{"id":"bgbl1-2003-28-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":28,"date":"2003-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_28.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)","law_date":"2003-06-23T00:00:00Z","page":951,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                  951\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nauf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)\nVom 23. Juni 2003\nAuf Grund                                                      (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils\n– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der            geltenden Fassung;\nFassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971               4. der Hauptzollämter Leipzig, Löbau und Pirna für\n(BGBl. I S. 1426, 1427), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nBuchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2001\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\n(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, sowie\nausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-\n– des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 in               keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-\nVerbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgaben-               gen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                       obliegen,\n1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61)\nb) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                         rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\n§1                                       Zahlungseingangs obliegt.\nOberfinanzdirektion Chemnitz                      (3) Dem Hauptzollamt Leipzig werden übertragen die\n(1) Den Hauptzollämtern Dresden und Erfurt werden           Zuständigkeiten\njeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen             1. der Hauptzollämter Dresden, Löbau und Pirna für\nHauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\ndirektion Chemnitz für die zollamtliche Überwachung\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nnach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuer-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\naufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung,\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nsoweit sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobi-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nlen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\ndaraus ergebenden Maßnahmen.\nb) die Verwertung beweglicher Sachen,\n(2) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die\nZuständigkeiten                                                   c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\n1. der Hauptzollämter Chemnitz, Leipzig, Löbau, Pirna\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nund Plauen für die Bewilligung und den Widerruf des\nZahlungseingangs obliegt;\nlaufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;           2. der Hauptzollämter Chemnitz, Dresden, Löbau, Pirna\nund Plauen für die Vergütung von Mineralölsteuer nach\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\n§ 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nvom 15. September 1993 (BGBI. I S. 1602), die zuletzt\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2002\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\n(BGBl. I S. 3451 ) geändert worden ist, in der jeweils\nmit dem vom Hauptzollamt Dresden bewilligten laufen-\ngeltenden Fassung.\nden Zahlungsaufschub;\n3. der Hauptzollämter Leipzig, Löbau und Pirna für die           (4) Dem Hauptzollamt Pirna werden übertragen die\nBekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die           Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zustän-\nZollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vierten         digkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Chemnitz für das\nBuches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften          Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung\nfür die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom   von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruch-\n23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch     nahme von Bürgen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002               1. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-\n(BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, in der jeweils         ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Okto-\ngeltenden Fassung, nach den §§ 304, 307 und 405 des           ber 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –          schaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84,\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I            1995 Nr. L 1 S. 181, 1996 Nr. L 97 S. 38, 1997 Nr. L 17\nS. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes        S. 1, 1998 Nr. L 205 S. 75, 1999 Nr. L 119 S. 1), zuletzt\nvom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert              geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach         Europäischen Parlaments und des Rates vom\nden §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes              16. November 2000 (ABI. EG Nr. L 311 S. 17), in der\nvom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt            jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Ver-\ndurch Artikel 6a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002           ordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom","952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\n2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-    1. des Hauptzollamts Potsdam für die Ermittlung von\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung           Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung\ndes Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253          von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen die Ermitt-\nS. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997       lung von Ordnungswidrigkeiten durch Amtsträger,\nNr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert     denen solche Ermittlungen grundsätzlich im Rahmen\ndurch Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission            eines ersten Zugriffs obliegen;\nvom 11. März 2002 (ABI. EG Nr. L 68 S. 11), in der\n2. der Hauptzollämter Potsdam und Schwedt für die Ver-\njeweils geltenden Fassung, sowie\nsteigerung beweglicher Sachen;\n2. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Über-\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\neinkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemein-           a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABI. EG                 und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\nNr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss                Vollstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen\nNr. 2/2002 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA                    des vom Hauptzollamt Berlin bewilligten laufenden\n„Gemeinsames Versandverfahren“ vom 27. November                  Zahlungsaufschubs,\n2002 (ABI. EG 2003 Nr. L 4 S. 18), in der jeweils gelten-    b) die Überwachung der Kontingente für Diplomaten-\nden Fassung und                                                  und Konsulargut (Zentrale Überwachungszollstelle\n3. im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-                für Diplomatengut, Abfertigung und Kontrolle der\nÜbereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBI.                  Länderkontingente außer Personenkraftwagen);\n1979 II S. 445), zuletzt geändert durch die Verordnung    4. für die Erteilung von Grenzempfehlungen (Zentrale\nvom 23. Januar 2002 (BGBl. 2002 II S. 142), in der           Zollstelle).\njeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung                (2) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen die\n(EWG) Nr. 2454/93.                                        