{"id":"bgbl1-2003-30-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":30,"date":"2003-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/30#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_30.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien","law_date":"2003-06-27T00:00:00Z","page":1054,"pdf_page":6,"num_pages":10,"content":["1054               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –\nFachrichtung Digital- und Printmedien\nVom 27. Juni 2003\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes           verarbeitung und der Medienproduktion unter Beach-\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch          tung einschlägiger medienrechtlicher Vorschriften;\nArtikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001         4. systematisches und zielorientiertes Anwenden von\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung              Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsät-\nmit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                  zen bei der Wahrnehmung von Führungs- und Qualifi-\n16. August 2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisations-          zierungsaufgaben.\nerlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach             (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-           erkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\ntuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-        Industriemeisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien.\nministerium für Wirtschaft und Arbeit:\n§2\n§1\nUmfang der Industriemeister-\nZiel der Prüfung\nqualifikation und Gliederung der Prüfung\nund Bezeichnung des Abschlusses\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nGeprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Digital- und\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nPrintmedien umfasst:\nGeprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien erwor-      1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\nben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen         2. Grundlegende Qualifikationen,\nnach den §§ 2 bis 9 durchführen.\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation\nzum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie-          (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\nmeisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien und         Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-\ndamit die Befähigung:                                         nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund\neiner anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die\n1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bran-           nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3\nchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen        Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig\nund Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-,           sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der\nOrganisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen          letzten Prüfungsleistung zu erbringen.\nund\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur\n2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der           Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Digital- und\nProduktion, auf sich verändernde Strukturen der           Printmedien gliedert sich in die Prüfungsteile:\nArbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga-\nnisationsentwicklung, der Personalführung und -ent-       1. Grundlegende Qualifikationen,\nwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-       2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\norganisatorischen Wandel im Unternehmen mitzu-\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in\ngestalten.\nForm von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifika- gemäß § 4 zu prüfen.\ntion vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in\nAufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer\nForm von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen, im\nGeprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Digital- und\nQualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement“ schrift-\nPrintmedien wahrnehmen zu können:\nlich in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung, einer\n1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren der         mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließ-\nDigital- und Printmedienproduktion auf Basis techni-      lich eines Fachgespräches gemäß § 5 zu prüfen. Im Quali-\nscher, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusam-    fikationsschwerpunkt „Medienproduktion“ ist entspre-\nmenhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln          chend dem gewählten produktbezogenen Herstellungs-\ntechnischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe          prozess zu prüfen.\neinschließlich des Qualitätsmanagements;\n2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von\nKalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Erstel-                                 §3\nlen von Produktplanungen und Marketingkonzepten;                         Zulassungsvoraussetzungen\n3. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben, insbesondere              (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-\nder Mediengestaltung, der medienorientierten Daten-       kationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003              1055\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem       4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheits-\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und             rechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstim-\nMedienwirtschaft zugeordnet werden kann, und                 mung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institu-\ndanach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder          tionen;\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem       5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach            insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\neine mindestens zweijährige Berufspraxis oder                schutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.                     und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des\nSchutzes vor gefährlichen Stoffen;\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische\nQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:    6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\nVorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifi-\nkationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,      sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-\nund                                                          tung sowie des Datenschutzes.\n2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den       (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-\ndort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres      deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs-\nJahr Berufspraxis.                                       wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezoge-\nner Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche\n(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll      Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen Unter-\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften           nehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen\nIndustriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin –\nauf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und\nFachrichtung Digital- und Printmedien gemäß § 1 Abs. 3\nbeurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit\nhaben.\nnachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirt-\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2      schaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zuge-        beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können fol-\nlassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder         gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nauf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkei-\nten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulas-        1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi-\nsung zur Prüfung rechtfertigen.                                  pien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt-\nschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;\n§4                               2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau-\nGrundlegende Qualifikationen                       und Ablauforganisation;\n(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist in 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-\nfolgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:                           lung;\n1. Rechtsbewusstes Handeln,                                  4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der\nkontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\n5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und\n3. Anwendung von Methoden der Information, Kommuni-\nKostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulations-\nkation und Planung,\nverfahren.\n4. Zusammenarbeit im Betrieb.\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der\n(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll     Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen praxis-         keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy-\nbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften         sieren, planen, dokumentieren und transparent machen\nberücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeits-         zu können. Die Fähigkeit umfasst, Daten aufbereiten,\nbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter       technische Unterlagen erstellen, entsprechende Pla-\narbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die           nungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsenta-\nArbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Um-         tionstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen\nweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten      können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nsowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Insti-\ntutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können fol-       1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                      und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und\nBewerten visualisierter Daten;\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller            2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-\nArbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-         den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;\nbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter         3. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,\nBerücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarif-       Statistiken, Tabellen und Diagrammen;\nvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\n4. Anwenden von Projektmanagementmethoden;\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-\nsungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte       5. Auswählen und Anwenden von Informations- und\nbetriebsverfassungsrechtlicher Organe;                       Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes\nentsprechender Informations- und Kommunikations-\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nmittel;\nlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie\nder Arbeitsförderung;                                    6. Anwenden von Präsentationstechniken.","1056               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“            (2) Der Handlungsbereich „Produktionsprozesse“ glie-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhän-          dert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:\nge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf       1. Medienübergreifende Qualifikationen;\ndie Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene\nMaßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-      2. Mediengestaltung;\nmenarbeit hinwirken zu können. Die Fähigkeit umfasst, die     3. Medienorientierte Datenverarbeitung;\nLeistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-\n4. Medienproduktion.\nnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflik-\nte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen             (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienübergreifende\nund angemessene Führungstechniken anwenden zu kön-            Qualifikationen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-         die Produkte und grundlegenden Techniken und Prozesse\ninhalte geprüft werden:                                       des Einsatzes von Digital- und Printmedien zu kennen und\ndie eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entschei-\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\ndungsprozessen anwenden zu können. In diesem Rah-\nEinzelner unter Beachtung des bisherigen Berufs-\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nweges und unter Berücksichtigung persönlicher und\nden:\nsozialer Gegebenheiten;\n1. Definieren von Produkt- und Zielgruppen;\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\nArbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-      2. Unterscheiden von Produktionsverfahren und -prozes-\nverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von           sen;\nMaßnahmen zur Verbesserung;                               3. Einsetzen von Produktionsmitteln;\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das      4. Nutzen von Datenverarbeitungsprozessen;\nGruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Ent-\n5. Einsetzen von technischen Übertragungsverfahren.\nwickeln und Umsetzen von Alternativen;\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mediengestaltung“\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, systematisch\nFührungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\nund entscheidungsorientiert Gestaltungskonzeptionen\nzen;\nentwickeln zu können. Dabei sollen Informations- und\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken               Kommunikationsprozesse auftragsbezogen beurteilt und\neinschließlich von Vereinbarungen entsprechender          berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können\nHandlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und         folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nZusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen       1. Analysieren kundenbezogener         Informations- und\nzu fördern;                                                   Kommunikationsprozesse;\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch            2. Berücksichtigen von Zielgruppenorientierungen;\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nProbleme und sozialer Konflikte.                          