     Imprägnierungs- und Festigungsmitteln\n(§ 6 Nr. 1 Buchstabe i)\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1078               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                      4\nb) Schäden durch holzzerstörende Pilze und Insekten\nan Holzkonstruktionen und -bauteilen beseitigen\nc) Abdichtungsarbeiten an Bauwerken und Bauteilen\ndurchführen\nd) Spezialbeschichtungen und Versiegelungen durch-\nführen, insbesondere Kunstharzbeläge\ne) vorbeugenden Brandschutz an Holz- und Stahlbau-\nteilen durchführen                                                 12\nf) Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf\nMetalloberflächen durchführen\ng) Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf\nBeton- und Porenbetonoberflächen aufbringen\nh) Natursteine, Sichtmauerwerk und Betonoberflächen\nreinigen\ni) Flächen aus Faserzement unter Berücksichtigung\nder gesundheitsgefährdenden Eigenschaften versie-\ngeln\nk) gerissene Putzoberflächen in Stand setzen\n6     Durchführen von Energie-          a) Systemelemente und Bauteile sowie Fertigteile und\nsparmaßnahmen, Ausbau-               -elemente, einschließlich Unterkonstruktionen, mon-\nund Montagearbeiten                  tieren\n(§ 6 Nr. 1 Buchstabe k)           b) Bau- und Reparaturverglasungsarbeiten durchführen\nc) Dämmungen und Trennschichten einbauen\n11\nd) Beschichtungs- und Montagetechniken zur Reduk-\ntion von Wärmeverlusten anwenden\ne) Wärmedämm-Verbundsysteme erstellen\nf) Kälte- und Feuchteschutzsysteme auswählen und\neinsetzen\n7     Durchführen von qualitäts-        a) Mess- und Prüfergebnisse bewerten\nsichernden Maßnahmen              b) Witterungs- und klimatische Messungen objektbezo-\n(§ 6 Nr. 1 Buchstabe l)              gen dokumentieren und bewerten                                       2*)\nc) betriebliches Qualitätsmanagement anwenden\nB. Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                      4\n1     Kundenorientierung                a) Kundenberatung durchführen\n(§ 6 Nr. 2 Buchstabe e)           b) Instandhaltungsvorschläge unterbreiten\nc) Instandsetzungsintervalle erläutern                                  2*)\nd) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-\ntriebsergebnis berücksichtigen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                     1079\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                      4\n2     Umgang mit                        a) branchenspezifische Software einsetzen\nInformations- und                 b) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen\nKommunikationstechniken\n(§ 6 Nr. 2 Buchstabe f)           c) Informationen zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten\nund Leistungsbeschreibungen des Arbeitsauftrages\nbeschaffen, beurteilen und anwenden                                  2*)\nd) Fachbegriffe für kunsthistorische und restauratori-\nsche Arbeitsaufgaben anwenden\ne) fotografische Dokumentationen von Objekten erstel-\nlen\n3     Herstellen von Werk-              a) Pigmente, Farb- und Füllstoffe unter Berücksichti-\nund Beschichtungs-                   gung der Farbtonveränderung, Alterung und Meta-\nstoffen nach historischen            merie auswählen\nRezepturen                        b) Reinigungs- und Lösemittelgemische sowie Reini-\n(§ 6 Nr. 2 Buchstabe g)              gungs- und Lösemittelgele herstellen\nc) Bindemittel vorbereiten, insbesondere Leime, Öle,\nHarze und Wachse                                                     8\nd) Beschichtungsstoffe zubereiten, insbesondere Kalk-,\nKasein- und Emulsionsfarben\ne) Überzugsmittel herstellen\nf) Kreidegründe und Polimente herstellen\ng) Putzmörtel, Stuck- und Steinersatzmassen herstellen\n4     Ausführen von histori-            a) Fresco- und Seccomalerei lasierend und deckend\nschen und gestalterischen            ausführen\nArbeitstechniken                  b) Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken ausführen\n(§ 6 Nr. 2 Buchstabe h)\nc) Fassmalerei mit wässrigen und öligen Bindemitteln\nsowie Lackbindemitteln ausführen\nd) Imitationstechniken nach Vorlage ausführen, insbe-\nsondere Maserierung, Marmorierung und