{"id":"bgbl1-2003-30-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":30,"date":"2003-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft","law_date":"2003-06-28T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1050              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003\nGesetz\nzur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge\nund zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft\nVom 28. Juni 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      §2\nGegenstand der Gesellschaft\nArtikel 1                              (1) Die Gesellschaft verteilt Mittel aus:\nÄnderung des Autobahn-                       1. dem Gebührenaufkommen nach dem Gesetz über die\nmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge                    Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die\nBenutzung von Bundesautobahnen mit schweren\nIn § 11 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutz-\nNutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere\nfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) werden die\nNutzfahrzeuge) vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in\nSätze 2 und 3 wie folgt gefasst:\nder jeweils geltenden Fassung,\n„Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des\nMautsystems werden aus dem Mautaufkommen geleistet.          2. den der deutschen Verfügung unterliegenden Schiff-\nDas verbleibende Mautaufkommen wird zusätzlich dem               fahrtsabgaben der abgabenpflichtigen Bundeswasser-\nVerkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweck-           straßen,\ngebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,     die ihr jeweils vom Bund zur Verfügung gestellt werden,\nüberwiegend für den Bundesfernstraßenbau verwendet.“         nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze und nach\nden Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen zur Finanzierung der in § 1\nArtikel 2                           Abs. 1 genannten Vorhaben. Die Gesellschaft ist nicht\nGesetz                             berechtigt, Anleihen und Kredite aufzunehmen, Bürg-\nzur Errichtung einer                      schaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu überneh-\nVerkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft           men oder Kredite zu gewähren.\nzur Finanzierung von Bundesverkehrswegen                   (2) Aus Gebühren und Abgaben nach Absatz 1 zu finan-\n(Verkehrsinfrastruktur-                     zierende Verkehrswegevorhaben werden als Anlage zu\nfinanzierungsgesellschaftsgesetz – VIFGG)              einer besonderen Titelgruppe im Bundeshaushaltsplan\naufgeführt. Von der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungs-\n§1                               gesellschaft nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1\nwerden zusätzlich im jeweils folgenden Haushaltsjahr,\nErrichtung der Gesellschaft                   spätestens mit dem übernächsten Bundeshaushalt,\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und           bereitgestellt. Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen\nWohnungswesen wird ermächtigt, Aufgaben des Bundes           und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.\nder Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb\nund Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Bundes-                                         §3\nwasserstraßen sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvesti-\ntionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes                                     Berichte\neiner Gesellschaft des privaten Rechts in der Rechtsform        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\neiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu über-         nungswesen berichtet dem Deutschen Bundestag jähr-\ntragen. Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar. Die   lich über den Fortgang der Realisierung der über die\nGesellschaft steht im Eigentum des Bundes.                   Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft finanzier-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und           ten Verkehrsinfrastrukturprojekte und die Tätigkeit der\nWohnungswesen wird ermächtigt, Aufgaben des Bundes           Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft.\nim Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung\nund Abwicklung von Projekten nach dem Fernstraßenbau-\nprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                                  Artikel 3\nmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) und an-\nInkrafttreten\nderer, vergleichbarer privatwirtschaftlicher Projekte der\nVerkehrswegeinfrastruktur auf die Gesellschaft zu über-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ntragen. Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar.       Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1051\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Juni 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}