{"id":"bgbl1-2003-26-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":26,"date":"2003-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_26.pdf#page=7","order":4,"title":"Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung","law_date":"2003-06-13T00:00:00Z","page":867,"pdf_page":7,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003                867\nBekanntmachung\nder Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung\nVom 13. Juni 2003\nAuf Grund des Artikels 3 der Sechsten Verordnung           11. den am 1. Juni 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nzur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom              eingangs genannten Verordnung.\n19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Chemikalien-Verbotsverordnung in der seit dem          Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n1. Juni 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:                                    zu 3. des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und des § 17\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c sowie Nr. 2 Buch-\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                   stabe a bis d und Abs. 5 des Chemikaliengesetzes\nvom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151),                            in des Fassung des Bekanntmachung vom 25. Juli\n2. den am 15. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 5           1994 (BGBl. I S. 1703),\nNr. 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I          zu 4. der §§ 14 und 17 Abs. 1 bis 4 des Chemikalien-\nS. 1498),                                                       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n3. den teils am 30. Dezember 1998, teils am 1. Januar              vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),\n1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\nzu 5. des § 17 Abs. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes in\n22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956),\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli\n4. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 2             1994 (BGBl. I S. 1703),\nNr. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I\nzu 6. des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und des § 17\nS. 2059),\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c sowie Nr. 2, Abs. 3\n5. den am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 und           und 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der\nden am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Artikel 3            Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I\nNr. 1 der Verordnung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I                  S. 1703),\nS. 747),\nzu 8. des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und des § 17\n6. den am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 der          Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 4 des\nVerordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932),                  Chemikaliengesetztes in der Fassung der Bekannt-\n7. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 7           machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),\n§ 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I             zu 9. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie\nS. 3082),                                                       Abs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes in der Fas-\n8. den am 1. September 2002 in Kraft getretenen Arti-              sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994\nkel 1 der Verordnung vom 13. August 2002 (BGBl. I               (BGBl. I S. 1703),\nS. 3185),                                                zu 10. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 des Chemika-\n9. den am 1. März 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 der           liengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nVerordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302),               vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),\n10. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 1       zu 11. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bis c des\nder Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                    Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nS. 4123),                                                       machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090).\nBonn, den 13. Juni 2003\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","868                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003\nVerordnung\nüber Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens\ngefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse\nnach dem Chemikaliengesetz\n(Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV)\nInhaltsübersicht\n§1     Verbote                                                   Abschnitt 9 Quecksilberverbindungen\n§2     Erlaubnis- und Anzeigepflicht                             Abschnitt 10 Arsenverbindungen\n§3     Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe   Abschnitt 11 Zinnorganische Verbindungen\nan Dritte                                                 Abschnitt 12 Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran\n§4     Selbstbedienungsverbot, Versandhandel                     Abschnitt 13 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie\n§5     Sachkunde                                                               Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monome-\nthyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibrom-\n§ 5a Betankungseinrichtungen\ndiphenylmethan\n§6     Normen                                                    Abschnitt 14 Vinylchlorid\n§7     Ordnungswidrigkeiten                                      Abschnitt 15 Pentachlorphenol\n§8     Straftaten                                                Abschnitt 16 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe\nAnhang (zu § 1)                                                  Abschnitt 17 Teeröle\nAbschnitt 1 DDT                                                  Abschnitt 18 Cadmium\nAbschnitt 2 Asbest                                               Abschnitt 19 (weggefallen)\nAbschnitt 20 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fort-\nAbschnitt 3 Formaldehyd\npflanzungsgefährdende Stoffe\nAbschnitt 4 Dioxine und Furane\nAbschnitt 21 Entzündliche, leichtentzündliche und hochent-\nAbschnitt 5 Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen                      zündliche Stoffe\nAbschnitt 6 Benzol                                               Abschnitt 22 Hexachlorethan\nAbschnitt 7 Aromatische Amine                                    Abschnitt 23 Biopersistente Fasern\nAbschnitt 8 Bleikarbonate und –sulfate                           Abschnitt 24 Kurzkettige Chlorparaffine\n–––––––––––––––\n§1                                in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des\nAnhangs nicht etwas anderes bestimmt ist.\nVerbote\n(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von\n(1) Das Inverkehrbringen\neiner behördlichen Genehmigung abhängig, so entschei-\n1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des            det die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung\nAnhangs bezeichnet sind, sowie                               darf nur erteilt werden, wenn\n2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die              1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz\ndiese freisetzen können oder enthalten,                          von Mensch und Umwelt getroffen sind,\nist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang              2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und\nnach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten\n3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\nAusnahmen verboten.\ngegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.\n(2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1\nDie Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-\nund 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes auf-\nsehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes\ngeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie\nzu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-\nfür Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die\ngen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen.