{"id":"bgbl1-2003-28-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":28,"date":"2003-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/28#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_28.pdf#page=25","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin","law_date":"2003-06-24T00:00:00Z","page":973,"pdf_page":25,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                       973\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin*)\nVom 24. Juni 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                                §5\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                                           Berichtsheft\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-                      Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\nändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-                 eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                    genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober                    bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium                  Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                                            §6\nAusbildungsberufsbild\n§1\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                       folgenden Qualifikationen:\nDer Ausbildungsberuf Textillaborant/Textillaborantin                   1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nwird staatlich anerkannt.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§2                                     3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAusbildungsdauer                                4. Umweltschutz,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                               5. Textile Rohstoffe und Produkte,\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n§3\n7. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\nZielsetzung der Berufsausbildung                               systemen,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                    8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nKenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits-\n9. Anwenden und Anfertigen von technischen Doku-\nund Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifi-\nmentationen,\nkationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-\ndenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen                    10. Identifizieren von Faserstoffen,\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-                 11. Vorbereiten von Proben,\nsetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln                 12. Anwenden von Prüfverfahren,\nim betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die                    13. Auswerten von Messergebnissen,\nin Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-\n14. Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen\ngen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\nLängen- und Flächengebilden,\n§4                                   15. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\nAusbildungsplan                             16. Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeits-\nstoffen.\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen                                                  §7\nAusbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsrahmenplan\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25    Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsbe-\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     rufsbild) sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der      Textiltechnik, Textilveredlung und Textilchemie nach der\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes-   in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und\nanzeiger veröffentlicht.                                             zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-","974              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-          1. Arbeitsauftrag,\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n2. Prüftechnologie,\nGliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die       3. Textilchemie und Textilphysik sowie\nAbweichung erfordern.                                        4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n§8                             Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nZwischenprüfung                         und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Anwenden\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des        von Informations- und Kommunikationssystemen, Durch-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       führen von qualitätssichernden Maßnahmen und Bestim-\nmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      Flächengebilden zu berücksichtigen.\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie\nzeigen, dass er\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-\nmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die    1. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, tech-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                nischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben\nselbständig und kundenorientiert planen und abstim-\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                         men,\n1. Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk- und Hilfs-       2. Prüfverfahren festlegen und unter Einhaltung der Prüf-\nstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, techni-         normen vorbereiten und durchführen sowie Prüf-\nsche Unterlagen sowie Informations- und Kommunika-           verfahren und Prozessabläufe überwachen und bei\ntionssysteme nutzen,                                         Störungen Korrekturen vornehmen,\n2. Messmittel justieren, verifizieren und kalibrieren, Ar-   3. Kenndaten ermitteln, statistische Verfahren anwenden,\nbeitsgeräte und Laboreinrichtungen instand halten,           Messergebnisse auswerten, darstellen und interpretie-\n3. Analysieren und Mikroskopieren von Materialien,              ren sowie Arbeitsergebnisse kontrollieren und doku-\nmechanisch-technologische Eigenschaften und ther-            mentieren,\nmisches Verhalten ermitteln sowie Konstruktionsmerk-      4. fremdsprachliche Dokumentationen handhaben und\nmale an Faserstoffen und textilen Längen- und                technische Dokumentationen erstellen,\nFlächengebilden bestimmen,\n5. mechanisch-technologische Eigenschaften an textilen\n4. Arbeitsstoffe ansetzen, handhaben und nachweisen,            Flächengebilden und Ungleichmäßigkeiten an textilen\nLängengebilden bestimmen,\n5. Proben vorbereiten, Prüfmittel und Prüfverfahren fest-\nlegen,                                                    6. physikalische und chemische Zusammenhänge erken-\nnen,\n6. Prüfparameter einstellen, Prüfungen durchführen\nsowie Prüfverfahren und Prozessabläufe überwachen         darüber hinaus im Schwerpunkt Textiltechnik\nund Arbeitsergebnisse auswerten und dokumentieren,        1. Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches\nSicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und          Verhalten bestimmen,\nUmweltschutzbestimmungen einhalten\n2. ökologische Anforderungen, Widerstandsfähigkeit\nkann. Diese Anforderungen sollen an einer Materialprü-          gegenüber mechanischen, thermischen, chemischen,\nfung einschließlich einer qualitativen Analyse, Herstellen      witterungsbedingten, biologischen, elektrischen und\nder dazu notwendigen Lösungen und Bestimmen der                 elektromagnetischen Einflüssen prüfen,\nKonstruktionsmerkmale nachgewiesen werden.\ndarüber hinaus im Schwerpunkt Textilveredlung\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen         1. Wasseruntersuchungen durchführen, Behandlungs-\nflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ\nund schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-\nbestimmen,\nfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durch-\ngeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt          2. produktspezifische Eigenschaften von Textilhilfsmit-\nhöchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-           teln bestimmen und ihre Wirkungsweise prüfen sowie\nstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens         Rezepturen erstellen und prüfen, optische Messungen\n120 Minuten haben.                                              durchführen,\n3. produktspezifische Eigenschaften von Farbmitteln be-\n§9                                stimmen und ihre Wirksamkeit prüfen sowie Rezeptu-\nAbschlussprüfung                            ren erstellen und prüfen, Farbmessungen durchführen,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der     darüber hinaus im Schwerpunkt Textilchemie\nAnlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im         1. Wasseruntersuchungen durchführen, Behandlungs-\nBerufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für     flotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                            bestimmen,\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-         2. Analyseverfahren anwenden, anwendungsspezifische\nbereichen                                                       Wirksamkeit prüfen und Synthesen durchführen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                  975\n3. produktspezifische, anwendungsrelevante, sicher-           mechanisch-technologische Eigenschaften und Verwen-\nheitsrelevante Eigenschaften bestimmen, umweltbe-         dung von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächen-\nzogene Arbeitstechniken anwenden                          gebilden, Prüfverfahren und Prüfmittel, Probeentnahme\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere                        und -vorbereitung, Berechnen, Auswerten und Interpre-\ntieren von fachspezifischen Kenndaten nachweisen.\n1. im Schwerpunkt Textiltechnik:\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Textilchemie\ndie Durchführung einer Materialprüfung an einem tex-\nund Textilphysik in höchstens 150 Minuten Qualifikationen\ntilen Längen- und Flächengebilde einschließlich Mate-\naus dem Bereich Analysieren von Faserstoffen, Eigen-\nrialanalyse, Bestimmen der mechanisch-technologi-\nschaften von Natur- und Chemiefasern, Herstellen von\nschen Eigenschaften, der Konstruktionsmerkmale\nChemiefasern, Veredlungsverfahren, Textilhilfsmitteln,\nsowie der Widerstandsfähigkeit gegenüber physika-\nTextilchemikalien und Farbmittel, physikalischen Unter-\nlischen oder chemischen Einflüssen,\nsuchungsmethoden, Stöchiometrie, physikalische und\n2. im Schwerpunkt Textilveredlung:                            chemische Berechnungen nachweisen.\ndie Durchführung einer Materialprüfung an einem tex-         (8) In den Prüfungsbereichen Prüftechnologie, Textil-\ntilen Längen- und Flächengebilde einschließlich Mate-     chemie und Textilphysik soll der Prüfling zeigen, dass er\nrialanalyse, Bestimmen der Konstruktionsmerkmale          praxisbezogene Fälle mit verknüpften informationstechni-\nund Bestimmen der anwendungstechnischen Eigen-            schen, technologischen, physikalischen und chemischen\nschaften und Wirksamkeit von Textilhilfs- oder Farb-      Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei\nmitteln sowie Analysieren von Wasser oder Lösungen,       sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der\n3. im Schwerpunkt Textilchemie:                               Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations-\nund Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie\ndie Durchführung einer Materialprüfung an einem tex-\nqualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.\ntilen Längen- und Flächengebilde einschließlich Mate-\nrialanalyse, Bestimmen der Konstruktionsmerkmale,            (9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nBestimmen der anwendungsspezifischen Wirksamkeit          Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene\nvon Arbeitsstoffen und Bestimmen der Zusammenset-         handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\nzung oder der produktspezifischen Eigenschaften von       zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\nArbeitsstoffen oder Herstellen eines Arbeitsstoffes       schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nnach Rezeptur                                             darstellen und beurteilen kann.