{"id":"bgbl1-2003-25-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":25,"date":"2003-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/25#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_25.pdf#page=11","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH","law_date":"2003-06-05T00:00:00Z","page":847,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003                  847\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die\nBeiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH\nVom 5. Juni 2003\nAuf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einlagensiche-             ses, mindestens jedoch 15 000 Euro zu leisten, wenn\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli            sie als Einlagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des\n1998 (BGBl. I S. 1842), der zuletzt durch Artikel 15 Nr. 6       Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom                  gesetzes bereits Jahresabschlüsse für drei volle\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,             Geschäftsjahre aufgestellt haben. Die einmalige Zah-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen nach                lung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die\nAnhörung der Entschädigungseinrichtung deutscher                 einmalige Zahlung fällig.\nBanken GmbH:                                                        (2) Institute, die noch keine Jahresabschlüsse für\ndrei volle Geschäftsjahre als Einlagenkreditinstitut\nArtikel 1                             gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und\nDie Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungs-           Anlegerentschädigungsgesetzes aufgestellt haben,\neinrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli 1999              sind verpflichtet, die einmalige Zahlung nach Absatz 1\n(BGBl. I S. 1540) wird wie folgt geändert:                       auf der Grundlage des Jahresabschlusses des dritten\nvollen Geschäftsjahres, mindestens jedoch in Höhe\nvon 15 000 Euro zu leisten. Bei Zuordnung zur Ent-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nschädigungseinrichtung haben diese Institute eine\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    Vorauszahlung in Höhe der Mindestzahlung von\n„Institute, die der Entschädigungseinrichtung deut-       15 000 Euro zu leisten. Die Vorauszahlung wird mit\nscher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die           Bekanntgabe eines vorläufigen Bescheides über die\nEntschädigungseinrichtung spätestens jeweils am           einmalige Zahlung fällig. Nach Vorlage des Jahres-\n30. September einen Jahresbeitrag in Höhe von             abschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr als Ein-\n0,008 Prozent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten       lagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagen-\ngegenüber Kunden“ des letzten vor dem 1. Juli auf-        sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ist\ngestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch           eine sich ergebende Differenz nachzuentrichten, die\n1 000 Euro zu leisten.“                                   mit Bekanntgabe des endgültigen Bescheides über die\neinmalige Zahlung fällig wird.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung hat\n„(2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1          das Institut nach Aufforderung durch die Entschädi-\nkönnen Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von          gungseinrichtung die zugrunde zu legende Bilanz der\n1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädi-         Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens\ngungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs-           innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen.\nund Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeit-\npunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten                                       §3\nJahresabschlusses, mindestens jedoch 1 000 Euro\nleisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer                 Modifikation der einmaligen Zahlung\noder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestä-            (1) Der Entschädigungseinrichtung zugeordnete\ntigten Nachweis über diesen potentiellen Umfang           Institute, die durch Neugründung im Wege der Ver-\ngegenüber der Entschädigungseinrichtung jährlich          schmelzung aus vormals der Entschädigungseinrich-\nbis zum 30. Juni erbringen.“                              tung angehörenden Instituten entstanden sind, sind\nvon der einmaligen Zahlung befreit, sofern die vormals\n2. Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 eingefügt:                der Entschädigungseinrichtung angehörenden Insti-\ntute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge geleistet\n„§ 2\nhaben.\nEinmalige Zahlung\n(2) Haben die vormals der Entschädigungseinrich-\n(1) Institute, die nach dem 1. August 1998 der             tung angehörenden Institute im Aufnahmejahr noch\nEntschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben              keine Jahresbeiträge geleistet, ist das zugeordnete\nneben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige               Institut verpflichtet, eine einmalige Zahlung in Höhe\nZahlung in Höhe von 0,05 Prozent der Beitragsbemes-           eines Jahresbeitrags gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 auf\nsungsgrundlage des § 1 Abs. 1 oder in Höhe von                der Grundlage der Abschlussbilanzen der vormaligen\n6 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage des § 1             Institute, die Mitglied der Entschädigungseinrichtung\nAbs. 2 auf der Grundlage des letzten Jahresabschlus-          waren, zu leisten.","848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für            b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des\nzugeordnete Institute, die im Wege der Spaltung oder             Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-\nsonst durch Übertragung des Vermögens entstan-                   gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.\nden sind. Im Fall der Spaltung ist die Zahlung nach           c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die\nAbsatz 2 von den beteiligten Instituten anteilig zu              Wörter „des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-\nleisten.“                                                        wesen“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\n3. Die bisherigen §§ 2 bis 4 werden die §§ 4 bis 6.\n4. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 2\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n„§ 2“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.                 in Kraft.\nBerlin, den 5. Juni 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}