\n1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Aus-\n(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen\nbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür\nund Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot\nerforderlichen Mengen oder\nnach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des An-\n2. zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung                 hangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003                  869\n(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz           schädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu\nund Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genannten         kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn\nStoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Verfahren\n1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers\nfür Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wis-\nbekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend\nsenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.\nausgewiesen hat,\n§2                                2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den\nErwerber hat bestätigen lassen, dass dieser\nErlaubnis- und Anzeigepflicht\na) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und\n(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen                     giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer\neiner wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zuberei-               Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbrin-\ntungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoff-                gen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe\nverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+                 sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoff-\n(sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der           verordnung mit den Gefahrensymbolen O (brand-\nzuständigen Behörde.                                                   fördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem\n(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer                         Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und\n1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,                            den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kenn-\nzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur\n2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und                       durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben\n3. mindestens 18 Jahre alt ist.                                        lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt,\noder\n(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und\nBetriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über                b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen\nbetriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforde-                 in erlaubter Weise verwenden will,\nrungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit meh-            und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiter-\nreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person           veräußerung oder Verwendung bestehen,\nnach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Perso-\nnen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.       3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person\nhandelt, mindestens 18 Jahre alt ist,\n(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe\nund Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von           4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der\ngefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt wer-             Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis\nden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen              nach § 15d der Gefahrstoffverordnung in Verbindung\nkönnen auch nachträglich angeordnet werden.                        mit Anhang V Nr. 5.2 Abs. 1 oder den Befähigungs-\nschein nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 vorgelegt hat\n(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen                     und\n1. Apotheken,                                                  5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Ver-\n2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zu-           wenden des Stoffes oder der Zubereitung verbunde-\nbereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer,              nen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen\nberufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-,           beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den\nUntersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.                     Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Frei-\n(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat        setzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung\nder zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen            unterrichtet hat.\nvon Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Auf-          Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach\nnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der          Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder\nAnzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die        T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Perso-\nAnforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel die-        nen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht\nser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich            erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Für die Abgabe\nschriftlich anzuzeigen.                                        portionsweise verpackter Stoffe und Zubereitungen, die\n(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte          bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als\nErlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht,       15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur\ngilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder      Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, gilt\n§ 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum           1. Satz 1 Nr. 4 nicht,\n31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I\n2. Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 jedoch auch dann, wenn diese\nKapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g\nStoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1\ndes Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige\ngenannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kenn-\nnach Absatz 6.\nzeichnen sind.\n§3                                   (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem\nBetrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderun-\nInformations- und Aufzeichnungs-                   gen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Dies gilt nicht für Hersteller,\npflichten bei der Abgabe an Dritte                Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zuberei-\n(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoff-     tungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender\nverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+         oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehr-\n(sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzünd-     anstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauf-\nlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheits-             tragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet","870               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003\nhaben und mindestens jährlich über die zu beachtenden          Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die\nVorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich     Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 gelten ent-\nzu bestätigen.                                                 sprechend.