Zuständigkeiten\n(5) Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die          1. der Hauptzollämter Berlin, Cottbus, Frankfurt (Oder)\nZuständigkeiten                                                 und Schwedt für das Such- und Mahnverfahren\neinschließlich der Fertigung von Einfuhrabgaben-\n1. der Hauptzollämter Chemnitz und Plauen für                   bescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen\na) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch          im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der\ndie Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112               Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den            Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen\n§§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-           Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein\ngesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-           gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987\nnehmer-Entsendegesetzes,                                 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem\nTIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 in\nb) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die           Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-         der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-      2. der Hauptzollämter Cottbus, Frankfurt (Oder) und\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-          Schwedt für\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nc) die Verwertung beweglicher Sachen,                            Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nd) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-           b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des           Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,\nZahlungseingangs obliegt,                                c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\ne) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-            Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,                ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-               obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nkeiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-             zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\ngen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs            ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde;\nobliegen;                                             3. des Hauptzollamts Schwedt für die Anmahnung öffent-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für            lich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderungen            von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-         Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang           4. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nmit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewilligten laufenden\nZahlungsaufschub.                                            a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\nVollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\n§2\nmenhang mit dem vom Hauptzollamt Potsdam\nOberfinanzdirektion Cottbus                           bewilligten laufenden Zahlungsaufschub,\n(1) Dem Hauptzollamt Berlin werden übertragen die             b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nZuständigkeiten                                                     Erzwingung von Sicherheiten gegen im Ausland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                   953\nansässige Schuldner, soweit diese Aufgaben                Ausfuhr sowie für die Entscheidung über diesen Antrag\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ob-            ist jedoch die Ausfuhrzollstelle (§ 23 Abs. 2 des Geset-\nliegen, ausschließlich auf die Pfändung oder Weg-         zes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-\nnahme beweglicher Sachen im Zusammenhang mit              sationen und Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG)\nderen Ein- oder Ausfuhr beschränkt sind und im            Nr. 2913/92);\nRahmen des hierfür eingerichteten IT-Verfahrens\n2. die Gewährung der Prämie nach § 2 der EG-Rohtabak-\nBENGALI wahrgenommen werden.\nDurchführungsverordnung vom 23. April 1994 (BGBl. I\n(3) Dem Hauptzollamt Schwedt werden übertragen die             S. 888), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Sep-\nZuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundes-            tember 1999 (BGBl. I S. 1951) geändert worden ist, in\ngebietes bei der Zulassung von Oderschiffen zur Beförde-          der jeweils geltenden Fassung;\nrung von Waren unter Zollverschluss.\n3. die Auszahlung und Buchung der Produktionserstat-\n(4) Den Hauptzollämtern Berlin und Potsdam werden              tung für Stärke und Zucker - auch für Olivenöl - (§ 2 der\njeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen                Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung in\nHauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-           der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober\ndirektion Cottbus für die zollamtliche Überwachung nach           1994 (BGBl. I S. 2967) in der jeweils geltenden Fassung\n§ 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht          und § 2 der Verordnung über Produktionserstattungen\nnach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit sie            für Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBl. I S. 265), die\nvon einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kon-             zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Novem-\ntrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus              ber 1997 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der\nergebenden Maßnahmen.                                             jeweils geltenden Fassung);\n(5) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden übertra-      4. die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter\ngen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Cottbus und            Ausfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2 Abs. 3\nSchwedt für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung            der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung\ndurch die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des              der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I\nVierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307             S. 1815, 2032), die zuletzt durch Artikel 384 der Verord-\nund 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach              nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nden §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.                 worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);\n5. die Einnahme und Buchung der Zusatzabgabe im\nMilchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der\n§3\nAbrechnungsdaten gemäß dem Muster in Anhang I der\nOberfinanzdirektion Hamburg                        Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom\n(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden über-                9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-\ntragen die Zuständigkeiten                                        ordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Er-\nhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG\n1. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt für                            Nr. L 187 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung (§ 3\na) die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Fest-           der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000\nstellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen         (BGBl. I S. 27), die zuletzt durch die Verordnung vom\nTatsachen,                                                6. Februar 2002 (BGBl. I S. 586) geändert worden ist, in\nder jeweils geltenden Fassung);\nb) unbeschadet § 2 Abs. 3 die Zulassung von Schiffen,\nStraßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung       6. die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben (Pro-\nvon Waren unter Zollverschluss,                           duktionsabgabe, Ergänzungsabgabe - § 2 der Zucker-\nProduktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983\nc) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zoll-\n(BGBl. I S. 286), die durch Artikel 3 der Verordnung\nbehandlung von Rückwaren im Verkehr zwischen\nvom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434) geändert\nder Freizone Hamburg und dem übrigen Zollgebiet\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung);\nder Gemeinschaft,\n7. die Zulassung und Überwachung von internationalen\nd) die Befreiung von den Verkehrsgeboten und\nKontroll- und Überwachungsgesellschaften (§ 2 der\n-beschränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und\nAusfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996\n§ 4 Abs. 5 der Zollverordnung;\n(BGBl. I S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom\n2. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Hauptzoll-             27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, in\namts Itzehoe für die Grenzaufsicht im Stadtgebiet             der jeweils geltenden Fassung).\nHamburg.\n(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden über-\n(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden über-            tragen die Zuständigkeiten\ntragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter\n1. des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für\ndes Bundesgebietes für\na) die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur\n1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes\nÜberführung von Waren in den zollrechtlich freien\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-\nVerkehr im Sinne des Artikels 76 der Verordnung\nnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep-\n(EWG) Nr. 2913/92, auch nach Zolllagerverfahren\ntember 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), das zuletzt\neinschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhr-\ndurch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002\nabgabenbescheide,\n(BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung). Zuständig für die Entgegennahme           b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nder Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung zur                  Zahlungsaufschubs,","954               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nc) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-               von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren\nsamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-              nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung\nheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der            mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemein-\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48           samen Versandverfahren nach dem Übereinkommen\nbis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein             über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai\ngemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,             1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach\ndem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November\nd) die Verwertung beweglicher Sachen,\n1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)\ne) die Verwaltung von Fundsachen,                              Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;\nf) die Überwachung der allgemein zugelassenen              3. des Hauptzollamts Kiel für die Ermittlung von Steuer-\nSteuerbürgen,                                              straftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ord-\ng) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-          nungswidrigkeiten, ausgenommen die Ermittlung von\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,              Ordnungswidrigkeiten durch Amtsträger, denen solche\nausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-             Ermittlungen grundsätzlich im Rahmen des ersten\nkeiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-           Zugriffs obliegen.\ngen grundsätzlich im Rahmen des ersten Zugriffs           (5) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die\nobliegen,                                              Zuständigkeiten\nh) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-         1. des Hauptzollamts Itzehoe für\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-             a) die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der Ost-\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des             see sowie im Geschäftsbereich des Zollamts Flens-\nZahlungseingangs obliegt;                                      burg von der Ostseeküste bis einschließlich zur\n2. der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-                      Bundesautobahn A 7,\nJonas für die Verwaltung von Sicherheiten mit Aus-             b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nnahme der Barsicherheiten;                                         Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\n3. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg                   heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nund des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die Be-                c) mit Ausnahme des auf Hamburger Stadtgebiet\nkämpfung der illegalen Beschäftigung durch die Zoll-               liegenden Teils des Hauptzollamtsbezirks:\nverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307                      die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nund 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach               Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nden §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\n4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg                   zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nund der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Ham-                      ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nburg-Jonas für die Vollstreckung wegen Geldforderun-\nd) mit Ausnahme des Hauptzollamtsbezirks, für den\ngen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\ndie Zahlstelle des Zollamts Hamburg-Flughafen\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör-\nzuständig ist:\nden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenord-                 die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nnung) durch die Vollstreckungsbehörde;                             rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\n5. der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der\nZahlungseingangs obliegt;\nOberfinanzdirektion Hamburg für die Vergütung der\nMineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durch-       2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nführungsverordnung;                                            die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\n6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für              streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und            mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-               Zahlungsaufschub.\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nmit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten            (6) Dem Hauptzollamt Neubrandenburg werden über-\nlaufenden Zahlungsaufschub.                                tragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stralsund\nfür die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\n(4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die          folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausge-\nZuständigkeiten                                               nommen die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch\n1. des Hauptzollamts Oldenburg - Oberfinanzdirektion          Amtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich im\nHannover - für die Grenzaufsicht auf der Unterelbe,        Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen.\nin dem grenznahen Raum und in dem der Grenzauf-               (7) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen die\nsicht unterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in          Zuständigkeiten\nden Samtgemeinden Hemmoor, Börde-Lamstedt,\nSietland, Am Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt         1. des Hauptzollamts Neubrandenburg für\nCuxhaven;                                                      a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich                Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nder Oberfinanzdirektion Hamburg für das Such- und                  heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-            b) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme                    die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003               955\nVierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den                men Versandverfahren nach dem Übereinkommen\n§§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-           über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai\ngesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-           1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach\nnehmer-Entsendegesetzes,                                 dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November\nc) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die           1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-         Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden        4. des Hauptzollamts Hannover in den Landkreisen\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-         Hameln-Pyrmont und Holzminden für die Bekämpfung\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-          der illegalen Beschäftigung durch die Zollverwaltung\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                nach den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozial-\nd) die Verwertung beweglicher Sachen,                        gesetzbuch, nach den §§ 304, 307 und 405 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch und nach den §§ 2 und 5\ne) die Grenzaufsicht im Oderhaff,                            des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.\nf) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-          (2) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen die\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-        Zuständigkeiten\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nZahlungseingangs obliegt;                             1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen\nCuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die Be-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für             kämpfung der illegalen Beschäftigung durch die Zoll-\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderungen            verwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vierten\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-         Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang              und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach\nmit dem vom Hauptzollamt Stralsund bewilligten               den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;\nlaufenden Zahlungsaufschub.\n2. der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück für die\n(8) Den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt und Kiel wer-           Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung\nden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen           und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom-\nHauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-          men die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch\ndirektion Hamburg für die zollamtliche Überwachung nach          Amtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich\n§ 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht         im Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen.\nnach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit\nsie von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen            (3) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die\nKontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich              Zuständigkeiten der\ndaraus ergebenden Maßnahmen.                                  1. anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der\nOberfinanzdirektion Hannover für\n§4\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nOberfinanzdirektion Hannover                           Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür\n(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden über-                    erhobenen Sicherheiten,\ntragen die Zuständigkeiten                                       b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\n1. des Hauptzollamts Hannover für                                    Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die        2. anderen Hauptzollämter im Bundesgebiet für die Be-\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-         willigung von Stundungen, die Anforderung und den\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden           Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-         streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-          mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                laufenden Zahlungsaufschub.\nb) die Verwertung beweglicher Sachen,                       (4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden übertragen\ndie Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bremen für die\nc) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nGrenzaufsicht.\nrungen und die Anforderungen von Säumnis-\nzuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwa-       (5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen\nchung des Zahlungseingangs obliegt;                   die Zuständigkeiten\n2. der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg für die          1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Städten Emden,\nErmittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung         Oldenburg, Wilhelmshaven und in den Landkreisen\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom-              Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland,\nmen die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch            Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund für die\nAmtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich          Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die\nim Rahmen des ersten Zugriffs obliegen;                      Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vierten\n3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich           Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307\nder Oberfinanzdirektion Hannover für das Such- und           und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-          den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme           2. des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Nienburg\nvon Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren            und in den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung          Siedenburg des Landkreises Diepholz für die Bekämp-\nmit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsa-           fung der illegalen Beschäftigung durch die Zollverwal-","956               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\ntung nach den §§ 107 und 112 des Vierten Buches              träger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich im\nSozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307 und 405 des           Rahmen des ersten Zugriffs obliegen;\nDritten Buches Sozialgesetzbuch und nach den §§ 2         2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nund 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;                     die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\n3. der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg für die               den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\na) Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nmit dem vom Hauptzollamt Karlsruhe bewilligten\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nlaufenden Zahlungsaufschub.