{"id":"bgbl1-2003-25-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":25,"date":"2003-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/25#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_25.pdf#page=13","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"2003-06-05T00:00:00Z","page":849,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003                    849\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der\nWertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nVom 5. Juni 2003\nAuf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einlagensiche-               1. bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli                 Instituten 1 Prozent des haftenden Eigenkapitals,\n1998 (BGBl. I S. 1842), der zuletzt durch Artikel 15 Nr. 6            das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom                       des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ver-             jedoch 7 300 Euro;\nordnet das Bundesministerium der Finanzen nach                     2. bei Instituten, bei denen nur die Voraussetzungen\nAnhörung der Entschädigungseinrichtung für Institute                  des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erster Halbsatz vorliegen,\nnach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und              1 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich\nAnlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für               nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kredit-\nWiederaufbau:                                                         wesengesetzes berechnet, mindestens jedoch\n1 250 Euro;\nArtikel 1\n3. bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 genannten\nDie Verordnung über die Beiträge zu der Entschädi-                  Instituten 0,1 Prozent des haftenden Eigenkapitals,\ngungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei                 das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999                des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens\n(BGBl. I S. 1891), geändert durch die Verordnung vom                  jedoch 730 Euro;\n7. September 2000 (BGBl. I S. 1376), wird wie folgt ge-\nändert:                                                            4. bei Instituten, bei denen nur die Voraussetzungen\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erster Halbsatz vorliegen,\n0,1 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und\nnach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kredit-\nAbs. 3 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über das\nwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch\nKreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“\n50 Euro.\nersetzt.\n(2) Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des\n2. Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 eingefügt:                  Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.“\n„§ 3\n3. Die bisherigen §§ 3 bis 6 werden die §§ 5 bis 8.\nEinmalige Zahlung\n(1) Institute, die nach dem 1. August 1998 der           4. Im neuen § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2\nEntschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben                des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-\nneben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zah-            gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.\nlung nach Maßgabe des § 4 zu leisten.\n(2) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung ist        5. Im neuen § 5 Abs. 4 und 5 werden die Wörter „des Bun-\nder letzte festgestellte Jahresabschluss oder, wenn ein         desaufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die\nsolcher zuvor vom Institut noch nicht aufgestellt               Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\nwurde, seine Eröffnungsbilanz heranzuziehen. Nach               aufsicht“ ersetzt.\nAufforderung durch die Entschädigungseinrichtung\nhat das Institut die zugrunde zu legende Bilanz der         6. Im neuen § 6 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3,\nEntschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens              Abs. 2 und 4“ die Angabe „und § 3 Abs. 2“ eingefügt.\ninnerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen.\nNach Ablauf dieser Frist können die erforderlichen          7. Im neuen § 7 werden in Absatz 2 Satz 1 die Angabe „§ 3\nAngaben auch mittels Bestätigung durch einen Wirt-              Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3“\nschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-              und in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 die An-\nschaft erbracht oder von der Entschädigungseinrich-             gabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.\ntung eingeholt werden.\n§4                                                        Artikel 2\nBemessung der einmaligen Zahlung                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(1) Die einmalige Zahlung beträgt                        in Kraft.\nBerlin, den 5. Juni 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}