{"id":"bgbl1-2003-3-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":3,"date":"2003-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/3#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_3.pdf#page=26","order":3,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung","law_date":"2003-01-21T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["90               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung\nVom 21. Januar 2003\nAuf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in           5. § 22 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 3020) verordnet die Bundesregierung:\n„(1) Polizeivollzugsbeamte, die in der Grenz-\nschutzgruppe 9 des Bundesgrenzschutzes oder in\neinem Mobilen Einsatzkommando des Bundes-\nArtikel 1                                  kriminalamtes für besondere polizeiliche Einsätze\nErschwerniszulagenverordnung                             verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe\nvon 225 Euro monatlich.“\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I                      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nS. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung               „(2) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monat-\nvom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt ge-              lich erhält, wer als\nändert:\n1. Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Ein-\nsatzkommando oder in einem Spezialeinsatz-\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                           kommando eines Landes für besondere poli-\n„§ 2                                      zeiliche Einsätze oder als Flugsicherheitsbe-\ngleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen,\nAusschluss einer Erschwerniszulage\nneben einer Ausgleichszulage                         2. Beamter des Zollfahndungsdienstes in der\nZentralen Unterstützungsgruppe Zoll oder in\nIst die Gewährung einer Erschwerniszulage neben                    einer Observationseinheit Zoll oder\neiner anderen Zulage ganz oder teilweise ausge-\nschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der               3. Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer\nanderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange                     angelegten veränderten Identität (Legende) als\ndiese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.“                      Verdeckter Ermittler\nverwendet wird.“\n2. § 4a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n„Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte\nbei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im            6. In § 23b Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „bei einem\ndienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erlei-           ununterbrochenen Aufenthalt“ durch die Wörter „für\nden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Ver-           die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts“ und\nhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurück-            die Wörter „bei mindestens vierundzwanzigstündi-\nzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzun-           gem Aufenthalt“ durch die Wörter „für die Dauer eines\ngen des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes                  mindestens 24-stündigen Aufenthalts“ ersetzt.\nvorliegen.“\n7. Dem § 23c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                  „Die Zulage erhöht sich um 0,38 Euro täglich, wenn\ndie Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage         8. § 23e wird wie folgt geändert:\nfür Tauchertätigkeiten.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwen-\n„(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbei-             det werden oder sich in der Ausbildung zum\nten im Wasser                                                 Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage\n1. im Tauchanzug ohne Helm oder ohne Tauch-                   (Kampfschwimmerzulage) in Höhe von 300 Euro\ngerät,                                                    monatlich.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder\nfür das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbil-                   „(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet\ndungszentrum Schiffssicherung der Marine-                 werden oder sich in der Ausbildung zum Minen-\ntechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/                 taucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentau-\nHolstein in Erstverwendung.                               cherzulage) in Höhe von 184,07 Euro monatlich.“\nZu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen            c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\noder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).“                   sätze 3 und 4.\nd) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „in einer\n4. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 3“ durch            Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheit“ ge-\ndie Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.                           strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2003                   91\n9. § 23f wird wie folgt geändert:                                    5. Lufttransportbegleiter       150 Euro monatlich,\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               6. Angehörige der Flieger-\n„(3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und                    ausbildungsgruppe            140 Euro monatlich,\nSoldaten in der Verwendung als                                 7. Angehörige der Sonder-\n1. Luftfahrzeugführer mit der                                     gruppe                       115 Euro monatlich.\nErlaubnis oder Berechti-                                   Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden\ngung zum Führen von                                        Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens\nStrahlflugzeugen und                                       fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Flie-\nKampfbeobachter (Waffen-                                   gerzulage für jeden fehlenden Flug um 7,66 Euro.\nsystemoffiziere) mit der                                   § 19 ist nicht anzuwenden.“\nErlaubnis zum Einsatz auf\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nzweisitzigen Strahlflug-\nzeugen                      470 Euro monatlich,             „(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer ver-\nwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden\n2. sonstige Strahlflugzeug-\nErlaubnis und Berechtigung, erhöht sich der ihnen\nführer, Luftfahrzeug-\nzustehende Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 um\noperationsoffiziere mit der\n120 Euro, nach Nummer 2 um 90 Euro und nach\nErlaubnis zum Einsatz auf\nNummer 3 um 80 Euro monatlich.“\nsonstigen Luftfahrzeugen,\nTransportluftfahrzeug-                                  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nführer, Hubschrauber-                                      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „214,74“ durch\nführer des Heeres, Marine-                                      die Angabe „330“ ersetzt.\nhubschrauberführer, See-\nfernaufklärer, Hubschrau-                                  bb) In Nummer 2 wird die Angabe „153,39“ durch\nberführer Combat Search                                         die Angabe „225“ ersetzt.\nAnd Rescue und Hub-\nschrauberschwarmführer                             10. § 23l Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nder Luftwaffe               360 Euro monatlich,         „2. Bergführer der Bundeswehr“.\n3. sonstige Hubschrauber-\nführer der Luftwaffe, Hub-                         11. In § 23m Abs. 1 wird die Angabe „153,39“ durch die\nschrauberführer der Flug-                               Angabe „350“ ersetzt.\nbereitschaft des Bundes-\nministeriums der Verteidi-                         12. Der 4. Abschnitt wird aufgehoben.\ngung, sonstige Luftfahr-\nzeugführer der Marine\nsowie Hubschrauberführer                                                     Artikel 2\nin der fliegerischen Grund-                                     Neubekanntmachungserlaubnis\nschulung des Heeres und\nin Verwendungen außer-                                Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nhalb fliegender Verbände                           der Erschwerniszulagenverordnung in der vom Inkraft-\nund gleichgestellter Ein-                          treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\nrichtungen                  310 Euro monatlich,    desgesetzblatt bekannt machen.\n4. ständige Luftfahrzeug-\nbesatzungsangehörige                                                         Artikel 3\nmit der Erlaubnis zum Ein-\nsatz auf strahlgetriebenen                                                 Inkrafttreten\noder sonstigen Luftfahr-                              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in\nzeugen                      245 Euro monatlich,    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Januar 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStruck"]}