{"id":"bgbl1-2003-26-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":26,"date":"2003-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/26#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_26.pdf#page=27","order":6,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005","law_date":"2003-06-18T00:00:00Z","page":887,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 887\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung\ndes Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005\nVom 18. Juni 2003\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundes-\nministerium der Finanzen:\n§1\nDie Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 ist\nfür die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der\nEinkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 maßgebend. Bei der Ermitt-\nlung der Schlüsselzahlen werden Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbeträge\nder Kinderfreibeträge berücksichtigt.\n§2\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung, bei\nmehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung\nder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend, den ein Lohn-/Einkommensteuerpflich-\ntiger bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 1998 oder am 31. Dezember\n1998 innehat. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuer-\nerklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die\nLohnsteuerkarte für das Jahr 1998 ausgestellt hat. Bei den nichtveranlagten\nsowie den personell veranlagten Lohn- und Einkommensteuerfällen geht der\nKinderfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.\n§3\nDie Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen\nund auf sieben Stellen zu runden.\n§4\nIn den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der\nbetroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu\nfestzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die\nSchlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung\nsind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebilde-\nten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurech-\nnen.\n§5\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Juni 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}