\n(3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach         (2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im\n§ 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben           Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige\nüber Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das           Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs-\nDatum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen              oder Lehranstalten abgegeben werden.\nund die Anschrift des Erwerbers und den Namen des\nAbgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zube-                                        §5\nreitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf\nSachkunde\neinem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift\nzu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber            (1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat\nzusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens               nachgewiesen, wer\ndrei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.          1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prü-\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händ-    fung nach Absatz 2 bestanden hat,\nler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wie-       2. die Approbation als Apotheker besitzt,\nderverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche\n3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothe-\nForschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abge-\nkerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,\nben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in\nanderer Weise für mindestens drei Jahre nachweisen kön-        4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der\nnen. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben             Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer As-\nmüssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1            sistent oder Apothekenassistent besitzt,\ndie Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-,             5. die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die\nAnalyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die              Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom\nAbsätze 1 und 2 gelten nicht für                                  30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern\n1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterabschnitt 2.2.2.1,            die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 ent-\ndes Europäischen Übereinkommens vom 30. Septem-               spricht,\nber 1957 über die internationale Beförderung gefähr-       6. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter\nlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der          Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpfe-\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. 1998 II            rin bestanden hat,\nS. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach 7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des\nMaßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom                   Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschluss-\n14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert            prüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrver-\nworden ist, sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung         anstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der\nmit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O            Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder\n(brandfördernd) zu kennzeichnen sind,\n8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden\n2. Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und                  hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.\nMehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund\n(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die all-\nihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverord-\ngemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaf-\nnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu\nten der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1\nkennzeichnen sind, sowie\nund 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefah-\n3. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Ver-        ren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften.\nsuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4,        Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitun-\nAusgabe November 1990, hergestellt worden sind,            gen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt\nwobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,              werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachge-\n4. Mineralien für Sammlerzwecke,                               wiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der\neinschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine An-\n5. Heizöl und Dieselkraftstoffe,                               erkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-\n6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte,        Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752)\ndie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefah-          kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von\nrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind        Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3\nsowie                                                      Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein\nZeugnis ausgestellt.\n7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und\nR 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Ver-         (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht\nschlüssen.                                                 1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten\n§4                                 des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewie-\nSelbstbedienungsverbot, Versandhandel\nsen haben, dass sie die Voraussetzungen des Arti-\n(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1            kels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom\nund 3 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder           4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaß-\ndurch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr            nahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels\ngebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22             mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003                   871\nkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe       3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 3 Abs. 1 Satz 1\numfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI.      bezeichneten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen\nEG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie\na) abgibt, ohne in dem Betrieb beschäftigt zu sein, die\n2. für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der           erforderliche Sachkunde nachgewiesen zu haben\nGefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober                  oder mindestens 18 Jahre alt zu sein, oder\n1993 geltenden Fassung benannt wurden.\nb) durch eine Person abgeben lässt, die nicht in dem\n§ 5a                                   Betrieb beschäftigt ist, die erforderliche Sachkunde\nnicht nachgewiesen hat oder die nicht mindestens\nBetankungseinrichtungen                              18 Jahre alt ist,\nDie §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraft-\n4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 das Abgabebuch nicht oder\nstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrich-\nnicht vollständig führt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3\ntungen.\ndas Abgabebuch oder die Empfangsscheine nicht oder\nnicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n§6\nNormen                             5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen\nim Einzelhandel durch Automaten oder durch andere\nISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in              Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt\ndieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag,          oder\nBerlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in\nMünchen archivmäßig gesichert niedergelegt.                  6. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen im Ver-\nsandhandel abgibt.