{"id":"bgbl1-2003-28-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":28,"date":"2003-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/28#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_28.pdf#page=36","order":6,"title":"Zwölfte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Zwölfte KOV-Anpassungsverordnung 2003 - 12. KOV-AnpV 2003)","law_date":"2003-06-24T00:00:00Z","page":984,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["984               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nZwölfte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrags und\nvon Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Zwölfte KOV-Anpassungsverordnung 2003 – 12. KOV-AnpV 2003)\nVom 24. Juni 2003\nAuf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1,                Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädig-\n3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung                  te, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei\nder Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),               einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nvon denen Absatz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 5                um 50 und 60 vom Hundert              um 24 Euro,\nBuchstabe a und b des Gesetzes vom 21. März 2001\n(BGBl. I S. 403) und Absatz 2 durch Artikel 1 Nr. 15 des              um 70 und 80 vom Hundert              um 30 Euro,\nGesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302) geändert                um 90 vom Hundert und\nund Absatz 4 durch Artikel 55 Nr. 1 des Gesetzes vom                  bei Erwerbsunfähigkeit                um 37 Euro.“\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) eingefügt worden\nsind, verordnet die Bundesregierung:                              b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\nanerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\nArtikel 1                                  außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                          monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\nfolgenden Stufen gewährt wird:\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                   Stufe I      71 Euro,\nzuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom             Stufe II    147 Euro,\n19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:\nStufe III   221 Euro,\n1. In § 14 wird die Zahl „140“ durch die Zahl „141“                  Stufe IV    294 Euro,\nersetzt.\nStufe V     367 Euro,\n2. In § 15 werden in Satz 1 die Zahl „114“ durch die Zahl            Stufe VI    442 Euro.“\n„115“ und in Satz 2 die Zahl „1,752“ durch die Zahl\n„1,770“ ersetzt.                                          4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                 einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          um 50 oder 60 vom Hundert                   381 Euro,\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-        um 70 oder 80 vom Hundert                   461 Euro,\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\num 90 vom Hundert                           553 Euro,\num 30 vom Hundert                     von 118 Euro,\nbei Erwerbsunfähigkeit                      621 Euro.“\num 40 vom Hundert                     von 161 Euro,\num 50 vom Hundert                     von 218 Euro,   5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\n„25 270“ durch die Zahl „25 692“ ersetzt.\num 60 vom Hundert                     von 275 Euro,\num 70 vom Hundert                     von 381 Euro,   6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „67“ durch die\num 80 vom Hundert                     von 461 Euro,      Zahl „68“ ersetzt.\num 90 vom Hundert                     von 553 Euro,   7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „259“ durch\nbei Erwerbsunfähigkeit                von 621 Euro.      die Zahl „262“ und in Satz 4 die Zahlen „443, 628, 808,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                985\n1049 oder 1291“ durch die Zahlen „448, 635, 816,         13. § 51 wird wie folgt geändert:\n1060 oder 1304“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Zahl „499“ durch die Zahl\n„504“ und die Zahl „347“ durch die Zahl „351“\n8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „1483“                ersetzt.\ndurch die Zahl „1498“ und die Zahl „743“ durch die\nZahl „751“ sowie in Absatz 3 die Zahl „1483“ durch           b) In Absatz 2 werden die Zahl „91“ durch die Zahl\ndie Zahl „1498“ ersetzt.                                         „92“ und die Zahl „67“ durch die Zahl „68“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „282“ durch die Zahl\n9. In § 40 wird die Zahl „368“ durch die Zahl „372“                 „285“ und die Zahl „205“ durch die Zahl „207“\nersetzt.                                                         ersetzt.\n10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „408“ durch die Zahl „412“  14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „1483“ durch die Zahl\nersetzt.                                                     „1498“ und die Zahl „743“ durch die Zahl „751“\nersetzt.\n11. In § 46 werden die Zahl „104“ durch die Zahl „105“\nund die Zahl „194“ durch die Zahl „196“ ersetzt.                                  Artikel 2\nInkrafttreten\n12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „182“ durch die Zahl\n„184“ und die Zahl „253“ durch die Zahl „256“ ersetzt.     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juni 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}