{"id":"bgbl1-2003-28-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":28,"date":"2003-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/28#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_28.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil","law_date":"2003-06-24T00:00:00Z","page":965,"pdf_page":17,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                       965\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil*)\nVom 24. Juni 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                                  §6\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                                      Ausbildungsberufsbild\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                          Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-               folgenden Qualifikationen:\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                      1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem                         3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                              4. Umweltschutz,\n§1                                     5. Textile Rohstoffe und Produkte,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                         6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nDer Ausbildungsberuf Produktgestalter-Textil/Produkt-                  7. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\ngestalterin-Textil wird staatlich anerkannt.                                 systemen,\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\n§2                                     9. Anwenden von Zeichentechniken,\nAusbildungsdauer                              10. Entwickeln und Entwerfen von Dessins,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    11. Herstellen und Umsetzen von Entwürfen,\n12. Elektronische Bildbearbeitung,\n§3\n13. Produkte und Marketing,\nZielsetzung der Berufsausbildung\n14. Produktentwicklung,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits-                15. Produktionstechnisches Umsetzen.\nund Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifi-\nkationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-\n§7\ndenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                                     Ausbildungsrahmenplan\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges                   Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsbe-\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln                 rufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anlei-\nim betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die                    tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\nin Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-               ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\ngen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.                                   Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende\nsachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte\n§4                                   ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nAusbildungsplan                             sonderheiten die Abweichung erfordern.\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen                                                    §8\nAusbildungsplan zu erstellen.                                                                 Zwischenprüfung\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n§5\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nBerichtsheft                              zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form                       (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-                  Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-                     Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das                      auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                                   menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der      1. Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk- und Hilfs-\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes-       stoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, tech-\nanzeiger veröffentlicht.                                                 nische Unterlagen nutzen sowie Sicherheitsregeln,","966               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nUnfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-              wickeln und bearbeiten, technische Umsetzbarkeit\nstimmungen einhalten,                                         prüfen und Arbeitsergebnisse präsentieren,\n2. Produkte und ihre Herstellungstechniken unterschei-        5. maschinentechnische Informationen aufbereiten,\nden sowie nach Verarbeitungs- und Gebrauchsanfor-             Musterdatenträger erstellen, Musterproben erstellen,\nderungen beurteilen,                                          Warenausfall prüfen und optimieren,\n3. trend- und produktspezifische Informationen beschaf-       6. Anforderungsprofile von Produkten nach Sicherheits-\nfen, unterschiedliche Gestaltungstechniken und zeich-         und Qualitätskriterien festlegen\nnerische Ausdrucksmöglichkeiten anwenden,\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Anferti-\n4. Dessins nach stilkundlichen, geometrischen und figu-       gen und die produktionstechnische Umsetzung eines Ent-\nrativen Vorlagen entwickeln und ausarbeiten sowie         wurfes mit einem elektronischen Bildbearbeitungssystem\nDessins modifizieren,                                     für eine vorgegebene Produktgruppe oder das Erstellen\n5. technische Zeichnungen erstellen und Arbeitsergeb-         einer Dessinvariante nach einem vorgegebenen Entwurf,\nnisse dokumentieren,                                      Herstellen des dazugehörigen Musterdatenträgers und\nder Musterprobe auf der Maschine sowie Prüfen des\n6. rechnergestützte Programme zur Entwurfsmodifika-           Warenausfalls in Betracht.\ntion anwenden\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\nkann. Diese Anforderungen sollen durch Anfertigen eines       im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nEntwurfes für eine vorgegebene Produktgruppe in unter-\nschiedlichen Techniken und Abwandeln des Motivs nach-         1. in höchstens 21 Stunden mindestens einen betrieb-\ngewiesen werden.                                                  lichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen\nUnterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fach-\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-           gespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fach-\nplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen              gespräch wird auf der Grundlage der Dokumentation\nbeinhaltet. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben        des durchgeführten betrieblichen Auftrags geführt, mit\nStunden durchgeführt werden, wobei die Gesprächs-                 dem Ziel, die prozessrelevanten Kompetenzen in\nphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen                  Bezug zur Auftragsdurchführung zu bewerten. Unter\nsollen.                                                           Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten\n§9\nQualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung\nAbschlussprüfung                             bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der          Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung\nAnlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im              einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums\nBerufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für       zur Genehmigung vorzulegen;\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                              oder\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-          2. in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe vor-\nbereichen                                                         bereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufga-\n1. Arbeitsauftrag,                                                benspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie dar-\nüber ein begleitendes Fachgespräch von insgesamt\n2. Produktentwicklung und technische Umsetzung,\nhöchstens 20 Minuten führen. Durch Beobachtungen\n3. Produktentwurf sowie                                           der Durchführung der praktischen Aufgabe, die auf-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  gabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch\nsollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau         zu der Durchführung der praktischen Aufgabe bewer-\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit             tet werden.\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\nAnwenden von Informations- und Kommunikations-                   (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nsystemen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,         nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der\nDurchführen von qualitätssichernden Maßnahmen zu              zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\nberücksichtigen.                                                 (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktent-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag     wicklung und technische Umsetzung in höchstens 120\nzeigen, dass er                                               Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Produktanaly-\nse und Marketing, Entwurfssysteme, Bildbearbeitung,\n1. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, ge-       Korrektur und Veränderung, Aufbereiten und Berechnen\nstalterischer, technischer und organisatorischer Vor-     maschinentechnischer Daten, Erstellen technischer\ngaben selbständig und kundenorientiert planen und         Zeichnungen, Fertigungstechnologien, textile Längen-\nabstimmen,                                                und Flächengebilde und deren Konstruktion und Muster-\n2. Produktions- und Qualitätsdaten erstellen, aufbereiten     datenübertragung nachweisen.\nund dokumentieren,                                           (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwurf\n3. Marktinformationen auswerten, Dessins unter Berück-        in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Berei-\nsichtigung von Materialien, Herstellungstechniken,        chen Formen- und Farbenlehre, Rapportieren und Ver-\nModethemen und Kundenanforderungen entwerfen              satzarten, Bildgestaltung und Gestaltungselemente sowie\nund aufbereiten,                                          Stilepochen und deren Merkmale nachweisen.\n4. Entwürfe nach gestalterischen, technischen, wirt-             (8) In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und\nschaftlichen und kundenspezifischen Aspekten ent-         technische Umsetzung sowie Produktentwurf soll der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                    967\nPrüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit ver-              (11) Die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und\nknüpften technologischen, mathematischen und zeichne-             technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirt-\nrischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann.            schafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings\nDabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei         oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nder Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informa-             nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\ntions- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte              ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nsowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-                Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nden.                                                              ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\n(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und      bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nSozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene                Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nhandlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zei-\ngen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-                                    § 10\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-                                 Übergangsregelung\nstellen und beurteilen kann.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn                  dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und                          schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\n2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Produktent-             ser Verordnung.\nwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf\nsowie Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 11\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nwurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Produkt-                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nentwicklung und technische Umsetzung sowie Produkt-                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nentwurf gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts-                Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbil-\nund Sozialkunde das doppelte Gewicht. In den Prüfungs-            dung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-\nbereichen Produktentwicklung und technische Umset-                Textil vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 95) und die Verord-\nzung, Produktentwurf und Wirtschafts- und Sozialkunde             nung über die Berufsausbildung zum Tapisseristen/zur\ndürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden              Tapisseristin vom 19. Juni 1980 (BGBl. I S. 717) außer\nsein.                                                             Kraft.\nBerlin, den 24. Juni 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nTacke","968               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nAnlage\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                            in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                            3                                         4\n1      Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 6 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 6 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 6 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 6 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                 969\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                 4\n5     Textile Rohstoffe                a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften\nund Produkte                         einteilen\n(§ 6 Nr. 5)                      b) Faserstoffarten bestimmen\nc) Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile\nLängengebilde sowie deren Eigenschaften bestim-\nmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach\ndem tex-System, anwenden                              12*)\nd) Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde un-\nterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerk-\nmale bestimmen\ne) Vorgaben und Eigenschaften beim Lagern von\nWerk- und Hilfsstoffen