\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-        (3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden übertragen die\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-       Zuständigkeiten\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,             1. des Hauptzollamts Singen für\nb) Verwertung beweglicher Sachen,                            a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nc) Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen              Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nund die Anforderung von Säumniszuschlägen, so-               heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zah-         b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nlungseingangs obliegt.                                       Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\n(6) Den Hauptzollämtern Bremen, Braunschweig, Han-         2. der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen für\nnover, Magdeburg und Osnabrück werden jeweils über-              a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\ntragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im             Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nZuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover               ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nfür die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwal-            obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\ntungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209               zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nund 210 der Abgabenordnung, soweit sie von einer                     ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nbesonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;\nwahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden\nMaßnahmen.                                                    3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\n§5                                 den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nOberfinanzdirektion Karlsruhe                      mit dem vom Hauptzollamt Lörrach bewilligten laufen-\n(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden übertragen die          den Zahlungsaufschub.\nZuständigkeiten                                                 (4) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen die\n1. der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm für                   Zuständigkeiten\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die        1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-         a) die Erteilung von Brenngenehmigungen,\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden           b) die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfin-\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-             dungsbranntwein,\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                c) die Zahlung des Übernahmegeldes für abgeliefer-\nten Abfindungsbranntwein,\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;\nd) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-\n2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich               setzung der Ausbeutesätze in besonderen Fällen,\nder Oberfinanzdirektion Karlsruhe für das Such- und\ne) die Prüfung der Zulässigkeit und Weiterleitung ein-\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-\ngehender sowie ausgehender Verbrauchsteuer-\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme                  Auskunftsersuchen,\nvon Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung          f) die Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang\nmit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemein-                 mit dem gemeinschaftlichen System zum Aus-\nsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen                    tausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED),\nüber ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai            g) die Erfassung und Überwachung des Versands\n1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach                verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuer-\ndem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November                      aussetzung zwischen den Mitgliedstaaten, der Ein-\n1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)                      und Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Zigaretten-\nNr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;                und Alkohollieferungen aus/in Drittländer(n),\n3. des Hauptzollamts Karlsruhe für die zollamtliche Ab-          h) die Auszahlung der Mineralölsteuervergütung nach\nfertigung des Warenverkehrs über die Grenze des Zoll-            den §§ 25b bis 25d des Mineralölsteuergesetzes\ngebiets der Gemeinschaft im Neckar-Odenwald-Kreis.               einschließlich der Koordination der Sachbearbei-\ntung bei den Hauptzollämtern;\n(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen die\nZuständigkeiten                                               2. der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm für\n1. der Hauptzollämter Lörrach und Singen für die Ermitt-         a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und               Zahlungsaufschubs,\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen                b) die Überwachung der allgemein zugelassenen\ndie Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch Amts-              Steuerbürgen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                  957\nc) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der            b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;                      Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für              c) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und               folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-                  ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang                   keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-\nmit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten                    gen grundsätzlich im Rahmen des ersten Zugriffs\nlaufenden Zahlungsaufschub.                                       obliegen;\n(5) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die              2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nZuständigkeiten                                                   die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\n1. der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart für                 den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nmit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewilligten\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nlaufenden Zahlungsaufschub;\nausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-\nkeiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-       3. des Hauptzollamts Gießen für die Bekämpfung der ille-\ngen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs         galen Beschäftigung durch die Zollverwaltung nach\nobliegen,                                                 den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch, nach den §§ 304, 307 und 405 des Dritten\nb) die Sachbearbeitung bei der Überwachung von\nBuches Sozialgesetzbuch und nach den §§ 2 und 5\nVerbringungsverboten hinsichtlich gewaltverherr-\nlichender, pornographischer, jugendgefährdender           des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für die Stadtteile\nund verfassungswidriger Schriften, Tonträger, Bild-       westlich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien\nträger, Abbildungen und anderer Darstellungen;            Stadt Frankfurt am Main;\n2. des Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk Nürn-         4. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für\nberg - für                                                    a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-\na) die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs                 tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-\nüber die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft              schluss,\nin folgendem Teil des Bezirks des Hauptzollamts           b) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nAugsburg: Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden                Steuerbürgen,\nAltenstadt, Kellmünz a.d. Iller, Oberroth, Osterberg\nund Unterroth, vom Landkreis Günzburg die                 c) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch\nGemeinden Bibertal, Bubesheim, Burgau, Burten-                die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des\nbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundremmingen,                  Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304,\nHaldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach,                 307 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nKammeltal, Kötz, Landensberg, Leipheim, Offin-                und nach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Ent-\ngen, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Win-               sendegesetzes;\nterbach,                                               5. des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der Aus-\nb) die Grenzaufsicht auf dem Bodensee und im grenz-           fuhranmeldungen für die Erstattungszwecke nach Arti-\nnahen Raum zur Schweiz einschließlich der Durch-          kel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der\nführung von Steuerverfahren, der Ermittlung von           Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame\nSteuerstraftaten sowie der Verfolgung und Ahn-            Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei\ndung von Ordnungswidrigkeiten.                            landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102\nS. 11, Nr. L 106 S. 28, Nr. L 180 S. 53, 2000 Nr. L 54\n(6) Den Hauptzollämtern Karlsruhe, Lörrach, Singen und\nS. 51, Nr. L 318 S. 79, 2002 Nr. L 133 S. 43), die zuletzt\nUlm werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der\nanderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der               durch Verordnung (EG) Nr. 500/2003 der Kommission\nOberfinanzdirektion Karlsruhe für die zollamtliche Über-          vom 19. März 2003 (ABl. EU Nr. L 74 S. 19) geändert\nwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die            worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit\nSteueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenord-            sich die Orte des Verladens im Bezirk des Hauptzoll-\nnung, soweit sie von einer besonders dafür eingerichteten         amts Koblenz befinden, die nächstgelegene Ausfuhr-\nMobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die               zollstelle jedoch dem Hauptzollamt Darmstadt an-\nsich daraus ergebenden Maßnahmen.                                 gehört.\n(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die\nZuständigkeiten\n§6\n1. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main-\nOberfinanzdirektion Koblenz                       Flughafen für\n(1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen die           a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nZuständigkeiten                                                       Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\n1. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und                 ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nGießen für                                                        obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                b) die Verwertung beweglicher Sachen;","958               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für          1. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\ndie Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten        der Oberfinanzdirektion Köln für das Such- und Mahn-\nwegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des             verfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhr-\nBundesgrenzschutzes gegen ausländische Luftver-              abgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von\nkehrsgesellschaften;                                         Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach\n3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich           der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit\nder Oberfinanzdirektion Koblenz für das Such- und            der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im gemeinsamen\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-          Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme              gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987\nvon Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren            und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung          TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 in\nmit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemein-             Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und\nsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen                der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;\nüber ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai         2. des Hauptzollamts Köln für\n1987 und im Versandverfahren mit Carnet TIR nach\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\ndem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\n1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)\nNr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.                ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-\nkeiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-\n(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die                gen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs\nZuständigkeiten                                                      obliegen,\n1. des Hauptzollamts Saarbrücken für                             b) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die               die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-             Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304,\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden               307 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-             und nach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Ent-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-              sendegesetzes,\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                c) mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                            Rheinisch-Bergischen Kreises und der Kreisfreien\nStadt Leverkusen:\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und              – die Vollstreckung wegen Geldforderungen und\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-                    die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang                     Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-\nmit dem vom Hauptzollamt Koblenz bewilligten laufen-                behörden obliegen, sowie für die Anforderung\nden Zahlungsaufschub.                                               von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254\nder Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-\n(4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen\nbehörde,\ndie Zuständigkeiten\n– die Verwertung beweglicher Sachen.\n1. des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von\nSteuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung           (2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die\nvon Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen die Ermitt-         Zuständigkeiten\nlung von Ordnungswidrigkeiten durch Amtsträger,           1. des Hauptzollamts Münster für die Anmahnung öffent-\ndenen solche Ermittlungen grundsätzlich im Rahmen            lich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung\ndes ersten Zugriffs obliegen;                                von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für             Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und       2. des Hauptzollamts Münster - mit Ausnahme des Krei-\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-             ses Borken - für\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nmit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken bewilligten             a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nlaufenden Zahlungsaufschub.                                      Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\n(5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Koblenz                obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nund Saarbrücken werden jeweils übertragen die Zustän-                zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\ndigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeits-              ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz für die zollamt-\nliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes           b) die Verwertung beweglicher Sachen.\nsowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der            (3) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die\nAbgabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür          Zuständigkeiten\neingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen\nwerden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.             1. des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öffent-\nlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung\nvon Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die\n§7\nÜberwachung des Zahlungseingangs obliegt;\nOberfinanzdirektion Köln                     2. des Hauptzollamts Krefeld - mit Ausnahme des Kreises\n(1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen die             Neuss - und des Hauptzollamts Münster - soweit der\nZuständigkeiten                                                  Kreis Borken betroffen ist - für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                959\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die             b) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-               folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden                 ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-               keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-                gen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                      obliegen,\nb) die Verwertung beweglicher Sachen.                          c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\n(4) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen\ndie Zuständigkeiten                                            2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\n1. der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld für\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden              streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-           mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufen-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                 den Zahlungsaufschub.\nb) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der            (8) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Köln, Krefeld und\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;               Münster werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten\n2. des Hauptzollamts Köln, soweit der Oberbergische            der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der\nKreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und die Kreisfreie    Oberfinanzdirektion Köln für die zollamtliche Überwa-\nStadt Leverkusen betroffen sind, und des Hauptzoll-        chung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die\namts Krefeld, soweit der Kreis Neuss betroffen ist, für    Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenord-\nnung, soweit sie von einer besonders dafür eingerichteten\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die         Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-       sich daraus ergebenden Maßnahmen.\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\n§8\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                             Oberfinanzdirektion Nürnberg\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                         (1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die\nZuständigkeiten der Hauptzollämter Landshut, München\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für           und Rosenheim für die Ermittlung von Steuerstraftaten\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und        sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-           keiten, ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswid-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang            rigkeiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlungen\nmit dem vom Hauptzollamt Düsseldorf bewilligten            grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen.\nlaufenden Zahlungsaufschub.\n(2) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen die\n(5) Dem Hauptzollamt Köln werden übertragen die             Zuständigkeiten\nZuständigkeiten\n1. der Hauptzollämter Augsburg und Passau für die Voll-\n1. des Hauptzollamts Aachen für                                    streckung wegen Geldforderungen und die Erzwin-\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden              gung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Haupt-\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-           zollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, so-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                 wie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leis-\ntungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die\nb) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der             Vollstreckungsbehörde;\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\n2. des Hauptzollamts Passau für\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und            a) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-                   rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang                    gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nmit dem vom Hauptzollamt Köln bewilligten laufenden                Zahlungseingangs obliegt,\nZahlungsaufschub.                                              b) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch\n(6) Dem Hauptzollamt Krefeld werden übertragen die                  die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des\nZuständigkeiten der Hauptzollämter Duisburg und Düs-                   Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304,\nseldorf für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die              307 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, aus-                  und nach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsen-\ndegesetzes,\ngenommen die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten\ndurch Amtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätz-             c) die der Bundesfinanzverwaltung obliegenden An-\nlich im Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen.                         gelegenheiten auf dem Gebiet der Milchgarantie-\nmengenregelung der Europäischen Gemeinschaft;\n(7) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die\nZuständigkeiten                                                3. des Hauptzollamts München, soweit aus dem Land-\nkreis München die Gemeinden Unterschleißheim,\n1. der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund für\nOberschleißheim, Garching bei München, Ismaning,\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden              Unterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-           sowie das Gebiet des Flughafens München betroffen\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                 sind, für","960               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die                zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-              ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden            b) die Verwertung beweglicher Sachen;\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-        2. der Hauptzollämter Hof und Weiden für\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                 a) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch\nb) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch               die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des\ndie Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des                Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304,\nVierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304,             307 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n307 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch               und nach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Ent-\nsendegesetzes,\nund den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende-\ngesetzes.                                                 