{"id":"bgbl1-2003-26-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":26,"date":"2003-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/26#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_26.pdf#page=25","order":5,"title":"Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute","law_date":"2003-06-17T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003                  885\nVerordnung\nüber den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute\nVom 17. Juni 2003\nAuf Grund des § 128 Abs. 6 des Aktiengesetzes vom               e) 0,20 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000\n6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), der zuletzt durch                 Mitteilungen,\nArtikel 94 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nin den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindes-\nS. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des\ntens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\nvon Mitteilungen der vorangehenden Gruppe hätte ver-\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\nlangt werden können;\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bun-\ndesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem              3. die für die schriftliche Übersendung aufgewendeten\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem                erforderlichen Versandkosten. Hat das Kreditinstitut\nBundesministerium der Finanzen:                                    den Briefen eigene Mitteilungen nach § 128 Abs. 2 des\nAktiengesetzes beigefügt, so sind dadurch entstan-\ndene höhere Versandkosten nicht zu ersetzen. Bei\n§1\nzentraler Versendung der Mitteilungen kommt es für\nHöhe des Ersatzes bei Mitteilungen                     die Gruppenzuordnung auf deren Gesamtzahl an.\nnach den §§ 125, 128 des Aktiengesetzes\nGibt ein Kreditinstitut nach § 128 Abs. 1 des Aktien-                                     §2\ngesetzes Mitteilungen, die ihm nach § 125 Abs. 1 des                        Vergütung für Vervielfältigungen\nAktiengesetzes übersandt worden sind, an Personen\nweiter, für die es Aktien der Gesellschaft verwahrt, so kann      Soweit eine Gesellschaft einem Kreditinstitut die nach\nes von der Gesellschaft als Ersatz für Aufwendungen            § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes an die Aktionäre weiter-\nfolgende Beträge verlangen:                                    zugebenden Mitteilungen nicht rechtzeitig in der erforder-\nlichen Anzahl zur Verfügung stellt, kann das Kreditinstitut\n1. für jede schriftliche Mitteilung                            für die Vervielfältigung von der Gesellschaft die übliche\na) 3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Briefen,           Vergütung verlangen.\nb) 2 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und\nhöchstens 100 Briefen,                                                               §3\nc) 0,95 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und                          Angaben bei Namensaktien\nhöchstens 5 000 Briefen,                                  (1) Gibt ein Kreditinstitut oder ein ihm gleichgestelltes\nd) 0,55 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und        Institut nach § 67 Abs. 4 des Aktiengesetzes die für die\nhöchstens 50 000 Briefen,                              Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeig-\nneten Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann es von\ne) 0,45 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000\nder Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten fol-\nBriefen,\ngende Beträge verlangen:\nin den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindes-\n1. für jeden neuen Datensatz mit Aktionärsnummer\ntens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl\nvon Briefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt            – bis zum 31. Dezember 2003: 0,50 Euro\nwerden können;                                                 – ab dem 1. Januar 2004: 0,25 Euro\n2. für jede elektronische Mitteilung\n– ab dem 1. Januar 2005: 0,10 Euro;\na) 3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Mitteilungen,\n2. für jeden neuen Datensatz ohne Aktionärsnummer\nb) 1 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und\n– bis zum 31. Dezember 2003: 0,40 Euro\nhöchstens 100 Mitteilungen,\n– ab dem 1. Januar 2004: 0,20 Euro\nc) 0,40 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und\nhöchstens 5 000 Mitteilungen,                              – ab dem 1. Januar 2005: 0,08 Euro.\nd) 0,25 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und        Für Änderungsmeldungen gelten die Erstattungssätze\nhöchstens 50 000 Mitteilungen,                         nach Nummer 1 und 2 entsprechend.","886              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003\n(2) Für ungeeignete (insbesondere unvollständige oder                                    §4\nfehlerhafte) Daten besteht kein Erstattungsanspruch. Sind                             Umsatzsteuer\ndie Daten nicht erforderlich, weil die Gesellschaft sie auf\nanderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nicht,            Das Kreditinstitut hat Anspruch auf Ersatz der auf seine\nwenn die Gesellschaft das Kreditinstitut rechtzeitig unter-  Kostenerstattung gemäß §§ 1 bis 3 entfallenden Umsatz-\nrichtet.                                                     steuer.\n(3) Von den dem Kreditinstitut und der Gesellschaft in                                   §5\nRechnung gestellten Gesamtkosten eines Zentralverwah-\nrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktien-                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nregisters erforderlichen und geeigneten Angaben (Fremd-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nkosten) kann das Kreditinstitut vorbehaltlich einer abwei-   Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den Ersatz von\nchenden Vereinbarung der Beteiligten ihm in Rechnung         Aufwendungen der Kreditinstitute vom 18. Juni 1968\ngestellte Kosten erstattet verlangen, soweit diese 50 vom    (BGBl. I S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nHundert der Gesamtkosten übersteigen und diese Kosten        ordnung vom 17. November 1987 (BGBl. I S. 2386) außer\nnicht unangemessen hoch sind.                                Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2003\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}