{"id":"bgbl1-2003-29-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":29,"date":"2003-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_29.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/ zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik","law_date":"2003-06-24T00:00:00Z","page":1012,"pdf_page":4,"num_pages":15,"content":["1012                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-,\nHeizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik\nVom 24. Juni 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2          Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969          nachzuweisen.\n(BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) ge-                                       §4\nändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit                          Ausbildungsberufsbild\nAbs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nder Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. I\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nS. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785) ge-           1.    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zu-        2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                    bes,\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\n3.    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen        4.    Umweltschutz,\nmit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:            5.    Betriebliche, technische und kundenorientierte\nKommunikation,\n§1                                6.    Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol-\nlieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,\nStaatliche Anerkennung des\nAusbildungsberufes                         7.    Qualitätsmanagement,\nDer Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker für Sanitär-,         8.    Prüfen und Messen,\nHeizungs- und Klimatechnik/Anlagenmechanikerin für Sa-          9.    Fügen,\nnitär-, Heizungs- und Klimatechnik wird                        10.    Manuelles Spanen und Umformen,\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung          11.    Maschinelles Bearbeiten,\nfür das Gewerbe Nr. 27, Installateur und Heizungbauer,\nder Anlage A der Handwerksordnung sowie                    12.    Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,\n13.    Instandhalten versorgungstechnischer Anlagen und\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes\nSysteme,\nstaatlich anerkannt.                                           14.    Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponen-\nten versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,\n§2\n15.    Installieren elektrischer Baugruppen und Kompo-\nAusbildungsdauer                                nenten in versorgungstechnischen Anlagen und\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                       Systemen,\n16.    Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs-\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\nund Sicherheitseinrichtungen versorgungstechni-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nscher Anlagen und Systeme,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\ngemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29               17.    Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der          18.    Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-               Kanälen,\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n19.    Montieren und Demontieren von versorgungstech-\nnischen Anlagen und Systemen,\n§3                               20.    Berücksichtigen nachhaltiger Energie- und Wasser-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                          nutzungssysteme,\nund Zielsetzung der Berufsbildung                 21.    Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutz-\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt            maßnahmen,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche      22.    Durchführen von Fachaufgaben im Handlungsfeld:\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\n22.1 Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik und\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nInbetriebnahme versorgungstechnischer Anlagen\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nund Systeme,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und     22.2 Kundenorientierte Auftragsbearbeitung,\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-\nbildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen        22.3 Berücksichtigung bauphysikalischer, bauökologi-\nTätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-               scher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen,\nsetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges         22.4 Funktionskontrolle und Instandhaltung versor-\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese              gungstechnischer Anlagen und Systeme.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003                 1013\n(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1          Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Anfertigung\nNr. 22 sind in einem der folgenden Handlungsfelder anzu-      eines Arbeitsplans und eines Prüf- oder Messprotokolls.\nwenden und zu vertiefen:\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte pla-\n1. Wassertechnik,                                             nen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen,\n2. Lufttechnik,                                               technische Unterlagen und Informationssysteme nutzen\nsowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisa-\n3. Wärmetechnik,                                              tion, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlich-\n4. Umwelttechnik/Erneuerbare Energien.                        keit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll\nder Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und\nDas Handlungsfeld wird vom Ausbildungsbetrieb festge-         deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe\nlegt. Andere Handlungsfelder sind zulässig, wenn in ihnen     wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die\ndie Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 vermittelt      Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe\nwerden können.                                                