\nin Betracht.                                                     (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\n1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und\nim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n1. in höchstens 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag        2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Prüftechno-\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen                logie, Textilchemie und Textilphysik sowie Wirtschafts-\ndokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von              und Sozialkunde\nhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird        jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nauf der Grundlage der Dokumentation des durchge-          wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Prüftechno-\nführten betrieblichen Auftrags geführt, mit dem Ziel, die logie sowie Textilchemie und Textilphysik jeweils das\nprozessrelevanten Kompetenzen in Bezug zur Auf-           doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-\ntragsdurchführung zu bewerten. Unter Berücksichti-        schafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche\ngung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch          nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende\ndas Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikatio-      Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Num-\nnen in Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet wer-       mer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht\nden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung       worden sein.\ndes Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines\ngeplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung              (11) Die Prüfungsbereiche Prüftechnologie, Textilche-\nvorzulegen,                                               mie und Textilphysik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nsind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\noder                                                      Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen\n2. in höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe          durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\nvorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-       für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\ngabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie          Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich\ndarüber ein begleitendes Fachgespräch von insgesamt       geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis\nhöchstens 20 Minuten führen. Durch Beobachtungen          und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nder Durchführung der praktischen Aufgabe, die auf-        Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\ngabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch\nsollen die prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug\nzu der Durchführung der praktischen Aufgabe bewer-                                      § 10\ntet werden.                                                                    Übergangsregelung\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante         Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nnach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nzuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.         schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Prüftechnologie   parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nin höchstens 90 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich       ser Verordnung.","976              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\n§ 11                                dung zum Textillaboranten/zur Textillaborantin (physika-\nlisch-technisch) vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nS. 12) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.           Textillaboranten/zur Textillaborantin (chemisch-technisch)\nGleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbil-      vom 4. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2237) außer Kraft.\nBerlin, den 24. Juni 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                    977\nAnlage\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–42.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                         4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 6 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 6 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 6 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen\nwährend\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-         und    Unfallverhü-\nder gesamten\ntungsvorschriften anwenden\nAusbildung\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie           zu vermitteln\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und\nhandhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwen-\nden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeich-\nnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten\ni) Arbeitsstoffe kennzeichnen\nk) Regeln der Arbeitshygiene anwenden","978               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–42.