\n§7\nOrdnungswidrigkeiten                                                     §8\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Che-                               Straftaten\nmikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemika-\n1. entgegen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abschnitt 4         liengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nSpalte 3 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs oder § 2\nAbs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-     1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                     aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse\nin den Verkehr bringt oder\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen\nabgibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1      2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne\nSatz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind,                              Erlaubnis in den Verkehr bringt.","872              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003\nAnhang\n(zu § 1)\nSpalte 1                              Spalte 2                               Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                   Verbote                               Ausnahmen\nAbschnitt 1: DDT\n1,1,1-Trichlor-2,2-                     DDT und Zubereitungen, die unter       Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das\nbis-(4-chlorphenyl)-                    Zusatz von DDT als Wirkstoff her-      Verbot nach Spalte 2 auch für die in\nethan und seine                         gestellt wurden, dürfen nicht in den   § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2\nlsomeren (DDT)                          Verkehr gebracht werden.               Satz 1 des Chemikaliengesetzes auf-\ngeführten Stoffe und Zubereitungen.\nDie Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1\nist von einer Genehmigung des Bun-\ndesamtes für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit abhängig.\nDas Bundesamt für Verbraucher-\nschutz und Lebensmittelsicherheit\nkann Ausnahmen von dem Verbot\nnach Spalte 2 zur Synthese anderer\nStoffe zulassen.\nAbschnitt 2: Asbest\n1. Aktinolith             77536-66-4    Stoffe nach Spalte 1 mit Faserstruk-   (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt\n2. Amosit                 12172-73-5    tur, Zubereitungen, die diese Stoffe   nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile\nmit einem Massengehalt von ins-        zum Zwecke der Instandhaltung,\n3. Anthophyllit           77536-67-5    gesamt mehr als 0,1 % enthalten,       soweit andere geeignete asbestfreie\n4. Chrysotil              12001-29-5    und Erzeugnisse, die Stoffe nach       Ersatzteile nicht auf dem Markt ange-\nSpalte 1 oder die genannten Zube-      boten werden, und für natürlich vor-\n5. Krokydolith            12001-28-4\nreitungen enthalten, dürfen nicht in   kommende mineralische Rohstoffe,\n6. Tremolit               77536-68-6    den Verkehr gebracht werden.           die freie Asbestfasern mit einem\nMassengehalt von nicht mehr als\n0,1 % enthalten. Ferner gilt es mit\nAusnahme von Elektro-Speicher-\nheizgeräten nicht für das erneute\nInverkehrbringen von Fahrzeugen,\nGeräten und Anlagen, die asbest-\nhaltige Erzeugnisse nach Spalte 2\nenthalten und vor dem Inkrafttreten\ndes jeweiligen Verbots hergestellt\nworden sind.\n(2) (weggefallen)\n(3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis\nzum 31. Dezember 1994 nicht für\nfolgende chrysotilhaltige Zubereitun-\ngen und Erzeugnisse einschließlich\nder zu ihrer Herstellung benötigten\nasbesthaltigen Rohstoffe:\n1. bis 7. (weggefallen)\n8. poröse Massen für Acetylen-\nflaschen. Vor dem 31. Dezember\n1994 hergestellte Acetylen-\nflaschen mit chrysotilhaltigen\nporösen Massen dürfen auch\nnach dem 31. Dezember 1994\nin den Verkehr gebracht werden,\nwenn eine Exposition der Arbeit-\nnehmer ausgeschlossen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003                 873\nSpalte 1                               Spalte 2                                Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                    Verbote                                Ausnahmen\n(4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nfür\n1. chrysotilhaltige Diaphragmen für\nElektrolyseprozesse einschließlich\nder zu ihrer Herstellung benötig-\nten asbesthaltigen Rohstoffe bis\nzum 31. Dezember 1999 und\n2. asbesthaltige Rohstoffe zur Her-\nstellung von chrysotilhaltigen\nDiaphragmen für die Chloralkali-\nelektrolyse in bestehenden Anla-\ngen bis zum 31. Dezember 2010,\nsoweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zu-\nbereitungen und Erzeugnisse nicht\nauf dem Markt angeboten werden\noder deren Verwendung zu einer\nunzumutbaren Härte führt. Die\nzuständige Behörde hat auf Antrag\ndie Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den\n31. Dezember 2010 hinaus zu ver-\nlängern, wenn die vorgenannten Vor-\naussetzungen vorliegen.\n(5) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nfür das Inverkehrbringen von Materia-\nlien, die als Versatzmaterial im Unter-\ntage-Bergbau verwendet werden und\nin denen Asbest mittels hydraulischer\nBindung durch Zement oder andere\ngleichwertige Stoffe in Formkörpern\noder in Gebinden eingeschlossen ist,\nbei denen eine Freisetzung von\nAsbestfasern ausgeschlossen ist.\nAbschnitt 3: Formaldehyd\nFormaldehyd                  50-00-0    (1) Beschichtete und unbeschichtete    (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1\nHolzwerkstoffe (Spanplatten, Tisch-    und 2 gelten nicht für das Inverkehr-\nlerplatten, Furnierplatten und Faser-  bringen zum Zwecke der Verwertung\nplatten) dürfen nicht in den Verkehr   in einer nach dem Verfahren des § 6,\ngebracht werden, wenn die durch        § 15 angezeigten oder § 16 geneh-\nden Holzwerkstoff verursachte Aus-     migten oder nach § 67 Abs. 7 des\ngleichskonzentration des Formalde-     Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nhyds in der Luft eines Prüfraums       übergeleiteten Anlage.\n0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet. Die     (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1\nAusgleichskonzentration ist nach       gilt nicht für Platten, die ausschließ-\neinem Prüfverfahren zu messen, das     lich zum Zwecke einer geeigneten\ndem Stand von Wissenschaft und         Beschichtung in den Verkehr ge-\nTechnik entspricht. Das Umwelt-        bracht werden, sofern sichergestellt\nbundesamt veröffentlicht im Einver-    ist, dass sie nach der Beschichtung\nnehmen mit der Bundesanstalt für       die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Aus-\nMaterialforschung und -prüfung         gleichskonzentration einhalten.\nnach Anhörung von Sachverständi-\n(3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3\ngen Prüfverfahren, die diesen Anfor-\ngilt nicht für Industriereiniger.\nderungen entsprechen.\n(2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent-\nhalten, die nicht den Anforderungen\nnach Absatz 1 entsprechen, dürfen\nnicht in den Verkehr gebracht wer-\nden. Absatz 1 gilt jedoch auch als","874              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003\nSpalte 1                               Spalte 2                              Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                    Verbote                              Ausnahmen\nerfüllt, wenn die Möbel die unter\nAbsatz 1 genannte Ausgleichs-\nkonzentration bei einer Ganzkörper-\nprüfung einhalten.\n(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege-\nmittel mit einem Massengehalt von\nmehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen\nnicht in den Verkehr gebracht wer-\nden.