{"id":"bgbl1-2003-28-9","kind":"bgbl1","year":2003,"number":28,"date":"2003-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/28#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_28.pdf#page=50","order":9,"title":"Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV)","law_date":"2003-06-24T00:00:00Z","page":998,"pdf_page":50,"num_pages":2,"content":["998               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nVerordnung\nzur Früherkennung und Frühförderung\nbehinderter und von Behinderung bedrohter Kinder\n(Frühförderungsverordnung – FrühV)\nVom 24. Juni 2003\nAuf Grund des § 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozial-         lung von Kindern ermächtigten Einrichtungen. Die früh-\ngesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter           zeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch\nMenschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,          sozialpädiatrische Zentren ist auf Kinder ausgerichtet, die\nBGBl. I S. 1046, 1047), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des  wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder\nGesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert wor-      einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit        Ärzten oder geeigneten interdisziplinären Frühförder-\nund Soziale Sicherung:                                         stellen (§ 3) behandelt werden können.\n§1                                                            §5\nAnwendungsbereich                                 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\nDie Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförder-        (1) Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen\nstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten            Rehabilitation nach § 30 des Neunten Buches Sozial-\nLeistungen nach § 30 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches           gesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung zu\nSozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung           erbringenden medizinischen Leistungen umfassen ins-\nnoch nicht eingeschulter behinderter und von Behinde-          besondere\nrung bedrohter Kinder, die Übernahme und die Teilung der\nKosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern         1. ärztliche Behandlung einschließlich der zur Früherken-\nsowie die Vereinbarung der Entgelte richtet sich nach den          nung und Diagnostik erforderlichen ärztlichen Tätig-\nfolgenden Vorschriften.                                            keiten,\n2. nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, psycho-\n§2                                    logische, heilpädagogische und psychosoziale Leis-\nFrüherkennung und Frühförderung                        tungen, soweit und solange sie unter ärztlicher Verant-\nwortung erbracht werden und erforderlich sind, um\nLeistungen nach § 1 umfassen                                    eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung\n1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5) und           zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und\n2. heilpädagogische Leistungen (§ 6).                              einen individuellen Förder- und Behandlungsplan auf-\nzustellen,\nDie erforderlichen Leistungen werden unter Inan-\nspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären         3. Heilmittel, insbesondere physikalische Therapie, Phy-\nFrühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren unter            siotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie so-\nEinbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausge-                wie Beschäftigungstherapie, soweit sie auf Grund des\nführt. Näheres zu den Anforderungen an interdisziplinäre           Förder- und Behandlungsplans nach § 7 Abs. 1 erfor-\nFrühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren kann              derlich sind.\ndurch Landesrahmenempfehlungen geregelt werden.                  (2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die\nBeratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere\n§3                                1. das Erstgespräch,\nInterdisziplinäre Frühförderstellen                2. anamnestische Gespräche mit Eltern und anderen\nInterdisziplinäre Frühförderstellen im Sinne dieser Ver-        Bezugspersonen,\nordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Ein-        3. die Vermittlung der Diagnose,\nrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und För-\nderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer            4. Erörterung und Beratung des Förder- und Behand-\nZusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeu-            lungsplans,\ntischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende            5. Austausch über den Entwicklungs- und Förderprozess\noder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmög-              des Kindes einschließlich Verhaltens- und Beziehungs-\nlichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch             fragen,\ngezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszuglei-           6. Anleitung und Hilfe bei der Gestaltung des Alltags,\nchen oder zu mildern. Leistungen durch interdisziplinäre\nFrühförderstellen werden in der Regel in ambulanter,           7. Anleitung zur Einbeziehung in Förderung und Behand-\neinschließlich mobiler Form erbracht.                              lung,\n8. Hilfen zur Unterstützung der Bezugspersonen bei der\n§4                                    Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,\nSozialpädiatrische Zentren                    9. Vermittlung von weiteren Hilfs- und Beratungsangebo-\nSozialpädiatrische Zentren im Sinne dieser Verordnung           ten.