begründen kann.\n§5\n§9\nAusbildungsrahmenplan\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach                   Gesellenprüfung/Abschlussprüfung\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen           (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-       sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-         Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche        mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere           wesentlich ist.\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt\nAbweichung erfordern.\nhöchstens 19 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem\nKundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentie-\n§6                               ren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten\nAusbildungsplan                         hierüber ein Fachgespräch führen. Die Arbeitsaufgabe\nkann aus mehreren Auftragsteilen bestehen. Bei der Auf-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des            gabenstellung ist das Handlungsfeld nach § 4 Abs. 2 zu\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen           berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausge-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 bildet wurde. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere\nfolgende Aufgabe in Betracht:\n§7\nErrichten, Ändern oder Instandhalten einer versorgungs-\nBerichtsheft                          technischen Anlage, eines versorgungstechnischen Sys-\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form          tems oder einer Baugruppe einschließlich Arbeitsplanung\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-        sowie Montieren oder Demontieren sowie Einstellen von\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-        Steuerungs- und Regelungsparametern und Inbetrieb-\nnahme.\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                         Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbe-\nzogenen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling\nzeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorien-\n§8                               tiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-\nZwischenprüfung                          nisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen\nund umsetzen kann. Er soll Material disponieren, Verdrah-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\ntungs- und Verbindungstechniken anwenden, elektrische\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nBaugruppen einstellen und abgleichen, Fehler und\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nStörungen an elektrischen oder hydraulischen Anlagen\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der An-  und Geräten systematisch feststellen, eingrenzen und\nlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Aus-    beheben, Prüfprotokolle erstellen sowie branchenübliche\nbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-         Software anwenden. Durch das Fachgespräch soll der\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-         Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,          deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die\n(3) Der Prüfling soll in höchstens acht Stunden eine       Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann.\nArbeitsaufgabe durchführen, die einem Kundenauftrag           Die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe einschließlich der\nDokumentation ist mit 70 vom Hundert und das Fach-\nentspricht, sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens\ngespräch mit 30 vom Hundert zu gewichten.\n15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür\nkommt insbesondere in Betracht:                                  (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-\nAnfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen versor-          bereichen:\ngungstechnischen Bauteils oder einer Baugruppe nach           1. Arbeitsplanung,\nUnterlagen durch manuelles und maschinelles Bearbei-\nten, Fügen und Montieren sowie elektrisches Verdrahten,       2. Anlagenanalyse sowie\neinschließlich Berücksichtigung der Sicherheit und des        3. Wirtschafts- und Sozialkunde.","1014              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003\nIn den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Anlagen-               (7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nanalyse sind insbesondere durch Verknüpfung informati-          Höchstwerten auszugehen:\nonstechnischer, technologischer und mathematischer\n1. Arbeitsplanung                             150 Minuten,\nSachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu\nbewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.                2. Anlagenanalyse                             150 Minuten,\nDabei ist das Handlungsfeld nach § 4 Abs. 2 zu berück-\nsichtigen.                                                      3. Wirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt ins-           (8) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-\nbesondere in Betracht:                                          bereiche wie folgt zu gewichten:\nAnfertigen eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetrieb-        1. Prüfungsbereich Arbeitsplanung               40 Prozent,\nnahme einer versorgungstechnischen Anlage, eines ver-           2. Prüfungsbereich Anlagenanalyse               40 Prozent,\nsorgungstechnischen Systems oder einer Baugruppe\nnach vorgegebenen Anforderungen.                                3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                20 Prozent.