\nAbschnitt 4: Dioxine und Furane\n1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor-               Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-      Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\ndibenzo-p-dioxin                nisse dürfen nicht in den Verkehr      1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des\nb) 1,2,3,7,8-Pentachlor-            gebracht werden, wenn die Summe           Chemikaliengesetzes genannten\ndibenzo-p-dioxin                der Gehalte                               Stoffe, Zubereitungen und\n1. der in Spalte 1 Nr. 1 genannten        Erzeugnisse,\nc) 2,3,7,8-Tetrachlor-\ndibenzofuran                        chemischen Verbindungen den        2. nach § 11 des Pflanzenschutz-\nWert von 1 µg/kg,                     gesetzes zulassungsbedürftige\nd) 2,3,4,7,8-Pentachlor-                                                      Pflanzenschutzmittel,\ndibenzofuran                    2. der in Spalte 1 Nr. 1 und 2\ngenannten chemischen Verbin-       3. Stoffe oder Zubereitungen, die zur\n2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-                dungen den Wert von 5 µg/kg,          Gewinnung von Nichteisenmetal-\ndibenzo-p-dioxin                                                          len oder deren anorganischen\n3. der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3\nb) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-               genannten chemischen Verbin-          Verbindungen durch Einsatz in\ndibenzo-p-dioxin                    dungen den Wert von 100 µg/kg,        nach dem Bundes-Immissions-\nschutzgesetz genehmigungs-\nc) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-           4. der in Spalte 1 Nr. 4 genannten        bedürftigen Anlagen in den Ver-\ndibenzo-p-dioxin                    chemischen Verbindungen den           kehr gebracht werden und für\nd) 1,2,3,7,8-Pentachlor-                Wert von 1 µg/kg oder                 Stoffe, die dazu bestimmt sind,\ndibenzofuran                    5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5            durch einen chemischen Prozess\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-               genannten chemischen Verbin-          umgewandelt zu werden (Zwi-\ndibenzofuran                        dungen den Wert von 5 µg/kg           schenprodukte),\nf) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-           überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2, 3  4. zu verwertende Abfälle, die zur\ndibenzofuran                    und 5 genannten Grenzwerte gelten         Erfüllung der Pflichten nach § 5\nnur dann als eingehalten, wenn auch       Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immis-\ng) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-                                                     sionsschutzgesetzes in den Ver-\nder in den jeweils vorhergehenden\ndibenzofuran                                                              kehr gebracht werden,\nNummern festgesetzte Grenzwert für\nh) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor-           die dort genannten Kongeneren-         5. das Inverkehrbringen zum Zwecke\ndibenzofuran                    gruppen nicht überschritten wird.         der Rückgabe auf Grund einer\n3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-                                                        Verordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1\nchlordibenzo-p-                                                           bis 3 des Kreislaufwirtschafts-\ndioxin                                                                    und Abfallgesetzes oder auf\nGrund einer freiwilligen Rück-\nb) 1,2,3,4,6,7,8,9-\nnahmeverpflichtung nach § 25\nOctachlordibenzo-p-\ndes Kreislaufwirtschafts- und\ndioxin\nAbfallgesetzes sowie\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-                                                    6. Stoffe, Zubereitungen und\nchlordibenzofuran                                                         Erzeugnisse, die vor dem 16. Juli\nd) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-                                                       1994 hergestellt worden sind,\nchlordibenzofuran                                                         sofern sie die in Spalte 2 in der bis\ne) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-                                                      zu diesem Zeitpunkt geltenden\nchlordibenzofuran                                                         Fassung genannten Grenzwerte\nnicht überschreiten.\n4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-\ndibenzo-p-dioxin\nb) 1,2,3,7,8-Penta-\nbromdibenzo-p-\ndioxin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003                875\nSpalte 1                                Spalte 2                              Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                     Verbote                             Ausnahmen\nc) 2,3,7,8-Tetrabrom-\ndibenzofuran\nd) 2,3,4,7,8-Penta-\nbromdibenzofuran\n5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa-\nbromdibenzo-p-\ndioxin\nb) 1,2,3,7,8,9-Hexa-\nbromdibenzo-p-\ndioxin\nc) 1,2,3,6,7,8-Hexa-\nbromdibenzo-p-\ndioxin\nd) 1,2,3,7,8-Penta-\nbromdibenzofuran\nAbschnitt 5: Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen\nFlüssige Stoffe und Zubereitungen,      1. Stoffe und Zubereitungen nach       Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt\ndie nach § 4 Abs. 1 der Gefahrstoff-       Spalte 1 in Dekorationsgegen-       nicht für Stoffe oder Zubereitungen,\nverordnung als gefährlich einzu-           ständen und Spielen dürfen nicht    die in Gebindegrößen von mehr als\nstufen sind                                in den Verkehr gebracht werden.     15 Litern in den Verkehr gebracht\n2. Stoffe oder Zubereitungen nach      werden. Das Verbot nach Spalte 2\nSpalte 1, die                       Nr. 2 Satz 2 gilt nicht für die Abgabe\nvon Duft- oder Farbstoffen zur\na) nach den Kriterien der Richt-    berufsmäßigen Herstellung von\nlinie 98/98/EG vom 15. Dezem-   Lampenölen.\nber 1998 (ABl. EG Nr. L 355\nS. 1) mit dem R-Satz R 65 zu\nkennzeichnen sind,\nb) als Brennstoff in Zierlampen\nverwendet werden können\nund\nc) Farbstoffe (außer aus steuer-\nlichen Gründen) oder Duft-\nstoffe enthalten,\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht\nwerden. Satz 1 gilt entsprechend für\ndas Inverkehrbringen von Farb- und\nDuftstoffen, die zur Verwendung in\nden dort unter Buchstabe a und b\ngenannten Stoffen oder Zubereitun-\ngen bestimmt sind.\nAbschnitt 6: Benzol\nBenzol                       71-43-2    Benzol und Zubereitungen mit einem     Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\nMassengehalt von 0,1% oder mehr        1. Treibstoffe, die zum Betrieb von\nBenzol dürfen nicht in den Verkehr        Verbrennungsmotoren mit Fremd-\ngebracht werden.                          zündung bestimmt sind,\n2. Stoffe und Zubereitungen, die zur\nVerwendung bei industriellen Ver-\nfahren in geschlossenen Syste-\nmen bestimmt sind,\n3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoff-\nkomponenten, die für die Herstel-\nlung der unter Nummer 1 genann-\nten Treibstoffe bestimmt sind,","876              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003\nSpalte 1                                Spalte 2                            Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                     Verbote                            Ausnahmen\n4. Stoffe und Zubereitungen, die zur\nAusfuhr bestimmt sind, und\n5. Lehr- und Ausbildungszwecke.\nAbschnitt 7: Aromatische Amine\n1. 2-Naphthylamin            91-59-8    Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitun-\nund seine Salze                     gen mit einem Massengehalt von\n2. 4-Aminobiphenyl           92-67-1    0,1 % oder mehr dieser Stoffe dürfen\nund seine Salze                     nicht in den Verkehr gebracht wer-\nden.\n3. Benzidin und              92-87-5\nseine Salze\n4. 4-Nitrobiphenyl           92-93-3\nAbschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate\n1. Wasserfreies             598-63-0    Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitun-   Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\nneutrales Bleikarbonat              gen, die diese Stoffe enthalten, dür-  Farben, die zur Erhaltung oder ori-\n2. Bleihydroxidkarbonat 1319-46-6       fen zur Verwendung als Farben nicht    ginalgetreuen Wiederherstellung von\nin den Verkehr gebracht werden.        Kunstwerken und historischen Be-\n3. Bleisulfate             7446-14-2                                           standteilen oder von Einrichtungen\nund                                           denkmalgeschützter Gebäude be-\n15739-80-7                                           stimmt sind, wenn die Verwendung\nvon Ersatzstoffen nicht möglich ist.