{"id":"bgbl1-2003-25-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":25,"date":"2003-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/25#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_25.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung zur Abgabe von kaliumiodidhaltigen Arzneimitteln zur Iodblockade der Schilddrüse bei radiologischen Ereignissen (Kaliumiodidverordnung  KIV)","law_date":"2003-06-05T00:00:00Z","page":850,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["850              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003\nVerordnung\nzur Abgabe von kaliumiodidhaltigen Arzneimitteln\nzur Iodblockade der Schilddrüse bei radiologischen Ereignissen\n(Kaliumiodidverordnung – KIV)\nVom 5. Juni 2003\nAuf Grund des § 71 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgeset-     zuständigen Behörde abweichend von § 43 Abs. 1 des\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-         Arzneimittelgesetzes zum Endverbrauch abgegeben wer-\nber 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit § 1 des         den.\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                                         §3\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes-                           Ausnahmen vom\nministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Ein-            Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung\nAbweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 und § 10 Abs. 8\nund dem Bundesministerium des Innern:\ndes Arzneimittelgesetzes ist die Angabe des Verfall-\ndatums auf den Behältnissen, den äußeren Umhüllungen\n§1                                und den Durchdrückpackungen der in § 1 Abs. 2 genann-\nZweck und Anwendungsbereich                     ten Arzneimittel nicht erforderlich, wenn das Verfallsdatum\nin den Begleitpapieren der Lieferung an die in § 1 Abs. 2\n(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die Versorgung der     genannten Stellen dokumentiert ist. Die Begleitpapiere\nBevölkerung mit kaliumiodidhaltigen Arzneimitteln bei        sind von der jeweiligen Stelle bis zur vollständigen Aus-\nradiologischen Ereignissen sicherzustellen.                  gabe oder Vernichtung der Arzneimittel aufzubewahren.\n(2) Diese Verordnung gilt für kaliumiodidhaltige Arznei-\nmittel, die zur Verminderung der Aufnahme radioaktiven                                    §4\nIods in die menschliche Schilddrüse geeignet sind und                              Ausnahmen vom\ndie für den Bereich der Bundeswehr, des Bundesgrenz-                Achten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes\nschutzes, der Bereitschaftspolizeien der Länder und des\nZivil- und Katastrophenschutzes an die von der zuständi-        § 55 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes findet keine\ngen Behörde bestimmten Stellen zur Aufgabenerfüllung in      Anwendung, wenn kaliumiodidhaltige Arzneimittel nach\ndiesen Bereichen abgegeben, von diesen vorrätig gehal-       § 1 Abs. 2 dieser Verordnung im Geltungsbereich des\nten und zum Endverbrauch abgegeben werden.                   Arzneimittelgesetzes vorrätig gehalten und zum End-\nverbrauch abgegeben werden, sofern diese Arzneimittel\nhinsichtlich der in ihnen enthaltenen Stoffe und hinsicht-\n§2                                lich ihrer Darreichungsformen, Behältnisse und Umhüllun-\nAusnahmen vom                            gen, soweit sie mit den Arzneimitteln in Berührung kom-\nSiebenten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes            men, zum Zeitpunkt der Abgabe an die in § 1 Abs. 2 dieser\nVerordnung genannten Stellen den anerkannten pharma-\n(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 des Arzneimittelge-\nzeutischen Regeln entsprachen.\nsetzes können die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel\nvom pharmazeutischen Unternehmer und vom pharma-\nzeutischen Großhändler unmittelbar an die in § 1 Abs. 2                                   §5\ngenannten Stellen abgegeben werden.                                                  Inkrafttreten\n(2) Die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel können           Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbei einem radiologischen Ereignis auf Veranlassung der       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Juni 2003\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}