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine Aufgabenana-\nlyse durchführen, die zur Montage und Inbetriebnahme               (9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nnotwendigen mechanischen und elektrischen Komponen-             nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der tech-        Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu er-\nnischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen und             gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ndie notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung          Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nder Arbeitssicherheit und des Qualitätsmanagements              ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nplanen kann.                                                    bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Er-\ngänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(5) Für den Prüfungsbereich Anlagenanalyse kommt\ninsbesondere in Betracht:                                          (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\nfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen\nBeschreiben der Vorgehensweise zur systematischen Ein-\nerbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche\ngrenzung von Fehlern in einer versorgungstechnischen\nmindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Wer-\nAnlage oder einem versorgungstechnischen System oder\nden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsberei-\neinem Teil davon nach vorgegebenen Anforderungen.\nche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur           bestanden.\nInbetriebnahme oder zur Instandhaltung unter Berück-\nsichtigung betrieblicher Abläufe planen, elektrische und                                     § 10\nhydraulische Schaltungsunterlagen sowie Steuerungs- und\nRegelungsprogramme auswerten, Einstellwerte ändern                                 Übergangsregelung\nsowie funktionelle Zusammenhänge einer versorgungs-                Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ntechnischen Anlage oder eines versorgungstechnischen            dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nSystems oder eines Teils davon erkennen, mechanische            schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nund elektrische Größen ermitteln sowie Anlagenverhalten         parteien vereinbaren die Anwendung dieser Verordnung.\nbegründen kann. Er soll ferner zeigen, dass er Prüfverfah-\nren auswählen und einsetzen, Fehlerursachen feststellen\nund Lösungsvorschläge erarbeiten sowie Schutzeinrich-                                        § 11\ntungen prüfen kann.                                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nGleichzeitig treten die Gas- und Wasserinstallateur-Aus-\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nbildungsverordnung vom 9. März 1989 (BGBl. I S. 389)\nBetracht:\nund die Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Ausbil-\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-        dungsverordnung vom 9. März 1989 (BGBl. I S. 405) außer\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                       Kraft.\nBerlin, den 24. Juni 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003              1015\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/\nzur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)           b) Gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am            der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer        Ausbildungszeit\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)              Vermeidung ergreifen                                   zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)           beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1016               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                   2                                                   3                                     4\n5    Betriebliche, technische          a) Informationen beschaffen und bewerten\nund kundenorientierte             b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nKommunikation                         Team situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                    stellen, deutsche und englische Fachausdrücke\nauch in der Kommunikation anwenden\nc) Montage- und Explosionszeichnungen sowie Strom-\nlaufpläne lesen und anwenden\nd) Skizzen und Stücklisten anfertigen\ne) Normen anwenden, Toleranzen berücksichtigen\nf) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-\nzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-         7*)\nlisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden\ng) Arbeitsabläufe protokollieren\nh) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-\nund Prüfdaten lesen\ni) mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusam-\nmenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen\nund bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mit-\narbeiten\nk) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-\nnen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und\nberücksichtigen\n6    Planen und Steuern von            a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nArbeitsabläufen; Kontrol-             nisatorischen, fertigungs- und montagetechni-\nlieren und Beurteilen der             schen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien\nArbeitsergebnisse                     festlegen und sicherstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen\nanfordern und bereitstellen                              4*)\nc) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro-\ntokollieren\n7    Qualitätsmanagement               a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                    anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen und            4*)\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n8    Prüfen und Messen                 a) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                b) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-\ngung prüfen\nc) Längen mit unterschiedlichen Messzeugen unter\nBerücksichtung von systematischen und zufälligen\nMessfehlern messen\nd) Gewinde prüfen sowie Werkstücke mit Winkeln prü-\nfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003                     1017\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                   2                                                   