{"id":"bgbl1-2003-28-12","kind":"bgbl1","year":2003,"number":28,"date":"2003-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/28#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-28-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_28.pdf#page=55","order":12,"title":"Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (LKW-Maut-Verordnung - LKW-MautV)","law_date":"2003-06-24T00:00:00Z","page":1003,"pdf_page":55,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003             1003\nVerordnung\nzur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut\n(LKW-Maut-Verordnung – LKW-MautV)\nVom 24. Juni 2003\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2,        5. die Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Ver-\ndes § 5 Satz 2 und des § 12 Satz 1 des Autobahnmaut-             bindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulas-\ngesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002             sungs-Ordnung.\n(BGBl. I S. 1234) verordnet das Bundesministerium für\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen:                                                         §4\nMauterhebungssysteme\n§1\nDer Mautschuldner kann die Maut wahlweise über eine\nAnwendungsbereich                         manuelle Einbuchung oder eine Interneteinbuchung (ma-\nDiese Verordnung regelt                                   nuelles Mauterhebungssystem) oder das automatische\nMauterhebungssystem entrichten.\n1. den Zeitpunkt des Beginns der Mauterhebung,\n2. die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,                                      §5\n3. die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung                  Manuelles Mauterhebungssystem\nder technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,\n(1) Die manuelle Einbuchung erfolgt über Zahlstellen-\n4. das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen            Terminals, die vom Bundesamt für Güterverkehr oder von\nMautentrichtung und                                      dem in § 4 Abs. 2 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für\n5. das Verfahren zur Erstattung der Maut.                    schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Betreiber bereit-\ngestellt werden.\n§2                                  (2) Die Interneteinbuchung erfordert eine Anmeldung\nBeginn der Mauterhebung                      beim Betreiber. Bei dieser Anmeldung hat der Maut-\nschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tat-\nDie Erhebung der Maut beginnt am 31. August 2003,         sachen nach § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und\n0.00 Uhr.                                                    vollständig anzugeben.\n(3) Der Mautschuldner hat an den Zahlstellen-Terminals\n§3\noder über das Internet die für die Mauterhebung maß-\nMaßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung              geblichen Tatsachen im Sinne des § 3 wahrheitsgemäß\nDie für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen           und vollständig einzugeben (Einbuchung). Bei der manuel-\nsind:                                                        len Einbuchung erhält der Mautschuldner einen Ein-\nbuchungsbeleg, der den Gültigkeitszeitraum ausweist, in\n1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahr-        dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt\nzeugs im Sinne des § 1 Abs. 1 des Autobahnmaut-          werden darf. Bei der Einbuchung über das Internet wird\ngesetzes für schwere Nutzfahrzeuge einschließlich des    ihm eine Einbuchungsnummer und der Zeitraum mitge-\nNationalitätskennzeichens,                               teilt, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durch-\n2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der     geführt werden darf.\neine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,\n3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der                                      §6\nmautpflichtigen Straßenbenutzung,                                  Automatisches Mauterhebungssystem\n4. die Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahr-           (1) Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhe-\nzeugkombination,                                         bungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuld-","1004              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003\nners beim Betreiber und den fachgerechten Einbau eines                                       §8\nFahrzeuggerätes in das mautpflichtige Fahrzeug vor der                       Nachweis der Emissionsklasse\nmautpflichtigen Straßenbenutzung. Das Fahrzeuggerät ist                   für im Inland zugelassene Fahrzeuge\neine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird,\nauf welchem mautpflichtigen Streckenabschnitt sich das           (1) Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflich-\nFahrzeug befindet. Der Mautschuldner hat bei der Anmel-       tigen Fahrzeugs nach § 3 Nr. 5 erfolgt für in der Bundes-\ndung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen          republik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch\ngemäß § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig       Vorlage des Fahrzeugscheins. Die Emissionsklasse des\nanzugeben. Diese Daten sind im Fahrzeuggerät zu spei-         mautpflichtigen Fahrzeugs ergibt sich aus der im Fahr-\nchern.                                                        zeugschein unter Ziffer 1 eingetragenen Schlüsselnum-\nmer. Maßgeblich sind die fünfte und sechste Stelle dieser\n(2) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ord-           Schlüsselnummer. Soweit unter der Ziffer 33 (Bemerkun-\nnungsgemäß zu bedienen, insbesondere hat er vor einer         gen) im Fahrzeugschein eine andere Emissionsklasse ein-\nmautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob die        getragen ist, gilt diese.\nim Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der\n(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen wer-\nAnzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-\nden durch Vorlage\nbination übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflich-\ntige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll, und die       1. des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder\ngespeicherte Anzahl der Achsen zu ändern, soweit die          2. eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 des\nAngabe nicht mehr übereinstimmt. Das Fahrzeuggerät                Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge\nberechnet die Maut auf der Grundlage der gespeicherten            über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen\nmaßgeblichen Tatsachen in Verbindung mit der Höhe                 für das Kraftfahrzeug.