3. Entwickeln, Prüfen und Optimieren von Gestaltungs-\nkonzeptionen;\n(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben\nin den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsberei-       4. Anwenden von Grundsätzen der Text-, Grafik- und\nchen soll insgesamt höchstens sieben Stunden betragen,            Bildgestaltung;\nfür jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.              5. Entwickeln von Crossmediakonzepten.\n(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungs-     (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienorientierte\nleistung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungs-   Datenverarbeitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nbereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist     den, Daten für die Medienproduktion beurteilen, deren\nin diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungs-          Verarbeitungsprozesse aufzeigen und Konzepte für eine\nprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügen-        medienübergreifende Datenhaltung entwickeln zu kön-\nder schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Mög-       nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\nlichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel       inhalte geprüft werden:\nnicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der         1. Entwickeln von Konzepten für die digitale technologi-\nschriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen             sche und arbeitsorganisatorische Systemintegration\nErgänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der                   (digitaler Workflow);\nPrüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt          2. Beurteilen von Daten;\ngewichtet.                                                    3. Beurteilen und Einsetzen von Hardware und Soft-\nwaretools;\n4. Anwenden von Methoden des Datenmanagements;\n§5\n5. Beurteilen von Datenausgabeprozessen durch Soll-Ist-\nHandlungsspezifische Qualifikationen\nVergleiche;\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\n6. Entwickeln von        Konzepten   zur  medienneutralen\ntionen“ umfasst die Handlungsbereiche:\nDatenhaltung;\n1. Produktionsprozesse;\n7. Be- und Verarbeiten von Daten für die Digital- und\n2. Projekt- und Produktplanung;                                   Printmedienproduktion;\n3. Führung und Organisation.                                  8. Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003              1057\n(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienproduktion“            (8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement“\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf den        soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung\ngewählten produktbezogenen Herstellungsprozess über            medienrechtlicher Vorschriften und von Marketingaspek-\nKenntnisse und Fertigkeiten der Herstellungsprozesse           ten Projekt- und Produktplanungen einschließlich der Kal-\nvon Medien zu verfügen und diese im Rahmen der eigenen         kulation von Medienprodukten durchführen zu können. In\nPlanungs- und Gestaltungstätigkeiten berücksichtigen zu        diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nkönnen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-          geprüft werden:\nnehmerin bestimmt den produktbezogenen Herstellungs-             1. Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und\nprozess, in dem geprüft werden soll:                                 -durchführung;\n1. Digitalmedien oder                                            2. Anwenden von Grundsätzen zur Zusammenarbeit in\n2. Printmedien.                                                      Projekten;\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte           3. Berücksichtigen medienrechtlicher Vorschriften;\ngeprüft werden:                                                  4. Ableiten von Marketingzielen aus den Unternehmens-\n1. Herstellungsprozess „Digitalmedien“:                              zielen des Auftraggebers;\n5. Einsetzen von Marketinginstrumenten;\na) Beurteilen von Techniken der Audio- und Video-\ndatenbearbeitung,                                        6. Einsetzen von Kundengewinnungs- und Kundenbin-\ndungsmaßnahmen;\nb) Einsetzen von Animations- und Tricktechniken,\n7. Analysieren und Strukturieren von Kundendaten;\nc) Berücksichtigen von Vorgaben der Dramaturgie,\n8. Planen des Marketingcontrollings;\nd) Einsetzen von Verfahren zur Produktion interaktiver\nund multimedialer Anwendungen,                           9. Berücksichtigen projektbezogener Kosten- und Leis-\ntungserfassung;\ne) Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozesse\nfür unterschiedliche Medien,                           10. Erstellen von Kalkulationen;\nf) Entwickeln von Konzepten für interaktive und multi-     11. Planen des Kostencontrollings;\nmediale Anwendungen,                                   12. Dokumentieren des Projektablaufs.\ng) Organisieren von datenbankgestützten Produk-               (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtliche\ntionsprozessen,                                        Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit\nden für die Medienwirtschaft relevanten Rechtsbereichen\nh) Anwenden von Verfahren zur Produktion von On-\nvertraut zu sein und diese im Rahmen der Medienproduk-\nline- und Offlinemedien,\ntion berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen kön-\ni) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-              nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nments,                                                 1. Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des bürger-\nj) Berücksichtigen medienspezifischer arbeitsschutz-           lichen Rechts, des Handelsrechts und des Steuer-\nund gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie              rechts;\nBestimmungen des Umweltschutzes;                       2. Berücksichtigen von Grundsätzen des Presse-, Per-\n2. Herstellungsprozess „Printmedien“:                              sönlichkeits- und Medienrechts;\na) Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozesse       3. Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber- und\nfür unterschiedliche Printmedien,                          Lizenzrechts zur Beurteilung bestehender Verwer-\ntungs- und Nutzungsrechte;\nb) Auswählen und Einsetzen von Geräten und Maschi-\nnen des Druckprozesses sowie von Werk- und             4. Berücksichtigen medienspezifischer       wettbewerbs-\nHilfsstoffen,                                              rechtlicher Vorschriften;\n5. Berücksichtigen      medienspezifischer  Aspekte   des\nc) Beurteilen von Druckweiterverarbeitungstechniken,\nDatenschutzes;\nd) Auswählen und Einsetzen von Druckweiterverarbei-\n6. Berücksichtigen von Grundlagen des Vertragsrechts.