Brokat-\nmalerei\ne) Illusionsmalerei nach Vorlage ausführen, insbeson-                 15\ndere Graumalerei\nf) Blattmetall-, Bronze- und Verzierungstechniken auf\nPoliment, Öl, Leim und Wachs ausführen\ng) Gestaltungstechniken in Putz und Stuck ausführen\nh) Handdrucktechniken ausführen\ni) historische Schriftformen zuordnen und als Pinsel-\nschrift ausführen\n5     Durchführen von                   a) Ausstattungsgegenstände objektgerecht demontie-\nInstandsetzungsmaß-                  ren, einlagern, sichern und montieren\nnahmen im Rahmen                  b) Verankerungsmöglichkeiten von Gerüsten und Ar-\nder Denkmalpflege                    beitsbühnen prüfen und beurteilen, insbesondere im\n(§ 6 Nr. 2 Buchstabe i)              Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Subs-\ntanz\nc) Befunduntersuchungen, -protokolle und -berichte\nentsprechend den Richtlinien der Denkmalschutz-\nbehörden erstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1080               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                      4\nd) mechanische, chemische und physikalische Reini-\ngungsverfahren im Hinblick auf die Bewahrung\nerhaltenswerter Substanz auswählen und anwenden\ne) Fassungen und Fassungsträger sichern, festigen                     14\nund konservieren\nf) Maßnahmen zur Instandsetzung von Untergründen\nunter Berücksichtigung historischer Anforderungen\ndurchführen\ng) Schadstellen gemäß den Anforderungen der Denk-\nmalpflege beurteilen und ausbessern; Ausbesserun-\ngen begrenzen und angleichen\nh) Abnahme von Fassungen und Übermalungen nach\nVorgabe durchführen\ni) Arbeitsproben und Konzepte für Arbeitsabläufe\nerstellen, unter Berücksichtigung von Voruntersu-\nchungen, Messdaten und Materialeigenschaften\n6     Ausführen von                     a) historische Räume und Objekte erfassen und dar-\nReproduktionen und                   stellen\nRekonstruktionen nach             b) historische Arbeitstechniken unter Berücksichtigung\nhistorischen Vorlagen                von Untergründen, Materialien und Werkzeugen\n(§ 6 Nr. 2 Buchstabe k)              analysieren, zeitlich einordnen und rekonstruieren\nc) Beschichtungsaufbau und Materialien von histori-                     9\nschen Fassungen bestimmen und rekonstruieren\nd) Ornamente aus Formen und Elementen europäi-\nscher Stilepochen entwickeln und konstruieren\ne) Abformungen und Abgüsse herstellen\n7     Durchführen von qualitäts-        a) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und be-\nsichernden Maßnahmen                 werten\n(§ 6 Nr. 2 Buchstabe l)           b) Witterungs- und klimatische Messungen objektbezo-\ngen dokumentieren und bewerten\n2*)\nc) betriebliches Qualitätsmanagement anwenden\nd) Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Wartungs-, Si-\ncherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentie-\nren, kontrollieren und überwachen\nC. Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                      4\n1     Kundenorientierung                a) Instandsetzungsintervalle erläutern\n(§ 6 Nr. 3 Buchstabe e)           b) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-                     2*)\ntriebsergebnis berücksichtigen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                       1081\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                        4\n2     Umgang mit                        a) branchenspezifische Software einsetzen\nInformations- und                 b) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen\nKommunikationstechniken\n(§ 6 Nr. 3 Buchstabe f)           c) Informationen zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten                     2*)\nund Leistungsbeschreibungen des Arbeitsauftrages\nbeschaffen, beurteilen und umsetzen\nd) Fotodokumentationen erstellen\n3     Einrichten von Baustellen,        a) Anlagen und Geräte zur Klimatisierung und techni-\nBedienen und in Stand                schen Belüftung einrichten, bedienen und warten\nhalten von Geräten,               b) Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen\nMaschinen und Anlagen                Witterungseinflüsse und zur Vermeidung