\nAbschnitt 9: Quecksilberverbindungen\nQuecksilberverbindungen                 Quecksilberverbindungen und Zube-\nreitungen, die diese Stoffe enthalten,\ndürfen für folgende Zwecke nicht in\nden Verkehr gebracht werden:\n1. als Antifoulingfarbe (Stoff oder\nZubereitung zur Verhinderung\ndes Bewuchses durch Mikroorga-\nnismen, Pflanzen oder Tiere an\nSchiffskörpern oder sonstigen\nGeräten oder Einrichtungen, die\nvöllig oder teilweise im Wasser\nuntergetaucht werden),\n2. zum Schutz von Holz,\n3. zur Imprägnierung von schweren\nindustriellen Textilien und von zu\nderen Herstellung vorgesehenen\nGarnen und\n4. zur Aufbereitung von Wasser im\nindustriellen, gewerblichen und\nkommunalen Bereich, unabhän-\ngig von seiner Verwendung.\nAbschnitt 10: Arsenverbindungen\nArsenverbindungen                       Arsenverbindungen und Zubereitun-      Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\ngen, die diese Stoffe enthalten, dür-  anorganische Salze vom Typ Kupfer-\nfen für folgende Zwecke nicht in den   Chrom-Arsen, die in Industrieanlagen\nVerkehr gebracht werden:               im Vakuum oder unter Druck zur\n1. als Antifoulingfarbe,               Imprägnierung von Holz zum Einsatz\nkommen.\n2. zum Schutz von Holz und\n3. zur Aufbereitung von Wasser im\nindustriellen, gewerblichen und\nkommunalen Bereich, unabhän-\ngig von seiner Verwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003                877\nSpalte 1                               Spalte 2                               Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                     Verbote                             Ausnahmen\nAbschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen\nZinnorganische Verbindungen             Zinnorganische Verbindungen und\nZubereitungen, die diese Stoffe ent-\nhalten, dürfen für folgende Zwecke\nnicht in den Verkehr gebracht wer-\nden:\n1. als biozide Wirkstoffe in Farben,\ndie zur Verhinderung des Be-\nwuchses durch Mikroorganis-\nmen, Pflanzen oder Tiere an\nGegenständen dienen (Anti-\nfoulingfarben) und\n2. zur Aufbereitung von Wasser im\nindustriellen, gewerblichen und\nkommunalen Bereich, unabhän-\ngig von seiner Verwendung.\nAbschnitt 12: Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran\nDi-µ-oxo-di-n-butyl-      75113-37-0    Stoffe und Zubereitungen mit einem\nstanniohydroxyboran                     Massengehalt von 0,1 % oder mehr\n(DBB)                                   des Stoffes nach Spalte 1 dürfen\nnicht in den Verkehr gebracht wer-\nden.\nAbschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Mono-\nmethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan\n1. Trichlorierte und       1336-36-3    1. Stoffe nach Spalte 1,               (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nhöher chlorierte                    2. Zubereitungen mit insgesamt         für\nBiphenyle (PCB)                        mehr als 50 mg/kg der Stoffe        1. die vorübergehende außer-\n2. Polychlorierte         61788-33-8       nach Spalte 1,                          betriebliche Überlassung von\nTerphenyle (PCT)                                                               Transformatoren zum ausschließ-\n3. Erzeugnisse, die Stoffe nach\nlichen Zwecke einer zulässigen\n3. Monomethyltetra-       76253-60-6       Nummer 1 oder Zubereitungen\nInstandhaltung, Beförderung,\nchlordiphenyl-                         nach Nummer 2 enthalten, sowie\nNeubefüllung oder Reinigung,\nmethan (Ugilec 141)                 4. Zubereitungen und Erzeugnisse,      2. das Inverkehrbringen von Erzeug-\n4. Monomethyldi-                           bei denen der Verdacht besteht,         nissen nach Spalte 2 Nr. 3 und 4\nchlordiphenyl-                         dass sie unter Nummer 2 oder            zum Zwecke der Verwertung nach\nmethan (Ugilec 121                     Nummer 3 fallen, so lange bis           § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfall-\noder 21)                               das Gegenteil bewiesen ist,             verordnung,\n5. Monomethyldi-          99688-47-8    dürfen nicht in den Verkehr gebracht   3. das Inverkehrbringen von Altholz\nbromdiphenyl-                       werden. Das Bundesministerium für          zum Zwecke der Verwertung nach\nmethan (DBBT)                       Umwelt, Naturschutz und Reaktor-           der Altholzverordnung und\nsicherheit gibt im Einvernehmen mit\n4. Holzhackschnitzel, Holzspäne,\ndem Bundesministerium für Arbeit\nHolzwerkstoffe und daraus her-\nund Sozialordnung und dem Bun-\ngestellte Erzeugnisse, die nicht\ndesministerium für Wirtschaft und\ninsgesamt mehr als 5 mg/kg der\nTechnologie für die Stoffe, Zuberei-\nStoffe nach Spalte 1 enthalten.\ntungen oder Erzeugnisse, die Stoffe\nnach Spalte 1 enthalten, analytische   (2) Die zuständige Behörde kann für\nVerfahren für Probenahmen und          einen Zeitraum von bis zu zwei Jah-\nUntersuchungen bekannt, die wis-       ren Ausnahmen von dem Verbot des\nsenschaftlich anerkannten Prüfver-     Inverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1\nfahren entsprechen.                    bis 4 zulassen, sofern die Stoffe, Zu-\nbereitungen und Erzeugnisse zum\nZwecke der Verarbeitung unter che-\nmischer Umwandlung des in ihnen\nenthaltenen PCB und PCT als Aus-\ngangs- oder Zwischenprodukte in","878              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003\nSpalte 1                               Spalte 2                               Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                    Verbote                               Ausnahmen\neiner nach § 6, § 15 oder § 16 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\nangezeigten oder genehmigten An-\nlage eingesetzt werden sollen und\ndie Endprodukte nicht den Verboten\nnach Spalte 2 unterliegen; dieser\nZeitraum kann jeweils um ein Jahr\nverlängert werden. Die Verlängerung\nnach Satz 1 ist längstens bis zum\n31. Dezember 2010 zulässig.\n(3) In besonders begründeten Einzel-\nfällen kann die zuständige Behörde\nlängstens für fünf Jahre mit der Mög-\nlichkeit der Verlängerung das Inver-\nkehrbringen der Stoffe, Zubereitun-\ngen und Erzeugnisse nach Spalte 2\nSatz 1 genehmigen, wenn\n1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulik-\nflüssigkeiten für untertägige Berg-\nwerksanlagen gegen Hydraulik-\nflüssigkeiten, die kein PCB oder\nPCT enthalten und weniger ge-\nfährlich sind als PCB oder PCT,\nausgetauscht werden sollen, oder\n2. PCB- oder PCT-haltige Trans-\nformatoren zum Ausgleich des\nnormalen Schwunds der Kühl-\nflüssigkeit mit Stoffen oder Zube-\nreitungen, die kein PCB oder PCT\nenthalten und weniger gefährlich\nsind als PCB oder PCT, wieder\naufgefüllt werden sollen,\nsofern sich die Geräte in gutem\nBetriebszustand befinden. Die Ver-\nlängerung nach Satz 1 ist längstens\nbis zum 31. Dezember 2010 zulässig.\nAbschnitt 14: Vinylchlorid\nVinylchlorid                 75-01-4    Erzeugnisse, die Vinylchlorid als\n(Chlorethen)                            Treibgas für Aerosole enthalten, dür-\nfen nicht in den Verkehr gebracht\nwerden.\nAbschnitt 15: Pentachlorphenol\n1. Pentachlorphenol          87-86-5    1. Stoffe nach Spalte 1,               (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\n2. Pentachlorphenol,        131-52-2    2. Zubereitungen mit einem Mas-        für Holzbestandteile von Gebäuden\nNatriumsalz sowie                      sengehalt von insgesamt mehr        und Möbeln sowie Textilien, die vor\ndie übrigen Penta-                     als 0,01 % der Stoffe nach          dem 23. Dezember 1989 mit Zuberei-\nchlorphenolsalze                       Spalte 1 und                        tungen behandelt wurden, die Stoffe\nund -verbindungen                                                          nach Spalte 1 enthielten. In dem in\n3. Erzeugnisse, die mit einer Zube-    Artikel 3 des Einigungsvertrages\nreitung behandelt worden sind,      genannten Gebiet tritt an die Stelle\ndie Stoffe nach Spalte 1 enthielt   des 23. Dezembers 1989 der 3. Okto-\nund deren von einer Behandlung      ber 1990.\nerfassten Teile mehr als 5 mg/kg\n(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt\n(ppm) der Stoffe nach Spalte 1\ndas Verbot nach Spalte 2 auch für die\nenthalten,\nin § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003                879\nSpalte 1                                Spalte 2                               Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                     Verbote                              Ausnahmen\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht   kaliengesetzes aufgeführten Stoffe,\nwerden. Das Bundesministerium für      Zubereitungen und Erzeugnisse.