3                                     4\ne) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\nf) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-           5*)\nabweichung messen\ng) physikalische Größen messen\nh) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im\nGleich- und Wechselstromkreis messen und ihre\nAbhängigkeit zueinander prüfen\ni) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von span-\nnungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerstän-\nden, aufnehmen, darstellen und auswerten\nk) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-\nzeitverhalten, messen und prüfen\nl) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kompo-\nnenten prüfen\n9    Fügen                             a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                    flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-\ngerechter Lage fixieren\nb) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-\nfolge und des Drehmomentes herstellen und mit\nSicherungselementen sichern\nc) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung\nder Beschaffenheit der Fügeflächen verbinden\nd) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-\nschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Ver-\narbeitungsrichtlinien kleben und pressen\ne) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und\nHartlöten auswählen, Bleche und Profile löten\noder                                                     12\nBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und\nProfile aus Stahl bis zu einer Dicke von 3 mm durch\nSchmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi-\ntionen fügen, einschließlich\n– Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen\n– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\nauswählen\n– Einstellwerte festlegen\n– Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbe-\nreiten\n– Betriebsbereitschaft herstellen\n10    Manuelles Spanen                  a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\nund Umformen                          und der Werkstoffe auswählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)               b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel\nnach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1018            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                            3                                     4\nc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-\neisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss von Hand\ntrennen\nd) Innen- und Außengewinde herstellen\ne) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und\nHandhebelscheren schneiden\nf) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen sowie Kunststoffen umformen\n16\ng) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen\n11   Maschinelles Bearbeiten      a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)             Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der\nForm und der Werkstoffeigenschaften ausrichten\nund spannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-\nfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus-\nwählen, ausrichten und spannen\nd) Werkstücke oder Bauteile mit ortsfesten und hand-\ngeführten Maschinen schleifen, bohren und senken\ne) Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des\nWerkstoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstück-\nform und der Anschlussmaße trennen und biegeum-\nformen oder Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit\nIT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern\ndurch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bear-\nbeiten\n12   Instandhalten und Warten     a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion\nvon Betriebsmitteln             schützen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)          b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-\nstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-\nfüllen\nc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-\nmentieren\nd) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-\nschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht-         4\nprüfen\ne) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen\nund Geräte beachten\nf) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und\nUnterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und ein-\nbauen\ng) demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch\nablegen und lagern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003                         1019\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                   3                                          4\n1    Betriebliche, technische          a) Zeichnungen lesen und anwenden, insbesondere\nund kundenorientierte                 Bauzeichnungen, Detail- und Gesamtzeichnungen,\nKommunikation                         Rohrleitungs- und Kanalpläne sowie schematische\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                    Strangzeichnungen                                                   3*)\nb) Skizzen von Rohrleitungen, Kanälen sowie Anlagen-\ndetails anfertigen\nc) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische\nKommunikations- und Informationssysteme nutzen\nd) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden\n3*)\ne) Kommunikationsregeln und Problemlösungsmetho-\nden anwenden\nf) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von\nProtokollen und Berichten, aufzeichnen\ng) Gespräche mit Kunden situationsgerecht führen,\ntechnische Sachverhalte kundengerecht erläutern\nh) Kunden unter Beachtung ihrer Interessen sowie\nunter Berücksichtigung betrieblicher Grundsätze\ninformieren und beraten\ni) Kunden auf Wartungsintervalle, Möglichkeiten von                                6*)\nenergieeinsparenden Maßnahmen sowie auf erfor-\nderliche Instandhaltungsarbeiten hinweisen und\nberaten\nk) Schaltpläne sowie Montageanleitungen lesen und\numsetzen\n2    Planen und Steuern von            Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsaufträgen:\nArbeitsabläufen; Kontrol-         a) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren\nlieren