\nsind die nach § 119 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial-            (3) Weiter gehende Vereinbarungen auf Landesebene\ngesetzbuch zur ambulanten sozialpädiatrischen Behand-          bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                   999\n§6                                 (2) Sofern die beteiligten Rehabilitationsträger nichts\nHeilpädagogische Leistungen                    anderes vereinbaren, entscheidet der für die Leistungen\nnach § 6 jeweils zuständige Rehabilitationsträger über\nHeilpädagogische Leistungen nach § 56 des Neunten          Komplexleistungen interdisziplinärer Frühförderstellen\nBuches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die          und der für die Leistungen nach § 5 jeweils zuständige\ndie Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner          Rehabilitationsträger über Komplexleistungen sozialpä-\nPersönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen,             diatrischer Zentren.\neinschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und son-\nderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen             (3) Erbringt ein Rehabilitationsträger im Rahmen der\nHilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten;         Komplexleistung Leistungen, für die ein anderer Rehabili-\n§ 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                           tationsträger zuständig ist, ist der zuständige Rehabilita-\ntionsträger erstattungspflichtig. Vereinbarungen über\npauschalierte Erstattungen sind zulässig.\n§7\n(4) Interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatri-\nFörder- und Behandlungsplan\nsche Zentren arbeiten zusammen. Darüber hinaus arbei-\n(1) Die interdisziplinären Frühförderstellen und die so-   ten sie mit Ärzten, Leistungserbringern von Heilmitteln und\nzialpädiatrischen Zentren stellen die nach dem individuel-    anderen an der Früherkennung und Frühförderung betei-\nlen Bedarf zur Förderung und Behandlung voraussichtlich       ligten Stellen wie dem Öffentlichen Gesundheitsdienst\nerforderlichen Leistungen nach §§ 5 und 6 in Zusammen-        zusammen. Soweit nach Landesrecht an der Komplex-\narbeit mit den Erziehungsberechtigten in einem interdiszi-    leistung weitere Stellen einzubeziehen sind, sollen diese\nplinär entwickelten Förder- und Behandlungsplan schrift-      an Arbeitsgemeinschaften der an der Früherkennung und\nlich zusammen und legen diesen den beteiligten Rehabili-      Frühförderung beteiligten Stellen beteiligt werden.\ntationsträgern nach Maßgabe des § 14 des Neunten Buches\nSozialgesetzbuch zur Entscheidung vor. Der Förder- und\nBehandlungsplan wird entsprechend dem Verlauf der För-                                       §9\nderung und Behandlung angepasst, spätestens nach\nTeilung der Kosten der Komplexleistung\nAblauf von zwölf Monaten. Dabei sichern die Rehabilita-\ntionsträger durchgehend das Verfahren entsprechend               (1) Die an den Leistungen der interdisziplinären Früh-\ndem jeweiligen Bedarf. Der Förder- und Behandlungsplan        förderstelle oder des sozialpädiatrischen Zentrums jeweils\nwird von dem für die Durchführung der diagnostischen          beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren gemeinsam\nLeistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verantwortlichen Arzt und    mit diesen die Entgelte für die zur Förderung und Behand-\nder verantwortlichen pädagogischen Fachkraft unter-           lung nach §§ 5 und 6 zu erbringenden Leistungen. Dabei\nzeichnet. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Aus-       werden Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder,\nfertigung des Förder- und Behandlungsplans.                   für Leistungen nach dieser Verordnung berücksichtigt.\n(2) Der Förder- und Behandlungsplan kann auch die             (2) Über die Aufteilung der Entgelte für Komplexleistun-\nFörderung und Behandlung in einer anderen Einrichtung,        gen schließen die Rehabilitationsträger auf der Grundlage\ndurch einen Kinderarzt oder die Erbringung von Heilmit-       der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und\nteln empfehlen.                                               Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbe-\nsondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem\n§8                              Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder, Ver-\nErbringung der Komplexleistung                   einbarungen; regionale Gegebenheiten werden berück-\nsichtigt.\n(1) Die zur Förderung und Behandlung nach §§ 5 und 6\nerforderlichen Leistungen werden von den beteiligten             (3) Die Aufteilung der Entgelte kann pauschaliert wer-\nRehabilitationsträgern auf der Grundlage des Förder- und      den. Der auf die für die Leistungen nach § 6 jeweils zustän-\nBehandlungsplans zuständigkeitsübergreifend als ganz-         dige Träger entfallende Anteil der Entgelte darf für Leistun-\nheitliche Komplexleistung erbracht. Ein Antrag auf die        gen in interdisziplinären Frühförderstellen 80 vom Hundert\nerforderlichen Leistungen kann bei allen beteiligten Reha-    und in sozialpädiatrischen Zentren 20 vom Hundert nicht\nbilitationsträgern gestellt werden. Der Rehabilitations-      übersteigen.\nträger, bei dem der Antrag gestellt wird, unterrichtet\nunverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Reha-                                   § 10\nbilitationsträger. Die beteiligten Rehabilitationsträger\nInkrafttreten\nstimmen sich untereinander ab und entscheiden innerhalb\nvon zwei Wochen nach Vorliegen des Förder- und                   Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nBehandlungsplans über die Leistung.                           kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Juni 2003\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}