b) die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur\nÜberführung von Waren in den zollrechtlichen freien\n(3) Dem Hauptzollamt München werden übertragen die\nVerkehr im Sinne des Artikels 76 der Verordnung\nZuständigkeiten\n(EWG) Nr. 2913/92 einschließlich der sich daraus\n1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, Passau und                 ergebenden Einfuhrabgabenbescheide,\nRosenheim für                                                 c) die Bearbeitung der Anträge auf Vergütung von\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                 Mineralölsteuer nach den §§ 25b bis 25d des Mine-\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-              ralölsteuergesetzes einschließlich der in diesem\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                    Zusammenhang erforderlichen Bescheide,\nb) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-              d) die der Bundesfinanzverwaltung obliegenden An-\nsamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-                 gelegenheiten auf dem Gebiet der Milchgarantie-\nheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der Ver-          mengenregelung der Europäischen Gemeinschaft.\nordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48            (7) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen\nbis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein         die Zuständigkeiten\ngemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,\n1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München\nc) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der            und Passau für\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\na) das Such- und Mahnverfahren einschließlich der\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                 Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und               der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-                  schaftlichen Versandverfahren nach der Verord-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang                   nung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der\nmit dem vom Hauptzollamt München bewilligten                      Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im gemeinsamen\nlaufenden Zahlungsaufschub.                                       Versandverfahren nach dem Übereinkommen über\nein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai\n(4) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden übertragen die\n1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR\nZuständigkeiten\nnach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. No-\n1. der Hauptzollämter Hof, Regensburg, Schweinfurt und               vember 1975 in Verbindung mit der Verordnung\nWeiden für                                                        (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG)\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                 Nr. 2454/93,\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-          b) die Verwertung beweglicher Sachen;\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,             2. des Hauptzollamts München für die der Bundesfinanz-\nb) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der            verwaltung obliegenden Angelegenheiten auf dem\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;                  Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der Europäi-\nschen Gemeinschaft;\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und        3. des Hauptzollamts München, soweit die Stadt Mün-\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-              chen, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang               Landkreis München die nicht unter Absatz 2 Nr. 3\nmit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten                 genannten Gemeinden betroffen sind, für\nlaufenden Zahlungsaufschub.                                   a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\n(5) Dem Hauptzollamt Passau werden übertragen die                  Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nZuständigkeiten des Hauptzollamts Landshut für die                   ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nGrenzaufsicht im grenznahen Raum zur Tschechischen                   obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nRepublik.                                                            zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\n(6) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen\nb) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch\ndie Zuständigkeiten\ndie Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des\n1. der Hauptzollämter Hof, Nürnberg, Schweinfurt und                 Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den\nWeiden für                                                        §§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die                gesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-              nehmer-Entsendegesetzes.\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden           (8) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-       die Zuständigkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003                 961\n1. der Hauptzollämter Hof, Nürnberg, Regensburg und            (9) Dem Hauptzollamt Weiden werden übertragen die\nWeiden für das Such- und Mahnverfahren einschließ-       Zuständigkeiten des Hauptzollamts Regensburg für die\nlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden          Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und\nsowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-          die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der\nschaftlichen Verfahren nach der Verordnung (EWG)         Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs\nNr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)       obliegt.\nNr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach\n(10) Den Hauptzollämtern Augsburg, Landshut, Mün-\ndem Übereinkommen über ein gemeinsames Versand-\nchen, Nürnberg, Regensburg und Schweinfurt werden\nverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren\njeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen\nmit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975\nHauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-\nvom 14. November 1975 in Verbindung mit der Verord-\ndirektion Nürnberg für die zollamtliche Überwachung nach\nnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG)\n§ 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht\nNr. 2454/93;\nnach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit sie\n2. der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg für die       von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kon-\nErmittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung     trollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom-          ergebenden Maßnahmen.\nmen die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch\nAmtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich\nim Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen;                                             §9\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. des Hauptzollamts Hof für die Anmahnung öffentlich-\nrechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Gleich-\nSäumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die         zeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung\nÜberwachung des Zahlungseingangs obliegt.                vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2636) außer Kraft.\nBerlin, den 23. Juni 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}