und Beurteilen\nder Arbeitsergebnisse             b) Aufgaben im Team planen und kundenorientiert                         3*)\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                    umsetzen, dabei Werkzeug und Material effektiv ein-\nsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten\nc) Zeitaufwand und personelle Unterstützung                  zur\nDurchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen\nd) wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von\nArbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeitsvor-\nbereitung und -durchführung berücksichtigen\ne) Auftragsdurchführung mit anderen Beteiligten, ins-\nbesondere anderen Gewerken, abstimmen\nf) Übereinstimmung von Planung und Baustellensitua-                                4*)\ntion im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten,\ninsbesondere auf Lage und Größe von Aussparun-\ngen, prüfen\nKontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse:\ng) Arbeitsabläufe dokumentieren\nh) Materialeinsatz und geleistete Arbeit einschließlich                 2*)\nZeitaufwand dokumentieren\ni) Prüf- und Betriebsdaten erfassen und bewerten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1020               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                   2                                                   3                                      4\n3    Qualitätsmanagement               a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                    beachten\n2*)\nb) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-\nlen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nc) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\ne) Ablauf der Kundenaufträge, durchgeführte Quali-\n4*)\ntätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-\ntieren\nf) Vorgesetzte und Kunden über Störungen im ge-\nplanten Auftragsablauf informieren sowie Lösungs-\nalternativen aufzeigen\n4    Prüfen und Messen                 a) chemische Größen messen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                b) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrich-\ntungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler                           4*)\nund deren Ursachen feststellen und Korrekturen ver-\nanlassen\n5    Manuelles Spanen                  a) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biege-\nund Umformen                          umformen ermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)               b) Rohre, Bleche und Profile mit und ohne Vorrichtung\nkalt und warm biegen\nc) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm richten\nd) Rohre, Bleche und Profile thermisch trennen                       3\n6    Maschinelles Bearbeiten           a) Rohrgewinde schneiden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)               b) Bohrungen mit handgeführten Maschinen in Holz,\nMauerwerk und Beton herstellen\n7    Instandhalten versor-             a) versorgungstechnische Anlagen und Systeme inspi-\ngungstechnischer                      zieren und auf Funktion prüfen, insbesondere\nAnlagen und Systeme                   – Verbindungen auf Sicherheit und Dichtigkeit prü-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)                      fen\n– Bauteile auf mechanische Beschädigung und Ver-\nschleiß prüfen\n– Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen\n2\n– elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschä-\ndigung sichtprüfen\n– elektrische Leiter auf Isolationsbeschädigung prü-\nfen\n– Fehler und Störungen bestimmen und protokollie-\nren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen\nsowie die Instandsetzung einleiten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003                 1021\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                              3                                       4\nb) versorgungstechnische Anlagen und Systeme inspi-\nzieren und auf Funktion prüfen, insbesondere\n– Einstellwerte von Mess-, Steuerungs- und Rege-\nlungsgeräten überprüfen\n– Armaturen, Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und\nSicherheitseinrichtungen sowie Förder- und Ver-                      4\nsorgungseinrichtungen im Betriebs- und Ruhe-\nzustand prüfen und Ergebnisse dokumentieren\nc) Anlagen und Systeme nach Wartungsplänen warten,\nWartungsprotokolle erstellen, Anlagenteile und Rohr-\nleitungen umweltgerecht reinigen\nd) Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere\n– unter Beachtung sicherheitstechnischer Regeln\naußer Betrieb setzen\n– Bauteile und Baugruppen demontieren, kenn-\nzeichnen und systematisch ablegen                                          9\n– Betriebsbereitschaft durch Austauschen und In-\nstandsetzen nicht funktionsfähiger Teile herstellen\n– Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden In-\nstandhaltung einleiten\n8   Herstellen elektrischer       a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nAnschlüsse von Kompo-            durch elektrischen Strom anwenden\nnenten versorgungstech-       b) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif-\nnischer Anlagen und              ten für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden                  2\nSysteme\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)           c) elektrische Anschlüsse herstellen;           Potentialaus-\ngleichsmaßnahmen durchführen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, insbesondere von\nFehlerstromschutzeinrichtungen,             Schutzkontakt-\nsteckern, Kabelkupplungen und Schutzschaltern,\nprüfen\ne) Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ unter-                                 5\nscheiden, Drehrichtung prüfen\nf) elektrische Steuerungs- und Hauptstromkreise über-\nprüfen und schrittweise in Betrieb nehmen\n9   Installieren elektrischer     a) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-\nBaugruppen und Kom-              richtungen einbauen, verbinden und kennzeichnen\nponenten in versorgungs-\nb) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und\ntechnischen Anlagen und\nÜberwachen einbauen und kennzeichnen\nSystemen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)           