\nder Mautsätze nach § 1 der Mauthöheverordnung vom\n24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001) und veranlasst die Zahlung       (3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen ent-\nder Maut.                                                     scheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflicht-\ngemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des\n(3) Der Mautschuldner muss vor Beginn einer maut-          mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist.\npflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahr-\n(4) Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Wider-\nzeuggerät erhebungsbereit ist. Stellt er fest, dass dies\nsprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so bestimmt\nnicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen\ndas Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem\nStraßenbenutzung für dessen ordnungsgemäßen Zustand\nErmessen die für die Einstufung geltende Emissions-\nSorge zu tragen. Ist dies nicht möglich, so hat der Maut-\nklasse.\nschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benut-\nzen.                                                                                         §9\n(4) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung                         Nachweise der Emissionsklasse\ndes mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr                für im Ausland zugelassene Fahrzeuge\nerhebungsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüg-            (1) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland\nlich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn,   zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse\ner kann vorher                                                durch Vorlage der in § 8 Abs. 2 genannten Unterlagen. Der\n1. den erhebungsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes          aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher\nwiederherstellen oder                                     Sprache vorzulegen. Die Kosten für die Übersetzung sind\nvom Mautschuldner zu tragen.\n2. die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßen-\nnetzes über das manuelle Mauterhebungssystem ent-            (2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland\nrichten.                                                  zugelassen sind und für die keine der in Absatz 1 genann-\nten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen\n(5) Zeigt das Fahrzeuggerät an, dass ein zur Ausführung    vorgelegt werden, wird vermutet, dass sie der folgenden\nder Zahlung ausreichendes Guthaben nicht vorhanden            Emissionsklasse angehören:\noder ein ausreichender Kredit nicht eingeräumt ist, hat der\n1. der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung\nMautschuldner das mautpflichtige Straßennetz unverzüg-\nnach dem 30. September 2001,\nlich zu verlassen, es sei denn, die Maut kann ohne Verlas-\nsen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle       2. der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung\nMauterhebungssystem entrichtet werden.                            nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober\n2001,\n§7                               3. der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung\nNachweis der                               nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober\nordnungsgemäßen Entrichtung der Maut                      1996,\nDer Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des      4. keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor\nBundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die        dem 1. Oktober 1993.\nMauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage                (3) Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle\ngeeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unter-          durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnitt-\nlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, die Ein-        liche Abgasentwicklung auf, so kann das Bundesamt für\nbuchungsnummer und der Ausdruck der Interneteinbu-            Güterverkehr verlangen, dass der Mautschuldner auf\nchung, der Fahrzeugschein sowie fahrzeugbezogene              eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tatsächlich\nNachweise im Sinne des § 7 Abs. 5 des Autobahnmaut-           der Emissionsklasse angehört, die ihm zugeschrieben\ngesetzes für schwere Nutzfahrzeuge.                           wurde. Dies kann durch ein Gutachten eines amtlich an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003              1005\nerkannten Sachverständigen belegt werden. Das Bundes-          nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke\namt für Güterverkehr kann verlangen, dass der Maut-            möglich.\nschuldner diese Unterlagen in deutscher Sprache vorzule-          (3) Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbu-\ngen hat. Kosten für Übersetzung sind vom Mautschuldner         chungsbeleges oder des eingeräumten Zeitraumes nach\nzu tragen.                                                     § 5 Abs. 3 Satz 3 kann der Mautschuldner eine Erstattung\n(4) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.                           nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass ihm eine\nvorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen\n§ 10                             nicht möglich war und er sein Erstattungsverlangen inner-\nhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeit-\nMauterstattung\nraums des Einbuchungsbeleges oder des ihm eingeräum-\n(1) Der Mautschuldner kann bei der manuellen Ein-           ten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 gegenüber dem\nbuchung die Erstattung bereits entrichteter Maut bis zum       Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht hat. Das\nBeginn des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbele-           Bundesamt für Güterverkehr kann für das Erstattungsver-\nges an jedem Zahlstellen-Terminal verlangen. Im Fall der       langen nach Satz 1 ein Muster im Bundesanzeiger\nInterneteinbuchung kann er die Erstattung bis zum Beginn       bekannt geben; soweit ein solches bekannt gegeben ist,\ndes eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 an          ist dieses zu verwenden.\njedem Zahlstellen-Terminal oder über das Internet ver-\nlangen.\n§ 11\n(2) Während des Gültigkeitszeitraums des Einbu-\nchungsbeleges oder des eingeräumten Zeitraumes nach                                  Inkrafttreten\n§ 5 Abs. 3 Satz 3 ist eine Erstattung nur an einem Zahl-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstellen-Terminal an der gebuchten Strecke für den noch         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juni 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe"]}