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                 4\n4     Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 6 Nr. 4)                      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Textile Rohstoffe                a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften\nund Produkte                         unterscheiden\n(§ 6 Nr. 5)                      b) Faserstoffarten bestimmen\nc) Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile\nLängengebilde sowie deren Eigenschaften bestim-\nmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach\ndem tex-System, anwenden\nd) Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde un-\n12*)\nterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerk-\nmale bestimmen\ne) Einfluss des Klimas auf die Verarbeitung und die\ntechnischen Kennwerte von Textilien beachten\nf) Feuchtegehalt feststellen und Handelsmasse ermit-\nteln\ng) Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flä-\nchenberechnungen durchführen\nh) Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen\nauf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt\nberücksichtigen\ni) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Aus-                   10*)\nwirkung unterscheiden\nk) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien\nunterscheiden\n6     Planen und Vorbereiten           a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Ar-\nvon Arbeitsabläufen                  beitsschritte festlegen\n(§ 6 Nr. 6)                      b) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte aus-\n4*)\nwählen und bereitstellen\nc) Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten\neinrichten\nd) Prüfmethoden abstimmen, Terminvorgaben beachten\ne) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergeb-\nnisse abstimmen und auswerten\nf) Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte                        4*)\ndarstellen, deutsche und englische Fachbegriffe ver-\nwenden\ng) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisa-\ntion und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                         979\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                                  in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–42.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                         4\n7    Anwenden von                     a) Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Daten-\nInformations- und Kom-               organisation und -verwaltung sowie externe Daten-\nmunikationssystemen                  banken\n(§ 6 Nr. 7)                                                                                         4\nb) Informationen auswählen, bewerten und einordnen\nc) Daten sichern und Vorschriften des Datenschutzes\nanwenden\nd) Anwenderprogramme unterscheiden und einsetzen                                 2\n8    Durchführen von qualitäts-       a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieb-\nsichernden Maßnahmen                 lichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben\n(§ 6 Nr. 8)                      b) Funktionstüchtigkeit der Prüfgeräte sicherstellen\nc) Messmittel justieren, verifizieren und kalibrieren,             4*)\nKorrekturmaßnahmen einleiten\nd) Prüfverfahren und Prozessabläufe fortwährend auf\nEinhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abwei-\nchungen Systemeinstellungen korrigieren\ne) Ursachen von Fehlern systematisch ermitteln, Kor-\nrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen\nf) Qualitätsmanagement-Dokumentationen                 erstellen\nund anwenden\ng) Kundenanforderungen bei der Aufgabenerledigung                                4*)\neinhalten, kundenorientiert handeln\nh) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage-\nments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen\nArbeitsbereich anwenden\n9    Anwenden und An-                 a) technische Unterlagen handhaben, insbesondere Be-\nfertigen von technischen             dienungsanleitungen, Prüfnormen, Prüfvorschriften,\nDokumentationen                      Merkblätter, Richtlinien und Arbeitsanweisungen                4\n(§ 6 Nr. 9)                      b) Skizzen und Zeichnungen anfertigen, insbesondere\nBindungen und Legungen zeichnen\nc) technische Dokumentationen erstellen, insbeson-\ndere Prüfprotokolle und Zertifikate\nd) fremdsprachige Dokumentationen handhaben, ins-\nbesondere Bedienungsanleitungen und Arbeitsan-                              10\nweisungen\ne) Arbeitsabläufe beurteilen, Arbeitsergebnisse doku-\nmentieren und darstellen\n10     Identifizieren                   a) Faserstoffe nach Anfärbemethoden unterscheiden\nvon Faserstoffen                 b) Faserstoffe mikroskopisch erkennen und bildlich\n(§ 6 Nr. 10)                         darstellen, insbesondere Faserstrukturen\nc) Faserstoffe mittels chemischer und thermischer Ver-\nfahren identifizieren\n8\nd) Faserstoffmischungsanteile qualitativ und quantitativ\nbestimmen und bewerten\ne) pH-Wert von Fasermaterial bestimmen\nf) Arten von Faserschädigungen erkennen und klassifi-\nzieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","980            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–42.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                    4\n11   Vorbereiten von Proben       a) Verfahren zur Probeentnahme und Probenvorberei-\n(§ 6 Nr. 11)                    tung unterscheiden\nb) Proben entnehmen, insbesondere nach genormten\nStichprobenplänen                                         7\nc) Proben kennzeichnen und vorbehandeln\nd) physikalische und chemische Einwirkungen auf Pro-\nben berücksichtigen\n12   Anwenden                     a) Prüfverfahren festlegen\nvon Prüfverfahren            b) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbe-\n(§ 6 Nr. 12)                    reiten und auf Funktionstüchtigkeit prüfen\nc) Prüfparameter einstellen, Prüfungen nach Anwei-\nsung durchführen, Kenndaten ermitteln\n12\nd) Einflussgrößen auf das Mess- und Prüfergebnis\nberücksichtigen, insbesondere Prüfumgebung und\nKlima\ne) bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung\neinleiten\nf) Prüfungen unter Einhaltung der Prüfnormen durch-\n14\nführen, Kenndaten ermitteln\n13   Auswerten                    a) arithmetisches Mittel von Mess- und Prüfreihen be-\nvon Messergebnissen             rechnen und auswerten                                     7\n(§ 6 Nr. 13)                 b) Prüfberichte erstellen\nc) Mess- und Prüfreihen berechnen, statistische Ver-\nfahren anwenden\nd) bei Abweichungen Maßnahmen einleiten                                  12\ne) Prüfergebnisse auswerten und interpretieren\n14   Bestimmen der Merkmale       a) histologische Eigenschaften an Faserstoffen feststel-\nvon Faserstoffen, textilen      len, insbesondere Länge und Feinheit\nLängen- und Flächen-         b) mechanisch-technologische Eigenschaften an Fa-\ngebilden                        serstoffen und textilen Längengebilden ermitteln,\n(§ 6 Nr. 14)                    insbesondere Gleichmäßigkeit, Festigkeit und Deh-\nnung\nc) thermisches Verhalten ermitteln, insbesondere             8\nBrennverhalten, Schrumpf und Schmelzpunkt\nd) Anlagerungen und Faserbegleitstoffe feststellen\ne) Konstruktionsmerkmale an textilen Längengebilden\nbestimmen, insbesondere längenbezogene Masse\nund Drehung\nf) mechanisch-technologische Eigenschaften an tex-\ntilen Flächengebilden und Verbundstoffen ermitteln,\ninsbesondere Festigkeit, Dehnung und Verschleiß                         8\ng) Ungleichmäßigkeit von textilen Längengebilden be-\nstimmen, Fehlerarten analysieren und klassifizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003              981\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–42.