c) elektrische Leiter unter Berücksichtigung der\nmechanischen und elektrischen Belastung, der Ver-                  2\nlegungsarten und des Verwendungszwecks aus-\nwählen, zurichten, verlegen und verbinden\nd) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Ader-\nendhülsen und Stecker, an elektrischen Leitern\nanbringen\ne) elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und\nStecken anschließen und verbinden","1022            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nf) Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicher-                   3\nheitstechnischen Gegebenheiten festlegen\ng) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-\ndrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-\ndrahten                                                                    3\nh) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\n10   Montieren von Mess-,         a) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitsein-\nSteuerungs-, Regelungs-         richtungen unterscheiden, einbauen und anschließen\nund Sicherheitseinrichtun-   b) Steuerungs- und Gebäudeleitsysteme nach Ver-\ngen versorgungstech-            wendungszweck unterscheiden                                                3\nnischer Anlagen und\nSysteme\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)\n11   Transportieren von Bau-      a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und\nteilen und Baugruppen           Heben von Hand und mit Hebezeugen anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)          b) Transportgüter zum Transport anschlagen und                     2\nsichern\nc) Hebezeuge und Rollen handhaben\nd) Transport durchführen                                                      3\ne) Transportgut absetzen und sichern\n12   Montieren und Demon-         a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\ntieren von Rohrleitungen        prüfen\nund Kanälen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)          b) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen\nWerkstoffen sowie Armaturen und sonstige Einbau-\nteile nach ihrem Verwendungszweck auswählen und\nlagern\nc) Halterungen und Befestigungen montieren und\ndemontieren\nd) Dichtungsmaterialien nach den zu fördernden Me-\ndien und den Förderbedingungen auswählen und\nanwenden\ne) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der baulichen              5\nGegebenheiten sowie der zu fördernden Medien\ndurch Trennen und Umformen vorbereiten und ver-\nlegen\nf) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Armaturen\nfür die Montage, auswählen, prüfen, vorbereiten und\nunter Berücksichtigung der Einbauvorschriften mon-\ntieren\ng) Rohre und Kanäle aus unterschiedlichen Werkstof-\nfen einbauen, Verbindungstechniken entsprechend\nden verschiedenen Anforderungen und unter Bezug\nauf die Anlagekomponenten und Systeme anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003                     1023\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                     4\nh) Rohrleitungen unter Berücksichtigung des Gefälles,\nder Abstände für Wärme- und Schalldämmung, des\nBrandschutzes sowie der Wärmeausdehnung befes-\ntigen, Erfordernisse der Hygiene, des Umwelt-                         6\nschutzes sowie der Arbeitssicherheit bei der Installa-\ntion berücksichtigen\ni) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste\nunter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften\naufbauen, sichern und abbauen\nk) Lage von Gebäudeanschlüssen für ver- und entsor-\ngungstechnische Medien prüfen                                               6\nl) Gasversorgungsleitungen und Abgasleitungen unter\nBerücksichtigung von Vorschriften und Regeln der\nzu fördernden Medien einbauen und verbinden\nm) Bleche und Rohre thermisch trennen\n13    Montieren und Demon-              a) Befestigungsarten nach den Erfordernissen und\ntieren von versorgungs-               Beanspruchungen auswählen\ntechnischen Anlagen               b) Bauteile für den Einbau auf Sauberkeit und Zustand\nund Systemen                          sichtprüfen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)\nc) Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände                            8\nunter Beachtung der geltenden Normen und techni-\nschen Regeln, der Energieeinsparung sowie hygie-\nnischer und funktionaler Gesichtspunkte montieren\nund anschließen\nd) Versorgungs- und Lagerungseinrichtungen für\nBrennstoffe unter Beachtung geltender Vorschriften\naufstellen und anschließen\ne) Eignung des Standortes von Gasgeräten, insbeson-\ndere unter Berücksichtigung der Verbrennungsluft-\nversorgung, prüfen                                                          8\nf) Demontage, Abtransport und umweltgerechte Ent-\nsorgung von Ver- und Entsorgungsanlagen durch-\nführen und veranlassen\ng) Geräte und Einrichtungen auf Funktion und Dicht-\nheit prüfen\n14    Berücksichtigen nach-             Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung im eigenen\nhaltiger Energie- und             Arbeitsbereich anwenden, insbesondere\nWassernutzungssysteme             a) Kunden hinsichtlich Nutzungsmöglichkeiten von\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 20)                   Nicht-Trinkwasser, insbesondere Niederschlags-\nwasser und Grauwasser, beraten\nb) Kunden hinsichtlich Nutzungsmöglichkeiten erneu-                            2*)\nerbarer Energien beraten\nc) Nachhaltigkeit von Energie- und Wasserversor-\ngungssystemen bewerten\nd) Ressourcenschonende Techniken zur rationellen\nWasser- und Energienutzung anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1024            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                      4\n15.1  Durchführen von              a) Einfluss von Dämmmaßnahmen auf Energiever-\nDämm-, Dichtungs- und           brauch und Leistung der Anlage beachten\nSchutzmaßnahmen              b) Maßnahmen zur Wärmedämmung ausführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 21)\nc) Maßnahmen zur Schalldämmung und Schalldämp-\n2\nfung bei Rohr- und Aggregatbefestigungen ausfüh-\nren\nd) Maßnahmen zum aktiven und passiven