\nUmwelt, Naturschutz und Reaktor-       (3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3\nsicherheit gibt analytische Verfahren  gilt nicht für Altholz, welches zum\nfür Probenahmen und Untersuchun-       Zwecke der Verwertung nach der Alt-\ngen der mit Pentachlorphenol be-       holzverordnung in Verkehr gebracht\nhandelten Teile von Erzeugnissen       wird.\nbekannt, die wissenschaftlich aner-\nkannten Prüfverfahren entsprechen.\nAbschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe\n1. Tetrachlormethan           56-23-5   1. Stoffe nach Spalte 1,               Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\n(Tetrachlorkohlenstoff)             2. Stoffe, Zubereitungen und           für das Inverkehrbringen von Stoffen\n2. 1,1,2,2-Tetra-             79-34-5       Erzeugnisse mit einem Massen-      oder Zubereitungen zur Verwendung\nchlorethan                              gehalt der Stoffe nach Spalte 1    bei industriellen Verfahren in ge-\nNr. 1 bis 4 von 0,1 % oder dar-    schlossenen Anlagen.\n3. 1,1,1,2-Tetra-            630-20-6\nchlorethan                              über oder\n4. Pentachlorethan            76-01-7   3. Stoffe und Zubereitungen mit\neinem Massengehalt der Stoffe\n5. Trichlormethan             67-66-3       nach Spalte 1 Nr. 5 bis 8 von\n(Chloroform)                            0,1 % oder darüber\n6. 1,1,2-Trichlorethan        79-00-5   dürfen nicht in den Verkehr gebracht\n7. 1,1-Dichlorethylen         75-35-4   werden.\n8. 1,1,1-Trichlorethan        71-55-6\nAbschnitt 17: Teeröle\nTeeröle, insbesondere                   1. Holzschutzmittel, die Teeröle       (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt\n1. Kreosot                  8001-58-9       oder Bestandteile aus Teerölen     nicht für das Inverkehrbringen von\nenthalten, und                     Holzschutzmitteln zur Behandlung\n2. Kreosotöl               61789-28-4                                          von Erzeugnissen aus Holz und Holz-\n2. Erzeugnisse, die ganz oder teil-\n3. Destillate (Kohlen-     84650-04-4       weise aus Holz oder Holzwerk-      werkstoffen in geschlossenen An-\nteer), Naphthalinöle                    stoffen bestehen und mit Holz-     lagen\n4. Kreosotöl, Ace-         90640-84-9       schutzmitteln nach Nummer 1        – in industriellen Verfahren oder\nnaphthenfraktion                        behandelt worden sind,             – zu gewerblichen Zwecken für die\n5. höhersiedende           65996-91-0   dürfen nicht in den Verkehr gebracht      Wiederbehandlung vor Ort,\nDestillate                          werden.                                sofern\n(Kohlenteer)\n1. die Holzschutzmittel einen Mas-\n6. Anthracenöl             90640-80-5                                              sengehalt von weniger als\n7. Teersäuren,             65996-85-2                                              a) 50 mg/kg Benzo(a)pyren und\nKohle, roh\nb) 3 % wasserlöslicher Phenole\n8. Kreosot, Holz            8021-39-4                                              aufweisen und\n9. Niedrigtemperatur      122384-78-5                                          2. die Gebindegröße mindestens\nKohleteeralkalin,                                                              20 l beträgt.\nExtraktrückstände\n(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt\nnicht für\n1. Erzeugnisse, die mit Holzschutz-\nmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 be-\nhandelt wurden und ausschließ-\nlich für gewerbliche oder indus-\ntrielle Zwecke bestimmt sind (z. B.\nEisenbahnschwellen, Strom- und\nTelegrafenmasten, Zäune, Baum-","880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003\nSpalte 1                               Spalte 2                               Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                    Verbote                              Ausnahmen\nstützen für die Landwirtschaft,\nRebpfähle, Spundwände für\nHäfen und Wasserwege) und\n2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor\nder Anwendung dieser Verord-\nnung mit Holzschutzmitteln nach\nSpalte 2 Nr. 1 behandelt wurden,\ndie nicht den Anforderungen nach\nSpalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen,\nsofern diese ausschließlich erneut\nals Eisenbahnschwellen oder\nStrom- und Telegrafenmasten\noder für gewerbliche oder indus-\ntrielle Zwecke anderer Art gemäß\ndem ursprünglichen Herstellungs-\nzweck wiederverwendet werden\nsollen.\n(3) Das Inverkehrbringen der in Ab-\nsatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeug-\nnisse ist jedoch verboten zur Verwen-\ndung\n1. in Innenräumen, unabhängig von\nderen Zweckbestimmung,\n2. bei der Herstellung von Spiel-\nzeugen,\n3. auf Spielplätzen,\n4. in Gärten und Parks sowie ande-\nren Orten, sofern die Gefahr eines\nhäufigen Hautkontakts besteht,\n5. bei der Herstellung von Garten-\nmobiliar,\n6. als Behälter von lebenden Pflan-\nzen,\n7. als Verpackungen, die mit Roh-,\nZwischen- oder Enderzeugnissen\nfür die menschliche oder tierische\nErnährung in Berührung kommen\nkönnen, und\n8. als sonstiges Material, das die in\nden Nummern 6 und 7 genannten\nErzeugnisse kontaminieren kann\noder zu deren Herstellung oder\nWiederaufarbeitung dient.\n(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt\nnicht für Altholz, welches zum\nZwecke der Verwertung nach der Alt-\nholzverordnung in Verkehr gebracht\nwird.\nAbschnitt 18: Cadmium\n1. Cadmium                 7440-43-9    (1) Mit Stoffen nach Spalte 1 ein-     (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1\n2. Cadmium-                             gefärbte Erzeugnisse oder ihre         und 3 gelten nicht für Erzeugnisse,\nverbindungen                        Bestandteile, die aus                  soweit sie aus Sicherheitsgründen\n1. Polyvinylchlorid (PVC),           mit Stoffen nach Spalte 1 gefärbt\noder stabilisiert werden müssen. Das\n2. Polyurethan (PUR),                Verbot nach Spalte 2 gilt ferner nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003                881\nSpalte 1                               Spalte 2                                Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                    Verbote                               Ausnahmen\n3. Polyethylen niedriger Dichte mit  für das erneute Inverkehrbringen von\nAusnahme des für die Herstel-     cadmiumhaltigen Erzeugnissen, die\nlung von Pigmentpräparationen     vor dem Inkrafttreten des jeweiligen\n(„master batch“) verwendeten      Verbots hergestellt worden sind.\nPolyethylens niedriger Dichte,    (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2\n4. Celluloseacetat (CA),             gilt nicht für Zubereitungen mit einem\nhohen Zinkanteil, sofern der Massen-\n5. Celluloseacetobutyrat (CAB),\ngehalt von Stoffen nach Spalte 1 so\n6. Epoxydharzen,                     niedrig wie möglich gehalten wird\n7. Melaminformaldehydharz (MF),      und 0,1 % nicht übersteigt.\n8. Harnstoffformaldehyd (UF),        (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4\ngilt nicht für\n9. ungesättigten Polyestern (UP),\n1. Erzeugnisse und deren Bestand-\n10. Polyethylenterephthalat (PET),         teile, sofern die Anwendung\n11. Polybutylenterephthalat (PBT),         a) in der Luft- und Raumfahrt,\n12. Polystyrol glasklar/Standard,          b) im Bergbau,\n13. Acrylnitrilmethylmethacrylat           c) in der off-shore-Technik sowie\n(AMMA),                               d) im Kernenergiebereich\n14. vernetztem Polyethylen (VPE),          ein hohes Sicherheitsniveau erfor-\ndert,\n15. Polystyrol, schlagfest (SB), oder\n2. Komponenten von Sicherheits-\n16. Polypropylen (PP)                      einrichtungen in\nhergestellt wurden, dürfen nicht in        a) Straßenverkehrsmitteln,\nden Verkehr gebracht werden, wenn\nb) landwirtschaftlichen Fahrzeu-\nder Anteil der Stoffe nach Spalte 1\ngen,\n(Cd-Metall) 0,01 % Massengehalt\ndes Kunststoffs übersteigt.                c) Schienenfahrzeugen und\n(2) Anstrichfarben und Lacke mit           d) Schiffen sowie\neinem Massengehalt der Stoffe          3. elektrische Kontakte von Geräten,\nnach Spalte 1 von über 0,01 % dür-         wenn es für deren Zuverlässigkeit\nfen nicht in den Verkehr gebracht          erforderlich ist.