beachten\nf) Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flä-\nchenberechnungen durchführen\ng) Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen\nauf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt\nberücksichtigen                                                     10*)\nh) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Aus-\nwirkungen unterscheiden\ni) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien\nunterscheiden\n6     Planen und Vorbereiten           a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Ar-\nvon Arbeitsabläufen                  beitsschritte festlegen\n(§ 6 Nr. 6)                      b) Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten\n4*)\neinrichten\nc) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte aus-\nwählen und bereitstellen\nd) inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Be-\nteiligten abstimmen, Terminvorgaben beachten\ne) Verfahrenswege abstimmen und festlegen, kosten-\norientiert handeln\nf) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergeb-\nnisse abstimmen und auswerten\ng) Arbeitsabläufe dokumentieren, Daten zusammen-                         4*)\nführen\nh) Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte\ndarstellen, deutsche und englische Fachbegriffe ver-\nwenden\ni) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisa-\ntion und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen\n7     Anwenden von                     a) Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Daten-\nInformations- und Kom-               organisation und -verwaltung sowie externe Daten-\nmunikationssystemen                  banken\n(§ 6 Nr. 7)                      b) Informationen auswählen, bewerten und einordnen          2\nc) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen\nverwenden\nd) Daten sichern und Datenschutz beachten\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","970               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                         in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                4\ne) technische Daten erstellen, aufbereiten und doku-\nmentieren                                                           2\nf) Anwenderprogramme unterscheiden und einsetzen\n8    Durchführen von qualitäts-       a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieb-\nsichernden Maßnahmen                 lichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben\n(§ 6 Nr. 8)                      b) Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden\nc) Funktionstüchtigkeit der Betriebsmittel prüfen und     2*)\nerhalten\nd) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-\ngaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen\nsowie Qualitätsausfall prüfen\ne) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,\nKorrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen\nf) Materialfluss und Informationsaustausch sicherstel-\nlen\ng) Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufma-                       4*)\nchen\nh) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren\ni) technische, gestalterische und terminliche Kunden-\nvorgaben erfüllen\n9    Anwenden von                     a) Zeichengeräte und -material handhaben\nZeichentechniken                 b) zeichnerische und malerische Grundtechniken an-\n(§ 6 Nr. 9)                          wenden\n16\nc) Naturstudien anfertigen\nd) zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten und Gestal-\ntungstechniken anwenden\n10     Entwickeln und                   a) Ideen sammeln und auswerten\nEntwerfen von Dessins            b) Skizzen und Reinzeichnungen anfertigen\n(§ 6 Nr. 10)\nc) Grundformen variieren, Grundlagen der Form- und\nFarbenlehre anwenden\nd) Vorlagen gestalten, variieren und verfremden, Des-\nsins entwickeln\ne) Dessins durch Gruppieren und Variieren von Formen\nentwickeln                                           18\nf) Entwürfe nach stilkundlichen, geometrischen und\nfigurativen Vorlagen ausarbeiten und vervollständi-\ngen\ng) Musterschutzbestimmungen einhalten, Entwürfe vor\nMissbrauch schützen\nh) Konstruktionstechniken gemäß den Herstellungsver-\nfahren berücksichtigen\ni) Stil- und Naturmuster nach den Kategorien Typisie-\nren, Stilisieren und Abstrahieren gestalten\nk) klassische und modische Elemente entwerfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003               971\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                           3                                     4\nl) Kombinationsmöglichkeiten aus einem Dessin aus-\narbeiten und Farbvariationen anfertigen                               10\nm) Entwürfe nach Modethemen und Kundenanforderun-\ngen entwickeln\nn) technische Umsetzbarkeit berücksichtigen und Ar-\nbeitsergebnisse präsentieren\n11   Herstellen und Umsetzen      a) Rapporte bestimmen und zeichnen, Versatzmöglich-\nvon Entwürfen                   keiten darstellen\n(§ 6 Nr. 11)                                                                              8\nb) Rapporte und Maßstäbe berechnen, technische\nZeichnungen erstellen\nc) Daten maschinentechnisch aufbereiten\nd) Musterdatenträger erstellen und handhaben\n10\ne) Musterprobe herstellen, Warenausfall prüfen und\noptimieren\n12   Elektronische                a) Entwürfe und Bildmaterial auf technische Verwend-\nBildbearbeitung                 barkeit prüfen und einlesen\n(§ 6 Nr. 12)                 b) analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten über-\nnehmen sowie Formatverwandlungen durchführen\nc) Korrekturen und Veränderungen an Bilddaten aus-         14\nführen\nd) Bilddaten ordnen und sichern\ne) rechnergestützte Programme kreativ und technisch\nzur Entwurfsmodifikation nutzen\nf) Bilddaten inhaltlich bearbeiten, produktionstechni-\nsche Daten erstellen und für die technische Weiter-\nverarbeitung vorbereiten                                                6\ng) Daten auf Speichermedien ausgeben\n13   Produkte und Marketing       a) trend- und produktspezifische Informationen be-\n(§ 6 Nr. 13)                    schaffen und nutzen, für Zielgruppen auswerten\n2\nb) Produkte unterscheiden und nach Verarbeitungs-\nund Gebrauchsanforderungen beurteilen\nc) Marktinformationen auswerten, Qualität und Preise\nvergleichen, Kostenkalkulationen erstellen\nd) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen\nLeistungsangebot vergleichen\ne) Produkt- und Preisgestaltung sowie Serviceange-                         4\nbote in Zusammenarbeit mit den beteiligten Organi-\nsationsabteilungen abstimmen\nf) Präsentationsformen        anwenden,      Beratungsge-\nspräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten\n14   Produktentwicklung           a) Dessins unter Berücksichtigung von Grundmaterial,\n(§ 6 Nr. 14)                    Herstellungstechnik, Produktionskosten und modi-\nschen Ansprüchen entwerfen und aufbereiten\nb) Musterentwürfe unter Berücksichtigung technischer,\nwirtschaftlicher und kundenspezifischer Aspekte\n12\nentwickeln und bearbeiten","972            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                           3                                     4\nc) Musterentwürfe übertragen und rapportieren\nd) Anforderungsprofil des Produktes unter Berücksich-\ntigung von Sicherheits- und Qualitätskriterien fest-\nlegen\n15   Produktions-                 a) Produzierbarkeit des Entwurfs in technischer Hin-\ntechnisches Umsetzen            sicht prüfen\n(§ 6 Nr. 15)                 b) technische Zeichnung für die Herstellung der Daten-\nträger vorbereiten\nc) maschinentechnische Informationen auf Musterda-                       16\ntenträger übertragen\nd) Datenträger erstellen und kopieren\ne) Prototypen nach verschiedenen Techniken und Aus-\nführungen erstellen, Produkt prüfen und optimieren"]}