Korrosions-\nschutz ausführen\ne) Maßnahmen des vorbeugenden                  Brandschutzes\nbeachten und anwenden\n2\nf) Abdichtungsmaßnahmen bei Ver- und Entsorgungs-\nanlagen vorbereiten und durchführen\n16.1  Durchführen von Fachauf-\ngaben im Handlungsfeld\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 22)\n16.1  Anwenden von Anlagen-        a) technologische, ökologische und ökonomische\nund Systemtechnik und           Eigenschaften von Energie- und Brennstoffarten\nInbetriebnahme versor-          sowie von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen bei\ngungstechnischer Anlagen        Planung, Bau, Betrieb und Entsorgung berücksich-\nund Systeme                     tigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 22.1)\nb) Verbindungstechniken          entsprechend spezifischer\nSystemanforderungen            und Anlagekomponenten\nanwenden\nc) Bauteile und Baugruppen den Ver- und Entsor-\ngungsanlagen nach ihrer Funktion zuordnen\nd) Anlagen und Systeme gebäudetechnischer Versor-\ngungsanlagen in Aufbau und Funktion analysieren\ne) Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Armaturen\nsowie Förder- und Versorgungseinrichtungen, auf\nFunktion prüfen und einstellen\nf) Funktionen von versorgungstechnischen Anlagen\nund Systemen prüfen, Anlagen abgleichen\n7\ng) Schutz gegen direktes Berühren von spannungs-\nführenden Teilen prüfen\nh) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-\ngen, insbesondere NOTAUS-Schalter, sowie Mel-\ndesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen\ni) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehö-\nriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steue-\nrungs-, Regelungs- und Überwachungseinrichtun-\ngen prüfen und in Betrieb nehmen\nk) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb\nnehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen\nund dokumentieren\nl) Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und\nÜberwachungseinrichtungen, insbesondere elek-\ntrisch betätigte Einrichtungen, entsprechend kun-\nden- und systemspezifischer Anforderungen über-\nprüfen, einstellen und in Betrieb nehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003                     1025\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                   2                                                   3                                     4\nm) Anlagen und Systeme vor Inbetriebnahme durch\nSichtkontrolle prüfen und unter Beachtung techni-\nscher Unterlagen in Betrieb nehmen\nn) Veränderungen und Entwicklungen hinsichtlich des\nEinsatzes von Geräten, Anlagen und Systemen auf\nGrund technologischer, wirtschaftlicher, ökologi-\nscher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststel-\nlen und bewerten\no) Geräte, Anlagen und Systeme nach Einsatzbereich,\nLeistungsfähigkeit, Umweltfreundlichkeit und Wirt-\nschaftlichkeit unterscheiden\n16.2    Kundenorientierte                 a) Aufträge entgegennehmen und unter Beachtung\nAuftragsbearbeitung                   ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vor-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 22.2)                 gaben kundengerecht ausführen\nb) gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen und\nausführen\nc) Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung von                                 4*)\nSicherheit, Energieeinsparung und Umweltschutz in\ndie Bedienung der Anlage einweisen\nd) Anlage mit Übergabeprotokoll übergeben\ne) Erscheinungsbild des Betriebes mitgestalten, insbe-\nsondere gegenüber Kunden\n16.3    Berücksichtigung                  a) Anlagenbetreiber über bauphysikalische Zusammen-\nbauphysikalischer,                    hänge bei Planung, Ausführung und Betrieb versor-\nbauökologischer und                   gungstechnischer Anlagen und Systeme informieren\nwirtschaftlicher Rahmen-          b) Baustellen, insbesondere nach ökonomischen, ergo-\nbedingungen                           nomischen und ökologischen Erfordernissen einrich-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 22.3)                 ten, unterhalten und räumen\nc) betriebswirtschaftliche Grundsätze hinsichtlich Per-                         4\nsonalkosten und Montagezeiten sowie Material- und\nWerkzeugeinsatz berücksichtigen\nd) Zusatzbedarf des Kunden feststellen, Kunden über\nVerkaufspreise und Kundennutzen informieren;\nAnschlussaufträge, insbesondere Wartungsaufträge,\nakquirieren\n16.4    Funktionskontrolle und            a) elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen\nInstandhaltung versor-                auswerten\ngungstechnischer                  b) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und\nAnlagen und Systeme                   einsetzen, elektrische Größen und Signale an\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 22.4)                 Schnittstellen prüfen\nc) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-\ngramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorga-\nben einstellen, betreiberspezifische Anforderungen\nberücksichtigen                                                             4\nd) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungs-\nabläufen, Druck und Temperatur prüfen\ne) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins-\nbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und jus-\ntieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1026         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.         Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1               2                                            3                                     4\nf) Istwerte auswerten und dokumentieren, Sollwerte\nvon prozessrelevanten Größen einstellen\ng) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-\nstellen, insbesondere hydraulischer und elektrischer\nBaugruppen, durch Sichtkontrolle feststellen sowie\nmit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen\nsystematisch eingrenzen, auf Ursachen unter-\nsuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurtei-\nlen, die Instandsetzung durchführen, Prüfprotokolle\nerstellen\nh) Schutzeinrichtungen prüfen, Schutzmaßnahmen er-\ngreifen"]}