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                    4\n15   Umgehen                      a) Lösemittel einsetzen, Lösungen herstellen, aufbe-\nmit Arbeitsstoffen              wahren und entsorgen\n(§ 6 Nr. 15)                 b) Arbeitsstoffe nachweisen\nc) Flüssigkeiten prüfen, insbesondere Dichte und pH-\nWert\n8\nd) textilrelevante Basen, Säuren und Salze handhaben\ne) Gemenge und Gemische herstellen, trennen, aufbe-\nwahren und entsorgen\nf) Chemikalien nachweisen, insbesondere Oxidations-\nund Reduktionsmittel\nA: Schwerpunkt Textiltechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–42.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                    4\n16   Bestimmen                    a) Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches\nder Merkmale von                Verhalten ermitteln\nWerk- und Arbeitsstoffen     b) Funktionalität prüfen                                                 14\n(§ 6 Nr. 16)\nc) ökologische Anforderungen prüfen, insbesondere\nHumanverträglichkeit und Wiederverwertung\nd) Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischen Ein-\nflüssen prüfen, insbesondere Formveränderung,\nDurchlässigkeit gegenüber verschiedener Medien,\nReibung sowie Knitter- oder Biegefestigkeit\ne) Widerstandsfähigkeit gegenüber thermischen Ein-\nflüssen prüfen, insbesondere Brennverhalten\nf) Widerstandsfähigkeit gegenüber chemischen Ein-\nflüssen prüfen, insbesondere Echtheitsprüfungen\noder Beständigkeit gegenüber Lösemitteln, Säuren\nund Basen, Reduktions- und Oxidationsmitteln                          26\ng) Widerstandsfähigkeit gegenüber witterungsbeding-\nten Einflüssen prüfen, insbesondere Licht und\nNässe\nh) Widerstandsfähigkeit gegenüber biologischen Ein-\nflüssen prüfen, insbesondere Wassereinwirkung und\nMikroorganismen, oder Widerstandsfähigkeit gegen-\nüber elektrischen und elektromagnetischen Einflüs-\nsen prüfen, insbesondere elektrostatisches Verhal-\nten und Leitfähigkeit","982            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nB: Schwerpunkt Textilveredlung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–42.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                   4\n16   Bestimmen                    a) Wasseruntersuchungen durchführen, insbesondere\nder Merkmale von                bei Abwasser\nWerk- und Arbeitsstoffen     b) Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswas-\n(§ 6 Nr. 16)                                                                                            4\nser quantitativ bestimmen, insbesondere durch\nGravimetrie und Volumetrie\nc) Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen\nd) produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Tex-\ntilhilfsmittel auswählen, Rezepturen erstellen und\nprüfen\ne) Wirkungsweise von Textilhilfsmitteln prüfen, insbe-\nsondere Applikationseffekte\n20\nf) Textilhilfsmittel prüfen, insbesondere auf Wasserge-\nhalt und Ionogenität\ng) Gebrauchsflotten oder -pasten auf anwendungsspe-\nzifische Wirksamkeit prüfen\nh) optische Messungen durchführen\ni) produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Farb-\nmittel substratbezogen auswählen und ansetzen,\nEichfärbungen erstellen und prüfen\nk) Wirksamkeit von Farbmitteln prüfen, insbesondere\nEchtheiten und Aufziehverhalten\nl) Farbflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische                    16\nWirksamkeit prüfen\nm) Rezepturen erstellen und prüfen\nn) Farbmessungen durchführen, insbesondere Farb-\nmesszahlen ermitteln, Farbdifferenz feststellen, Re-\nmissionskurven beurteilen\nC: Schwerpunkt Textilchemie\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–42.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                   4\n16   Bestimmen                    a) Wasseruntersuchung durchführen, insbesondere bei\nder Merkmale von                Abwasser\nWerk- und Arbeitsstoffen     b) Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswas-\n(§ 6 Nr. 16)                    ser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gra-                      6\nvimetrie und Volumetrie\nc) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten\nbestimmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003              983\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                       in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–42.\nMonat         Monat\n1               2                                            3                                    4\nd) Analyseverfahren anwenden, insbesondere Chroma-\ntografie, Spektroskopie, Rheologie, thermische und                    12\nelektrochemische Analysen\ne) produktspezifische Eigenschaften ermitteln, Konzen-\ntrationen bestimmen\nf) anwendungsrelevante Eigenschaften feststellen, ins-\nbesondere Dosierfähigkeit, Verdünnungs- und Mi-\nschungsverhalten\ng) sicherheitsrelevante Eigenschaften ermitteln, insbe-\nsondere Zustandsänderungen und gefahrbedingte\nKomponenten\nh) anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen, insbe-\nsondere Prozessstabilität und Typkonformität der                      22\nVerfahrensergebnisse\ni) Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen\nk) echtheits- und farbmetrische Prüfungen durchführen\nl) Synthesen durchführen\nm) Applikationen und Beschichtungsstoffe nach Anfor-\nderungen prüfen\nn) umweltbezogene Arbeitstechniken anwenden, ins-\nbesondere Emissionen und Immissionen messen"]}