\nwerden.\n(3) Folgende Erzeugnisse oder ihre\nBestandteile aus Vinylchloridpoly-\nmeren und -copolymeren, die mit\nStoffen nach Spalte 1 stabilisiert\nwurden, dürfen nicht in den Verkehr\ngebracht werden, wenn der Anteil\nder Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall)\n0,01 % Massengehalt des Polymers\nübersteigt:\n1. Verpackungsmaterial,\n2. Bürobedarf und Schulbedarf,\n3. Beschläge,\n4. Bekleidung und Accessoires\n(einschließlich Handschuhe),\n5. Boden- und Wandverkleidun-\ngen,\n6. imprägnierte, bestrichene oder\nbeschichtete Textilien,\n7. Kunstleder,\n8. Schallplatten,\n9. Rohre und Anschlussteile,\n10. Pendeltüren,","882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003\nSpalte 1                               Spalte 2                               Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen       CAS-Nummer                    Verbote                             Ausnahmen\n11. Innen- und Außenverkleidungen\nsowie Karosserieböden von\nStraßenverkehrsmitteln,\n12. Beschichtung von im Baugewer-\nbe oder in der Industrie verwen-\ndeten Stahlblechen und\n13. Kabelisolierungen.\n(4) Folgende Erzeugnisse und ihre\nBestandteile, deren metallische\nOberfläche mit dem Stoff nach\nSpalte 1 Nr. 1 behandelt wurden,\ndürfen nicht in den Verkehr ge-\nbracht werden:\n1. Haushaltsgeräte,\n2. Möbel,\n3. sanitäre Anlagen,\n4. Zentralheizungen und Klima-\nanlagen,\n5. in der Materialflusstechnik ein-\ngesetzte Einrichtungen,\n6. Personenkraftwagen und land-\nwirtschaftliche Fahrzeuge,\n7. Schienenfahrzeuge,\n8. Schiffe,\n9. Geräte und Maschinen zur Her-\nstellung von\na) Erzeugnissen im Sinne der\nNummern 1 bis 4,\nb) Erzeugnissen im Sinne der\nNummern 5 bis 8,\nc) Textilien und Bekleidung,\nd) Papier und Pappe,\ne) Lebensmitteln sowie\n10. Geräte und Maschinen für\na) die Landwirtschaft,\nb) das Gefrieren und Tiefgefrie-\nren,\nc) Druckereien und Buchbinde-\nreien.\nAbschnitt 19: (weggefallen)\nAbschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe\nStoffe, die in den Listen 1 bis 6 der   1. Stoffe nach Spalte 1 sowie          (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nAnlage zu den Nummern 29 bis 31         2. Stoffe und Zubereitungen, die       1. für Kraftstoffe im Sinne des § 2\ndes Anhangs I der Richtlinie 76/769/        Stoffe nach Spalte 1 enthalten,        der Zehnten Verordnung zur\nEWG des Rates vom 27. Juli 1976             die die Konzentrationsgrenzen,         Durchführung des Bundes-Immis-\nzur Angleichung der Rechts- und             wie sie in Spalte 2 der Nummern        sionsschutzgesetzes (Verordnung\nVerwaltungsvorschriften der Mit-            29 bis 31 des Anhangs I der in         über die Beschaffenheit und Aus-\ngliedstaaten für Beschränkungen             Spalte 1 genannten Richtlinie          zeichnung der Qualitäten von\ndes Inverkehrbringens und der Ver-          festgelegt sind, erreichen oder        Kraftstoffen – 10. BImSchV) vom\nwendung gewisser gefährlicher               überschreiten,                         13. Dezember 1993 (BGBl. I\nStoffe und Zubereitungen (ABl. EG                                                  S. 2036),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003                883\nSpalte 1                               Spalte 2                                Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen        CAS-Nummer                  Verbote                              Ausnahmen\nNr. L 262 S. 201) in ihrer jeweils gel- dürfen nicht an den privaten Endver-   2. für Mineralölerzeugnisse, die zur\ntenden im Amtsblatt der Europäi-        braucher abgegeben werden.                 Verwendung als Brennstoff oder\nschen Gemeinschaften veröffent-                                                    Kraftstoff in beweglichen oder\nlichten Fassung enthalten sind.                                                    feststehenden Verbrennungs-\nanlagen bestimmt sind,\n3. für Brennstoffe, die in geschlos-\nsenen Systemen (z. B. Flüssig-\ngasflaschen) verkauft werden,\n4. (weggefallen)\n5. für Zubereitungen, die als Künst-\nlerfarben abgegeben werden.\n(2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt\nnicht vor Ablauf von zwölf Monaten\nnach Veröffentlichung der Aufnahme\ndes jeweiligen Stoffes in eine der in\nSpalte 1 genannten Listen.\nAbschnitt 21: Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe\nStoffe, die nach § 4a der Gefahrstoff-  1. Stoffe nach Spalte 1 sowie          Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nverordnung als entzündlich, leicht-     2. Zubereitungen, die Stoffe nach      für Erzeugnisse, die in Artikel 9a der\nentzündlich oder hochentzündlich           Spalte 1 enthalten,                 Richtlinie 75/324/EWG genannt sind\neinzustufen sind.                                                              und den dort aufgeführten Anforde-\ndürfen in Aerosolpackungen für         rungen entsprechen.\nUnterhaltungs- und Dekorations-\nzwecke, zum Beispiel zur Erzeugung\nvon\n– metallischen Glanzeffekten für\nFestlichkeiten,\n– künstlichem Schnee und Reif,\n– sich verflüchtigenden Schäumen\nund Flocken,\n– künstlichen Spinngeweben,\n– Geräuschen und Horntönen zu\nVergnügungszwecken,\n– Luftschlangen,\nnicht an den privaten Endverbrau-\ncher abgegeben werden.\nAbschnitt 22: Hexachlorethan\nHexachlorethan                 67-72-1  Hexachlorethan darf zur Herstellung    Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum\noder Verarbeitung von Nichteisen-      30. Juni 2003 nicht für das Inverkehr-\nmetallen nicht in den Verkehr ge-      bringen zum Zwecke der Verwen-\nbracht werden.                         dung\n1. in nichtintegrierten Aluminium-\ngießereien, die Spezialgüsse für\nZwecke herstellen, für die hohe\nQualitäts- und Sicherheitsnormen\ngelten und die einen durchschnitt-\nlichen Tagesverbrauch von weni-\nger als 1,5 kg Hexachlorethan\nhaben,\n2. für die Kornfeinung bei der Her-\nstellung der Magnesiumlegierun-\ngen AZ81, AZ91 und AZ92.","884              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003\nSpalte 1                               Spalte 2                                Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                    Verbote                              Ausnahmen\nAbschnitt 23: Biopersistente Fasern\nKünstliche Mineralfasern, die aus       Stoffe nach Spalte 1 sowie Zuberei-    Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nungerichteten glasigen (Silikat-)       tungen und Erzeugnisse, die diese      für künstliche Mineralfasern nach\nFasern mit einem Massengehalt von       Stoffe mit einem Massengehalt von      Spalte 1, wenn eines der folgenden\nüber 18 % an Oxiden von Natrium,        insgesamt mehr als 0,1 % enthalten,    Kriterien erfüllt wird:\nKalium, Calcium, Magnesium und          dürfen nicht zu Zwecken der Wärme-     1. Ein geeigneter Intraperitonealtest\nBarium bestehen                         und Schalldämmung im Hochbau               hat keine Anzeichen von über-\neinschließlich technischer Isolierun-      mäßiger Karzinogenität zum Aus-\ngen in den Verkehr gebracht werden.        druck gebracht,\n2. die Halbwertzeit nach intra-\ntrachealer Instillation von 2 mg\neiner Fasersuspension für Fasern\nmit einer Länge größer 5 µm,\neinem Durchmesser kleiner 3 µm\nund einem Länge-zu-Durchmes-\nser-Verhältnis von größer 3 : 1\n(WHO-Fasern) beträgt höchstens\n40 Tage,\n3. der Kanzerogenitätsindex KI, der\nsich aus der Differenz zwischen\nder Summe der Massengehalte\n(in %) der Oxide von Natrium,\nKalium, Bor, Calcium, Magnesium,\nBarium und dem doppelten Mas-\nsengehalt (in %) von Aluminium-\noxid ergibt, ist mindestens 40,\n4. Glasfasern, die für Hochtempera-\nturanwendungen bestimmt sind,\nmit einer Klassifikationstempera-\ntur von mehr als 1 000 °C, wenn\nderen Halbwertzeit nach den unter\nSatz 1 Nr. 2 genannten Kriterien\nhöchstens 65 Tage trägt.\nAbschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine\nAlkane, C10 – C13, Chlor                Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe\n(kurzkettige Chlorparaffine)            und Zubereitungen, die Stoffe nach\nSpalte 1 mit einem Massengehalt\nvon insgesamt mehr als 1 % ent-\nhalten, dürfen für folgende Zwecke\nnicht in den Verkehr gebracht wer-\nden:\n1. zur Verwendung in der Metallver-\narbeitung und Metallbearbeitung\nsowie\n2. zum Behandeln von Leder."]}