{"id":"bgbl1-2003-26-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":26,"date":"2003-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes","law_date":"2003-06-17T00:00:00Z","page":862,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["862               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003\nGesetz\nzur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nund des Aufbauhilfefondsgesetzes\nVom 17. Juni 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), bis zu 50 000 Euro jähr-\nlich entfallen.“\nArtikel 1                          3. § 5d wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes                    In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „2003“ durch die\nDas Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der              Jahreszahl „2004“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), wird wie folgt ge-                               Artikel 1a\nändert:                                                               Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes\nDas Aufbauhilfefondsgesetz vom 19. September 2002\n1. § 1a wird aufgehoben. Bereits einbehaltene Beträge         (BGBl. I S. 3651, 3652) wird wie folgt geändert:\nsind den Gemeinden von den Ländern zu erstatten.\n1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:\n2. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser betroffe-\n„(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde-         nen Ländern einen Betrag in Höhe von 3,593 Milliarden\nanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermit-          Euro pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweck-\ntelt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl fest-         bindung zur Verfügung.“\ngestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte\nAnteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemein-        2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „einschließlich ihrer\nden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die            Gemeinden“ gestrichen und der Betrag „3,593 Milliar-\nSchlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde         den Euro“ durch den Betrag „2,774 Milliarden Euro“\nan der Summe der durch die Bundesstatistiken über             ersetzt.\ndie veranlagte Einkommensteuer und über die Lohn-\nsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf\n3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:\ndie zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu\n30 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 in         „(3) Der Beitrag der Länder gemäß Absatz 2 teilt sich\nVerbindung mit § 52 Abs. 22d oder des § 32a Abs. 6            wie folgt auf:\ndes Einkommensteuergesetzes, jeweils in der Fassung           Baden-Württemberg                      348 000 000 Euro,\nder Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. I\nS. 821), bis zu 60 000 Euro jährlich entfallen. Für die       Bayern                                 405 000 000 Euro,\nZurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist             Berlin                                 152 000 000 Euro,\nder in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz          Brandenburg                             88 000 000 Euro,\nder Steuerpflichtigen maßgebend.\nBremen                                  29 000 000 Euro,\n(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\npommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen                Hamburg                                 78 000 000 Euro,\nergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1         Hessen                                 205 000 000 Euro,\naus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch\nMecklenburg-Vorpommern                  58 000 000 Euro,\ndie Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommen-\nsteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkom-            Niedersachsen                          259 000 000 Euro,\nmensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Ein-           Nordrhein-Westfalen                    581 000 000 Euro,\nkommensbeträge bis zu 25 000 Euro jährlich, in den\nFällen des § 32a Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 22d       Rheinland-Pfalz                        130 000 000 Euro,\noder des § 32a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes,            Saarland                                36 000 000 Euro,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003                 863\nSachsen                              148 000 000 Euro,                               Artikel 2\nSachsen-Anhalt                         87 000 000 Euro,                  Bekanntmachungserlaubnis\nSchleswig-Holstein                     89 000 000 Euro,     Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der vom\nThüringen                              81 000 000 Euro.“  Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\n4. In § 4 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Die Zahlungen der Länder nach Satz 1 werden aus-                                    Artikel 3\ngesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des                                  Inkrafttreten\nInkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Ände-\nrung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Auf-          (1) Artikel 1 Nr. 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nbauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I          2003 in Kraft.\nS. 862) geleisteten Zahlungen der Länder die von ihnen      (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-\nnach Satz 1 zu leistenden Beträge übersteigen.“           kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juni 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}