\ntungsmaschinen sowie von Werk- und Hilfsstoffen,\n(10) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation“\ne) Organisieren maschinenbezogener Prozessdaten-           gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:\nverarbeitung,\n1. Personalführung;\nf) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-\nments,                                                 2. Personalentwicklung;\ng) Berücksichtigen druckspezifischer arbeitsschutz-        3. Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme;\nund gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie          4. Kostenmanagement.\nBestimmungen des Umweltschutzes.\n(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“\n(7) Der Handlungsbereich „Projekt- und Produkt-             soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbe-\nplanung“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwer-       darf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den\npunkte:                                                        Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die\nFähigkeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach ziel-\n1. Projektmanagement;\ngerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeig-\n2. Medienrechtliche Vorschriften.                              neter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzu-","1058               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-           nachgewiesen werden, die Bedeutung von Planungs-,\ntionsinhalte geprüft werden:                                  Steuerungs- und Kommunikationssystemen erkennen\n1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quanti-       und sie anforderungsgerecht auswählen zu können. Dazu\ntativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung tech-      gehört die Fähigkeit, entsprechende Systeme zur Über-\nnischer und organisatorischer Veränderungen;              wachung von Planungszielen und Prozessen anwenden\nzu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-     tionsinhalte geprüft werden:\nnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interes-\nsen sowie der betrieblichen Anforderungen;                1. Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen;\n3. Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen          2. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-,\nbeim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen;               Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen;\n4. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen       3. Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung,\nund -beschreibungen sowie Funktionsbeschreibun-               Materialflussgestaltung,    Produktionsprogrammpla-\ngen;                                                          nung und Auftragsdisposition einschließlich der dazu-\ngehörenden Zeiten- und Datenermittlung;\n5. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen\nVerantwortung;                                            4. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\nsystemen;\n6. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbe-\nreitschaft;                                               5. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im\nRahmen der Produkt- und Materialdisposition.\n7. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur\nBewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen             (14) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage-\nvon Problemen und Konflikten;                             ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs-\nwirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante\n8. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am         Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Dazu\nkontinuierlichen Verbesserungsprozess;                    gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzei-\n9. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und        gen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu\nProjektgruppen.                                           planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen.\nEs soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalku-\n(12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-\nlationsmethoden und Instrumente der Zeitwirtschaft\nlung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der\nanwenden und organisatorische sowie personelle Maß-\nGrundlage einer qualitativen und quantitativen Personal-\nnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beur-\nplanung eine systematische Personalentwicklung durch-\nteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen\nführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungs-\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\npotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und\nQualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen ent-      1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von\nsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergeb-             Kosten;\nnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert        2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets;\nwerden können. In diesem Rahmen können folgende\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                         3. Optimieren der Kosten, insbesondere unter Berück-\nsichtigung alternativer Fertigungskonzepte und be-\n1. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personal-         darfsgerechter Lagerwirtschaft;\nentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der\ngegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen;              4. Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter\nund Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der\n2. Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innova-       Arbeitsorganisation;\ntionsorientierte Personalentwicklung sowie der Kate-\ngorien für den Qualifizierungserfolg;                     5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung\ndurch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträ-\n3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen der Mit-               gerzeitrechnung;\narbeiter und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen\nKriterien und unter Anwendung entsprechender Instru-      6. Anwenden von Kalkulationsmethoden;\nmente und Methoden;                                       7. Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft.\n4. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah-               (15) Im Handlungsbereich „Produktionsprozesse“ sind\nmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und        die Qualifikationsschwerpunkte „Mediengestaltung“,\nzielgerichteten Motivierung der Mitarbeiter und Mitar-    „Medienorientierte Datenverarbeitung“ und „Medienpro-\nbeiterinnen unter Berücksichtigung des betrieblichen      duktion“ in Form einer diese Qualifikationsschwerpunkte\nBedarfs und der Mitarbeiterinteressen;                    integrierenden Situationsaufgabe zu prüfen. In gleicher\n5. Überprüfen der Ergebnisse von Maßnahmen der Per-           Weise ist im Handlungsbereich „Führung und Organisa-\nsonalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern         tion“ bei den Qualifikationsschwerpunkten „Personal-\nbetrieblicher Umsetzungsmaßnahmen der Personal-           führung“, „Personalentwicklung“ und „Planungs-, Steue-\nentwicklung;                                              rungs- und Kommunikationssysteme“ zu verfahren. Die\nSituationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die\n6. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern         genannten Qualifikationsschwerpunkte etwa zu einem\nund Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Ent-  Drittel thematisiert werden, wobei innerhalb dieses Rah-\nwicklung.                                                 mens auch Prüfungsinhalte der anderen Qualifikations-\n(13) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue-       schwerpunkte berücksichtigt werden können. Die Prü-\nrungs- und Kommunikationssysteme“ soll die Fähigkeit          fungsdauer für die Bearbeitung der beiden schriftlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                1059\nSituationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 240 Minu-        legt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden\nten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten. In           Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine\nden Qualifikationsschwerpunkten „Medienübergreifende           Freistellung von der Erstellung der Gesamtplanung und\nQualifikationen“, „Medienrechtliche Vorschriften“ sowie        der Präsentation einschließlich des Fachgespräches ge-\n„Kostenmanagement“ ist in Form von schriftlichen praxis-       mäß § 5 Abs. 16 und 17 ist nicht zulässig.\norientierten Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Dauer              (2) Wer in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen\ndieser schriftlichen Prüfungen beträgt jeweils mindestens      Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\n60 Minuten, höchstens jedoch 90 Minuten.                       dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\n(16) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanage-          ausschuss eine Prüfung zum Geprüften Industriemeister/\nment“ ist in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung,      zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Digital-\ndie in Form einer schriftlichen Hausarbeit anzufertigen ist,   und Printmedien mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforde-\nund einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung            rungen der Prüfungsteile gemäß den §§ 4 und 5 ent-\neinschließlich eines Fachgespräches zu prüfen. In der          spricht, kann auf Antrag die Prüfung in dem jeweils ande-\nGesamtplanung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,          ren produktbezogenen Herstellungsprozess im Hand-\neine vorgegebene komplexe Aufgabenstellung aus der             lungsbereich „Produktionsprozesse“ gemäß § 5 Abs. 6\nbetrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und      ablegen.\nlösen zu können. Die praxisorientierte Gesamtplanung\nkann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen. Der                                      §7\nUmfang der Gesamtplanung soll 30 Seiten nicht über-\nBewerten der\nschreiten. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteil-\nPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung\nnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 30 auf-\neinander folgende Kalendertage zur Verfügung.                     (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“\nund „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson-\n(17) In der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit\ndert nach Punkten zu bewerten.\nnachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen und\nim Fachgespräch weiterführende Fragestellungen dazu               (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\nbeantworten zu können. Die Form der Präsentation und           ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punkte-\nder Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken stehen        bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungs-\ndem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin           bereichen zu bilden.\nfrei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsaus-            (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\nschuss zu überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsenta-       nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der\ntion und das daran anschließende Fachgespräch beträgt          Punktebewertungen der Leistungen in den einzeln geprüf-\ninsgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll          ten Qualifikationsschwerpunkten und in den Situations-\nnicht länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und       aufgaben zu bilden. Dabei ist die Leistungsbewertung in\ndas Fachgespräch sind nur zu führen, wenn die schrift-         der jeweiligen Situationsaufgabe mit dem Faktor „drei“ zu\nliche Prüfungsleistung in der Gesamtplanung mindestens         multiplizieren.\nmit ausreichend bewertet wurde.\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil\n(18) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-      „Grundlegende Qualifikationen“ insgesamt eine mindes-\nfungsleistung gemäß Absatz 15 eine mangelhafte Prü-            tens ausreichende Leistung erbracht wurde, wobei nur in\nfungsleistung erbracht, ist in diesem Qualifikations-          einem Prüfungsbereich eine mangelhafte und in keinem\nschwerpunkt oder in der die Qualifikationsschwerpunkte         Prüfungsbereich eine ungenügende Leistung vorliegen\nintegrierenden Situationsaufgabe eine mündliche Ergän-         darf und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren               tionen“ in den einzeln bewerteten Qualifikationsschwer-\nungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht          punkten und in den Situationsaufgaben jeweils mindes-\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der     tens ausreichende Leistungen erbracht wurden .\nRegel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung\nder schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen         (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nErgänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prü-           gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der An-\nfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewer-           lage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.     sind die in den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikatio-\nnen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erziel-\nten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen\n§6\nPrüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die Punktebewertun-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 gen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwerpunkten\n(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-    und in den Situationsaufgaben einzutragen. Die Punkte-\nteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung       bewertung für die Gesamtplanung gemäß § 5 Abs. 16\nim Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, in einzel-     sowie die mündliche Präsentation einschließlich des\nnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils sowie in den        Fachgespräches gemäß § 5 Abs. 17 ist getrennt auszuwei-\nQualifikationsschwerpunkten „Medienübergreifende Qua-          sen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum\nlifikationen“, „Medienrechtliche Vorschriften“, „Kosten-       sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderwei-\nmanagement“ und in den Situationsaufgaben im Prü-              tig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über\nfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ freistel-     den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kennt-\nlen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor    nisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.