{"id":"bgbl1-2003-28-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":28,"date":"2003-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/28#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_28.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes (Aufbauhilfefondsverordnung - AufbauhfV)","law_date":"2003-06-24T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["962              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nVerordnung\nnach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes\n(Aufbauhilfefondsverordnung – AufbauhfV)\nVom 24. Juni 2003\nAuf Grund des § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes         verteilt werden, wenn hierdurch der Verteilung der\nvom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652) verord-           Gesamtschäden nach dem Stand der Schadensermitt-\nnet die Bundesregierung:                                         lung besser Rechnung getragen wird.\n3. Die Verteilung des nach Durchführung des Verfahrens\n§1                                  zu Nummer 1 und 2 verbliebenen Restbetrages der für\nMittelverteilung                           Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Aufbau-\nhilfefondsgesetzes und für den Pauschalbetrag nach\n(1) Die dem Fonds nach § 4 Abs. 2 des Aufbauhilfe-\n§ 2 Abs. 4 des Aufbauhilfefondsgesetzes vorgesehe-\nfondsgesetzes zugewiesenen Mittel verteilen sich nach\nnen Mittel wird entsprechend der prozentualen Vertei-\nfolgenden Maßgaben:\nlung der nach einheitlichen Maßstäben ermittelten\n1. 60 Prozent der für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2            Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen\ndes Aufbauhilfefondsgesetzes und für den Pauschal-           Länder spätestens bis zum 31. März 2003 in einer\nbetrag nach § 2 Abs. 4 des Aufbauhilfefondsgesetzes          Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt. Die in Num-\nvorgesehenen Mittel verteilen sich nach folgendem            mer 1 genannten Länder und der Bund legen bis\nSchlüssel auf die vom Hochwasser betroffenen Län-            spätestens zum 31. Dezember 2002 die Merkmale des\nder:                                                         Hochwasserschadens im Sinne von § 2 Abs. 1 des Auf-\nSachsen                                  60,0 Prozent,       bauhilfefondsgesetzes und die Maßstäbe für die\nErmittlung der Schadenshöhe in einer Bund-Länder-\nSachsen-Anhalt                           20,0 Prozent,\nVereinbarung fest.\nBayern                                    5,0 Prozent,\n4. Für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Aufbauhilfe-\nBrandenburg                               5,0 Prozent,\nfondsgesetzes sowie bei sonstigen Maßnahmen, die\nMecklenburg-Vorpommern                    2,5 Prozent,       ausschließlich vom Bund aus Fondsmitteln zu finan-\nThüringen                                 2,5 Prozent,       zieren sind, stehen die Mittel dem Bund zu.\nNiedersachsen                             2,5 Prozent,      (2) Die Mittel des Fonds verteilen sich – mit Ausnahme\nSchleswig-Holstein                        2,5 Prozent.   des Pauschalbetrages nach § 2 Abs. 4 des Aufbauhilfe-\nSatz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen nach § 2          fondsgesetzes, soweit dieser zur Finanzierung eigener\nAbs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes, sofern die    Länderprogramme und -maßnahmen eingesetzt wird – auf\nSchäden nicht nach Maßgabe von in Verwaltungsver-        die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 des Aufbau-\neinbarungen zwischen dem Bund und den betroffenen        hilfefondsgesetzes nach Maßgabe des gemäß § 5 des\nLändern abschließend bestimmten Kriterien ausgegli-      Aufbauhilfefondsgesetzes aufzustellenden Wirtschafts-\nchen werden. In diesem Fall werden die Mittel gemäß      plans.\nden in der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung getrof-\n§2\nfenen Bestimmungen beim Bund abgerufen.\nMittelverwendung\n2. Bis zu weitere 20 Prozent der für Maßnahmen nach § 2\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes und         (1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds im Rahmen\nder für den Pauschalbetrag nach § 2 Abs. 4 des Auf-      seines Wirtschaftsplans obliegt die Entscheidung über die\nbauhilfefondsgesetzes vorgesehenen Mittel können         Verwendung der Mittel nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des\nnach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens         Aufbauhilfefondsgesetzes den in § 1 genannten Ländern\nzwischen den vorgenannten Ländern und dem Bund           und den beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Über\nauch nach einem anderen als dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1      die Verwendung der Mittel nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Auf-\nfestgelegten Schlüssel an die dort genannten Länder      bauhilfefondsgesetzes und für Maßnahmen, die aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                 963\nschließlich vom Bund aus Fondsmitteln zu finanzieren                                        §3\nsind, entscheidet der Bund.                                                       Zweckentsprechende\n(2) Die Förderfähigkeit der einzelnen kofinanzierten                    Mittelverwendung, Rückforderung\nMaßnahmen nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2            (1) Die Länder sind für die bestimmungsgemäße Ver-\nNr. 1 und 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes setzt grund-          wendung der Mittel des Fonds verantwortlich, soweit\nsätzlich den Abschluss einer entsprechenden Verwal-            nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds finan-\ntungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1             zierten Programme und Maßnahmen hierfür die Verant-\ngenannten Ländern voraus. Ausnahmen bedürfen der\nwortung trägt.\nZustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.\n(2) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden\n(3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnah-          unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und Pro-\nmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förder-\ngramme zuständigen Bundesressorts über die zweck-\nfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnahmen zur\nentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der\nunmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung\nMittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht\nvor dem Einsetzen des Hochwassers im August 2002 sind\nenthält Angaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und\nförderfähig. Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahren-\nihrer Verteilung auf die jeweiligen Programme und Einzel-\nabwehr oder Schadensbegrenzung im Sinne von § 2\nmaßnahmen. Weitere Details können auch in den Ver-\nAbs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes sind allerdings\nwaltungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 2 geregelt werden.\nnur dann förderfähig, wenn sie über das hinausgehen, was\nEinschlägige Prüfungsmitteilungen der Rechnungsprü-\nüblicherweise zum Schutz vor Hochwasser erforderlich\nfungsbehörden der Länder sind mitzuteilen.\ngewesen wäre.\n(3) Der Bund kann das Auskunftsbedürfnis präzisieren\n(4) Als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des\nund weitergehende Nachweise verlangen.\nAufbauhilfefondsgesetzes gelten – unabhängig von ihrer\nRechtsform – alle selbständig ausgeübten beruflichen Be-          (4) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwal-\ntätigungen.                                                    tungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Verwen-\ndung der Mittel und nach Erstattung der Verwendungs-\n(5) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grundsätze\nberichte nach Absatz 2 das Bundesministerium der Finan-\nzu gewähren:\nzen bis zum 1. August des Folgejahres in Form eines\n1. Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle           zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll eine kurz-\nSchäden nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefonds-        gefasste Darstellung über die Anzahl und Durchführung\ngesetzes Leistungen bis zur Höhe des entstandenen          der Programme und den ihnen zuzuordnenden Maß-\nSchadens unter Beachtung des § 2 Abs. 3 des Aufbau-        nahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe der für Pro-\nhilfefondsgesetzes gewährt werden. Leistungen Dritter      gramme und Maßnahmen zugewiesenen und veraus-\nzum Ausgleich des Schadens und für denselben Scha-         gabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit einschlägige\nden gewährte Soforthilfen sind beim Ausgleich des          Prüfungsbemerkungen der jeweiligen obersten Rech-\nSchadens zu berücksichtigen. Die Auszahlung an             nungsprüfungsbehörden vorliegen, sind diese ebenfalls\nPrivate und Unternehmen ist unter Rückforderungs-          mitzuteilen.\nvorbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass\nLeistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch         (5) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der Ver-\neine Überkompensation des Schadens bewirkt wird.           waltungsverfahrensvorschriften die Bewilligung aufzu-\nMittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infra-      heben und bewilligte Mittel zugunsten des Fonds zurück-\nstruktur werden im Übrigen nach Maßgabe des Wirt-          zufordern, wenn festgestellt wird, dass sie zweckwidrig\nschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführen-       verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich des\nden Bundes- oder Landesprogramme gewährt. Abwei-           Schadens nicht erforderlich waren. Entsprechendes gilt\nchende Regelungen können in Verwaltungsvereinba-           für die Hilfen, die der Bund oder ein Land im Vorgriff auf\nrungen zwischen Bund und Ländern getroffen werden.         das Flutopfersolidaritätsgesetz geleistet hat. Die Rück-\nforderung hat auch dann zu erfolgen, wenn und soweit\n2. Schadenausgleichsansprüche gegenüber Dritten, ins-          von dritter Seite Leistungen zum Ausgleich des Schadens\nbesondere Versicherungen, können bei der Berech-           erbracht worden sind und die Summe aus diesen Leistun-\nnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maß-           gen und den bewilligten Fondsmitteln den finanziellen\nnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefonds-         Gesamtaufwand zur Beseitigung des entstandenen Hoch-\ngesetzes vorerst außer Acht gelassen werden, soweit        wasserschadens übersteigt.\ndie Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschät-\nzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von           (6) Rückzahlungen von Fondsmitteln fließen den jeweili-\nGeschädigten realisiert werden können. In diesen Fäl-      gen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu.\nlen sind die Ansprüche nach Einschätzung der bewilli-\ngenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mit-\ntel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist bei                                  §4\nKonkretisierung der Sachlage über eine dann gegebe-                             Mittelanforderung\nnenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.\n(1) Soweit nicht der Bund eigene Maßnahmen und Pro-\n3. Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten         gramme aus den Fondsmitteln zu finanzieren hat und\nkann durch die Glaubhaftmachung und Versicherung           unbeschadet der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Auf-\nder Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Dieses        bauhilfefondsgesetzes fordern die Länder für sich und ihre\nschließt auch nachträgliche Überprüfungen und Anfor-       beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirt-\nderungen von Nachweisen insbesondere bei Schäden           schaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Vertei-\nvon großem Umfang nicht aus.                               lungsschlüssels nach § 1 Abs. 1 die Mittel bedarfsgerecht","964              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nentsprechend der Abwicklung der Schadensbeseitigungs-                                    §6\nmaßnahmen beim Bund an.                                                         Fondsverwaltung\n(2) Überzahlungen oder nicht bedarfsgerecht abge-             Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministe-\nforderte Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzu-     rium der Finanzen; dieses stellt den erforderlichen Wirt-\nzahlen.                                                      schaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.\n§5\nLiquidität des Fonds                                                  §7\nDie Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine                            Inkrafttreten\nKosten sicherzustellen. Eine Zwischenanlage eventuell           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003\nüberschießender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht.    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juni 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}