von Beein-\n(§ 6 Nr. 3 Buchstabe g)              trächtigungen der Umwelt durch Immissionen, Emis-\nsionen und Beschädigungen auswählen, auf-, um-\nund abbauen                                                            8\nc) Arbeitssicherheit und Einsatzmöglichkeiten von Ge-\nrüsten und Arbeitsplattformen beurteilen, insbeson-\ndere Fahr-, Trag-, Hänge- und Auslegergerüste\nd) Strahlanlagen einrichten, bedienen und warten\ne) Förder- und Transporteinrichtungen montieren, be-\ndienen und in Stand halten\n4     In Stand halten und               a) Bauwerksabdichtungen durchführen, insbesondere\nin Stand setzen von Bau-             mit bituminösen, zement- und kunststoffgebunde-\nwerken und Anlagen                   nen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und\n(§ 6 Nr. 3 Buchstabe h)              Dichtstoffen\nb) Verfahren zur Trockenlegung von Bauwerken und\nBauteilen durchführen\nc) Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und\nBauteilen durchführen\n8\nd) Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen in Stand\nhalten und sanieren sowie Glasversiegelung durch-\nführen\ne) Spezialbeschichtungen ausführen, insbesondere\nzum Schutz gegen Durchfeuchtung, chemische Be-\nanspruchung und aggressive Medien\nf) Beschichtungstechniken          für    den     vorbeugenden\nBrandschutz ausführen\n5     Durchführen von Korro-            a) Schadensdiagnose durchführen, Korrosionsart und\nsionsschutzmaßnahmen                 -grad bestimmen\n(§ 6 Nr. 3 Buchstabe i)           b) Korrosionsschutzverfahren entsprechend der Bean-\nspruchung von Objekten und Anlagen auswählen,\nEntrostungsverfahren festlegen\nc) Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen vor-\nbereiten, insbesondere durch Strahlverfahren\nd) Beschichtungen entsprechend der Korrosivitätskate-                   12\ngorien aufbringen\ne) metallische Überzüge herstellen, insbesondere Me-\ntallspritzen und Duplexverfahren\nf) Metallverbindungstechniken anwenden, insbeson-\ndere Kleben\ng) Behälter und Objekte auskleiden\nh) Rohre und Rohrleitungen umhüllen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1082               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,            in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                                  3                                      4\n6     Durchführen von Schutz-           a) Schadensdiagnose durchführen, Schadensumfang\nund Instandsetzungs-                 und -art unter Beachtung statischer Auswirkungen\nmaßnahmen an Bau-                    berücksichtigen\nwerken und Bauteilen              b) Schutz- und Instandsetzungsverfahren entspre-\naus Beton                            chend der Beanspruchung der Betonbauwerke und\n(§ 6 Nr. 3 Buchstabe k)              -bauteile auswählen\nc) Verfahren für die Vorbereitung von Betonuntergrün-\nden auswählen und anwenden\nd) Korrosionsschutzmaßnahmen an frei liegenden Be-\nwehrungsstählen durchführen\n12\ne) Betonoberflächen mit Betonspachtelmassen in\nStand setzen, insbesondere Fehl- und Ausbruchstel-\nlen ausspachteln und ausgießen sowie Flächen re-\nprofilieren\nf) Imprägnierungen, Beschichtungen sowie Versiege-\nlungen als Betonoberflächenschutz aufbringen\ng) Kunstharzbeläge und -estriche auf Betonoberflächen\naufbringen\nh) Risse an Betonbauwerken und -bauteilen sanieren,\ninsbesondere durch Injektionen und Armierungen\n7     Herstellen von                    a) Sicherheitskonzepte erstellen und umsetzen\nKommunikationsmitteln             b) Sicherheitskennzeichnungen herstellen\nfür Sicherheits- und                                                                                      4\nLeitfunktionen                    c) Straßenmarkierungen ausführen\n(§ 6 Nr. 3 Buchstabe l)\n8     Durchführen von qualitäts-        a) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und be-\nsichernden Maßnahmen                 werten\n(§ 6 Nr. 3 Buchstabe m)           b) Witterungs- und klimatische Messungen objektbezo-\ngen dokumentieren und bewerten\n4*)\nc) Kontrollflächen anlegen\nd) Rückstellmuster anfertigen\ne) betriebliches Qualitätsmanagement anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}