{"id":"bgbl1-2003-29-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":29,"date":"2003-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/29#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_29.pdf#page=34","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung","law_date":"2003-06-26T00:00:00Z","page":1042,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["1042                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung\nVom 26. Juni 2003\nAuf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 des Wertpapierhandels-                 des Depotinhabers oder des Depots enthalten; die\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          gewählte Art der Identifikation ist durchgängig zu\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), der zuletzt durch                  verwenden. In beiden Fällen ist auch ein von dem\nArtikel 4 Nr. 9 Buchstabe b und c des Gesetzes vom                      Depotinhaber abweichender Auftraggeber zu kenn-\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, in                zeichnen. Die Meldepflichtigen haben den Depot-\nVerbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung                 inhaber oder das Depot mit einer Ziffern- oder\nvon Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf                   Buchstabenfolge zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 4).\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom                 Dabei muss eine eindeutige Zuordnung des ver-\n13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), verordnet die                    wendeten Kennzeichens zu einem bestimmten\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:                        Depotinhaber oder Depot gewährleistet sein.“\n4. § 7 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\nDie Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 21. De-                                             „§ 7\nzember 1995 (BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220), zuletzt ge-                             Angaben zum Handel\nändert durch Artikel 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. April\nEs ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Bör-\n2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:\nsenpreis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21). Außer-\ndem ist anzugeben, in welchem Handelssegment das\n1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „das Land“                Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23), der\ndurch die Wörter „der Staat“ ersetzt.                           Staat, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde\n(Feld-Nr.: 22) sowie nach Maßgabe der Feldbeschrei-\n2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                     bung die Geschäftsnummer des Börsenabwicklungs-\n„Eine Uhrzeit, die von einem Abrechnungs- oder                  systems, die dem Geschäft zugeteilt wurde (Feld-\nAbwicklungssystem generiert wird (Systemzeit), darf             Nr.: 16).“\nnur angegeben werden, wenn sie der im Inland gültigen\nZeit entspricht.“                                           5. In § 8 Nr. 4 wird folgender Satzteil angefügt:\n„falls im jeweiligen Handelssystem ein Transaktions-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nschlüssel vorhanden ist, ist dieser anzugeben;“.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche\nBörse Clearing AG (DBC)“ durch die Wörter „Clear-        6. In § 14 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze\nstream Banking AG (CBAG)“ ersetzt.                           angefügt:\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:              „Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung eines\n„(5) Die Meldepflichtigen haben bei Geschäften,            Dritten, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften\ndie sie für einen selbst nicht meldepflichtigen Depot-       oder verspäteten Mitteilungen anzunehmen ist, fest-\ninhaber tätigen, die Art der Identifikation anzugeben        stellen. Zuvor ist dem Dritten unter angemessener\n(Feld-Nr.: 3). Die Angabe muss eine Identifikation           Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003                            1043\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                        Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtigen Kun-\nden mit Sitz im Ausland tätig werden.“\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Dasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Melde-          8. Die Anlage zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung\npflichtiger am letzten Tag des Bezugsrechtshandels            erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersicht-\nfür seine Kunden veräußert, wenn diese Geschäfte              liche Fassung.1)\nzum gleichen Preis ausgeführt werden, für Zuteilun-\ngen auf Grund von Zeichnungen sowie für Geschäfte\nArtikel 2\nim Rahmen von Daueremissionen des Bundes.“\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nin Kraft.\n„Bei der Zusammenfassung von Mitteilungen kann\n1) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\neine Sammelkundenidentifizierung verwendet wer-\nblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der\nden (Feld-Nr.: 4). Dies gilt auch für ausländische          Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nMeldepflichtige, die für einen nicht nach § 9 des           lags übersandt.\nFrankfurt am Main, den 26. Juni 2003\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nIn Vertretung\nDr. T h o m a s S t e f f e n"]}