\neiner zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich       (6) Über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 6 Abs. 2 ist\nanerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-          eine Bescheinigung von der zuständigen Stelle auszustel-\nlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abge-         len.","1060               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\n§8                                                              §9\nWiederholung der Prüfung                                        Übergangsvorschriften\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal          Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum\nwiederholt werden.                                            31. Dezember 2005 nach den bisherigen Vorschriften zu\n(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und        Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige\nsich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der        Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Ver-\nBeendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur        ordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall\nWiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der         keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung\nPrüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den einzeln zu        zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die\nprüfenden Qualifikationsschwerpunkten und den Situati-        Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-\nonsaufgaben zu befreien, wenn die darin in einer vorange-     den.\ngangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht\nhaben.                                                                                     § 10\n(3) Wurde die Prüfungsleistung für die Präsentation                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\neinschließlich des Fachgespräches schlechter als ausrei-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nchend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prü-\neine neue praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen.       fung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industrie-\n(4) Die Prüfung in dem produktbezogenen Herstellungs-      meister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Druck\nprozess gemäß § 6 Abs. 2 kann ebenfalls zweimal wieder-       in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988\nholt werden. Der Antrag zur Wiederholungsprüfung ist          (BGBl. I S. 747), geändert durch Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2\ninnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht       der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer\nbestandenen Prüfung an, zu stellen.                           Kraft.\nBonn, den 27. Juni 2003\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003                                                                       1061\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –\nFachrichtung Digital- und Printmedien\nmit dem produktbezogenen Herstellungsprozess ..............................................................................................................\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien vom 27. Juni 2003 (BGBl. I S. 1054)\nbestanden.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift ..........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1062                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –\nFachrichtung Digital- und Printmedien\nmit dem produktbezogenen Herstellungsprozess ..............................................................................................................\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Digital- und Printmedien vom 27. Juni 2003 (BGBl. I S. 1054) mit folgenden Ergebnissen1)\nbestanden:\n____________\n1)  Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ............................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003              1063\nNote\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                ……………\nPrüfungsbereich:                                                                                     Punkte\nRechtsbewusstes Handeln                                                                              ……………\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                     ……………\nAnwendung von Methoden der Information,\nKommunikation und Planung                                                                            ……………\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                            ……………\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ………………………………\nin ……………………………… vor ……………………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich …………………\n…………… freigestellt.“)\nNote\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen                                                                       ……………\nPunkte\nHandlungsbereich Produktionsprozesse\nQualifikationsschwerpunkte:\n1. Medienübergreifende Qualifikationen                                                               ……………\n2. Mediengestaltung, Medienorientierte Datenverarbeitung\nsowie Medienproduktion im produktbezogenen\nHerstellungsprozess …………………………                                                      …… P. x 3 = ……………\nHandlungsbereich Projekt- und Produktplanung\nQualifikationsschwerpunkte:\n1. Projektmanagement                                                                                 ……………\n1.1 Gesamtplanung                                                                   ……………\n1.2 Präsentation und Fachgespräch                                                   ……………\n2. Medienrechtliche Vorschriften                                                                     ……………\nHandlungsbereich Führung und Organisation\nQualifikationsschwerpunkte:\n1. Personalführung, Personalentwicklung und\nPlanungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme                                    …… P. x 3 = ……………\n2. Kostenmanagement                                                                                  ……………\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ………………………………\nin ……………………………… vor ……………………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Qualifikationsschwerpunkt\n……………………………… freigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und\narbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ……………………………… in ……………………………… vor\n………………………… erbracht.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift ..........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}